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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 23.11.2007
Aktenzeichen: 11 U 20/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 533
BGB § 21
BGB § 25
BGB § 32
BGB § 33
BGB § 35
BGB § 38
BGB § 40
BGB § 134
BGB § 138
BGB § 242
BGB § 667
BGB § 826
BGB § 985
BGB § 986 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 11 U 20/07

verkündet am: 23. November 2007

In dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2007 durch die Präsidentin des Kammergerichts Nöhre als Vorsitzende, die Richterin am Kammergericht Schönberg und den Richter am Kammergericht Dr. Kapps

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 28. Februar 2007 - 23 O 211/06 - verkündete Urteil des Landgerichts Berlin teilweise abgeändert:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 08. Februar 2006 - 23 O 211/06 - wird teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten seit dem 02. März 2005 nicht mehr Vorstände des Unterbezirks Ln n n des Klägers sind.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger das Vereinshaus des Unterbezirks Ln n n des Klägers in der Gn n , Berlin, nebst allen Schlüsseln herauszugeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger vorab die durch die Säumnis im Termin vor dem Landgericht Berlin vom 8. November 2006 entstandenen Kosten zu tragen. Die übrigen Kosten (beider Rechtszüge) haben der Kläger zu 20 % und die Beklagten zu 80 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

(Auf die Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet.)

Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. Die Klage ist hinsichtlich der Anträge zu Ziff. 1. (Feststellungsantrag) und zu Ziff. 2. Buchst. a) [Herausgabeantrag] des Schriftsatzes vom 30. Juli 2007 zulässig und begründet. Der im Übrigen - nach teilweiser Rücknahme - noch verbliebene Herausgabeantrag zu Ziff. 2 Buchst. c) des vorbezeichneten Schriftsatzes ist unzulässig.

I.

1. Der Antrag (zu Ziff. 1.) festzustellen, dass die Beklagten seit dem 02. März 2005 nicht mehr Vorstände des Unterbezirks L des Klägers sind, ist zulässig. Insofern kann es dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem nunmehr um einen konkreten Zeitpunkt ergänzten Antrag um eine Klageänderung i.S.d. § 533 ZPO handelt. Eine solche ist jedenfalls zulässig, da die Zulassung geeignet ist, den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits auszuräumen und weiteren Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen, mithin sachdienlich ist (vgl. Gummer/Heßler in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 533 ZPO, Rd. 6).

2.

Die Klage ist insofern auch begründet. Gemäß dem Antrag des Klägers war festzustellen, dass die Beklagten seit dem 02. März 2005 nicht mehr Vorstände des Unterbezirks L des Klägers sind.

a)

Unstreitig endete die Amtszeit der für die Dauer von vier Jahren (§ 9 Satz 2 der Satzung) gewählten Beklagten als Unterbezirksvorstand L am 2. März 2005, da diese in der Mitgliederversammlung am 2. März 2001 gewählt worden waren.

b)

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind die Beklagten nicht auf der Mitgliederversammlung vom 7. April 2006 wirksam gemäß §§ 10 Abs. 1, 9 Abs. 1 der Satzung gewählt worden, da der Kläger zuvor von seinem verbindlichen Einspruchsrecht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 der Satzung mit Schreiben vom 16. November 2005 (Anlage K 2 zur Klageschrift vom 13. Juni 2006) hinsichtlich der Wahl der Beklagten Gebrauch gemacht hat und dementsprechend mit der Wahl der Beklagten gegen Satzungsbestimmungen des Vereins verstoßen worden ist. Wirksame Beschlussfassung der Mitgliederversammlung setzt die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und die Beachtung der Satzungsbestimmungen des Vereins voraus. Beschlüsse, die unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder - wie hier - zwingende Satzungsbestimmungen gefasst sind, sind nichtig (vgl. Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Aufl. 2004, S. 323, Rd. 580; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 11. Aufl. 2007, S. 337, Rd. 1828; BGH, Urteil vom 09.11.1972 - II ZR 63/71 -, BGHZ 59, 369/373 = NJW 1973, 235; OLG Frankfurt, Urteil vom 19.12.1984 - 9 U 107/83 -, WM 1985, 1466/1474).

(1.)

