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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 02.09.2004
Aktenzeichen: 12 U 107/03
Rechtsgebiete: SGB X


Vorschriften:

SGB X § 116 Abs. 1
SGB X § 116 Abs. 8
Allein aus dem Umstand, dass eine Heimbewohnerin im Bereich des Pflegeheims der Beklagten gestürzt ist und sich dabei verletzt hat, kann nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Heimbetreibers oder dessen Mitarbeiter geschlossen werden.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 12 U 107/03

verkündet am: 2. September 2004

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. August 2004 durch den Richter am Kammergericht Hinze, die Richterin am Kammergericht Zillmann sowie den Richter am Kammergericht Spiegel für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. Februar 2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 28 des Landgerichts Berlin - 28 O 336/02 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die am 24. Februar 2003 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat mit einem am 6. Juni 2003 bei Gericht eingegangene Schriftsatz begründete Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 2. April 2003 zugestellte Urteil der Zivilkammer 28 des Landgerichts Berlin vom 14. Februar 2003, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird. Die Beklagte verfolgt ihr erstinstanzliches Abweisungsbegehren weiter. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen erster Instanz, wonach es entgegen der Ansicht des Landgerichts Sache der Klägerin gewesen sei, eine konkrete Pflichtverletzung der Beklagten, die zum Sturz der Frau Gertraud Wnnnn geführt hat, darzulegen und zu beweisen. Mangels entsprechenden Vorbringens der Klägerin sei die Klage unschlüssig gewesen. Zu Unrecht habe das Landgericht seine Entscheidung auf die Feststellungen im Pflegegutachten des Mnn gestützt. Dieses sei der Beklagten aus Gründen des Datenschutzes zum Unfallzeitpunkt nicht bekannt gegeben worden. Zu Unrecht habe sich das Landgericht über den erstinstanzlichen und unter Beweisantritt gestellten Vortrag der Beklagten hinweggesetzt, wonach Frau Wnnnn in der Lage gewesen sei, ihr Bett allein und ohne fremde Hilfe zu verlassen, um sich in ihrer vertrauten Umgebung bzw. im Wohnbereichsflur selbständig zu bewegen. Bei dem Pflegepersonal der Beklagten handele es sich um qualifizierte Fachkräfte, die im Umgang mit alten Menschen geschult seien und ein Gespür und einen Blick dafür hätten, ob Anhaltspunkte für eine Sturzgefahr bestünden oder nicht. Auch habe Frau Wnnnn jederzeit die Möglichkeit gehabt, durch Rufen oder Betätigen der Klingel auf sich aufmerksam zu machen. Weiter wiederholt und vertieft die Beklagte ihr Vorbringen, wonach Sicherungsmaßnahmen, wie das Anbringen eines Bettgitters grundsätzlich unzulässig gewesen seien.

Die Beklagte behauptet, eine Fixierung der Frau Wnnnn hätte wegen deren Unruhe zu zusätzlichen Leiden geführt (Beweis: Sachverständigengutachten). Wenn Frau Wnnnn gemeint habe, Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen, habe sie stets das Pflegepersonal informiert (Beweis: Zeugnis Vnn ). Lediglich für weitere Distanzen habe sie - je nach Tagesform - Hilfe der Pflegekräfte in Anspruch genommen (Beweis: Zeugnis Vnn ). Der Sohn der Frau Wnnnn , Herr Jürgen Wnn der deren Betreuer gewesen sei, habe sich bei Gesprächen gegen die Anbringung eines Bettgitters ausgesprochen (Beweis: Zeugnis Vnn , Wnnnn ).

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 14. Februar 2003 die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, die Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, den Sturz der Frau Wnnnn durch verschiedene Maßnahmen, wie das Anbringen eines Bettgitters, eine speziell geformte Matratze, Rückhaltegurte, Bewegungsmelder oder Lichtschranken zu verhindern oder die Versicherte zumindest durch das Tragen von Hüftprotektoren vor eintretenden Folgen eines Sturzes bewahren zu können.

Die Klägerin behauptet, es sei nach aller Lebenserfahrung davon auszugehen, dass Frau Wnnnn aus Schwäche oder infolge eines Schwindelanfalls den Halt verloren habe.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten führt zur Abweisung der Klage.

