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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 15.11.2006
Aktenzeichen: 11 U 28/04
Rechtsgebiete: GVG, BGB, ZPO, StPO, VermG, VwVfG, VWZG


Vorschriften:

GVG § 17 Abs. 4
GVG § 17 a Abs. 1
GVG § 17 a Abs. 5
BGB § 138 Abs. 1
BGB § 141
BGB § 184
BGB § 184 Abs. 1
BGB § 185 Abs. 1 Satz 1 Var. 1
BGB §§ 812 ff.
BGB § 816 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 308 Abs. 1
ZPO § 529
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2
StPO § 244 Abs. 3 S. 2
VermG § 2 Abs. 1
VermG § 3 Abs. 1
VwVfG § 41 Abs. 1 Satz 1
VWZG § 8

Entscheidung wurde am 08.12.2006 korrigiert: ein Leitsatz wurde hinzugefügt
1. Liegen der wahre Wert eines Rückübertragungsanspruches und der dafür gezahlte Kaufpreis über 250 % auseinander, kann auf eine bewusste oder grob fahrlässige Ausnutzung irgendeines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstandes und damit auf Sittenwidrigkeit geschlossen werden.

2. Der Wert eines Rückübertragungsanspruchs knüpft zwar an den Grundstückswert an, muss mit diesem aber nicht übereinstimmen.

3. Restitutionsbescheide als rechtsgestaltende Verwaltungsakte haben konstitutive Wirkung. Die Zivilgerichte haben auf Grund der Nebenwirkungen eines Restitutionsbescheides (Tatbestandswirkung) grundsätzlich dessen Existenz und seinen Inhalt zu beachten.


Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 11 U 28/04

verkündet am : 15. November 2006

In dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 08.11.2006 durch die Präsidentin des Kammergerichts Nöhre als Vorsitzender, die Richterin am Kammergericht Schönberg und den Richter am Amtsgericht Dr. Elzer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 2. November 2004 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 3 O 247/03 - teilweise abgeändert und neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen 932.465,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. November 2002 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerinnen samtverbindlich 60 %, die Beklagte 40 % zu tragen. Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden der Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 Prozent abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 Prozent leisten. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 Prozent abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 Prozent leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerinnen machen als Erbinnen nach Hnnn Bnnnn (Erblasserin) gegen die Beklagte Ansprüche aus ungerechtfertiger Bereicherung wegen eines angeblich sittenwidrigen Kaufvertrages geltend. Auf die tatsächlichen und vollständigen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird insoweit Bezug genommen.

Das Landgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 2. November 2004 abgewiesen. Es hat das Urteil dem Klägervertreter am 17. November 2004 zugestellt. Die Teilberufung ist am 14. Dezember 2004 bei Gericht eingegangen. Die Berufungsbegründungsschrift hat das Gericht nach bis zum 17. Februar 2005 verlängerter Frist am 26. Januar 2005 erreicht.

Die Parteien vertiefen im zweiten Rechtszug ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Klägerinnen beantragen,

die Beklagte unter Abänderung des am 2. November 2004 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin - 3 O 247/03 - zu verurteilen, an sie 932.465,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem (jeweiligen) Basiszinssatz jährlich seit dem 1. November 2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

1. Die Berufung ist zulässig. Ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist, ist vom angerufenen Gericht gem. § 17 a Abs. 5 GVG nicht zu prüfen. Das Kammergericht ist an die Bewertung des Landgerichts, es handele sich um keine Verwaltungsrechtssache, gem. § 17 a Abs. 1 GVG gebunden. Durch das erstinstanzliche Urteil ist die Zulässigkeit des Rechtswegs verbindlich festgeschrieben und weiterem Streit entzogen. Eine Klageabweisung wegen Fehlens der Sachurteilsvoraussetzung der Zulässigkeit des Rechtswegs kommt nicht in Betracht. Der Streit über diese Sachurteilsvoraussetzung ist auf das Verfahren erster Instanz sowie das besondere Rechtsmittelverfahren des § 17 Abs. 4 GVG beschränkt. Dem steht nicht entgegen, dass eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung bei "extremen Verstößen" denkbar ist (BGH v. 8.7.2003 - X ARZ 138/03, NJW 2003, 2290 [2291] m.w.N.). Hiervon kann nämlich allenfalls dann ausgegangen werden, wenn eine Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH v. 8.7.2003 - X ARZ 138/03, NJW 2003, 2290 [2291] m.w.N.). Ein solcher Sachverhalt ist nicht vorgetragen. Die Zuständigkeit der Zivilgerichte liegt vielmehr mehr als nahe. Denn der Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen (im Folgenden: AROV) vom 2. Dezember 1998 hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des allein zivilrechtlich zu beurteilenden Abtretungsvertrages vom 17. Februar 1992 (vgl. unter II. 3.).

