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Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 25.11.2002
Aktenzeichen: 12 U 110/01
Rechtsgebiete: StVG, BGB, StVO, ZPO, EGZPO


Vorschriften:

StVG § 7
StVG § 7 Abs. 2
StVG § 17
StVG § 18
BGB § 254
BGB § 823
StVO § 2 Abs. 2
StVO § 7 Abs. 1 Satz 2
StVO § 7 Abs. 2a
StVO § 9
StVO § 9 Abs. 1
StVO § 9 Abs. 3
StVO § 9 Abs. 5
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
EGZPO § 26 Nr. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 12 U 110/01

Verkündet am: 25. November 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Grieß sowie die Richter am Kammergericht Hinze und Dr. Wimmer auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2002 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägerin gegen das am 30. März 2001 verkündete Urteil des Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin - 24 O 97/00 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist ohne Erfolg: Die Klägerin kann von den Beklagten keinen Ersatz - auch nicht nach einer Quote von 50 % - für ihre Schäden aus einem Verkehrsunfall vom 25. November 1999 auf der W Straße in Berlin verlangen; das klagabweisende Urteil des Landgerichts ist im Ergebnis richtig.

A. Die Abwägung der Verschuldens- und Verursachungsanteile der Beteiligten führt zu einer Alleinhaftung der Klägerin für die Unfallschäden.

I. Beruht ein Unfall für keinen der Beteiligten auf einem unabwendbaren Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG, bestimmt sich die Haftung nach den Verursachungs- und Verschuldensanteilen der Beteiligten, §§ 17, 18 StVG i.V.m. §§ 823, 254 BGB. Bei der Bildung der Haftungsquote werden allerdings nur bewiesene Umstände berücksichtigt, die sich tatsächlich unfallursächlich ausgewirkt haben.

II. Hiernach trifft die Klägerin am Zustandekommen des Unfalls ein Alleinverschulden, das eine Haftung der Beklagten wegen der Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges zurücktreten lässt.

1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts scheidet eine Haftung der Beklagten nicht schon wegen Unabwendbarkeit des Unfalls im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG aus.

a) Unabwendbar mit der Folge eines Haftungsausschlusses nach § 7 Abs. 2 StVG ist ein unfallursächliches Ereignis, wenn es durch äußerste Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus, also die Berücksichtigung aller möglichen Gefahrenmomente (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2001, § 7 StVG, Rn. 30 m.w.N.).

b) Ein solches außergewöhnlich sorgfältiges Verhalten, das auch mögliche Fahrfehler anderer Verkehrsteilnehmer berücksichtigt, hat keine Partei für sich behauptet und bewiesen. Zugunsten der Beklagten zu 2) folgt derartiges - entgegen der Auffassung des Landgerichts - aus dem unstreitigen Akteninhalt auch nicht.

2. Die Klägerin hat den gegen sie als Linksabbiegerin sprechenden Anschein unfallursächlichen Verschuldens nicht erschüttert.

a) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Ein Linksabbieger hat sein Fahrzeug möglichst weit links einzuordnen, und vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist durch entsprechende Rückschau auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Entgegenkommende Fahrzeuge muss er zuvor durchfahren lassen (§ 9 Abs. 1, 3 StVO). Wer in ein Grundstück einbiegen will, muss zusätzlich die Anforderungen des § 9 Abs. 5 StVO beachten: Er muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

An diesen Pflichten ändert sich nichts, wenn ein Entgegenkommender dem Linksabbieger zu erkennen gibt, dass er ihm den Vortritt einräumt: diese sogenannte "gefährdende Höflichkeit" entbindet den Linksabbieger in ein Grundstück nicht davon, selbst sicherzustellen, dass von seinem Abbiegen keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeht (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2001, § 9 StVO, Rn. 39 m.w.N.).