§ 9 Abs. 1 Satz 3 der Satzung des Klägers ist - ausgehend von ihrem objektiven Erklärungswert bzw. ihrem Inhalt nach - dahingehend auszulegen, dass dem Bezirksvorstand hinsichtlich der Wahl des Unterbezirksvorstands durch die Mitgliederversammlung ein bindendes und zwingend zu beachtendes Einspruchsrecht zusteht, dass bei vorheriger Ausübung zur Nichtwählbarkeit der entsprechenden Personen bzw. Unwirksamkeit der Wahl führt. Das Vorliegen eines "wichtigen Grundes" bedarf es insofern nicht.

Eine Satzung ist nach objektiven Gesichtspunkten und aus ihrem Inhalt heraus auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.1991 - II ZR 144/90 -, BGHZ 113, 237/240; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 14. September 2001 - 3Z BR 290/01 -, NJW-RR 2002, 456; OLG Frankfurt, Urteil vom 19.12.1984 - 9 U 107/83 -, WM 1985, 1466/1474; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 11. Aufl. 2007, S. 86, Rd. 400; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Aufl. 2004, S. 27; Schwarz/Schöpflin in Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl. 2007, § 25 BGB, Rd. 14). Denn die Satzung enthält objektives Recht, da sie nicht nur für die gegenwärtigen Vereinsmitglieder, sondern auch für künftige Mitglieder und u.U. für Vereinsgläubiger etc. von Bedeutung ist. Deshalb muss sie, soweit sie formelle und materielle korporationsrechtliche Bestandteile hat, nach ihrem objektiven Erklärungswert aus sich bzw. aus ihrem Inhalt heraus ausgelegt werden. Aus diesem Grund kommt dem Wortlaut vor allem in seiner evtl. typischen Bedeutung eine erhöhte Aussagekraft zu (vgl. Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 11. Aufl. 2007, S. 86, Rd. 400; Weick in Staudinger, BGB, 1. Buch, 13. Bearbeitung 1995, § 25 BGB, Rd. 16). Im Zweifel ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung zu fragen, soweit er sich aus objektiv erkennbaren Umständen ergibt; es ist auch der systematische Bezug der Regelung zu beachten (vgl. Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 11. Aufl. 2007, S. 86, Rd. 400). Umstände aus der Entstehungsgeschichte oder der späteren Entwicklung des Vereins dürfen grundsätzlich nicht herangezogen werden (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 14. September 2001 - 3Z BR 290/01 -, NJW-RR 2002, 456; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 11. Aufl. 2007, S. 86, Rd. 400 m.w.N.; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Aufl. 2004, S. 27; Heinrichs in Palandt, BGB, 66. Aufl. 2007, § 25 BGB, Rd. 4). Eine teleologische Auslegung hat sich dabei an objektiv bekannten Umständen zu orientieren, wobei der Vereinszweck und die Interessen der Mitglieder in erster Linie zu berücksichtigen sind (vgl. Weick in Staudinger, BGB, 1. Buch, 13. Bearbeitung 1995, § 25 BGB, Rd. 16; Reuter in Münchener Kommentar, BGB, Band 1, 5. Aufl. 2006, § 25 BGB, Rd. 23; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 11. Aufl. 2007, S. 86, Rd. 400; Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl. 2007, § 25 BGB, Rd. 14). Im Einzelfall kann als Auslegungshilfe auch eine ständige Handhabung bzw. ständige Übung im Verein herangezogen werden, die sich in Beschlüssen der Mitgliederversammlung manifestieren kann (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 19.12.1984 - 9 U 107/83 -, WM 1985, 1466/1474; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 11. Aufl. 2007, S. 86, Rd. 400).

(1.1)

Im Ausgangspunkt geht das Landgericht zutreffend davon aus, dass das in § 9 Abs. 1 Satz 3 der Satzung dem Bezirksvorstand zugewiesene Einspruchsrecht für die Wahl des Unterbezirksvorstands durch die Mitgliederversammlung (§ 10 Abs. 1 b) der Satzung) bindend ist und nicht lediglich eine unverbindliche Anregung seitens des Unterbezirksvorstands an die Mitgliederversammlung darstellt.