2. Die Klägerinnen haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 932.465,50 EUR nebst Zinsen aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Beklagte war weder kraft Gesetzes noch wegen eines Rechtsgeschäfts mit der Erblasserin berechtigt, gegenüber dem Ann auf den Restitutionsanspruch der Erblasserin zu verzichten und dadurch über diesen i.S.v. § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB zu verfügen. Die Beklagte war Nichtberechtigte und durfte also den Restitutionsanspruch nicht aufgeben, weil der Kaufvertrag vom 17. Februar 1992 nach Abwägung aller dem Gericht bekannt gewordenen Umstände wegen einer schweren Äquivalenzstörung gegen die guten Sitten verstößt und gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Zwischen dem zu übertragenden Rückübertragungsanspruch der Erblasserin und dem Kaufpreis bestand ein objektiv auffälliges Missverhältnis (a). Die Beklagte hat ferner die Unerfahrenheit der Erblasserin in verwerflicher Gesinnung ausgenützt (b).

a) aa) Zwischen dem Rückübertragungsanspruch und dem Kaufpreis bestand ein auffälliges Missverhältnis. Ein auffälliges Missverhältnis i.d.S. ist anzunehmen, wenn der objektive Wert eines Rückübertragungsanspruches knapp doppelt so hoch ist wie der dafür gezahlte Kaufpreis (BGH v. 09.10.1996 - VIII ZR 233/95, DtZ 1997, 66 [67]; OLG Dresden v. 1.3.1994 - 4 U 71/93, VIZ 1994, 684). So liegt der Fall hier. Der Senat hat dabei seiner Verhandlung und Entscheidung gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO einerseits den unstreitigen Kaufpreis von 1.166.150,00 DM und andererseits den vom Landgericht festgestellten Wert des des Rückübertragungsanspruchs in Höhe von ca. 3.000,000,00 DM zum Stichtag 17. Februar 1992 zu Grunde zu legen. Diese Werte liegen ca. 250 % auseinander. Der Einholung eines weiteren Gutachtens zur Höhe des Wertes des Rückübertragungsanspruches bedarf es nicht. Denn die Beklagte hat weder gem. § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässige neue Tatsachen noch i.S.v. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO konkrete Anhaltspunkte vorgetragen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Verkehrswertes begründen könnten und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Von der Beklagten werden überhaupt keine Gründe dargelegt, die nicht bereits das Landgericht erwogen und im Ergebnis als unmaßgeblich betrachtet hat. Dass und ggf. welche Fehler dem Landgericht bei seiner Bewertung unterlaufen sind, behauptet die Beklagte nicht. Auch auf den Hinweis des Gerichts hat die Beklagte im Schriftsatz vom 21. August 2006 nur auf ihre bekannten Angriffe aus dem Juli 2004 verwiesen, ohne - wie es aber gem. § 529 ZPO erforderlich gewesen wäre - deutlich zu machen, warum diese Angriffe vom Landgericht zu Unrecht nicht aufgegriffen worden sind. Die Beklagte hat sich allein auf ihre bekannten und vom Sachverständigen zur Überzeugung des Landgerichts zweifelsfrei widerlegten Anwürfe bezogen.