Ereignet sich in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Linksabbiegen ein Zusammenstoß des Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, dann spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der nach links abbiegende Kraftfahrzeugführer die ihm nach § 9 StVO obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt und so den Unfall schuldhaft verursacht hat (vgl. schon BGH, DAR 1985, 316). Allerdings kann der Linksabbieger diesen gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis erschüttern, indem er darlegt und beweist, dass er sich beim Abbiegen pflichtgemäß verhalten hat.

b) Die vorstehend dargestellten Pflichten trafen die Klägerin. Sie wollte von der W Straße nach links in einen gegenüberliegenden Parkplatz einfahren. Damit oblag es ihr unter anderem nicht nur, sich zu vergewissern, dass keine entgegenkommenden Fahrzeuge durch das beabsichtigte Linksabbiegen gefährdet werden könnten; sie war nach dem Gesetz verpflichtet, eine solche Gefährdung durch entsprechende Vorsicht auszuschließen. Ein solches Verhalten hat die Klägerin nicht dargelegt und bewiesen und folglich den gegen sie sprechenden Anschein nicht erschüttert.

(1) Aus ihren Angaben bei der persönlichen Anhörung durch das Landgericht (Bl. 73 f. d.A.) ist nicht ersichtlich, ob und in welcher Weise sie sich vergewissert hat, dass keine Fahrzeuge aus ihrer Sicht links neben dem Mercedes auf der Gegenfahrbahn herangefahren kamen, dessen Fahrer ihr zum Abbiegen Vorrang eingeräumt hatte. Nach ihrer Darstellung, die sie mit Schriftsatz vom 12. Juli 2001 bestätigt hat (Bl. 124 d.A.), hat sie auf den Fußgängerverkehr und den Radfahrerverkehr geachtet. Die Wege von Fußgängern und Radfahrern hätte die Klägerin jedoch bei ihrem Abbiegen erstmals im Bereich des gegenüberliegenden Fußweges oder des dort vorhandenen Radweges kreuzen müssen (vgl. die polizeiliche Lageskizze, Bl. 83 d.A.). Aus ihrem Vorbringen ergibt sich nicht, dass sie möglichem Gegenverkehr zwischen dem Mercedes und dem Fahrbahnrand irgendeine Aufmerksamkeit gewidmet hätte. Dies lässt sich auch nicht aus ihrer Formulierung entnehmen, sie habe sich "nach links langsam vorgetastet". Ihre Schilderung des Unfallherganges ist vollkommen unplausibel. Sie will tastend, also langsam vorfahrend, die Gegenfahrbahn schon fast überquert haben, als sie den Beklagten zu 2) heranfahren sah. Daraufhin will sie aus Sorge, er werde sie "vorn erwischen", nicht angehalten haben, sondern so weiter gefahren sein, wie sie angefahren sei. Dies ist nicht nachvollziehbar: Wenn die Überquerung der Gegenfahrbahn fast beendet war, bestand keine Gefahr eines Zusammenstoßes mit dem vorderen Teil des Renault; wenn die Klägerin einem Zusammenstoß durch Weiterfahren entkommen wollte, bestand kein Anlass, wie zuvor - also tastend - weiterzufahren.

Für die Wahrung der gebotenen Aufmerksamkeit ergibt sich schließlich nichts aus der Art der Beschädigungen an den Fahrzeugen. Insofern besteht keine Veranlassung, wie von der Klägerin beantragt hierzu ein Unfallrekonstruktionsgutachten einzuholen.

(2) Die Auffassung der Klägerin, auf der Gegenfahrbahn neben dem Fahrzeugstau auf der W Straße habe wegen der Einspurigkeit der W Straße niemand fahren dürfen, so dass sie mit Fahrzeugen dort nicht habe rechnen müssen, ist falsch.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 StVO ist ein Fahrstreifen der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt. Entscheidend für das Vorhandensein mehrerer Fahrstreifen ist die vorhandene Fahrbahnbreite, nicht das Vorhandensein von Fahrbahnmarkierungen (Hentschel, a.a.O., § 7 StVO, Rn. 5).