(1.1.1)

Ausweislich des Wortlauts der Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 der Satzung steht dem Bezirksvorstand ausdrücklich ein "Vorschlags- und Einspruchsrecht" zu. Bereits aus der gewählten Formulierung "Einspruchsrecht" folgt, dass es sich insofern nicht lediglich um eine unverbindliche Anregung oder die bloße Anmeldung von Bedenken gegen die Wahl einer bestimmten Person handelt, sondern vielmehr dem Bezirksvorstand ein echtes Gestaltungsrecht eingeräumt worden ist. Unter "Einspruch" ist seiner typischen Bedeutung nach ein "Einwand", "Widerspruch", "Protest gegen etwas" zu verstehen (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Band 3, 3. Aufl. 1999, S. 981, "Einspruch"). Dass vorliegend das gewährte Einspruchsrecht - entgegen seiner Bedeutung im Allgemeinen - nur eine begrenzte Wirkung beinhaltet, mithin einem ausgeübten Einspruch nur unverbindlicher Charakter zukommen soll und dieser das der Mitgliederversammlung gemäß §§ 9 Abs. 1 Satz 2, 10 Abs. 1 b) der Satzung zustehende Wahlrecht nicht tangieren soll, ist weder in §§ 9 und 10 der Satzung noch in anderen Regelungen bestimmt worden.

(1.1.2)

Unter systematischen Gesichtspunkten zeugt auch die sich dem § 9 Abs. 1 Satz 3 der Satzung unmittelbar anschließende Regelung in § 9 Abs. 2 für die vorstehende Auslegung. Denn diese Bestimmung enthält gerade eine Regelung für den Fall, dass eine Wahl nicht zustande kommt. Wird nämlich eine vom Bezirksvorstand vorgeschlagene Person nicht gewählt oder aber hinsichtlich einer von der Mitgliederversammlung gewählten Person das Einspruchsrecht ausgeübt, kommt mithin eine Wahl nicht zustande, so kann der Bezirksvorstand ein Mitglied vorübergehend mit der Führung der Geschäfte beauftragen.

(1.1.3)

Letztlich ergibt sich eine solche Auslegung auch aus dem Sinn und Zweck der streitgegenständlichen Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 der Satzung. Zu berücksichtigen sind insofern der objektive Erklärungswert der Satzung bzw. ihr Inhalt sowie der Vereinszweck und die Interessen der Mitglieder. Sinn und Zweck der Regelung ist es danach, die Wahl von Unterbezirksvorständen, die vom Unterbezirksvorstand nicht akzeptiert werden, zu verhindern.

(1.1.3.1)

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung verfolgt der Kläger "ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Vereinszweck ist die Verpachtung von Flächen zur kleingärtnerischen Bewirtschaftung von Flächen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 der Satzung). Die Sicherstellung des vorbezeichneten Zwecks setzt im Hinblick auf die besondere Struktur des Klägers - Verein mit Unterbezirken - eine Kontrolle "von oben" voraus. Denn der Gesetzgeber hat, worauf der Kläger zu Recht hinweist, die Anerkennung der Gemeinnützigkeit (§ 2 BKleinG und § 52 Abgabenordnung) an die Vereinsform, die regelmäßige Prüfung der Geschäftsführung, eine Organisation, die ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt und den Umstand, dass erzielte Einnahmen nicht der Vermögensmehrung dienen, sondern wieder kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden, geknüpft. Da die Unterbezirksvorstände gemäß § 9 Abs. 5 Satz 2 der Satzung den Unterbezirk außergerichtlich vertreten, verlangt die Umsetzung dieser gesetzgeberischen Vorgaben, dass die Unterbezirksvorstände einer wirksamen Kontrolle des für den Verein verantwortlichen und haftenden Bezirksvorstands unterliegen. Eine solche wirksame Kontrolle setzt voraus, dass der Bezirksvorstand eine besondere Einflussmöglichkeit auf seine satzungsmäßigen Vertreter, die Unterbezirksvorstände, hat. Dementsprechend sieht die Satzung des Klägers auch ausdrücklich besondere Weisungs-, Kontroll-, Veto-, Gestaltungs-, Vorschlags- und Einspruchsrechte für den Bezirksvorstand vor. So führt der Unterbezirksvorstand gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 der Satzung ausdrücklich alle Geschäfte des Unterbezirks u.a. nach den Weisungen des Bezirksvorstandes. Auch ist dem Bezirksvorstand nach § 9 Abs. 2 der Satzung für den Fall einer gescheiterten Wahl das Recht zur Benennung eines Mitglieds zur vorübergehenden Führung der Geschäfte vorbehalten. Ferner ist dem Bezirksvorstand auch im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds ein Vetorecht für die Bestimmung der Ersatzperson zugewiesen. Denn gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 der Satzung muss die Ersatzperson von dem Unterbezirksvorstand im Einvernehmen mit dem Bezirksvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung benannt werden. Schließlich wurde dem Bezirksvorstand hinsichtlich der Wahl des Unterbezirksvorstands ausdrücklich ein Vorschlags- und Einspruchsrecht eingeräumt, § 9 Abs. 1 Satz 3 der Satzung. Die nach der Satzung gewollte dominierende Stellung des Bezirksvorstands zeigt sich zudem auch in § 14 der Satzung, wonach Änderungen der Unterbezirkseinteilungen (Grenzverschiebungen, Teilungen, Verschmelzungen, Neugründungen) allein dem Bezirksvorstand obliegen. Darüber hinaus entscheidet auch er allein und nicht die jeweiligen Unterbezirksvorstände gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 der Satzung über die Aufnahme von Mitgliedern bzw. nach § 3 Abs. 6 Satz 2 der Satzung über deren Ausschluss. Letztlich haben die Unterbezirke auch die Einzelpachtverträge vorzubereiten und dem Bezirk zum Abschluss vorzulegen. Im Hinblick auf die aufgezeigte Kompetenzverteilung sowie den Zweck bzw. die Funktion des Vereins ist das gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 der Satzung dem Bezirksvorstand eingeräumte Einspruchsrecht als bindend zu betrachten.