1. Ein Schadensersatzanspruch wegen einer positiven Vertragsverletzung eines zwischen der verletzten Frau Wnnnn bzw. deren Betreuer und der Beklagten geschlossenen Heimvertrages, welcher gemäß § 116 Abs. 1, 8 SGB X auf die Klägerin übergegangen sein könnte, besteht nicht. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat eine schuldhafte Verletzung der sich aus dem Heimvertrag ergebenden Pflichten durch die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter nicht dargetan und bewiesen.

a) Zwar ist der Träger eines Altenheims nicht nur zur Betreuung und Versorgung der Heimbewohner verpflichtet. Vielmehr trifft ihn auch eine Verkehrssicherungspflicht zum Schutz der alten Menschen vor einer Schädigung, die diese wegen Krankheit oder einer sonstigen körperlichen oder geistigen Einschränkung und durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Altenheims droht (OLG Koblenz, NJW RR 2002, 867 f.).

b) Entgegen der Ansicht der Klägerin kann jedoch nicht allein aus dem Umstand, dass die Heimbewohnerin Frau Wnnnn im Bereich des Pflegeheims der Beklagten gestürzt ist und sich dabei verletzt hat auf eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten bzw. ihrer Mitarbeiter geschlossen werden. Die von der Klägerin zur Stützung ihrer Rechtsansicht herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (in NJW 1991, 1541 = VR 1991, 310 f.) sowie des OLG Dresden (in NJW RR 2000, 761 = VR 2001, 520) sind nicht einschlägig. Beiden Entscheidungen ist gemeinsam, dass dort ein Patient bzw. Heimbewohner während eines Transportes im Beisein eines Mitarbeiters des Krankenhauses bzw. Pflegeheimes zu Fall gekommen war. Die Betroffenen befanden sich zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses also im unmittelbaren Einflussbereich eines Mitarbeiters des in Anspruch genommenen Krankenhauses bzw. Pflegeheimes. Demgegenüber befand sich Frau Weinhold zum Zeitpunkt des Sturzes allein bzw. mit zwei anderen Heimbewohnerinnen in einem 3-Bett-Zimmer. Beim letzten Kontrollgang durch eine Pflegekraft der Beklagten gegen 13.00 Uhr lag Frau Wnnnn zur Mittagsruhe in ihrem Bett. Eine Transport- oder Pflegemaßnahme durch Bedienstete der Beklagten fand zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses zwischen 13.00 und 14.00 Uhr nicht statt. Die Schädigung der Frau Wnnnn ist mithin nicht im voll beherrschbaren Gefahrenbereich der Beklagten erfolgt. Eine Beweislastumkehr zu Gunsten der Klägerin kommt daher nicht in Betracht (ebenso OLG Hamm, NJW RR 2003, 30 f.; OLG München, VR 2004, 618; LG Essen, VR 2000, 893; LG Bonn, VR 2001, 521).

