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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 17.03.2008
Aktenzeichen: 12 U 10/08
Rechtsgebiete: StVO, BGB


Vorschriften:

StVO § 7 Abs. 5
BGB § 823
Macht der Kläger (Fahrsteifenwechsler) geltend, der Beklagte (Überholer) habe den Unfall durch zu hohe Geschwindigkeit mitverschuldet, so ist der Vortrag nur dann schlüssig, wenn der Kläger sowohl eine bestimmte Geschwindigkeit als auch der Abstand des Unfallgegners im Zeitpunkt der Erkennbarkeit des Fahrstreifenwechsels darlegt; andernfalls kann weder festgestellt werden, dass eine überhöhte Geschwindigkeit unfallursächlich war, noch kann aufgrund des Klägervorbringens eine Quote der Mithaftung bestimmt werden.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 12 U 10/08

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts am 17. März 2008 beschlossen:

Tenor:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 ZPO).

2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

Gründe:

1. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz nach einer Quote von 50% in Anspruch aus einem Verkehrsunfall, der sich in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem unstreitigen Fahrstreifenwechsel des Klägers vom rechten in den vom Beklagtenfahrzeug befahrenen linken Fahrstreifen der Skalitzer Straße ereignet hat; zur Begründung hat er vorgetragen, der Fahrer des Beklagtenfahrzeuges habe die im Unfallbereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h "erheblich" überschritten (Beweis: seine Ehefrau ...), so dass das bei Vorname seiner Rückschau mehrere Dutzend Meter entfernte Beklagtenfahrzeug in der kurzen Zeit bis zum Einleiten des Spurwechsels überraschend da gewesen sei, so dass es zur Kollision gekommen sei; im Rahmen seiner Parteianhörung vor dem Landgericht hat der Kläger zu der Entfernung erklärt, das andere Fahrzeug sei "noch recht weit entfernt" gewesen, genaue Angaben könne er nicht machen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis nicht entkräftet; denn er habe nicht substantiiert vorgetragen, dass sich der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs auf den beginnenden Spurwechsel rechtzeitig hätte einstellen und unfallverhütend reagieren können; derartiges habe sich auch nicht aus seiner Parteianhörung entnehmen lassen; einer Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugin ... habe es daher nicht bedurft.

Der Kläger rügt mit seiner Berufung, das Landgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, Beweis zu erheben durch Vernehmung seiner mitfahrenden Ehefrau über seine Behauptung, das Beklagtenfahrzeug sei "erheblich zu schnell gefahren", weil es die Angabe, bei der Rückschau sei das Beklagtenfahrzeug mehrere Dutzend Meter entfernt gewesen, für zu unsubstantiiert gehalten habe; denn wenn er selbst 30 km/h gefahren sei, müsse das Beklagtenfahrzeug schneller als erlaubt gefahren sein; jedenfalls sei dem Beklagten die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs mithaftungsbegründend zuzurechnen.

2. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist hier nicht der Fall. Der Senat folgt vielmehr den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet werden.

Insofern wird auf Folgendes hingewiesen:

Das Landgericht ist zutreffend von einem gegen den Kläger sprechenden Anscheinsbeweis wegen des unstreitig durchgeführten Fahrstreifenwechsels nach links ausgegangen, den der Kläger nicht erschüttert hat; eine unfallursächliche Sorgfaltspflichtverletzung des Fahrers des Beklagtenfahrzeugs, die zu einer Mithaftung (zu 50% oder weniger) des Beklagten führt, hat der Kläger nicht schlüssig vorgetragen, so dass auch die vom Kläger zum Beweise der Richtigkeit seiner Darstellung benannte Zeugin nicht zu vernehmen war.

a) Der Kläger hat schon keine Umstände vorgetragen, die geeignet wären, diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern. Nach § 7 Abs. 5 StVO darf in allen Fällen ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Nach der Unfallschilderung des Klägers selbst war das nicht der Fall. Es kann dahinstehen, ob bereits in der Durchführung des Fahrstreifenwechsels trotz des erkannt heranfahrenden Beklagtenfahrzeuges eine Gefährdung lag. Jedenfalls wurde der Ford Fiesta des Klägers im Bereich des vorderen linken Kotflügels beschädigt, also zu dem Zeitpunkt als er gerade in den vom Beklagtenfahrzeug befahrenen linken Fahrstreifen hat wechseln wollen.

