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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 25.01.2006
Aktenzeichen: 11 U 15/04
Rechtsgebiete: HinterlO, BGB, ZPO


Vorschriften:

HinterlO § 8
HinterlO § 8 Nr. 2
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 185 Abs. 1
BGB § 185 Abs. 2 Satz 1
BGB § 362 Abs. 1
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Var.
ZPO § 415
ZPO § 417
ZPO § 138 Abs. 1
ZPO § 439 Abs. 1
ZPO § 439 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 11 U 15/04

verkündet am: 25.01.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2006 durch die Präsidentin des Kammergerichts Nöhre als Vorsitzende, die Richterin am Kammergericht Dr. Emmrich und den Richter am Amtsgericht Dr. Elzer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. März 2004 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 11 O 170/03 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, die Freigabe des bei dem Amtsgericht Tiergarten, Hinterlegungsstelle, Geschäftszeichen 87 HL 127/03, hinterlegten Betrages von 125.000,00 EUR nebst gesetzlichen Zinsen gem. § 8 Nr. 2 HinterlO seit dem 1. Juni 2003 an den Kläger zu bewilligen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Gegen das ihm am 21. April 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger mit bei Gericht am 3. Mai 2004 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und mit gleichem Schriftsatz begründet.

Mit der Berufung ergänzen und vertiefen die Parteien ihren jeweiligen erstinstanzlichen Vortrag.

Der Kläger beantragt unter Rücknahme seines weiteren Zinsantrages,

die Beklagte zu verurteilen, die Freigabe des bei dem Amtsgericht Tiergarten, Hinterlegungsstelle, Geschäftszeichen 87 HL 127/03, hinterlegten Betrages von 125.000,00 EUR nebst gesetzliche Zinsen gem. § 8 Nr. 2 HinterlO seit dem 1. Juni 2003 an ihn zu bewilligen sowie die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Akten der Staatsanwaltschaft Berlin zum Aktenzeichen 68 Js 254/00 lagen vor.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zustimmung gegenüber der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Tiergarten. Grundlage des mit Klage und Widerklage wechselseitig erhobenen Anspruches auf Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages ist § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Var. BGB (siehe allgemein BGH ZMR 1997, 170, 171; BGHZ 109, 240, 244; 35, 165, 170).

1) Hinterlegt der Schuldner - wie hier - den geschuldeten Betrag zu Gunsten streitender Forderungsprätendenten (§ 372 Satz 2 BGB), ist für die Frage der Freigabepflicht entscheidend, wer im Verhältnis zum Schuldner Inhaber der Forderung ist, zu deren Erfüllung der hinterlegte Betrag bestimmt ist (BGH ZMR 1997, 170, 171; NJW-RR 1987, 495; BGHZ 109, 240, 244 m.w.N.). Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Kläger Inhaber der hinterlegten Forderung ist. Das Gericht geht nach einer Gesamtwürdigung aller bekannt gewordenen und ihm vorliegenden Hilfstatsachen davon aus, dass der Schuldner (Bnn Knnn) dem Abtretenden (Dnnn Nnnn) am 19. Mai 2000 insgesamt 975.000,00 DM geraubt hat (a). Die Abtretung zwischen dem Kläger als Abtretungsempfänger und Dnnn Nnnnn als Abtretenden ging nicht ins Leere (b). Die abgetretene und die hinterlegte Forderung sind identisch (c). Die Forderung ist auch nicht erloschen (d).

a) Das Gericht muss davon ausgehen, dass Dnnn Nnnnn am 19. Mai 2000 jedenfalls 975.000,00 DM geraubt worden sind.

aa) Die Beklagte bestreitet diese Tatsache schon nicht erheblich. Denn der Kläger legt dar, dass Dnnn Nnnn beraubt worden ist und wie hoch die Beute war. Die Beklagte wendet sich hiergegen auch nicht und räumt den Raub selbst ein. Sie bestreitet lediglich die Höhe der Beute. Dieser Vortrag ist ungeachtet mehrerer Hinweise des Gerichts aber unsubstanziiert. Es ist der Beklagten prozessual ohne weiteres zumutbar, insoweit eine eigene, einlassungsfähige Höhe der Beute wenigstens darzulegen. Ihr unvollständiger Vortrag lässt ein weiteres Vorbringen des Klägers und eine gerichtliche Beweisaufnahme über eine andere und konkrete Tatsache nicht zu.