Hiernach war die W Straße an der fraglichen Stelle in beide Fahrtrichtungen jeweils zweispurig. Zutreffend hat das Landgericht aus der polizeilichen Verkehrsunfallskizze (Bl. 83 d.A.) eine Gesamtfahrbahnbreite von 12,5 m errechnet; je Fahrtrichtung ergibt dies 6,25 m Diese Breite lässt ohne weiteres ein Befahren in zwei Fahrstreifen zu. Davon abgesehen zeigt auch der Hergang des Unfalls, dass auf der Gegenfahrbahn der W Straße ohne weiteres zwei Fahrzeuge nebeneinander Platz hatten.

Folglich musste die Klägerin beim Abbiegen auch mit Fahrzeugen im rechten Fahrstreifen der Gegenfahrbahn rechnen.

(3) Soweit der Mercedesfahrer der Klägerin Vorrang eingeräumt hat, war dies für ihre Sorgfaltspflicht beim Linksabbiegen - wie dargelegt - ohne Belang.

3. Ein unfallursächliches Mitverschulden des Beklagten zu 2) kann nicht festgestellt werden.

a) Ein Pflichtverstoß des Beklagten zu 2) liegt nicht schon darin, dass er überhaupt den rechten Fahrstreifen der W Straße benutzt hat. § 2 Abs. 2 StVO gebietet es, möglichst weit rechts zu fahren. Diesem Gebot ist der Beklagte zu 2) nachgekommen.

b) Eine Haftung der Beklagten ergibt sich nicht wegen unfallursächlich überhöhter Geschwindigkeit beim Rechtsüberholen der auf dem linken Fahrstreifen stehenden Fahrzeugschlange.

(1) § 7 Abs. 2a StVO gestattet auf einer Fahrbahn mit mehreren unmarkierten Fahrstreifen, auf deren linkem Fahrstreifen eine Fahrzeugschlange steht, ein Rechtsüberholen nur mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht. Die hiernach zulässige Geschwindigkeit ist überschritten, wenn der rechts Überholende bei stehendem Verkehr auf dem linken Fahrstreifen schneller als 20 km/h fährt (vgl. Hentschel, a.a.O., § 7 StVO, Rn. 12a und 2 m.w.N.).

(2) Hiernach ist der Beklagte zu 2) an der im linken Fahrstreifen der W Straße stehenden Fahrzeugschlange nach eigenem Bekunden mit überhöhter Geschwindigkeit vorbeigefahren: Er will 30 - 40 km/h schnell gefahren sein (Bl. 76 d.A.).

Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dieses Verhalten unfallursächlich war, dass der Beklagte zu 2) sich also durch die überhöhte Geschwindigkeit von jedenfalls 30 km/h außer Stande gesetzt hat, unfallvermeidend zu reagieren; denn es kann nicht festgestellt werden, dass er den Unfall bei Einhaltung der gebotenen Geschwindigkeit von 20 km/h hätte vermeiden können: Es steht nicht fest, aus welcher Entfernung der Beklagte zu 2) erstmals die Klägerin in ihrem querenden Fahrzeug wahrgenommen und so Veranlassung zu unfallvermeidenden Maßnahmen gehabt hat. Der Beklagte zu 2) selbst hat in seiner Aussage vor dem Amtsgericht Ahlen am 4. April 2000 (Bl. 48 d.A.), auf die er bei seiner Anhörung vor dem Landgericht Bezug genommen hat (Bl. 76 d.A.), erklärt, er habe die Klägerin erstmals ca. 10 m vor seinem Fahrzeug wahrgenommen; es könne auch ein geringerer Abstand gewesen sein. Damit hat er eine bestimmte Entfernung nicht zugestanden. Ihre Behauptung in der Berufungsbegründung, der Beklagte zu 1) habe sie schon aus 20 m Entfernung wahrgenommen (Bl. 102 d.A.), hat die Klägerin nicht nachvollziehbar erläutert. Es ist nicht erkennbar, worauf diese Entfernungsangabe beruht. Insbesondere ist nicht verständlich, wie sie sich aus einer von der Klägerin hervorgehobenen Beklagtengeschwindigkeit von 30 - 40 km/h und dem Umstand, dass er eine Vollbremsung eingeleitet habe, ergeben soll. Die Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens hierzu ist daher nicht veranlasst, zumal die Klägerin auch nicht im einzelnen vorträgt, wie weit ihr Pkw kollisionsbedingt nach links verschoben worden ist.