bb) Der Senat verkennt nicht, dass der Wert eines Rückübertragungsanspruchs zwar an den Grundstückswert anknüpft, er aber mit diesem nicht übereinstimmen muss (BGH v. 09.10.1996 - VIII ZR 233/95, DtZ 1997, 66 [67]). Die insoweit darlegungs- und beweisverpflichtete Beklagte hat für ihre Behauptung, dass die Werte nicht identisch sind, indes weder eine Tatsache noch eine Hilfstatsache vorgetragen und ist bereits beweisfällig geblieben. Unabhängig hiervon ist aber auch nicht ersichtlich, auf welche Art und Weise sich der Wert des Rückübertragungsanspruchs und der Wert des Grundstücks unterschieden haben könnten. Für einen wirtschaftlich gleichen Wert streitet maßgeblich und letztlich entscheidend, dass der Kauf des Rückübertragungsanspruches für die Beklagte völlig risikolos ausgestaltet war. Es handelte sich um keinen "Hoffnungskauf": Die Beklagte war nach der vertraglichen Ausgestaltung vielmehr berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, wenn die Rückübertragung scheiterte. Dass dies die Beklagte letztlich nicht anders sieht und dass auch sie ihrem Vortrag die Identität der Werte zu Grunde legt, ergibt sich bereits daraus, dass auch sie in dem von ihr vorgelegten Privatgutachten den Verkehrswert des Grundstücks und nicht die Höhe des Rückübertragungsanspruchs ermitteln ließ.

cc) Etwas anderes würde im Übrigen auch dann nicht gelten, wenn man mit der Beklagten allein die Bewertung des Verkehrswertes durch den Sachverständigen Snnn für zutreffend erachtete und mithin von einem Verkehrswert i.H.v. rund 2.000.000,00 DM ausginge. Auch dann wäre ein besonders grobes Missverhältnis zu bejahen. Ein besonders grobes Missverhältnis kann nämlich auch dann angenommen werden, wenn der Wert der Leistung den Wert der Gegenleistung des Begünstigten zwar nicht um 100 % übersteigt, aber weitere besondere Umstände hinzutreten und der Wert des Grundstücks - wie hier - wenigstens annähernd doppelt so hoch wie der Kaufpreis ist (BGH v. 09.10.96 - VIII ZR 233/95, DtZ 1997, 66 [67]; v. 18.01.1991 - V ZR 171/89, NJW-RR 1989, 589). Solche weitere Bedingungen liegen zur Überzeugung des Gerichts vor (siehe dazu unter b) bb).

b) Die Beklagte hat die Unerfahrenheit der Erblasserin i.S.v. § 138 Abs. 1 BGB verwerflich ausgenützt.

aa) Ist wie hier, weil der wahre Wert des Grundstücks und der gezahlte Kaufpreis über 250 % auseinander liegen, ein Missverhältnis besonders grob, ist bereits deswegen der Schluss auf eine bewusste oder grob fahrlässige Ausnutzung irgendeines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstands und damit auf eine verwerfliche Gesinnung zulässig (BGH v. 23.6.2006 - V ZR 147/05; v. 19.2.2003 - XII ZR 142/00, NJW 2003, 1860 [1861]; v. 5.10.2001 - V ZR 237/00, NZM 2002, 83 [84]; v. 19.1.2001 - V ZR 437/99, NJW 2001, 1127 [1228] m. w. Nachw.). Ob hier wirklich eine verwerfliche Gesinnung anzunehmen ist, ist - soweit der Anscheinsbeweis nicht widerlegt ist - nicht zu ermitteln und nicht erheblich. Das krasse Missverhältnis lässt auch ohne konkrete weitere Tatsachen den Schluss zu, dass sich der Begünstigte, wenn Vorsatz nicht bewiesen ist, jedenfalls grob fahrlässig der Einsicht verschloss, dass der andere Vertragsteil den Vertrag nur aus Unerfahrenheit, Mangel an Urteilsvermögen oder erheblicher Willensschwäche geschlossen hat (BGH v. 21.03.97 - V ZR 355/95, DTZ 1997, 229 [230]). Unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung - die auch der Begünstigte teilt - werden außergewöhnliche Leistungen in der Regel nicht ohne Grund zugestanden (BGH v. 21.03.97 - V ZR 355/95, DTZ 1997, 229 [230]). Diese, eine verwerfliche Gesinnung des Vertragspartners also bloß vermutende Rechtsprechung gilt auch für einen hier zu beurteilenden Kaufvertrag über einen Rückübertragungsanspruch in Bezug auf ein Grundstück (BGH v. 09.10.96 - VIII ZR 233/95, DtZ 1997, 66 [67]; OLG Dresden v. 1.3.1994 - 4 U 71/93, VIZ 1994, 684; siehe auch BGH v. 21.03.97 - V ZR 355/95, DTZ 1997, 229 [230]) und bedarf keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen. Einen Versuch, diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern, hat die Beklagte nicht unternommen. Sie trägt insbesondere keine Tatsachen vor, warum hier von einem atypischen Geschehensablauf auszugehen wäre.