Danach war eine Gefährdung des Beklagtenfahrzeugs gerade nicht ausgeschlossen; Schätzungsfehler hinsichtlich des Abstands des bevorrechtigten Fahrzeugs gehen zu Lasten des Wartepflichtigen (vgl. nur Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., StVO § 8 Rn 57). Insofern kann es auf sich beruhen, ob der Kläger ansonsten die Vorschriften über den Fahrspurwechsel beachtet hat; der Kläger läßt sich folgerichtig auch eine Haftung nach einer Quote von 50% zurechnen.

b) Zu Recht hat das Landgericht auch eine Mithaftung des Beklagten verneint.

Der Vortrag des Klägers, der Beklagte müsse zu 50 % mithaften, weil das Landgericht verfahrensfehlerhaft keinen Beweis erhoben habe über seine Behauptung, das Beklagtenfahrzeug sei "erheblich zu schnell" gefahren, verhilft der Berufung nicht zum Erfolg.

Denn das Landgericht hätte die vom Kläger benannte Zeugin nur vernehmen müssen, wenn sowohl ein konkrete Geschwindigkeit als auch eine konkrete Entfernung des Beklagtenfahrzeugs vom Unfallort im Zeitpunkt der Erkennbarkeit seines beabsichtigten Fahrstreifenwechsels dargelegt und in ihr Wissen gestellt worden wäre. Da der Kläger derartige Angaben jedoch nicht machen konnte, hat das Landgericht (UA 6, 7) dessen Vortrag zu Recht als nicht hinreichend substantiiert bezeichnet und die benannte Zeugin nicht vernommen.

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Sachvortrag schlüssig, der in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet ist, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen; der Substantiierungspflicht ist dann nicht genügt, wenn das Gericht aufgrund des Vorbringens nicht beurteilen kann, ob die rechtlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpfte Rechtsfolge erfüllt sind (vgl. BGH NJW 2001, 1500; BGH NJW 2002, 2862; BGH NJW 2005, 2710).

Im vorliegenden Fall konnte das Landgericht aufgrund des Klägervorbringens dessen Richtigkeit unterstellt die Voraussetzungen einer Mithaftung sowie die Quote nicht feststellen.

Denn zur Feststellung der Ursächlichkeit einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für den Unfall ist sowohl erforderlich die Behauptung einer bestimmten Geschwindigkeit als auch der konkrete Abstand des Unfallgegners im Zeitpunkt der Erkennbarkeit des Fahrstreifenwechsels.

Andernfalls kann nämlich nicht festgestellt werde, dass der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs den Unfall durch Unterlassen einer unfallvermeidenden Reaktion mitverursacht hat; ebensowenig kann mangels Darlegung einer konkreten Geschwindigkeitsüberschreitung eine Quote der Mithaftung bestimmt werden (vgl. dazu z. B. Hentschel, a.a.O., StVO § 8 Rn 69a).

aa) Im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG dürfen nur unfallursächliche Tatsachen berücksichtigt werden; dies gilt auch für eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2003 VI ZR 161/02 NJW 2003, 1929; Senat, Urteil vom 17. Januar 2000 12 U 6678/98 NZV 2000, 377 = DAR 2000, 260; Urteil vom 21. Juni 2001 12 U 1147/00 NZV 2002, 79 = DAR 2002, 66 = KGR 2002, 2).

Macht der Fahrstreifenwechsler eine Mithaftung des bevorrechtigten Verkehrsteilnehmers geltend, so muss er darlegen und beweisen, dass der andere sich infolge überhöhter Geschwindigkeit außer Stande gesetzt hat, unfallverhütend zu reagieren oder genügend Zeit hatte, sich auf sein

Verhalten einzustellen (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juli 2002 12 U 9923/00 NZV 2003, 378 = KGR 2003, 20 = VM 2003,26 Nr. 28; Urteil vom 14. November 2002 12 U 140/01 KGR 2003, 235 = VRS 105, 104 = NZV 2003, 575; Beschlüsse vom 21. September 2006 12 U 41/06 VRS 112, 90 = NZV 2007, 306 sowie vom 1. Juni 2007 12 U 2/07 ).

bb) Die Darlegungen des Klägers zu einer unfallursächlich überhöhten Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs geben keine Veranlassung, die Sache anders zu beurteilen als das Landgericht.

