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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 13.03.2006
Aktenzeichen: 12 U 11/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 533 Abs. 1
ZPO § 531 Abs. 2
Auch wenn eine Klageänderung im Berufungsverfahren (hier: Umstellung einer Klage im Wege der Prozeßstandschaft in Klage aus abgetretenem Recht) nach § 533 Abs. 1 ZPO als sachdienlich anzusehen ist, kann das neue Vorbringen (Tatsache der Abtretung) nur zugelassen werden, wenn dies nach § 531 Abs. 2 ZPO möglich ist.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 12 U 11/05

verkündet am : 13.03.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20.02.2006 durch den Richter am Kammergericht Dr. Wimmer als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das am 20. Dezember 2004 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 12 O 356/04 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage gegen die Beklagte zu 1) wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I. Die Berufung ist zulässig. Aufgrund des Senatsbeschlusses vom 3. November 2005 ist weiterhin der Einzelrichter zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Eine Veranlassung, die Sache entsprechend dem Antrag der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung dem Senat zur Übernahme vorzulegen, besteht nicht: Weder haben sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten oder die grundsätzliche Bedeutung der Sache ergeben, noch hat sich die Beklagte dem Übernahmeantrag der Klägerin angeschlossen (§ 526 Abs. 2 ZPO).

II. In der Sache ist die Berufung erfolgreich. Das ursprüngliche Vorbringen, auf das die Klägerin ihre Mietzinsforderung (auch) gegen die Beklagte zu 1) gestützt hat, hat sie im Verlauf des Berufungsverfahrens aufgegeben. Mit ihrem neuen Vortrag zur Rechtfertigung der Klageforderung ist die Klägerin aus Rechtsgründen ausgeschlossen.

1) Die Klägerin hat zunächst unter Bezug auf eine Vollmacht des Rechtsanwalts und Insolvenzverwalters Dr. nnnnnnnnnnnnnnn vom 13. Februar 2003 vorgetragen, sie ziehe die streitgegenständliche Mietzinsforderung in eigenem Namen ein. Die Forderung stehe eigentlich Rechtsanwalt Dr. nnnnnnnnnn als Insolvenzverwalter der nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn AG zu; dieser habe sie in der Erklärung vom 13. Februar 2003 zu Einziehung ermächtigt.

Diese bestrittene Darstellung, der das Landgericht gefolgt ist (Seite 3 unten: "... gewillkürte Prozessstandschaft für den Insolvenzverwalter des Vermögens der Vermieterin..."), hat die Klägerin zunächst auch in der Berufungsinstanz aufrechterhalten. Mit Schriftsatz vom 10. November 2005 hat sie dann allerdings vorgetragen, sie mache die eingeklagte Mietzinsforderung in eigenem Namen geltend, denn der Insolvenzverwalter habe ihr den Anspruch bereits mit Vereinbarung vom 18. Dezember 2002 abgetreten. Damit hat sie ihren ursprünglichen Vortrag, im eigenen Namen über ein fremdes Recht zu prozessieren, aufgegeben.

2) Mit dem neuen klageändernden Vortrag, den die Beklagte umgehend bestritten hat, ist die Klägerin in der Berufungsinstanz ausgeschlossen.

a) Eine objektive Klageänderung liegt vor, wenn eine Partei den Lebenssachverhalt auswechselt, auf den sie ihren Sachantrag stützt, also den Klagegrund (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 263 ZPO, Rn. 2). In der Berufungsinstanz ist eine Klageänderung nach § 533 ZPO zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält und die Klageänderung auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht nach § 529 ohnehin seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen hat. Sofern es um neue Tatsachen geht, bemisst sich ihre Zulassung nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO danach, ob sie

- vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden sind (Nr. 1),

- infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden (Nr. 2) oder

- im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit einer Partei beruht (Nr. 3).

b) Hiernach ist der neue Vortrag, die streitgegenständlichen Forderungen seien schon am 18. Dezember 2002 an die Klägerin abgetreten worden, nicht zuzulassen.

(1) Es handelt sich um eine Klageänderung, denn es betrifft einen grundlegend anderen Sachverhalt, wenn sich die Klägerin nun berühmt, über eigene Forderungen statt - ermächtigt - über fremde Rechte zu prozessieren.

(2) Unbeschadet der fehlenden Einwilligung der Beklagtenseite ist diese Änderung jedenfalls als sachdienlich i.S.d. § 533 Nr. 1 ZPO anzusehen, denn sie ist grundsätzlich geeignet, einen Folgeprozess zwischen den Parteien zu vermeiden.

(3) Das neue Vorbringen ist jedoch nach keiner Alternative des § 531 Abs. 2 ZPO berücksichtigungsfähig.

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Landgericht den Gesichtspunkt, dass sie aktivlegitimiert sein könnte, weil ihr die Forderung selbst infolge Abtretung zusteht, weder übersehen noch für unerheblich gehalten (§ 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat sich mit dem seinerzeitigen Vortrag der Klägerin auseinandergesetzt und ist ihm gefolgt. Es handelt sich nicht um einen Fehler des erstinstanzlichen Gerichts, dass es angesichts des ausschließlichen Vortrages zur Einzugsermächtigung die Frage einer Abtretung nicht geprüft oder die Klägerin nicht zu weiterem Vortrag zu anderen denkbaren Anspruchsgrundlagen veranlasst hat. Was nicht vorgetragen ist, kann auch nicht im Sinne der vorgenannten Vorschrift versehentlich übergangen werden (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 531 ZPO, Rn. 27).