bb) Hierauf stützt sich das Urteil freilich nicht. Denn jedenfalls ist den Feststellungen des Landgerichts Berlin im Strafverfahren, Aktenzeichen (520) 68 Js 254/Kls (3/01), Urteil vom 8. Februar 2001, zu folgen. Auch der Senat geht davon aus, dass dem Abtretenden am 19. Mai 2000 insgesamt 975.000,00 DM geraubt worden sind. Ein strafgerichtliches Urteil entfaltet zwar für den Zivilprozess keine Bindungswirkung (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 EGZPO). Gleichwohl können die in einem Strafurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen im Zivilprozess als Beweismittel verwertet werden (OLG Koblenz NJW-RR 1995, 727). Bereits das Reichsgericht hat die Verwertung von Feststellungen in einem vorausgegangenen Strafurteil in mehreren Entscheidungen für zulässig erachtet (RG JW 1885, 182; RG Gruchot 52, 446, 448). Die spätere Rechtsprechung hat sich dieser Auffassung angeschlossen (BGH WM 1973, 561; BayObLGZ 1959, 115; LG Essen MDR 1947, 68, 69). Angesichts der Teilidentität des den Gegenstand dieses Rechtsstreits und des Strafverfahrens bildenden Sachverhalts darf daher einerseits das rechtskräftige Strafurteil und dürfen andererseits die urkundlich zu verwertenden Aussagen des Tatopfers Nnnn und die des Täters Knnn nicht unberücksichtigt bleiben. Zwar hat sich der Zivilrichter seine Überzeugung grundsätzlich selbst zu bilden und ist daher an die Tatsachenfeststellungen eines Strafurteils nicht gebunden. Das enthebt ihn jedoch nicht der Pflicht, sich jedenfalls mit den im Strafurteil getroffenen Feststellungen gründlich auseinander zu setzen, soweit diese für die eigene Beweiswürdigung relevant sind (BGH BGHR EGZPO § 14 Abs. 2 Nr. 1 Strafurteil 1; OLG Koblenz AnwBl 1990, 215). Dabei wird in der Regel den strafgerichtlichen Feststellungen zu folgen sein, sofern nicht gewichtige Gründe für deren Unrichtigkeit von den Parteien vorgebracht werden (OLG Köln FamRZ 1991, 580 ff. m.w.N.). Die Zivilgerichte müssen sich daher hier mit den - auch wegen der Höhe des Nnnnn entwendeten Geldes - auf dem Geständnis des Schuldners beruhenden Feststellungen des Strafurteils auseinander setzen. Nach diesen hat der Schuldner dem Abtretenden 975.000,00 DM geraubt. Überzeugende Gründe dafür, dass die Feststellungen des Strafurteils - vor allem zur Höhe der Beute - falsch sind, legt die Beklagte nicht dar. Sie sind auch im Übrigen nicht zu erkennen.

cc) Die Beklagte bestreitet nicht, dass Dnnn Nnnn beraubt worden, ihm also Geld entwendet worden ist. Sie bestreitet allein und auch nach Hinweis des Gerichts ohne nähere Darlegung, dass Dnnn Nnnn jedenfalls 925.000,00 EUR geraubt worden sind. Sie beruft sich für ihre Behauptung darauf, dass der Schuldner (der Täter Bnn Knnn) während der Tatausführung unstreitig nicht erfuhr, welcher Betrag genau dem Abtretenden (dem Opfer Dnnn Nnnn) geraubt worden war. Diese Tatsache ist für sich genommen aber kein Hinweis darauf, dass das Geständnis des Schuldners falsch ist. Nach dem natürlichen Lauf der Dinge ist davon auszugehen, dass der Schuldner jedenfalls später über den Umfang des Dnnn Nnnn geraubten Geldes Kenntnis erlangte. Es ist mehr als lebensfremd anzunehmen, dass zwischen den Mittätern zu keinem Zeitpunkt die Höhe der Beute erörtert worden sein soll. Und es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum der Schuldner, dem wegen des Raubes eine empfindliche Strafe drohte und den im Hinblick auf das ihm drohende Strafmaß nicht unberührt lassen konnte, was dem Abtretenden geraubt worden war, keine Erkundigungen über die Höhe der Beute eingeholt haben soll. Dafür, dass die Beute beträchtlich war, sprach bereits, dass die "Gläubiger" vom "Schuldner" im folgenden abließen und keine weiteren Forderungen stellten. Für diese Annahme spricht aber vor allem, dass der Schuldner gegenüber dem Strafgericht die Tat und auch die Höhe des dem Tatopfer und Abtretenden geraubten Geldes (975.000,00 DM) eingestanden hat. Es ist nicht zu erkennen, warum der Schuldner zu diesem Geständnis bereit gewesen sein soll und welcher Vorteil ihm hieraus erwachsen konnte, wenn ihm auch zu diesem Zeitpunkt die Höhe der Beute, die sich zwingend auf das ihm drohende Strafmaß auswirken musste, unbekannt geblieben war. In seinem gem. §§ 415, 417 ZPO urkundlich zu verwertenden Geständnis gegenüber dem Strafgericht heißt es ausdrücklich, dass die Angaben des Opfers - also auch die zur Höhe der Beute - zutreffend seien. Auf diesem Geständnis beruhen die Feststellungen des Strafurteils. Für ein strafmilderndes Geständnis hätte es allein ausgereicht, dass der Schuldner die Teile der Tat einräumte, die ihm ausdrücklich bekannt waren. Sein Geständnis wäre auch glaubhaft gewesen, wenn er zur Höhe keine Aussagen getroffen hätte. Anlass dafür, über die genaue Höhe der Beute zu spekulieren, gab es für den Schuldner also nicht.

Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Schuldner in dem vor dem Landgericht Berlin gegen ihn zum Aktenzeichen 19 O 246/01 wegen der Raubtat geführten Zivilverfahren die Höhe der Beute erstmals in Abrede gestellt und dort mit Nichtwissen bestritten hat. Allerdings hat er dort auch eingeräumt, dass die Angaben Dnnn Nnnnn richtig sein könnten. Dieses Verhalten war freilich prozessual unzulässig und ein Verstoß gegen § 138 Abs. 1 ZPO. Der Schuldner war nämlich verpflichtet, sich zu erkundigen, wie hoch die Beute war (vgl. z. B. BGH NJW-RR 2002, 612, 613; BGHZ 109, 205, 209). Denn dass dem Abtretenden Geld entwendet worden war, stellte auch der Schuldner nicht in Abrede. Über die genaue Höhe konnte er sich aber unschwer erkundigen.

dd) Einen Hinweis darauf, dass die Angaben des Abtretenden, das Geständnis des Schuldners und somit die Feststellungen des Strafurteils richtig sind, ist ferner der außergerichtliche Vergleich zwischen dem Schuldner und dem Abtretenden vom 14./22. November 2002. Die Beklagte trägt keine überzeugenden und nachvollziehbaren Tatsachen für die Annahme vor, dass der Schuldner dem Abtretenden nur aus einem anderen Grunde Geld schuldete. Im Gegenteil. Auch die Beklagte ließ im Dezember 2002 zunächst allein die Ansprüche des Opfers aus der Tat vom 19. Mai 2000 pfänden. Die weitere Pfändung vom Oktober 2003 belegt nichts anderes. Denn auch für diese erläutert die Beklagte nicht einleuchtend, welche Forderungen Gegenstand des Vergleichs gewesen sein, welche Forderungen also gepfändet sein sollen.

ee) Für die Richtigkeit der klägerischen Angaben streiten hingegen die Umstände des Vergleichs vom 14. November 2002. In dessen Folge nahm der Abtretende die Berufung gegen den Schuldner zurück. Eine Rücknahme entbehrte einer Grundlage, wenn Gegenstand des Vergleichs nicht wenigstens auch die Ansprüche des Abtretenden aus der Tat vom 19. Mai 2000 gewesen waren: Für eine Berufungsrücknahme bestand ansonsten kein vorgetragener Anlass. Dafür, dass die Angaben des Abtretenden richtig sind, sind schließlich die Zahlungen des Verurteilten Mnnn aus dem Vergleich vom 12./16. März 2002 ein starkes Indiz - warum sollten diese Zahlungen in dem unstreitigen Umfang von über 487.000,00 DM erfolgen, wenn der Abtretende nicht wenigstens in dieser Höhe beraubt worden war - sowie die Erklärungen des Rechtsanwaltes Dr. Snnnn vom 8. Mai 2003 an die Staatsanwaltschaft Berlin und vom 5. Januar 2004 an den Kläger. Dr. Snnn erklärte dort im Wesentlichen, dass sich die Vereinbarung vom 14. November 2002 allein auf den Raub vom 19. Mai 2000 bezogen hatte. Insbesondere aber im Schreiben vom 8. Mai 2003 heißt es, dass sich der Schuldner verpflichtet hatte "die Hälfte des von ihm angerichteten Schadens zu ersetzen". Zu dem Vergleich zwischen Täter und Opfer wäre es aber ebenso wie zu den Zahlungen des Verurteilten Mnnn aus dem Vergleich vom 12./16. März 2002 nicht gekommen, wenn die Angaben des Opfers falsch waren.