Insofern kann die Behauptung der Klägerin, der Beklagten zu 2) sei noch schneller als zugestanden, nämlich 60 km/h, gefahren, auf sich beruhen: Zu einer Unfallursächlichkeit einer solchen Geschwindigkeit hat die Klägerin nichts vorgetragen.

c) Auf einen Verstoß des Beklagten zu 2) gegen Sorgfaltspflichten aufgrund der sogenannten "Lückenrechtsprechung" kann sich die Klägerin nicht berufen, denn diese findet im vorlegenden Fall keine Anwendung.

(1) Nach dieser Rechtsprechung muss ein Kraftfahrer, der bei dichtem Verkehr eine Kolonne stehender oder langsam fahrender Fahrzeuge links oder rechts überholt, sich unter Umständen auf Querverkehr aus freigelassenen und für ihn erkennbaren größeren Lücken einrichten. Er muss es insbesondere Verkehrsteilnehmern im Querverkehr ermöglichen, aus der freigehaltenen Lücke heraus bis zur Erlangung freier Sicht auf den vor der haltenden Kolonne nicht besetzten Straßenraum herauszufahren. Dazu muss er entweder in ausreichendem Sicherheitsabstand an der Kolonne vorbeifahren oder eine so geringe Geschwindigkeit einhalten, dass er notfalls vor einem aus der Lücke herausfahrenden Verkehrsteilnehmer anhalten kann (vgl. Senat, VerkMitt 2001, 82 = DAR 2001, 399 = KGR2001, 176; Urt. vom 22. Oktober 2001 - 12 U 2346/00 - ; vom 22. Juli 2002 - 12 U 9728/00 -; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2001, § 5 StVO, Rn. 41, § 8 StVO, Rn. 47 m.w.N.); regelmäßige Folge in einem solchen Fall ist die Mithaftung des Vorfahrtberechtigten zu 1/4.

Diese Grundsätze gelten jedoch nur, soweit in der Kolonne in einer vorfahrtsberechtigten Straße eine Lücke zur Ein- oder Ausfahrt in eine Nebenstraße freigehalten wird. Sie gilt nicht für die Ausnutzung von Lücken zur Ein- oder Ausfahrt in oder aus normalen Grundstückausfahrten, etwa Parkplatzausfahrten (vgl. Senat, NZV 1996, 365; KG, VerkMitt 1991, 20): Eine Grundstücksausfahrt ist schon aufgrund der straßenbaulichen Gegebenheiten für den Fahrzeugführer weitaus schwerer zu erkennen als eine Kreuzung oder Einmündung. Die Flüssigkeit des städtischen Verkehrs würde übermäßig beeinträchtigt, wenn an gestauten Kolonnen vorbeifahrende Kraftfahrer stets darauf achten würden, ob an einer der zahlreichen Grundstücksausfahrten eine Lücke besteht (Senat, NZV 1998, 376 = VersR 1999, 1382 = VerkMitt 1998, 76 Nr. 94).

(2) Im vorliegenden Fall kann die Klägerin aus dieser Rechtsprechung nichts herleiten. Sie wollte mit ihrem Fahrzeug in einen Parkplatz auf der gegenüberliegenden Straßenseite einfahren. Eine bloße Parkplatzeinfahrt begründet die vorstehend genannten Pflichten eines geradeaus fahrenden Fahrzeugführers nicht, denn dem bevorrechtigten Kraftfahrer im Großstadtverkehr kann nicht zugemutet werden, an jeder Grundstückseinfahrt, an der er vorbeifährt, darauf zu achten, ob möglicherweise eine Lückensituation besteht (vgl. KG, VerkMitt 1998, 34 [35]).

4. Der Unfall beruht danach ausschließlich auf einem Verschulden der Klägerin beim Linksabbiegen in den Parkplatz.; eine Haftung der Beklagten aus Betriebsgefahr tritt dahinter vollständig zurück (§ 17 Abs. 1 StVG).

B. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

C. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

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