(1.1.3.2)

Auch die sich aus der Satzung ergebende Gesamtstruktur des Klägers und deren weiterer Inhalt zeugen für ein zwingendes Einspruchsrecht des Bezirksvorstands.

Ausweislich der Satzung ist der Verein nicht - wie sonst üblich - nach demokratischen Prinzipien von unten nach oben, sondern - aufgrund seiner besonderen Funktion - vielmehr als korporativ gestaltete hierarchische Organisation des bzw. der) von oben nach unten organisiert, um - unter Beibehaltung der Kontrolle - deren Mitarbeitern Grundstücke zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen und zur Erholung zur Verfügung zu stellen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 der Satzung). So nimmt der Kläger die Stellung einer betrieblichen Sozialeinrichtung der und des) ein. In dieser Funktion kommt dementsprechend - ausweislich der Satzung - den dahinter stehenden "Betrieben" eine starke und weitgehende Einwirkungs- und Steuerungsmöglichkeit zu. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 der Satzung muss beispielsweise der Vorsitzende des Bezirksvorstands bei seiner ersten Wahl in dieses Amt aktiver Mitarbeiter des oder der sein; scheidet er im Verlauf seiner Wahlperiode aus dem aktiven Dienst aus, ist mit Zustimmung der Hauptverwaltung des und des Hauptverbandes der Bahn-Landwirtschaft eine einmalige Wiederwahl zulässig. Der Geschäftsführer muss aktiver Mitarbeiter des B sein, § 5 Abs. 1 Satz 3 der Satzung. Beide Vorstände werden vom Hauptverband im Benehmen mit dem B und der Mitarbeitervertretung vorgeschlagen, § 5 Abs. 1 Satz 4 der Satzung. Schließlich bestimmt der Bezirksvorstand im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds nur im Einvernehmen mit dem Hauptverband eine Ersatzperson für die Zeit bis zur nächsten Bezirksversammlung. Darüber hinaus stellen gemäß § 7 Abs. 1 a) und b) der Satzung die beiden Generalverpächter und B sowie die Mitarbeitervertretungen von und je einen Vertreter im Bezirksausschuss, dem für den Bezirksvorstand beratenden Organ in Grundsatz- und Fachfragen. Ausgehend von diesen durch die Satzung vorgegebenen Strukturen ist die Einspruchsmöglichkeit gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 der Satzung als ein zwingendes Recht zugunsten des Bezirksvorstands auszulegen. Denn auf den höheren Ebenen ist die Bindung an das schon durch das in § 5 Abs. 1 Satz 4 der Satzung normierte ausschließliche Benennungsrecht hinsichtlich des Vorsitzenden des Bezirksvorstands bzw. des Geschäftsführers gewährleistet. Auf der unteren Verwaltungsebene, den Unterbezirken, ist diese Einwirkungsmöglichkeit von "oben" zwar nicht in Form eines umfänglichen Benennungsrechts gegeben, da die Unterbezirke nur über wesentlich geringere Befugnisse verfügen (begrenzte Aufgaben, Weisungsgebundenheit etc.). Gleichwohl setzt sich hier die Struktur des Vereins, starke Einwirkungsmöglichkeit von "oben", durch Gewährung eines zwingenden Einspruchsrechts fort.