b) Das Gericht muss ferner davon ausgehen, dass Dnnn Nnnn dem Kläger seine ihm gegen Bnn Knnn aus dem Raub zustehenden Ansprüche jedenfalls vor Zustellung des auf dem Pfändungsbeschluss beruhenden Zahlungsverbotes am 2. Januar 2003 abtrat.

aa) Die Beklagte hat sich über die Echtheit dieser Privaturkunde entgegen § 439 Abs. 1, Abs. 2 ZPO weder ausdrücklich noch schlüssig erklärt. Ausdrückliche Erklärungen zur Echtheit der Unterschrift sind von ihr nicht abgegeben worden. Eine Absicht, die Echtheit bestreiten zu wollen, ist auch aus den übrigen Erklärungen der Beklagten nicht hervorgegangen. In der Klageerwiderung trug die Beklagte nur vor, dass die Abtretung am 13. November 2001 nicht zustande gekommen sei, weil die Forderung nicht bestehe. Im Schriftsatz vom 3. November 2003 und in dem vom 1. Dezember 2003 legte die Beklagte hingegen dar, die Abtretungsanzeige könne nicht vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abgeschlossen worden sein.

bb) Die Beklagte geht damit nur davon aus, dass die Abtretungsanzeige ein falsches Datum trägt, nicht aber, dass die Unterschriften falsch sind. Eine solche Fälschung des Abtretungsdatums vermag der Senat aber nicht zu erkennen.

(1) Der Senat geht bereits nach der richterrechtlich entwickelten Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer öffentlichen oder privaten Urkunde (BGH NJW 2002, 3164; NJW 1999, 1702; NJW 1980, 1680, 1681; MDR 1978, 567; NJW 1970, 1182; VersR 1960, 812) davon aus, dass nicht der Kläger, sondern die Beklagte die Tatsache eines anderen als den beurkundeten Abtretungszeitpunkt darlegen und also einen Abtretungsvertrag nach dem 2. Januar 2003 beweisen muss. Nach Ansicht des Gerichts erfasst bereits die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Urkunde sämtliche Abreden sowie alle Bestandteile einer öffentlichen oder privaten Urkunde und also auch das Datum, wann eine Verabredung getroffen wurde (a. A. BGH NJW 1990, 737, 738).

(b) Wann die Abtretung genau stattfand, kann freilich in diesem Zusammenhang und im Ergebnis dahingestellt bleiben. Das Gericht stützt seine Überzeugung letztlich nicht auf die Richtigkeitsvermutung. Denn das Zustandekommen und der Inhalt einer Urkunde unterliegen jedenfalls freier tatrichterlicher Beweiswürdigung (BGH NJW-RR 1989, 1323, 1324; NJW 1980, 1047; RGZ 31, 337, 339; 16, 436, 438). Nach einer Würdigung aller Umstände kommt der Senat zu der Überzeugung, dass eine Abtretung jedenfalls vor der Pfändung am 19. Dezember 2002 erfolgt sein muss. Für diese Annahme spricht vor allem die unstreitige Tatsache, dass Dnnn Nnnnn und Bnnn Knnnn in dem außergerichtlichen Vergleich vom 14./22. November 2002 dem Kläger 125.000,00 EUR "zugewiesen" hatten. Aus dieser Zahlungsanweisung folgt ganz zwanglos, dass der Schuldner dem Kläger am 13. November 2001 oder zwischen diesem Tag und dem Tag des Vergleichs einen entsprechenden Betrag auch abgetreten haben muss. Der Vergleich setzt die vorher erfolgte Abtretung gleichsam um und ist seine wirtschaftliche und rechtliche Voraussetzung. Die von den jeweiligen Prozessbevollmächtigten ausgearbeitete Verabredung, einen Teil der Vergleichsumme direkt an Dritte und auch an den Kläger zu zahlen, ist rechtlich nur nachvollziehbar und ökonomisch sinnvoll, wenn jedenfalls dem Kläger eine entsprechende Forderung auch zustand. Dass der Vergleich nach dem 14./22. November 2002 geschlossen worden ist, behauptet auch die Beklagte nicht. Ihrem Beweisangebot, das Datum der Abtretungsurkunde sei gefälscht, ist aus diesem Grunde nicht nachzugehen: Es ist für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich.

cc) Das Gericht muss schließlich davon ausgehen, dass die Abtretung nicht unwirksam war, weil Dnnn Nnnnn dem Kläger kein Geld schuldete. Denn die insoweit nach den allgemeinen Regelungen beweisbelastete Beklagte hat für diese Behauptung keinen Beweis angeboten.