Das Landgericht hätte auch nicht - bei richtiger Rechtsauffassung zur Prozessstandschaft - der Klägerin durch einen Hinweis nach § 139 Abs. 1 und 2 ZPO Gelegenheit geben müssen, den jetzt vorgetretenen anderen Klagegrund schon erstinstanzlich in das Verfahren einzubringen; damit ist dies nicht über das Novenrecht nachzuholen (vgl. zu dem Erfordernis des § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, dass ein Rechtsfehler des Erstgerichts erstinstanzlichen Darlegungen der Partei beeinflusst, BGH, MDR 2004, 678). Zwar hat das Landgericht im angefochtene Urteil zu Unrecht eine gewillkürte Prozessstandschaft der Klägerin angenommen; es hat übersehen, dass hierfür ein schutzwürdiges Eigeninteresse des Ermächtigten vonnöten ist (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., vor § 50, Rn. 44 m.w.N.) und dass die Klägerin hierzu nichts vorgetragen hatte. Richtiger Weise hätte es jedoch beim Bemerken dieser Lage allenfalls nach § 139 Abs. 1 und 2 ZPO auf das Fehlen von Vortrag hierzu hinweisen müssen und Gelegenheit zur weiterem Vortrag zu dieser entscheidungseerheblichen Tatsache geben müssen. Es hätte jedoch nicht der Klägerin durch entsprechenden Hinweis die Möglichkeit eröffnen müssen, in einem zweiten Durchgang die Klage auf eine neue Tatsachengrundlage zu stellen. Damit liegt auch insoweit kein Fall der Zulässigkeit neuen Vorbringens nach § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vor.

Der Hinweis der Klägerin, sie hätte bei erkennbaren Zweifeln des Landgerichts an der Aktivlegitimation die jetzt vorgelegte Abtretungserklärung schon damals vorgelegt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Anhaltspunkte, dass die Klägerin seinerzeit mit diesem Vortrag nach § 296 ZPO zugelassen worden wäre, ergeben sich weder aus ihrem Vortrag noch aus dem Gesamtinhalt der Akten. Im Gegenteil spricht alles dafür, dass die Beklagte - wie jetzt zweitinstanzlich - damals den Abschluss der Abtretungsvereinbarung bestritten und die Berücksichtigung des neuen Klägervortrages zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt hätte.

Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass sie ohne Nachlässigkeit zur Forderungsabtretung erstinstanzlich nicht vorgetragen hat (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Nach § 138 Abs. 1 ZPO haben die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Die jetzt behauptete Abtretungsvereinbarung soll am 18. Dezember 2002 abgeschlossen worden sein. Die Klage datiert vom 8. Juni 2004. Damit war der Klägerin das jetzt behauptete Geschehen bei Klageerhebung seit eineinhalb Jahren bekannt; die Klagebegründung, nach der Anspruchsinhaber der Insolvenzverwalter sein sollte, entsprach mithin nicht dem Erkenntnisstand der Klägerin. Aus dem Schriftsatz vom 15. Februar 2006 (dort Seite 2/3) geht hervor, dass die Klägerin bewusst die Abtretungserklärung zurückgehalten hat, weil es sich aus ihrer Sicht um eine interne Vereinbarung handelt, die zur Vorlage an Dritte, insbesondere Mieter, nicht bestimmt war. Angesichts dieser Umstände ist nicht feststellbar, dass die Klägerin das ihr Zumutbare zur wahrheitsgemäßen Prozessführung getan hat und ihr Nachlässigkeit bei der Begründung der Klage nicht vorzuhalten ist.

(4) Der Klägerin ist nicht im Berufungsverfahren durch die richterliche Verfügung vom 3. November 2005 die Möglichkeit eröffnet worden, zulässiger Weise den Streitgegenstand auszuwechseln. Diese Verfügung enthält zunächst den Hinweis, ein schutzwürdiges Interesse für eine Klage in Rechtsstandschaft sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Sodann wird vorsorglich hervorgehoben, hierfür reiche eine Hausverwaltungstätigkeit nicht aus. Die Verfügung bezüglich der Klägerin endet mit dem Satz: "Der Klägerin wird nachgelassen, ihr Vorbringen im Hinblick auf den vorstehenden Hinweis binnen drei Wochen zu ergänzen". Bereits die Wortwahl ("ergänzen") zeigt, dass damit eine Vervollständigung des bisherigen Vortrages, nicht dessen Auswechselung, gemeint war. Zudem ergibt sich aus dem Zusammenhang, dass der Klägerin lediglich Gelegenheit gegeben werden sollte, zur Prozessstandschaft vorzutragen.

(5) Das Vorbringen der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 8. März 2006 gibt lediglich Veranlassung zu dem Hinweis, dass das Gericht nach § 56 Abs. 1 ZPO den Mangel der Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen zu berücksichtigen hat: Es hat die Parteien auf Bedenken aufmerksam zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, Mängel der Prozessführungsbefugnis zu beheben (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 56 ZPO, Rn. 11 für Mängel, die von Anfang an vorlagen). Sofern die betreffende Partei darauf ergänzend zu dem fehlenden Gesichtspunkt vorträgt, bei einer Prozessstandschaft etwa eine bisher fehlende Ermächtigungserklärung vorlegt oder zu einem eigenen rechtlichen Interesse an der Prozessführung vorträgt, ist dieses Vorbringen ohne Prüfung nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Trägt sie jedoch - wie hier - einen neuen Sachverhalt zur Rechtfertigung der Klageforderung vor, nach dem es auf die fragliche Zulässigkeitsvoraussetzung gar nicht mehr ankommt, muss sie sich hierbei am Maßstab der §§ 533, 531 Abs. 2 ZPO messen lassen. Dieser Fall liegt hier vor.

III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Absatz 1 Nr.1, Absatz 2 ZPO).



Ende der Entscheidung

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