bb) Das Gericht käme freilich zu keinem anderen Schluss, wenn es den für die Klägerinnen streitenden Anscheinsbeweis nicht anwendete. Denn zur Überzeugung des Senats liegen genug unstreitige Momente vor, die einen Schluss auf Sittenwidrigkeit erlauben.

(1) Nach Dafürhalten des Gerichts überblickte die Erblasserin die Tragweite des Vertrages vom 17. Februar 1992 wegen eines Mangels an Urteilsvermögen nicht. Ein Mangel an Urteilsvermögen ist gegeben, wenn dem Betroffenen in erheblichem Maße die Fähigkeit fehlt, sich durch vernünftige Beweggründe leiten zu lassen. Dazu zählt insbesondere die Unfähigkeit, die für und gegen ein konkretes Rechtsgeschäft sprechenden Gründe zu erkennen und die beiderseitigen Leistungen vor diesem Hintergrund sachgerecht zu bewerten (BGH v. 23.6.2006 - V ZR 147/05, Rz. 28). Der von mangelndem Urteilsvermögen Betroffene ist also nicht in der Lage, Inhalt und Folgen des Geschäfts richtig zu erkennen und einzuschätzen. Dies wird häufig auf Verstandesschwäche, geringem Bildungsgrad oder hohem Alter beruhen. Kein Fall von mangelndem Urteilsvermögen liegt demgegenüber vor, wenn die Vertragspartei nach ihren Fähigkeiten zwar in der Lage war, die Vor- und Nachteile des Rechtsgeschäfts sachgerecht zu bewerten, diese Fähigkeiten vor dem Vertragsabschluss aber nicht oder nur unzureichend eingesetzt hat (BGH v. 23.6.2006 - V ZR 147/05, Rz. 28).

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen fehlte es der Erblasserin - ggf. wegen ihres Alters von 77 Jahren -, jedenfalls aber wegen ihrer Sozialisation in einem anderen politischen System in Bezug auf ein Grundstücksgeschäft mit einem ganz beträchtlichen Wert an einem ausreichendem Urteilsvermögen und an Erfahrenheit. Dabei können die näheren Umstände, wie es zur Unterschriftsleistung der Erblasserin und ihrer Reise und Rückreise von Prag nach Berlin kam, in diesem Zusammenhang letztlich offen bleiben. Zu Gunsten der Beklagten kann ferner analog § 244 Abs. 3 S. 2 StPO unterstellt werden, dass das ganze Geschäft mit der Erblasserin zuvor in Prag besprochen worden war und die Erhöhung der Vorauszahlung auf den Kaufpreis von 1.000,00 DM auf 2.000,00 DM auf einer Initiative der Erblasserin beruhte. Denn aus den zur Akte gereichten Kopien der Briefe der Erblasserin lässt sich ohne weiteres und eindrücklich schließen, dass sie der Verkauf ihres Restitutionsanspruches "reute". Diese Reue ist für sich betrachtet zwar rechtlich unerheblich. Bedeutend ist aber, dass die Erblasserin überhaupt erst in Prag begriff, einen Kaufvertrag unterschrieben zu haben. Sie verweist in ihren Briefen u.a. darauf, bis dahin von einem Vorkaufsrecht ausgegangen zu sein - so wie es sich aus einem ihr von der Beklagten und ihrem Ehemann in Prag gezeigten Vertragsentwurf unstreitig auch herleiten ließ. Die Erblasserin durchschaute bei Leistung ihrer Unterschrift also nicht, dass und was sie unterschrieb. Erst in der Ruhe ihrer eigenen Räumlichkeiten wurde sie gewahr, einen Kaufvertrag unterschrieben zu haben. Sie warf dem Ehemann der Beklagten deshalb auch vor, sie in ihrem Irrtum belassen und die Sache nicht aufgeklärt zu haben. Dieser Umstand ist von so hoher Bedeutung, weil nicht erkennbar ist, dass die Erblasserin bei Vertragsschluss nicht ausreichend vom Notar beraten worden war. Dass es ihr also dann dennoch nicht möglich war zu erkennen, welches Geschäft sie geschlossen hatte, ist ganz wesentliches Indiz für ihre mangelnde Fähigkeit, den Inhalt des Geschäfts vernünftig und richtig einzuschätzen.

