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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 02.03.2007
Aktenzeichen: 12 U 142/06
Rechtsgebiete: StVG


Vorschriften:

StVG § 7 Abs. 1
StVG § 8 Nr. 2
StVG § 8 Nr. 3
Der Eigentümer des Zugfahrzeuges, der auf einem gemieteten Anhänger einen ebenfalls ihm gehörigen Pkw transportiert, hat gegen den Halter des Anhängers keine Schadensersatzansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG, wenn infolge eines "Aufschaukelns" des Hängers sowohl Zugfahrzeug als auch der transportierte Pkw beschädigt werden; denn diese Haftung ist nach § 8 Nr. 2, 3 StVG ausgeschlossen. Eine vertragliche Haftung des Vermieters kommt nur dann in Betracht, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass der Schaden durch einen Mangel des gemieteten Anhängers verursacht worden ist.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 12 U 142/06

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Grieß, den Richter am Kammergericht Dr. Wimmer und die Richterin am Kammergericht Zillmann am 2. März 2007 beschlossen:

Tenor:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Berufungskläger erhält gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit, hierzu binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist nicht der Fall.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da dem Kläger gegen die Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz auf Grund des Unfalls vom nnnnn 2004 auf der Stadtautobahn BAB 100 zusteht.

1. Das Landgericht hat zunächst begründet gezweifelt, ob ein Anspruch aus § 7 StVG im vorliegenden Fall überhaupt in Betracht kommt, da der Kläger als Halter und Fahrer eines Pkw gegen den Halter und Eigentümer bzw. den Haftpflichtversicherer eines von seinem Pkw gezogenen Anhängers vorgeht.

Dabei weist die Berufung zwar richtig darauf hin, dass nach der Änderung des § 7 Abs. 1 StVG vom 19.7.2002 eine Gefährdungshaftung auch des (nur) Halters eines Anhängers grundsätzlich besteht.

Eine Gefährdungshaftung hat das Landgericht im vorliegenden Fall im Ergebnis dennoch zutreffend abgelehnt, da der Kläger als Fahrzeugführer den Halter des Anhängers, und damit auch die Beklagte zu 2. als dessen Haftpflichtversicherung, bereits deshalb nicht aus § 7 Abs. 1 StVG in Anspruch nehmen kann, weil die Voraussetzungen von § 8 Nr. 2 StVG in seiner Person vorlagen, hinsichtlich des beschädigten Pkw Opel Omega darüber hinaus auch jene des § 8 Nr. 3 StVG.

Beim Betrieb des von ihm geführten Fahrzeugs im Sinne von § 8 Nr. 2 StVG ist vor allem der Fahrer tätig (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., 2005, § 8 StVG, Rn 4). Insbesondere auch für den hier vorliegenden vom Kläger behaupteten Fall eines technischen Mangels eines Mietwagens bzw. Anhängers beschränkt § 8 Nr. 2 StVG die Haftung auf Ansprüche aus Vertrags- bzw. Verschuldenshaftung (Janiszewski/Jagow/Burmann/Heß, 19. Aufl., 2006, § 8 StVG, Rn 8).

Der von dem Kläger auf dem gemieteten Anhänger transportierte Opel Omega ist zudem gemäß § 8 Nr. 3 StVG als beförderte Sache von der Gefährdungshaftung ausgeschlossen (Janiszewski/Jagow/Burmann/Heß, 19. Aufl., 2006, § 8 StVG, Rn 20).

2. Da eine Haftung der Beklagten mithin nur aus Vertrag (§ 536 a BGB) oder Verschulden (§ 280 BGB) in Betracht kommt, ist entscheidend, ob der Kläger ausreichend dargelegt und bewiesen hat, dass der Unfall auf Grund eines Mangels des gemieteten Anhängers verursacht worden ist.

Dies ist dem Kläger, wie das Landgericht in dem angegriffenen Urteil richtig ausgeführt hat, nicht gelungen, weshalb auch dahinstehen kann, ob Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) überhaupt bestünden.

a. Das Landgericht hat richtig darauf abgestellt, dass sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Bnnn eindeutig ergibt, dass die nach den Feststellungen des TÜV an der Bremsanlage des Anhängers vorhandenen Mängel nicht zum Aufschaukeln des Hängers kurz vor dem Unfall geführt haben können. Der Sachverständige hat insbesondere auf Seite 20 des Gutachtens vom 4. November 2004, Bl. 36 der Akten, ausgeführt: "Während des normalen Fahrbetriebs hat die Auflaufbremse keinerlei Einwirkung auf das Aufschaukeln eines Hängers". Auf Seite 21 des Gutachtens führt der Sachverständige zudem aus, dass die Bremsanlage während des ungebremsten Fahrens nicht arbeitet.