Dem Beklagten wäre eine Mithaftung nur anzulasten, wenn der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs sich durch überhöhte Geschwindigkeit außer Stande gesetzt hätte, unfallvermeidend zu reagieren.

Dies ließe sich nur feststellen, wenn Anknüpfungstatsachen zu den unfallrelevanten Abständen zu bestimmten Zeitpunkten festständen, insbesondere, in welchem Abstand der Fahrstreifenwechsel erstmals für den Fahrer des Beklagtenfahrzeugs erkennbar war, so dass er Veranlassung hatte, darauf zu reagieren.

Hierzu hat der Kläger nicht hinreichend vorgetragen (Klageschrift: "sah den Unfallgegner so weit hinter sich, dass er für den beabsichtigten Spurwechsel des Klägers keine Gefährdung darstellte"; nach entsprechendem Hinweis des Gerichts im Schriftsatz vom 1. November 2007: "Kläger hatte sich unmittelbar vor dem Spurwechsel versichert, dass mehr als ausreichender Abstand zu nachfolgenden Fahrzeugen bestand". Schriftsatz vom 15. November 2007: "das Fahrzeug des Beklagten befand sich bei der Rückschau mehrere duzend Meter entfernt".

Kläger persönlich vor dem Landgericht am 19. November 2007: "Durch Rückschau habe ich bemerkt, dass sich hinter mir ein Pkw befunden hatte, der aber noch recht weit entfernt war. Eine genaue Entfernung kann ich nicht angeben.").

Auf S. 2 der Klageschrift hat der Kläger auch vorgetragen: "Als der Kläger unmittelbar nach der Rückschau den linken Blinker setzte und begann die Spur zu wechseln, befand sich das Fahrzeug des Polizeipräsidenten überraschenderweise schon unmittelbar neben ihm, so dass es zur Kollision kam. Der Wagen des Beklagten traf den des Klägers an seinem vorderen rechten Kotflügel" (gemeint: linken Kotflügel).

Im Schriftsatz vom 1. November 2007 trägt der Kläger vor: "Der Kläger hatte sich unmittelbar vor seinem Spurwechsel versichert, dass mehr als ausreichender Abstand zu nachfolgenden Fahrzeugen bestand. Als er unmittelbar danach tatsächlich den Fahrstreifen wechselte, war der Unfallgegner bereits so nah herangekommen, dass es zur Kollision kam. Da der Kläger den Fahrstreifen mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit befuhr, kann es zur Kollision nur gekommen sein, wenn der Unfallgegner diese erheblich überschritten hat".

Dieser Schluss ist indes keineswegs zwingend und erklärt nicht, wie ein zunächst angeblich "mehrere dutzend Meter" entferntes Fahrzeug unmittelbar danach neben das Klägerfahrzeug gelangen konnte, das sich selbst mit 30 km/h vorwärts bewegt hat; da die Kollision im Bereich des vorderen linken Kotflügels des Ford des Klägers erfolgte, war das Beklagtenfahrzeug wie der Kläger selbst vorgetragen hat bei Einleitung des Fahrtsteifenwechsels bereits neben dem Kläger.

Da der Kläger nur sehr unbestimmte, nicht hinreichende Angaben zum Abstand des Beklagtenfahrzeugs bei seiner Rückschau machen konnte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er die Situation falsch eingeschätzt hat; wie bereits oben, sub 2. a), ausgeführt, gehen jedoch Schätzungsfehler zu Lasten des Fahrstreifenwechslers, der nach § 7 Abs. 5 StVO eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen muss.

Zutreffend hat daher das Landgericht den Sachvortrag des Klägers zum Abstand als nicht hinreichend substantiiert bezeichnet (UA 6).

Denn es ist vom Kläger mit dem vorstehend zitierten Vorbringen nicht dargetan oder erkennbar, in welcher konkreten Entfernung sich das Beklagtenfahrzeug vom Kollisionsort befand, als der Kläger von der mittleren in den linken Fahrstreifen wechselte.

Aufgrund des Vorbringens des Klägers, unmittelbar nach seiner Rückschau den Blinker gesetzt und den Fahrstreifen gewechselt zu haben, steht allerdings fest, dass er selbst in erheblichem Maße seine Sorgfaltspflichten beim Fahrstreifenwechsel dadurch verletzt hat, dass er nach Setzen des Blinkers die Spur wechselte.