Dass die Erblasserin diese ihre Unerfahrenheit später nicht mehr geltend machte, ist unerheblich. Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit kommt es allein auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Auch eine Bestätigung ist insoweit nicht anzunehmen. Die Voraussetzungen für eine Bestätigung i.S.v. § 141 BGB - wie sie von der Beklagten angenommen wird - liegen nicht vor. In der bloß passiven Haltung der Erblasserin gegenüber dem ihr nicht (mehr) willkommenen Kaufvertrag kann keinesfalls eine Bestätigung gesehen werden. Eine Bestätigung liegt aber auch nicht in der Annahme von Geldern durch die Erblasserin. Eine Bestätigung verlangt, dass sie in Kenntnis der Nichtigkeit, zumindest aber im Zweifel an der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts abgegeben wird (BGH v. 10.05.1995 - VIII ZR 264/94, NJW 1995, 2290 [2291]). Das Festhalten an einem unerkannt nichtigen Geschäft ist keine Bestätigung. Die Beklagte hat für die insoweit mithin zu fordernde Kenntnis der Erblasserin nichts vorgetragen.

(2) Für die Annahme einer Sittenwidrigkeit spricht weiter, dass der Beklagten, nicht aber der Erblasserin nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Klägerinnen zum Zeitpunkt des Kaufvertrages ein Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Verkehrswert bekannt und bewusst war. Der Senat verkennt insoweit nicht, dass Wert und Entwicklung der Grundstückspreise in den neuen Ländern in den (ersten) Jahren nach der Wiedervereinigung in der Regel nur schwer einschätzbar waren (vgl. BGH v. 21.03.97 - V ZR 355/95, DTZ 1997, 229 [230]; OLG Rostock v. 22.11.2001 - 7 U 292/00, OLGReport Rostock 2003, 290 [293]). Hier liegt der Fall indes besonders. Zum einen wurde die Beklagte jederzeit und unstreitig durch ihren fachlich versierten Ehemann Tnnnn Vnnn, einem Architekten, beraten und in vielem auch vertreten. Diesem aber war der Grundstücksmarkt in Berlin nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag als sachkundigen Fachmann in Grundstückssachen bestens bekannt. Ihm und der Beklagten lagen zum anderen - anders als der Erblasserin - die Bodenleitwerte der Magistratsverwaltung für Stadtentwicklung Wohnen und Verkehr für Berlin-Mitte (Ost) vor. In dem der Beklagten bekannten Bericht dieser Behörde wurden die Kaufpreise in der Lage des verkauften Grundstücks zum Zeitpunkt des Kaufvertrages mit "bis zu 10.000/m2" angegeben. Ferner wurde die Erwartung ausgesprochen, dass sich dieser Wert festigen oder gar erhöhen werde. Nach ihrem eigenen Vortrag ging die Beklagte jedenfalls von einem Wert von mindestens 2.500,00 - 3.000,00 DM/m2 aus. Ungeachtet dessen schloss sie ohne die Erblasserin von diesen Werten in Kenntnis zu setzen einen Kaufvertrag mit einem Kaufpreis von letztlich nur ca. 2.000,00 DM/m2. Der Beklagten kann dabei ohne weiteres zu Gute gehalten werden, dass die Richtwerte mit einer gewissen Unsicherheit belegt waren. Diese Unsicherheit rechtfertigte es aber nicht, einen Kaufpreis zu vereinbaren, der nach 1992 herrschender Auffassung nicht annähernd dem wahren Wert entsprach und wenigstens 50 % darunter lag. Gerade bei der von der Beklagten stets für sich geltend gemachten "innigen Freundschaft" mit der Erblasserin lag es mehr als nahe, sich mit dieser wegen des Wertes des Grundstücks und den wertbildenden Faktoren gründlich und nach allen Seiten auseinanderzusetzen.