c) aa) Die abgetretene und die hinterlegte Forderung sind identisch. Soweit die Abtretungsurkunde einen Anspruch "aus einem Strafurteil des Landgerichts Berlin" nennt, ist diese Formulierung gem. §§ 133, 157 BGB auszulegen. Der Senat folgt insoweit der überzeugenden Auslegung des Landgerichts. Nach Würdigung aller Umstände waren Gegenstand der Abtretung die dem Abtretenden von dem Schuldner und seinen Mittätern am 19. Mai 2000 geraubten 975.000,00 DM. Dass die Abtretungsanzeige von einem Anspruch "aus einem Strafurteil" spricht, ist nach einer nicht dem bloßen Wortlaut verhafteten Auslegung offensichtlich untechnisch gemeint. Gemeint waren - und das sehen die Parteien nicht anders - der Schadensersatzanspruch bzw. die Schadensersatzansprüche, die der Abtretende gegen den Schuldner aus der Straftat erworben hatte.

bb) Der Klage steht auch nicht entgegen, dass der Täter Bnnn Knnnn allerdings keinen Anteil des geraubten Geldes, sondern einen Teil der Vergleichssumme vom 14. November 2002 hinterlegte. Die hinterlegte Forderung ist durch dieses Verfahren zur Klageforderung geworden. Zum Zeitpunkt der Hinterlegung waren die abgetretene und die hinterlegte Forderung allerdings noch nicht identisch: Die hinterlegte Forderung hatte ihren Grund im Vergleich, die abgetretene Forderung hatte ihren Anspruch hingegen im Deliktsrecht.

(1) Weil der Abtretende über eine ihm nicht (mehr) zustehende Forderung verfügte, war der Vergleich vom 14./22. November 2002 zunächst insgesamt (§ 139 BGB) schwebend unwirksam. Denn nachdem der Abtretende seine Forderungen gegenüber dem Schuldner in Höhe der Darlehenssumme und im Umfang der weiteren aufgelaufenen Darlehensverpflichtungen an den Kläger abgetreten hatte, konnte der Abtretende nicht mehr wirksam über seine "gesamten Ansprüche" - und also auch die Forderungen aus dem Raub - gegenüber dem Schuldner verfügen. Inhaber jedenfalls eines Teils der Ansprüche war nach der Abtretung allein der Kläger. Dass er dem Abtretenden insoweit eine Einwilligung im Sinne von § 185 Abs. 1 BGB erteilt hat, über seine Forderungen zu verfügen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

(2) Darauf kommt es aber auch nicht an. Denn der Vergleich wurde jedenfalls durch eine Genehmigung des Klägers wirksam, § 185 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Genehmigung der Verfügung des Dnnn Nnnnn ist jedenfalls schlüssig in der Erhebung dieser Klage zu erblicken. Der Kläger war danach einverstanden, dass sich seine Ansprüche aus der Abtretung auf den ihm im Vergleich zugewiesenen und später hinterlegten Betrag in Höhe von 125.000,00 EUR verengten.

d) Die Forderung ist nicht gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Die Beklagte ist für die ihr günstige Behauptung, Dnnn Nnnn habe das ihm vom Kläger gewährte Darlehen zurückgezahlt, beweisfällig geblieben. Durch eine etwaige Rückzahlung hätte der Schuldner im Übrigen auch nur einen Rückgewähranspruch wegen der abgetretenen Ansprüche erworben. Erfüllung im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB wäre durch eine Zahlung nicht eingetreten.

2) a) Die Widerklage ist zulässig. Entscheidender Zeitpunkt für das Vorliegen sämtlicher Sachurteilsvoraussetzungen ist nicht - wie das Landgericht erwog - die "Einreichung" der Widerklage. Entscheidender Zeitpunkt ist vielmehr der Schluss der mündlichen Verhandlung (Greger in: Zöller, 25. Aufl. 2005, Vor § 253 ZPO Rz. 8). Zu diesem Zeitpunkt aber war die vom Kläger erhobene Bedingung für seine Zustimmung, nämlich die rechtskräftige Abweisung seiner Klage, noch nicht eingetreten und die Widerklage also zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis der Beklagten war noch nicht entfallen - und konnte im Prozess auch nicht entfallen.

b) Die Widerklage ist aber unbegründet. Die Beklagte hat keinen Anspruch, vom Kläger Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages verlangen. Denn - wie dargelegt - ging die Abtretung am 13. November 2001 nicht ins Leere.

3) Der Anspruch auf die zuerkannten Zinsen beruht auf § 8 HinterlO.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch bedarf es einer Überprüfung durch das Revisionsgericht im Hinblick auf die Rechtsfortbildung oder die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, § 543 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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