c) Eine Pflichtverletzung der Beklagten lässt sich auch nicht damit begründen, ihre Bediensteten hätten, nachdem Frau Wnnnn sich zur Mittagsruhe gelegt hatte, diese in ihrem Bett fixieren oder zumindest die Bettgitter hochfahren müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass derartige Maßnahmen in die Menschenwürde und das Freiheitsrecht der Frau Wnnnn eingegriffen hätten. Zur Vornahme einer solchen Maßnahme war die Beklagte ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht berechtigt (§ 1906 Abs. 4 BGB). Die Beklagte war im vorliegenden Fall auch nicht verpflichtet, sich mit einem Antrag auf Fixierung an das Vormundschaftsgericht zu wenden. Dies würde voraussetzen, dass das Verhalten der Frau Wn vor dem Unfall Anlass zu einem solchen Antrag gegeben hätte. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Zwar ergibt sich aus dem Pflegegutachten vom 15. April 1998, dass Frau Wnn in den letzten sieben Jahren vor dem streitigen Unfall insgesamt drei Mal gestürzt war und sich dabei jeweils erheblich verletzt hatte. So hatte sie sich 1994 eine Schenkelhalsfraktur links zugezogen. Im Jahr 1997 war sie zu Hause gestürzt und hatte sich ein Schädelhirntrauma ersten Grades zugezogen. Schließlich musste sie vom 18. Januar bis zum 5. Februar 1998 - also bereits nach Aufnahme in das Pflegeheim der Beklagten - stationär behandelt werden, weil sie sich bei einem Sturz ein Schädelhirntrauma zweiten Grades zugezogen hatte. Dies war der Beklagten bzw. ihren Mitarbeitern auch bekannt. Zwar ist ihr das Gutachten vom 22. April 1998 unstreitig nicht zur Kenntnis gebracht worden, doch beruhen die Feststellungen in dem Gutachten neben den in Gegenwart einer Pflegekraft der Beklagten vorgenommenen Untersuchung der Wn auf den Angaben der für die Beklagte beschäftigten Schwester Vnn . Der Umstand indessen, dass Frau Wnnnn im Januar 1998 gestürzt war, brauchte der Beklagten jedoch noch keinen Anlass zu geben, sich wegen einer Genehmigung auf Fixierung an das Vormundschaftsgericht zu wenden. Dagegen spricht zum einen, dass Frau Wn zwischen dem Sturz im Januar 1998 und dem streitgegenständlichen Unfall ca. dreieinhalb Jahre sturzfrei geblieben war. Hätte die Beklagte nach dem Sturz im Januar 1998 eine Genehmigung auf Fixierung beantragt und tatsächlich erhalten, so hätte dies zur Folge gehabt, dass Frau Wn auf Jahre hinaus fixiert worden wäre, obwohl dies mit der ärztlich attestierten Unruhe der Heimbewohnerin kaum zu vereinbaren gewesen wäre. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der von der Klägerin mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte medizinische Sachverständige, obwohl der letzte Sturz der Frau Wnnnn zum Zeitpunkt der Untersuchung nur etwa drei Monate zurücklag, keinen Anlass gesehen hat, eine Fixierung der Heimbewohnerin oder zumindest das Hochfahren der Bettgitter zu empfehlen. Wenn sich aber dem von der Klägerin mit einer eingehenden Untersuchung der Patienten beauftragten Arzt derartige Maßnahmen nicht aufdrängten, so mussten sie sich auch dem Pflegepersonal der Beklagten nicht aufdrängen (vgl. OLG Koblenz NJW RR 2002, 867, 868, OLGR Schleswig 2004, 85). Hinsichtlich des von der Klägerin verlangten Hochfahrens der Bettgitter ist zudem zweifelhaft, ob sich der streitgegenständliche Unfall durch eine derartige Maßnahme überhaupt hätte verhindern lassen.

d) Die Beklagte hat auch nicht dadurch gegen ihre Pflichten aus dem Pflegeheimvertrag verstoßen, dass sie es unterlassen hat, Frau Wnnnn vor dem streitigen Unfall Protektorhosen anzuziehen. Die Klägerin hat schon nicht dargetan, dass derartige Protektoren zum Zeitpunkt des Unfalls im Juni 2001 üblich gewesen seien. Jedenfalls im Jahr 2000 war die Verwendung von Protektorhosen noch nicht üblich (OLG Schleswig, Urteil vom 18.6.2004 - 1 U 8/04 -). Dass sich dies im Jahr 2001 geändert hätte, hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht vorgetragen. Auch der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen einem entsprechenden Unterlassen der Beklagten und der Verletzung der Frau Wnnnn lässt sich nicht feststellen, denn die Klägerin hat weder konkret vorgetragen noch unter Beweis gestellt, in welchem Umfang, das heißt, mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit, Verletzungen, wie sie Frau Wnnnn erlitten hat, durch das Tragen von Protektorhosen zu verhindern gewesen wären. Aus dem Verfahren - 12 U 230/03, an dem die AOK Schleswig Holstein beteiligt ist, ist dem Gericht bekannt, dass die Wirksamkeit von Protektorhosen im medizinischen Schrifttum nach wie vor umstritten ist, und das Tragen von Protektoren die Gefahr des Wundliegens erhöht (vgl. hierzu OLGR Schleswig 2004, 85). Hier hatte die Heimbewohnerin sich vor dem Unfall zur Mittagsruhe gelegt. Nach der eigenen Darstellung der Klägerin hat sich der Unfall direkt nach dem Aufstehen ereignet. Der Einsatz von Protektorhosen hätte die Verletzung der Frau Wnnnn mithin allenfalls dann verhindern können, wenn diese die Protektorhosen auch während der Mittagsruhe getragen hätte. Eine Verpflichtung der Beklagten, hierauf hinzuwirken, kann indessen nicht festgestellt werden. Schließlich erscheint es als zweifelhaft, ob die Beklagte aus eigenen Mitteln Protektorhosen für ihre Heimbewohner hätte anschaffen müssen (vgl. OLG Schleswig a.a.O.). Dass Frau Wnnnn eigene Protektorhosen gehabt hätte, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