Dass nicht die Bodenleitwerte, sondern andere Faktoren - etwa in der Umgebung des Grundstücks getätigte Gurndstücksgeschäfte - kaufpreisbestimmend waren, trägt die Beklagte nicht vor. Im Gegenteil. Sie räumt ein, der Kaufpreisermittlung ausschließlich die Berichte über den Berliner Bodenmarkt zu Grunde gelegt zu haben. Ferner kann zwar nicht ohne Eindruck bleiben, dass auch andere Grundstücke unter ihrem Verkehrswert veräußert wurden. Aus diesen Tatsachen ließe sich aber nur dann für die Beklagte ein günstiges Moment herleiten, wenn sie vortrüge, dass eben diese Faktoren für den Kaufpreis aus ihrer Sicht (auch) bestimmend waren. An einem solchen Vortrag fehlt es indes auch nach einem Hinweis des Gerichts mit Verfügung vom 30. Mai 2006.

(3) Dass die Erblasserin bereits vor Übertragung des Grundstücks auf die Beklagte ein monatliches Entgelt von 2.000,00 DM erhielt, steht der Wertung der Sittenwidrigkeit nicht entgegen. Das Landgericht, das seine Entscheidung auch auf diesen Umstand stützt, übersieht insoweit, dass dieser Betrag mit dem Kaufpreis zu verrechnen war. Sollte der Kaufvertrag scheitern, war die Erblasserin gem. §§ 812 ff. BGB verpflichtet, sämtliche erhaltenen Zahlungen zurückzuerstatten. Ein wirtschaftliches Risiko bestand für die Beklagte nicht; jedenfalls war es angesichts des möglichen Gewinns angemessen. Wegen der Angst, solche Beträge später nicht leisten können, wagte die nach ihrer Sicht eher belastete, denn entlastete Erblasserin ausweislich ihrer Briefe im Übrigen nicht, den Betrag für sich zu nutzen. Ob dies zutrifft, muss nicht weiter verfolgt werden. Jedenfalls stellten die Zahlungen wegen ihrer Vorläufigkeit keinen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit einschränkenden Umstand dar.

(4) Der ganze Vertrag stellte sich für die Beklagte im Übrigen auch als kein wirtschaftliches Risiko dar (das Risiko, dass das Restitutionsverfahren von der Beklagten nachlässig betrieben wurde, trug hingegen allein die Erblasserin). Nach § 9 des Kaufvertrages und den dort im Einzelnen genannten Bestimmungen konnte die Beklagte ohne weiteres vom Kaufvertrag zurücktreten, soweit der Grundbesitz nicht oder nur teilweise rückübereignet wurde. Die gegenüber der Erblasserin übernommenen Verpflichtungen waren nur vorläufig. Die Erblasserin als Verkäuferin trug alleine das Risiko, dass sich eine Rückübertragung nicht verwirklichte. Ein zeitnaher Verfall der Bodenpreise unter den Kaufpreis stand hingegen nicht zu befürchten.

c) Der Vertrag zwischen der Beklagten und der Bundesrepublik vom 30. Juli 1996 ist gegenüber den Klägerinnen wirksam. Die Beklagte war - wie aufgezeigt - zwar nicht berechtigt, auf den weiterhin der Erblasserin zustehenden Rückübertragungsanspruch zu verzichten. Die Klägerinnen haben das zunächst gescheiterte Geschäft aber jedenfalls konkludent (schlüssig) durch die Klageerhebung (BGH v.14.2.1989 - VI ZR 244/88, BGHZ 106, 381 [390]) genehmigt. Hierzu waren sie befugt. Der Berechtigte kann den Anspruch aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen den Verfügenden nämlich auch dann geltend machen, wenn er die Verfügung gem. § 185 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB genehmigt (BGH v. 6.5.1971 - VII ZR 232/69, BGHZ 56, 131 [133] = NJW 1971, 1452).

d) Nach § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Beklagte dem Grunde nach zur Herausgabe des vom Erwerber Empfangenen - hier eines Betrages von 5.440.500,00 DM abzüglich 1.166.150,00 DM - verpflichtet. Ein solcher Anspruch findet seine Grenze aber im Klageantrag, § 308 Abs. 1 ZPO. Diese Vorschrift verbietet es dem Richter, die durch den Klageantrag gezogenen Grenzen in quantitativer Hinsicht zu überschreiten und dem Kläger mehr zuzusprechen, als er beantragt hat. Herauszugeben sind daher allein die beantragten 932.465,50 EUR (= 1.823.744,00 DM).