Gegen ein eigenständiges - von einem Einspruch des Bezirksvorstands unabhängiges - Wahlrecht der Mitgliederversammlung hinsichtlich des Unterbezirksvorstands spricht zudem auch der Umstand, dass es sich nach der Satzung bei den Unterbezirken nicht um selbständige, sondern lediglich um - aus Gründen der Sachnähe (Ansprechpartner und Kontakt vor Ort) geschaffene - rein organisatorische, weisungsgebundene, Untergliederungen (Verwaltungseinheiten) handelt. Eine Bestimmung, wonach die Unterbezirke rechtlich selbständig sind und gegenüber dem Bezirksvorstand über eigenständige, unantastbare Kompetenzen verfügen, lässt sich der Satzung nicht entnehmen. Vielmehr belegen die vorstehend aufgeführten umfänglichen Kompetenzen bzw. Weisungs-, Kontroll-, Veto-, Gestaltungs-, Vorschlags- und Einspruchsrechte zugunsten des Bezirksvorstands das Gegenteil. Auch die in § 8 Abs. 1 der Satzung dem Unterbezirk zugewiesenen Aufgaben zeigen, dass es sich bei den Unterbezirken lediglich um aus Gründen der Sachnähe geschaffene Untergliederungen ohne eigene Selbstständigkeit handelt. Ihnen obliegt danach insbesondere die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes vor Ort, mithin, ob die Mitglieder ihre Gärten nach kleingärtnerischen Grundsätzen nutzen, die Gartenordnung beachten und die Pachtflächen ordnungsgemäß bewirtschaften. Dass die Unterbezirke nicht selbstständig sind, folgt insbesondere auch aus § 14 der Satzung, wonach Änderungen der Unterbezirkseinteilungen (Grenzverschiebungen, Teilungen, Verschmelzungen, Neugründungen) allein dem Bezirksvorstand obliegen. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung in § 15 Abs. 3 der Satzung, wonach "bei Auflösung eines Unterbezirkes ... dessen Vermögen beim Bezirk" verbleibt. Von einer eigenen Rechtspersönlichkeit der Unterbezirke kann gleichwohl nicht ausgegangen werden. Vielmehr regelt § 15 Abs. 3 der Satzung nur die sich bereits aus § 21 BGB ergebene Rechtsfolge. Zwar kann der Vorstand des Unterbezirks für diesen außergerichtlich handeln (§ 9 Abs. 5 Satz 2 der Satzung). Jedoch wird damit rechtsgeschäftlich lediglich der Verein, mithin der Kläger, als solcher verpflichtet. Nur letzterer verfügt über eine eigene Rechtspersönlichkeit, § 21 BGB. Die Regelungen in § 3 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 Satz 3, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7, § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, § 7 Abs. 1 d), § 8 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Satz 2, § 13 Abs. 2 der Satzung betreffen lediglich Fragen der Organisation bzw. des Geschäftsablaufs, rechtfertigen aber nicht die Annahme einer "rechtlichen Selbständigkeit" der Unterbezirke innerhalb des Vereins.

(1.1.4)

Eine abweichende Auslegung von § 9 Abs. 1 Satz 3 der Satzung ist auch nicht aufgrund einer konträren ständigen Übung des Klägers geboten. Entsprechendes legen die Beklagten nicht dar, worauf der Senat ausdrücklich im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14. November 2007 hingewiesen hat. Die pauschale Behauptung, dass dieser Auslegung die ständige Übung des Klägers widerspräche und dieser bisher durch ein Veto weder versucht habe, eine Wahl zu verhindern noch diese für ungültig erklären zu lassen, genügt nicht. Insofern hätten die Beklagten im Einzelnen vortragen müssen, dass entsprechende Anlässe zur Geltendmachung eines Einspruchs bereits in der Vergangenheit vorgelegen haben und gleichwohl der Kläger regelmäßig keinen Gebrauch von seinem Einspruchsrecht gemacht hat.