e) Dem Landgericht kann auch nicht gefolgt werden, wenn es meint, die Beklagte hätte dafür Sorge tragen müssen, dass Frau Wnnnn beim Aufstehen Hilfe zuteil wurde. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten befand sich in Reichweite von Frau Wnnn d eine Klingel, mit der diese im Bedarfsfall Hilfe hätte herbeirufen können. Auch ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass Frau Wnnnn beim Aufstehen stets der Hilfe bedurft hätte. Da die Beklagte bzw. deren Bedienstete auch nicht wissen konnten, wann genau Frau Wnnnn das Bedürfnis verspüren würde, aufzustehen, würde die Forderung des Landgerichts, die Beklagte hätte dafür Sorge tragen müssen, dass Frau Wnnnn beim Aufstehen Hilfe zuteil geworden wäre, im Ergebnis auf eine lückenlose Überwachung aller Heimbewohner durch die Mitarbeiter des Pflegeheimes hinauslaufen. Dadurch wären jedoch die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Pflegeheimes überspannt (OLG Schleswig a.a.O.; sowie Schleswig OLGR 2004, 85, OLG Koblenz, NJW RR 2002, 867; KG; Urteil vom 25.5.2004 - 14 U 37/03 -). Eine lückenlose Überwachung aller Heimbewohner würde über das einem Pflegeheim wirtschaftlich Zumutbare hinausgehen und zudem auch dem Interesse der Heimbewohner an der Wahrung ihrer Privatsphäre widersprechen.

f) Schließlich lässt sich eine Pflichtverletzung der Beklagten auch nicht damit begründen, diese hätte Bewegungsmelder installieren müssen, um regelmäßig informiert zu sein, wenn ein Heimbewohner dazu ansetzt, aus dem Bett oder von einem Stuhl aufzustehen. Abgesehen davon, dass sich auch hier die Frage danach stellt, inwieweit eine solche Maßnahme mit dem Interesse der Heimbewohner an einer möglichst weitgehenden Wahrung ihrer Privatsphäre zu vereinbaren ist, lässt sich der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen dem Unterlassen des Anbringens vom Bewegungsmeldern und dem streitgegenständlichen Unfall nicht feststellen. Die Klägerin hat weder im Einzelnen vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass es einer Pflegekraft regelmäßig möglich wäre, bei Auslösen des Bewegungsmelders so rechtzeitig beim entsprechenden Heimbewohner zu sein, dass ein Sturz mit Sicherheit zu verhindern wäre. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Möglichkeit, dass mehrere Heimbewohner gleichzeitig den Bewegungsmelder auslösen, so dass die Beklagte gezwungen wäre, eine größere Zahl von Pflegekräften mit der Überwachung der Heimbewohner zu betrauen. Letztlich käme auch dies einer lückenlosen Überwachung der Heimbewohner nahe, die, wie oben ausgeführt, nicht verlangt werden kann.

2. Die Revision wird zugelassen, weil die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Pflegeheim für Verletzungen einzustehen hat, die sich ein Heimbewohner während des Heimaufenthaltes zuzieht, von grundsätzlicher Bedeutung ist. Der Klägervertreter hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass allein die Klägerin bundesweit etwa 1.500 Klagen wegen vergleichbarer Sachverhalte vorbereitet. In einer noch größeren Zahl vergleichbarer Fälle liefen derzeit noch Vergleichsverhandlungen. Nach dem derzeitigen Stand ist mithin davon auszugehen, dass die Frage nach den Sorgfaltspflichten, die ein Pflegeheim gegenüber den Heimbewohnern zu beachten hat, sowie die Frage nach der Darlegungs- und Beweislast in derartigen Fällen, für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen von ausschlaggebender Bedeutung sein wird.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO i.V. mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

Ende der Entscheidung

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