Denn dadurch hat er seinen Fahrstreifenwechsel nicht "rechtzeitig" angekündigt (§ 7 Abs. 5 StVO).

Der Fahrtrichtungsanzeiger ist nur dann "rechtzeitig" betätigt, wenn sich der nachfolgende Verkehr auf ein Abbiegen oder einen Fahrstreifenwechsel einstellen kann; maßgeblich dafür ist die Zeit zwischen Anzeigebeginn und dem Richtungswechsel unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit; bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h reichen 5 sec., also 41,5 m vor dem Richtungswechsel aus (BGH VRS 25, 264; Senat, Urteil vom 7. Oktober 2002 12 U 41/01 DAR 2002, 557 = NZV 2002, 89 = MDR 2003, 507; Urteil vom 6. Dezember 2004 12 U 21/04 NZV 2005, 413 = MDR 2005, 806). Grob sorgfaltswidrig ist es dagegen, nach Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers unmittelbar die Richtung zu ändern.

Ebenso richtig hat das Landgericht (UA 7) ausgeführt, dass der Klägervortrag keinen Anlass bietet, zur behaupteten "erheblich überhöhten" Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges Beweis zu erheben, weil der Kläger keine konkreten Angaben zur tatsächlich eingehaltenen Geschwindigkeit machen konnte und auch die erforderlichen Anknüpfungstatsachen fehlen; auch aus Unfallschäden an den Fahrzeugen sei insoweit nichts abzuleiten.

Denn der Kläger trägt keine Tatsachen dafür vor, wie das Beklagtenfahrzeug (VW Bus T 4) einerseits bei seiner Rückschau"mehrere dutzend Meter" entfernt gewesen sein soll, dann aber als er "unmittelbar" nach der Rückschau nach links in den linken Fahrstreifen gezogen ist schon neben seinem Ford Fiesta sein konnte.

Die Auffassung von einer "weit überhöhten" Geschwindigkeit reicht dafür nicht aus, zumal Schätzungsfehler hinsichtlich des Abstands nicht auszuschließen sind (vgl. oben).

Auch entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass über den Vortrag, der Unfallgegner sei mit "weit überhöhter Geschwindigkeit" gefahren nicht Beweis zu erheben ist; denn eine sowohl für die Feststellung der Unfallursächlichkeit als auch für die Bestimmung der Mithaftungsquote erforderliche konkrete Geschwindigkeit wird weder behauptet noch dargelegt, sondern es wird lediglich eine Wertung geäußert (vgl. Senat, Urteil vom 22. November 1999 12 U 4322/98 ). Schlüssig ist ein Sachvortrag jedoch nur dann, wenn er seine Richtigkeit unterstellt den Schluss auf die begehrte Rechtsfolge zulässt (vgl. oben). Dies ist bei einem derart unbestimmten Sachvortrag indes nicht möglich.

c) Entgegen der Auffassung des Klägers (S. 1 unten der Berufungsbegründung) hat das Landgericht die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zutreffend im Weg der Abwägung hinter der Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers zurücktreten lassen.

Es hat auf S. 7 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, dass diese vollständig hinter dem unfallurursächlichen Verschulden des Klägers beim Fahrstreifenwechsel vor dem Unfall zurücktritt, § 17 Abs. 1, 2 StVG; denn eine Mithaftung des anderen Unfallbeteiligten kommt nur dann in Betracht wenn der Fahrstreifenwechsler Umstände nachweist, die ein unfallursächliches Mitverschulden belegen; allein die Betriebsgefahr des unfallbeteiligten Pkw rechtfertigt keine Mithaftung des anderen Verkehrsteilnehmers (KG, Urteil vom 12. Juni 2003 22 U 134/02 KGR 2003, 272; Senat, Urteil vom 12. Dezember 2002 12 U 162/01; Urteil vom 2. Oktober 3003 12 U 53/02 KGR 2004, 106 = VRS 106, 23 = VM 2004, 29 Nr. 26 = VersR 2004, 621 L).

3. Im übrigen hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO.

Es wird angeregt, die Fortführung des Berufungsverfahrens zu überdenken.

Ende der Entscheidung

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