Soweit die Berufung meint, das Landgericht habe aus dem Gutachten falsche Schlüsse gezogen und die Funktion einer Auflaufbremse offenbar nicht verstanden, ist nicht ersichtlich, aus welchen Ausführungen des angegriffenen Urteils sich dies ergeben sollte.

Das Landgericht hat vielmehr zutreffend ausgeführt, dem Gutachten des Sachverständigen Bnnnn sei zu entnehmen, dass die defekte Bremsanlage für das Aufschaukeln des Gespanns nicht ursächlich sein könne, weil sie bei ungebremster Fahrt des Zugfahrzeugs gar nicht arbeitet.

Insoweit hat das Landgericht richtig weiter ausgeführt, dass der Kläger hätte bremsen müssen und nur dann, wenn die defekte Bremsanlage eine Wirkung der Auflaufbremse verhindert hätte, wäre ersichtlich, dass der sodann eingetretene Unfall auf den Mangel der Bremsanlage zurückzuführen war.

Der Sachverständige Bnnnn hat auf Seite 20, 21 seines Gutachtens ausgeführt, dass dem Aufschaukeln mit einer starken Bremsung hätte begegnet werden müssen.

Deshalb hat das Landgericht auch folgerichtig Beweis über die Frage erhoben, ob der Kläger nach dem Beginn des Aufschaukelns gebremst habe. Dies konnte durch die durchgeführte Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, was auch die Berufung nicht angreift.

Soweit diese allerdings meint, Sinn und Zweck einer Auflaufbremse sei, ein Aufschaukeln des Anhängers während der Fahrt - also ohne eine Bremsung des Zugfahrzeuges - zu verhindern, ist dies ersichtlich nicht richtig, da die Auflaufbremse nach den eindeutigen Ausführungen des Sachverständigen Bnnn nur dann anspringt, wenn das Zugfahrzeug seinerseits gebremst wird, also nicht in der normalen Fahrt.

Dem Gutachten des Sachverständigen ist schließlich, was die Berufung auch übersieht, zu entnehmen, dass die Auflaufbremse an sich fehlerfrei arbeitet. Der festgestellte Mangel der Bremsanlage bezieht sich nach dem Gutachten nicht auf die Auflaufbremse, sondern auf verschlissene und abgerissene Bremsbelege, Korrosionsbildung an den Bremstrommeln und darauf beruhender ungleichmäßiger Bremswirkung.

b. Eine Haftung kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nicht dargelegt und bewiesen hat, dass der vorhandene Schaden an der Bremsanlage des gemieteten Anhängers kausal für den eingetretenen Schaden geworden wäre.

Eine Haftung aus § 536 a BGB kommt nur in Betracht für Mangelfolgeschäden und sonstige Begleitschäden, die auf dem Mangel beruhen.

Dies kann vorliegend nur dann der Fall sein, wenn sich die defekte Bremsanlage auf den Unfall ausgewirkt hat, was wiederum voraussetzt, dass der Kläger nach dem Aufschaukeln des Anhängers versucht hätte, zu bremsen und durch die defekte Bremsanlage des Hängers keine Bremswirkung an die Räder des Hängers weitergegeben wurde, was dazu führte, dass das Gespann gegen die Leitplanke fuhr.

Hat der Kläger hingegen nach dem Eintreten des Aufschaukelns nicht gebremst, konnte die defekte Bremsanlage auch nicht ursächlich für den eingetretenen Schaden sein. Der Unfall hätte sich mithin auf Grund eines Fahrfehlers des Klägers ereignet und wäre auch bei intakter Bremsanlage nicht verhindert worden, da der Kläger nicht bremste.

Gleiches gilt für eine Haftung aus § 280 BGB. Auch hier obliegt dem Kläger als Gläubiger die Beweislast für die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden (Palandt-Heinrichs, 66. Aufl., § 280 BGB, Rn 38)

3. Zu Unrecht meint der Kläger, das Landgericht habe die von ihm beantragte Ladung des Sachverständigen Bnnn abgelehnt.

Der Kläger hatte ausweislich seines Schriftsatzes vom nnnn 2006, Bl. 128, 129 der Akten, lediglich für den Fall, dass der Zeuge Gnnn Snnnn im Termin am nn .2006 die Behauptung des Klägers bestätigen sollte, dass er trotz Bremsversuches das weitere Aufschaukeln nicht unter Kontrolle habe bringen können, folgenden Antrag angekündigt: "Wir werden beantragen, einen neuen Termin anzuberaumen und zu diesem den Sachverständigen Bnnnn zu laden und ergänzend anzuhören".

Ausweislich des Protokolls vom nnnn 2006 ist ein solcher Antrag vom Kläger nach der Zeugenvernehmung nicht gestellt worden. Der Kläger hat lediglich zu der bisherigen Beweisaufnahme verhandelt und den Antrag aus der Klageschrift gestellt.

4. Nach den obigen Ausführungen wird deshalb anheimgestellt, die weitere Durchführung der Berufung zu überdenken.

Ende der Entscheidung

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