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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 18.03.2008
Aktenzeichen: 12 U 13/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 85 Abs. 2
ZPO § 234 Abs. 1
ZPO § 236 Abs. 2
ZPO § 517
Bei der Beurteilung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Berufungsfrist erfolgt keine Berücksichtigung neuen, erst nach Hinweis des Berufungsgerichts nach Ablauf der Frist des § 234 Abs.1 ZPO vorgebrachten Tatsachenvortrags über organisatorische Maßnahmen in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten, die nicht nur der Ergänzung bisherigen Vorbringens dienen.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 12 U 13/08

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Grieß, den Richter am Kammergericht Dr. Wimmer und die Richterin am Kammergericht Zillmann am 18. März 2008 beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag des Klägers vom 4. Februar 2008, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das am 7. November 2007 verkündete und am 21. Dezember 2007 zugestellte Urteil des Landgerichts Berlin - 24 O 475/06 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.

2. Die am 23. Januar 2008 eingegangene Berufung des Klägers gegen das am 7. November 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 24 O 475/06 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 7. November 2007 verkündete und am 21. Dezember 2007 zugestellte Urteil des Landgerichts Berlin ist bei dem Berufungsgericht erst am 23. Januar 2008 und damit nicht innerhalb der Frist des § 517 ZPO eingegangen. Die Berufung war deshalb gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen.

2. Der gegen die versäumte Frist gestellte Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 4. Februar 2008 ist nicht geeignet zu begründen, dass der Kläger ohne sein Verschulden gehindert war, die am 21. Januar 2008 ablaufende Berufungsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO).

a. Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass die Berufungsfrist im Fristenkalender der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß notiert und die Berufungsschrift noch am 21. Januar 2008 vollständig ausgefertigt und unterschrieben wurde.

Weiter hat er vorgetragen, dass sein Prozessbevollmächtigter nach Unterzeichnung der Berufungsschrift einer Kanzleimitarbeiterin die Anweisung gegeben hätte, die Berufungsschrift nicht nur mit normaler Post, sondern auch per Telefax an das Berufungsgericht abzusenden, was die Kanzleimitarbeiterin im weiteren Verlauf vergessen habe.

Dies ist jedoch nicht ausreichend, von einer unverschuldeten Säumnis auszugehen.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH genügt ein Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Kontrolle des Ausgangs fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Erst dann darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - NJW 2007, 2778).

Fehlt es diesbezüglich an einer allgemeinen Kanzleianweisung, ist im Fall einer Einzelanweisung sicherzustellen, dass die Frist erst nach Überprüfung des Sendeberichts gelöscht wird (BGH, aaO).

Dies gilt vorliegend um so mehr, als auf der Berufungsschrift der im allgemeinen übliche Zusatz: "Vorab per Telefax" fehlt, so dass eine weitere Kontrolle der ordnungsgemäßen Ausführung der damit nur mündlich erteilten Anweisung erforderlich gewesen wäre.

Hierzu, insbesondere auch zu der Frage der Fristenkontrolle überhaupt, enthält der Antrag des Klägers vom 4. Februar 2008 keine Angaben.

b. Soweit der Kläger auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 27. Februar 2008 mit Schriftsatz vom 5. März 2008 weiter vorgetragen hat, dass nach ständiger Arbeitsanweisung in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten rechtzeitig vor Ende eines jeden Arbeitstages der Fristenkalender zu überprüfen sei und die Erledigung der eingetragenen Fristen im Fristenkalender durch Streichung kenntlich gemacht würde, was am 21. Januar 2008 von der Angestellten seines Prozessbevollmächtigten ebenfalls versäumt worden sei, weil diese unter dem Eindruck eines Sterbefalles in der Familie unkonzentriert und nicht bei der Sache gewesen sei, war dieses Vorbringen des Klägers als neuer, nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO vorgebrachter Tatsachenvortrag nicht zu berücksichtigen.

Grundsätzlich können im Rahmen des Antrages auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Prozesshandlung erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, auch nach Ablauf der Antragsfrist ergänzt werden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 6.5.1999 - VII ZB 6/99 - NJW 1999, 2284; Beschluss vom 4.3.2004 - IX ZB 71/03 - FamRZ 2004, 1552; Beschluss vom 10.5.2006 - XII ZB 42/05 - NJW 2006, 2269; Beschluss vom 19.6.2006 - II - ZB 25/05 - NJW-RR 2006, 1501).

Dies gilt jedoch nicht, wenn nach Ablauf der Antragsfrist neue Tatsachen vorgetragen werden, wozu insbesondere auch Sachvortrag über organisatorische Maßnahmen in der Kanzlei gehört, der mit dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht vorgebracht worden war (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 8.4.1997 - VI ZB 8/97 - NJW 1997, 2120).

Gemäß den §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO müssen alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der Frist von zwei Wochen vorgetragen werden.

Das ergänzende Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 5. März 2008 hat neuen Tatsachenvortrag über büroorganisatorische Maßnahmen in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten zum Gegenstand, die als nachgeschobene Tatsachen nicht der Erläuterung oder Ergänzung der fristgerecht geltend gemachten Wiedereinsetzungsvoraussetzungen dienen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12.5. 1998 - VI ZB 10/98 - NJW 1998, 2678).

c. Das Organisationsverschulden seines Prozessbevollmächtigten muss sich der Kläger als eigenes Verschulden zurechnen lassen, § 85 Abs. 2 ZPO.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

4. Der Streitwert für die Berufung wird auf 7.713,65 EUR festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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