(1.2)

Entgegen der Ansicht der Beklagten wird durch vorstehende Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 3 der Satzung auch nicht die gewollte Mitwirkung der Mitglieder (§ 9 Abs. 1 Satz 2, 10 Abs. 1 b) der Satzung) ad absurdum geführt bzw. dem Bezirksvorstand entgegen der Satzung (§ 9 Abs. 1 Satz 2, 10 Abs. 1 b) der Satzung) das Recht eingeräumt, nach seinem Belieben die Unterbezirksvorstandsmitglieder zu bestimmen. Vielmehr kann der Bezirksvorstand lediglich ihm nicht genehme Vorstandsmitglieder verhindern; gewählt werden müssen aber die Vorstandsmitglieder - auch im Falle der Ausübung des Verschlagsrechts - allein von der Mitgliederversammlung.

(1.3)

Abweichend von der Auffassung der Vorinstanz bedarf es zur Ausübung des Einspruchsrechts gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 der Satzung keines "wichtigen Grundes". Ein solches zusätzliches Erfordernis lässt sich der Satzung des Klägers nicht entnehmen.

(1.3.1)

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 der Satzung steht dem Bezirksvorstand hinsichtlich der Wahl des Unterbezirksvorstands ein Vorschlags- und Einspruchsrecht zu. Dass letzteres lediglich im Fall des Vorliegens eines "wichtigen Grundes" hinsichtlich der betreffenden Person geltend gemacht werden kann, ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung nicht. Eine entsprechende Einschränkung des Einspruchsrechts hätte einer ausdrücklichen Regelung bedurft. Daran fehlt es aber. Auch in § 9 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 10 Abs. 1 b) der Satzung ist ein "unantastbares" Wahlrecht der Mitgliederversammlung nicht vorgesehen.

(1.3.2)

Gegen eine derartige Erwägung spricht im Übrigen - unter systematischen Gesichtspunkten - auch die Existenz der Regelung in § 3 Abs. 6 der Satzung. Ausweislich dieser Bestimmung, wonach ein Mitglied lediglich aus wichtigem Grunde auf Antrag des Bezirks- oder Unterbezirksvorstandes ausgeschlossen werden kann, differenziert die Satzung deutlich zwischen beschränkt und unbeschränkt ausübbaren Rechten. Eine entsprechende Einschränkung ist aber hinsichtlich des streitgegenständlichen Einspruchsrechts gerade nicht vorgesehen. Korrespondierend dazu ist im Übrigen auch die Mitgliederversammlung satzungsgemäß im Falle der Abberufung eines Vorstandsmitglieds nicht an einen "wichtigen Grund" gebunden, sondern kann frei widerrufen, § 9 Abs. 3 Satz 1 der Satzung. Auch die Regelung in § 14 der Satzung, wonach die Änderung der Unterbezirkseinteilungen (Grenzverschiebungen, Teilungen, Verschmelzungen, Neugründungen) insgesamt allein dem Bezirksvorstand - ohne irgendwelche Mitspracherechte der Unterbezirksvorstände bzw. des Vorliegens von "wichtigen Gründen" - obliegt, steht der Annahme eines nur beschränkten Einspruchsrechts entgegen. Wenn danach bereits die gesamte Auflösung eines Unterbezirks ohne jegliche Mitsprache der betroffenen Mitglieder bzw. des Unterbezirksvorstandes und ohne weitere Voraussetzungen (wichtiger Grund) durch den Bezirksvorstand erfolgen kann, dann muss diesem erst Recht ein umfassendes Einwirkungsrecht auf die Zusammensetzung des betroffenen Verwaltungsgremiums, nämlich des Unterbezirksvorstandes, zukommen.

(1.3.3)

Schließlich folgt auch nicht aus dem am Vereinszweck und den Interessen der Mitglieder ausgerichteten Sinn und Zweck der Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 der Satzung anderes.