3. Dem Ergebnis steht der Bescheid des Ann vom 2. Dezember 1998 nicht entgegen. Der Bescheid hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Abtretungsvertrages vom 17. Februar 1992. Allerdings besitzen Restitutionsbescheide als rechtsgestaltende Verwaltungsakte konstitutive Wirkung. Die Zivilgerichte haben auf Grund der Nebenwirkungen eines Restitutionsbescheides (Tatbestandswirkung) grundsätzlich dessen Existenz und seinen Inhalt zu beachten (BGH v. 22.3.2006 - IV ZR 6/04, NJW-RR 2006, 1091 [1093]; v. 19.6.1998 - V ZR 43/97, NJW 1998, 3055; v. 14.7.1995 - V ZR 39/94, ZOV 1995, 365; Leipold, in: Stein/Jonas, 21. Aufl. 1998, § 322 ZPO Rz. 295; Schumann, in: Stein/Jonas, 20. Aufl. 1984, Einl Rz. 555). Die Tatbestandswirkung eines Restitutionsbescheides setzt keine Wirksamkeit gegenüber allen Adressaten oder Betroffenen voraus. Bei der Tatbestandswirkung geht es nicht um eine Bindung kraft Beteiligung am Verwaltungsverfahren, sondern darum, dass ein Bescheid als staatlicher Hoheitsakt mit dem von ihm in Anspruch genommenen Inhalt von allen rechtsanwendenden Stellen (Behörden und Gerichte) zu beachten und eigenen Entscheidungen zu Grunde zu legen ist (BGH v. 19.6.1998 - V ZR 43/97, NJW 1998, 3055 [3056]). Hierfür genügt es, dass der Bescheid überhaupt existent geworden, also den Innenbereich der Verwaltung verlassen hat. Dies ist der Fall, wenn er einem von mehreren Adressaten oder Betroffenen bekannt gegeben worden ist. Mit diesem Zeitpunkt tritt die Selbstbindung der Behörde an den erlassenen Bescheid ein. Ihr Gegenstück ist die Tatbestandswirkung für Entscheidungen, die andere Behörden und die Gerichte zu treffen haben.

Eine Tatbestandswirkung hat indes regelmäßig nur zum Inhalt, dass der entsprechende Verwaltungsakt und die durch ihn für einen bestimmten Rechtsbereich getroffene Regelung als gegeben hingenommen werden müssen (BVerwG v. 28.11.1986 - 8 C 122-125/84, NVwZ 1987, 496). Die in einem Verwaltungsakt getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die ihm zu Grunde liegenden rechtlichen Erwägungen sind für einen anderen als den durch den Verwaltungsakt "geregelten" Rechtsbereich nur dann und nur ausnahmsweise verbindlich, wenn eine derartige über die Tatbestandswirkung hinausgehende "Feststellungswirkung" gesetzlich angeordnet ist (BVerwG v. 28.11.1986 - 8 C 122-125/84, NVwZ 1987, 496 [497] m. w. Nachw.; Schumann, in: Stein/Jonas, 20. Aufl. 1984, Einl Rz. 555). Das ist hier nicht der Fall. Eine überbordende Feststellungswirkung sieht das Vermögensgesetz (VermG) nicht vor. Gegenstand der Entscheidungen der Verwaltungsbehörden ist es allein zu klären, wer Rückübertragungsberechtigter i.S.d. §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 VermG ist. Es ist hingegen kein Gegenstand der Entscheidungen der Verwaltungsbehörden zu untersuchen, ob ein Abtretungsvertrag - hier der vom 17. Februar 1992 - nichtig war. Weder Tenor noch Inhalt des konkreten Bescheids ist zu entnehmen, dass das Ann den Vertrag vom 17. Februar 1992 geprüft hat. Im Tenor wird der Vertrag nur zu dem Zweck erwähnt, die Hinterlegung des Kaufpreises zu regeln. Ob der Abtretungsvertrag hingegen sittenwidrig war - der Höhe nach oder wegen der besonderen Umstände - ist vom Ann nicht näher untersucht, sondern als gegeben vorausgesetzt worden. Sollte daher der Vertrag vom 17. Februar 1992 nichtig sein, hat daran weder der Bescheid der Ann vom 2. Dezember 1998 noch der Vertrag vom 30. Juli 1996 etwas ändern wollen.