Wie vorstehend dargelegt ist der Kläger - ausweislich der durch die Satzung vorgegebenen Struktur bzw. Kompetenz- und Aufgabenverteilung - auf Kontrolle von "oben" angelegt (vgl. zuvor). Zur Gewährleistung dieser nach der Satzung gewollten Kontrolle bedarf es der Einräumung eines "starken" Einspruchsrechts. Da der Vorstand des Klägers auf eine funktionierende Verwaltung des Vereins sowie die vollständige Durchsetzung des Vereinszwecks angewiesen ist, muss ihm in jedem Fall eine generelle Einwirkungsmöglichkeit auf die personelle Zusammensetzung des Unterbezirksvorstands vorbehalten bleiben. Dies verdeutlicht insbesondere auch die in § 14 der Satzung dem Bezirksvorstand allein zugewiesene umfassende Änderungskompetenz. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird durch eine derartige Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 3 der Satzung auch nicht das der Mitgliederversammlung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 10 Abs. 1 b) zugewiesene Wahlrecht gänzlich entwertet. Dem Kläger bzw. dessen Bezirksvorstands ist es weiterhin nicht möglich, eigene Kandidaten "durchzudrücken", mithin dem Unterbezirk bestimmte Personen als Vorstand aufzuoktroyieren. Denn die Wahl der Vorstandsmitglieder obliegt weiterhin der Mitgliederversammlung. Der Bezirksvorstand kann lediglich - wie im Übrigen auch die Mitgliederversammlung selbst - die Wahl bestimmter Personen verhindern. Auch die Mitgliederversammlung ist ausweislich der Satzung nicht verpflichtet, den vom Bezirksvorstand gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 der Satzung vorgeschlagenen Kandidaten zu wählen. Kommt eine Wahl nicht zustande, so ergibt sich die daraus resultierende Folge aus § 9 Abs. 2 der Satzung.

(2.)

Da es - wie vorstehend ausgeführt - zur Geltendmachung des Einspruchsrechts gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 der Satzung nicht auf weitere Voraussetzungen ankommt, kann es dahingestellt bleiben, ob die zwischen den Parteien streitigen vorangegangenen Umstände die Annahme eines "wichtigen Grundes" rechtfertigen.

cc)

Die Gewährung eines unbeschränkten und zwingenden Einspruchsrechts in § 9 Abs. 1 Satz 3 der Satzung ist auch wirksam, da der Kläger bzw. dessen Gründungsmitglieder diese Bestimmung im Rahmen der ihnen zustehenden Satzungshoheit treffen durfte und ein Verstoß gegen zwingende Grundsätze der Rechtsordnung nicht gegeben ist.

Ein Verein ist in seiner Satzungsgestaltung weitgehend frei (§ 25 BGB) [vgl. Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 11. Aufl. 2007, S. 86, Rd. 396]. Seine Befugnis zur Selbstordnung seiner Angelegenheiten hat in Art. 9 Abs. 1 GG eine verfassungsmäßige Grundlage (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 18. Oktober 1994 - 20 W 20/94 -, NJW-RR 1995, 1273). Der Inhalt der Vereinssatzung kann in den Grenzen der zwingenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Vereinsrecht grundsätzlich frei bestimmt werden (vgl. Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Aufl. 2004, S. 17, Rd. 28). Die Rechtsordnung setzt aber dieser Regelungsordnung (Satzungshoheit) Grenzen. Auch die autonome Ordnungsgewalt eines Vereins ist durch die allgemein für die Rechtsausübung im Privatrecht geltenden Grenzen, insbesondere in den §§ 134, 138, 242, 826 BGB, beschränkt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 18. Oktober 1994 - 20 W 20/94 -, NJW-RR 1995, 1273 m.w.N.; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 11. Aufl. 2007, S. 86, Rd. 396; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Aufl. 2004, S. 17, Rd. 28). Zu den durch das Regelungsgefüge der §§ 25, 32, 33, 35 BGB geprägten Grundsätzen des Vereinsrechts gehören grundsätzlich die Gleichbehandlung der Mitglieder, das Verbot der Willkür und insbesondere auch eine Kompetenzverteilung innerhalb der Vereinsorgane, auf deren Grundlage der Verein jedenfalls vornehmlich von der Willensbildung seiner Mitglieder getragen wird (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 18. Oktober 1994 - 20 W 20/94 -, NJW-RR 1995, 1273 m.w.N.). Dabei steht, weil nach § 40 BGB auch die Vorschriften der §§ 32, 33, 38 BGB dispositiv sind, dem Verein allerdings ein weiter Spielraum bei der Ausgestaltung zu (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 18. Oktober 1994 - 20 W 20/94 -, NJW-RR 1995, 1273 m.w.N.). Dass der Gesetzgeber in § 40 BGB das Vereinsrecht weitgehend dispositiv gestaltet hat, beruht letztlich auf dem Gedanken, dass ohnehin das Handeln privatrechtlicher Vereine einer gewissen "Marktkontrolle" dadurch unterliegt, dass freiwillige Mitgliedschaft (§ 39 BGB) garantiert ist, so dass niemand gezwungen ist, einem Verein anzugehören, dessen Verfassung ihm nicht zusagt. Die Satzung eines Vereins muss deshalb insbesondere nicht stets eine "demokratische Willensbildung" der Mitglieder ermöglichen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 18. Oktober 1994 - 20 W 20/94 -, NJW-RR 1995, 1273). Unterschiedliche Regelungen der Mitgliedschaftsrechte, die durch - wie vorliegend - sachliche Erwägungen gerechtfertigt werden, sind nicht ausgeschlossen und es ist auch nicht schon ohne weiteres zu beanstanden, dass nach der gesetzlichen Regelung an sich der Mitgliederversammlung zugewiesene Kompetenzen nach der Satzung anderen Vereinsorganen zugeordnet werden (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 18. Oktober 1994 - 20 W 20/94 -, NJW-RR 1995, 1273 m.w.N.). Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit sind nur dann überschritten, wenn die Geschicke des Vereins in jeder Hinsicht praktisch ausschließlich von bestimmten Mitgliedern gestaltet werden, auf deren Bestellung und Kontrolle die übrigen Mitglieder keinen Einfluss haben und wenn auch sonst irgendeine nennenswerte Mitwirkung bei der Willensbildung des Vereins über die Mitgliederversammlung von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 18. Oktober 1994 - 20 W 20/94 -, NJW-RR 1995, 1273). Entsprechendes ist hier jedoch nicht der Fall. Wie ausgeführt ist es dem Kläger bzw. dessen Bezirksvorstand weiterhin nicht möglich, eigene Kandidaten einzusetzen, da die Wahl der Vorstandsmitglieder allein der Mitgliederversammlung obliegt. Der Bezirksvorstand kann lediglich - wie im Übrigen auch die Mitgliederversammlung selbst - die Wahl bestimmter Personen verhindern.

II.

1. Der auf Herausgabe des Vereinshauses des Unterbezirks L des Klägers gerichtete Antrag zu Ziff. 2. Buchst. a) ist ebenfalls zulässig. Unerheblich ist auch diesbezüglich, ob es sich bei der im Berufungsrechtszug erfolgten Antragsänderung um eine Klageänderung i.S.d. § 533 ZPO handelt. Eine solche wäre, da sachdienlich, jedenfalls zulässig.

2.

Auch insofern ist die Klage begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Herausgabe des Vereinsheims - neben § 667 BGB - gemäß § 985 BGB gegen die Beklagten zu.

a)

Unstreitig handelt es sich nach dem Vortrag des Klägers bei dem Vereinsheim um Anlagevermögen des Klägers, mithin um dessen Eigentum. Dem sind die Beklagten weder erstinstanzlich noch im Berufungsrechtszug entgegengetreten.

b)

Mit Schriftsatz vom 7. September 2006 haben die Beklagten auch eingeräumt, im Besitz der herausverlangten Gegenstände zu sein, allerdings die Auffassung vertreten, dass ihnen die Verfügungsgewalt über das Vereinsheim mit Einrichtung auch zustehe.

c)

Schließlich sind die Beklagten auch nicht gemäß § 986 Abs. 1 BGB i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 1 der Satzung berechtigt, die Herausgabe zu verweigern. Wie dargelegt sind die Beklagten seit dem 2. März 2005 nicht mehr Vorstände des Unterbezirks L.

III.

Der Antrag (zu Ziff. 2. Buchst. c), die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger "sämtliche den Unterbezirk L des Klägers betreffende Kassenunterlagen, Buchungsbelege, Kontoauszüge und weitere Bankunterlagen und Pächterakten herauszugeben", ist mangels ausreichender Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) unzulässig, worauf der Senat bereits mit gerichtlicher Verfügung vom 30. Oktober 2007 sowie erneut im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14. November 2007 ausdrücklich hingewiesen hat. Ein Herausgabeantrag muss die betreffenden Gegenstände so genau wie möglich bezeichnen, damit sie im Falle einer Zwangsvollstreckung identifizierbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002 - I ZR 168/00 -, NJW 2003, 668; Greger in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 253 ZPO, Rd. 13 c). Daran fehlt es vorliegend.

IV.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3, S. 2, 344 ZPO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

2.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch bedarf es einer Überprüfung durch das Revisionsgericht im Hinblick auf die Rechtsfortbildung oder die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, § 543 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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