4. Die Beklagten können auch keine Rechte daraus herleiten, dass ein Verwaltungsakt gem. § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG demjenigen Beteiligten bekannt zu geben ist, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, oder dass der Bescheid des Ann vom 2. Dezember 1998 angeblich nichtig ist, sofern man Sittenwidrigkeit bejaht.

a) Sollte der Bescheid des Ann vom 2. Dezember 1998 den Klägerinnen als Erbinnen der vorverstorbenen Hnn Bnnnn bekannt zu geben gewesen sein (dazu b), so ist dass auch geschehen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerinnen vom Bescheid - den sie selber vorlegen - erfahren haben. Ein etwaiger Bekanntgabemangel gegenüber den Klägerinnen ist mit ihrer tatsächlichen Kenntniserlangung geheilt (BVerwG v. 25.02.1994 - 8 C 2/92, NJW-RR 1995, 73 [75]). Das Gesetz lässt für zustellungsbedürftige Verwaltungsakte bei fehlendem Zustellungsnachweis oder der Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften als Zustellungszeitpunkt denjenigen des tatsächlichen Empfangs gelten. Gem. § 8 VWZG gilt ein Verwaltungsakt als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Die Klägerinnen hätten ihr Recht, sich auf eine etwaige Unwirksamkeit des Bescheides und damit des Vertrages vom 30. Juli 1996 zu berufen, ferner verwirkt. Das Recht ist nämlich verwirkt, wenn der Betroffene den Verwaltungsakt erkennbar als gültig behandelt. So aber liegt der Fall hier: Die Klägerinnen wollen den von der Beklagten durch den Vertrag vom 30. Juli 1996 erzielten Mehrwert "abschöpfen". Sie berufen sich gerade nicht auf die Unwirksamkeit dieses ggf. als öffentlich-rechtlich einzuordnenden Vertrages, sondern leiten aus seiner Wirksamkeit Folgen her.

b) Der Bescheid des Ann vom 2. Dezember 1998 ist auch nicht deshalb als nichtig anzusehen, weil die Beklagte nicht die Rückübertragungsberechtigte i.S.d. Vermögensgesetzes war und der Verwaltungsakt gegenüber den Klägerinnen hätte ergehen müssen. Denn eine nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt gem. § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit - wie hier - nichts anderes bestimmt ist. Die Beklagte ist nach dieser Bestimmung einerseits rückwirkend als berechtigt anzusehen, den Vertrag vom 30. Juli 1996 zu schließen. Und andererseits war sie durch die gesetzliche Fiktion des § 184 BGB auch Rückübertragungsberechtigte und also richtige Adresssatin des Bescheides vom 2. Dezember 1998. Dass die im Bescheid getroffenen Regelungen die "wahre" Rechtslage naturgemäß nicht berücksichtigten und davon ausgingen, dass die Beklagte bereits vor der Genehmigung Rückübertragungsberechtigte war, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Es ist auch nicht ansatzweise zu erkennen, dass der Bescheid durch die Rückwirkung seiner Bedeutung beraubt oder seine Regelungen undurchführbar werden.

5. Der Zinsanspruch findet seine Rechtfertigung in §§ 280 Abs. 1. Satz 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagte mahnte den mit der Klage geltend gemachten Betrag mit Schreiben vom 2. Oktober 2002 unter Fristsetzung auf den 31. Oktober 2002 erfolglos an.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch bedarf es einer Überprüfung durch das Revisionsgericht im Hinblick auf die Rechtsfortbildung oder die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, § 543 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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