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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 26.08.2004
Aktenzeichen: 12 U 172/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 138 Abs. 2
Die Angaben des Tachometerstandes (Kilometerstand) eines gebrauchten PKW in einer privaten Kleinanzeige, die der Einleitung von Kaufverhandlungen dient, ist keine rechtlich verbindliche Zusicherung der tatsächlichen Laufleistung; entsprechendes gilt, wenn in das Kaufvertragsformular unter "Beschreibung: Km-Stand" die vom Tacho abgelesene Zahl eingetragen wird.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 12 U 172/03

verkündet am: 26.08.2004

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts Elßholzstraße 30 - 33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 26. August 2004 durch die Richterin am Kammergericht Zillmann als Einzelrichterin

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 28 des Landgerichts Berlin vom 7. Mai 2003 - 28 O 436/02 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

A. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem von der Klägerin erworbenen Fahrzeug Mercedes Benz fehlte, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, weder eine zugesicherte Eigenschaft (§ 459 Abs. 2 BGB a.F.), noch hat der Beklagte einen Fehler des Fahrzeugs arglistig verschwiegen (§ 463 Satz 2 BGB a.F.). Zu den Berufungsangriffen im Einzelnen:

1. Laufleistung

Das Vorbringen der Klägerin ist bereits nicht ausreichend, eine tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs von 350.000 km anzunehmen, weil es sich bei dieser Zahl um eine bloße Schätzung des Privatgutachters Tnnnn handelte, der die bestrittene und durch keinen Tatsachenvortrag unterlegte Annahme zugrunde lag, das Fahrzeug sei drei Jahre lang als Taxi genutzt worden. Weitere Anhaltspunkte, wie bspw. Abnutzung oder sonstiger Zustand des Fahrzeugs, sind vom Gutachter hingegen nicht berücksichtigt worden.

Selbst wenn jedoch das Vorbringen der Klägerin hierzu als wahr unterstellt würde, läge jedenfalls, wie das Landgericht in seinem Urteil richtig dargestellt hat, in der Angabe der Kilometerzahl in Anzeige und Kaufvertrag keine Zusicherung der tatsächlichen Laufleistung.

Richtig ist, dass in Literatur und Rechtsprechung die Frage, ob der private Autoverkäufer bei der Angabe des Tachometerstandes bereits eine Zusicherung hinsichtlich der Laufleistung abgegeben hat, nicht einheitlich beantwortet wird. So ist bspw. entschieden worden, dass schon die Angabe der Kilometerzahl in der zum Kaufvertrag führenden Anzeige eine Zusicherung darstellt (KG, 7. Zivilsenat, Urteil vom 2. Juni 1995, NJW-RR 1996, 173, 174), die, wenn sie nicht in den Vertragsverhandlungen oder dem Kaufvertrag zurückgenommen oder eingeschränkt wird, für den Verkäufer eine Einstandspflicht bedeutet. Demgegenüber wurde jedoch auch die Auffassung vertreten, dass bei bloß beschreibenden Angaben, wenn sie, wie hier, nicht ausdrücklich zur Laufleistung, sondern lediglich zum Tachometerstand erfolgten, keine Zusicherung vorliegt (vgl. Palandt/Putzo, 61. Aufl., § 459 BGB, Rn. 31 m.w.N.).

Entscheidend ist die im Einzelfall gegebene Interessenlage und die für den Verkäufer erkennbare Erwartung des Käufers an der Richtigkeit der Angaben. Dabei ist davon auszugehen, dass sich beide Interessenlagen zunächst grundsätzlich gleichwertig gegenüberstehen (KG, 10. Zivilsenat, Urteil vom 24. Juli 2000, KGR 2001, 10, 11). So hat der Verkäufer ein Interesse daran, nur für die Angaben ein zu stehen, die ihm tatsächlich bekannt sind. Der Käufer hat die berechtigten Erwartungen, dass die Angaben des Verkäufers nach bestem Wissen und nicht ins Blaue hinein erfolgen.

Angaben zur Kilometerzahl erfolgen in privaten Kleinanzeigen fast ausnahmslos, da sie dem Käufer einen ersten Hinweis über den vermutlichen Zustand des Fahrzeugs geben. Hierin bereits eine Zusicherung zur tatsächlichen Laufleistung zu sehen, würde die Interessen des privaten Autoverkäufers nicht ausreichend berücksichtigen. Eine Anzeige ohne Angabe des Kilometerstandes beschneidet bereits die Chancen des Anrufs von potentiellen Interessenten erheblich. Der teilweise geforderte Zusatz, dass es sich allein um den abgelesenen Tachometerstand handelt, für die tatsächliche Laufleistung aber keine Gewähr übernommen wird, kann dazu führen, dass Interessenten abgeschreckt werden. Der private Verkäufer, der den Wagen selbst bereits aus zweiter oder dritter Hand erworben hat, kann jedoch, sofern ihm die Vorgeschichte des Fahrzeugs nicht im Einzelnen bekannt ist, nicht mehr mitteilen, als den Tachometerstand. Dies muss dem Käufer eines Fahrzeugs mit mehr als zwei Vorbesitzern bewusst sein. Er kann deshalb bei bloßen Angaben zum Tachometerstand, die er selbst durch einfaches Ablesen überprüfen kann, nicht erwarten, dass der Verkäufer dafür Einstehen will, dass diese mit der Gesamtlaufleistung identisch sind (so auch KG, 10. Zivilsenat, aaO.). Dem damit vorhandenen Risiko einer tatsächlich höheren Laufleistung steht der regelmäßig erheblich günstigere Kaufpreis eines gebrauchten Fahrzeugs mit mehreren Vorbesitzern von Privat gegenüber.

Anderes mag gelten, wenn der Käufer ausdrücklich nachfragt, ob der Tachometerstand auch tatsächlich richtig ist. Hier wird vom Verkäufer zu erwarten sein, dass er, sofern ihm über die Vorgeschichte des Fahrzeuges nichts weiter bekannt ist, dies dem Käufer offenbart. Antwortet er auf eine zusätzliche Nachfrage damit, dass der Tachometerstand zutreffend sei, so wird darin eine Zusicherung zu sehen sein. Dies ist jedoch vorliegend auch von der Klägerin nicht vorgebracht worden. Die Parteien haben vielmehr über den Tachometerstand und die tatsächliche Laufleistung überhaupt nicht gesprochen. Es wurde allein die abgelesene Zahl in die vorgesehene Rubrik "Beschreibung: Km-Stand" des Kaufvertragsformulars eingetragen. Eine Zusicherung durch den Beklagten erfolgte damit nicht.

Dies ist entgegen den Angriffen der Berufung auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil der Beklagte beim Verkauf angegeben hatte, das Fahrzeug sei von einem sachkundigen Bekannten gewartet und durchgesehen worden. Allein hieraus kann die Klägerin nicht die Erwartung herleiten, dem Beklagten sei trotz der weiteren drei Vorbesitzer die tatsächliche Laufleistung bekannt, weshalb er für sie einstehen wolle. Dass dem Kläger eine Manipulation des Tachometerzählers tatsächlich bekannt geworden sei und er dies bei den Verkaufsverhandlungen verschwiegen habe, trägt auch die Klägerin nicht vor. Soweit die Klägerin hier, wie sich den Ausführungen der Berufung entnehmen lässt, möglicherweise übersteigerte Erwartungen darüber hatte, was die Wartung und Durchsicht eines fachkundigen Bekannten beinhalten würde, wäre es ihr unbenommen gewesen, dies durch Nachfrage im Einzelnen zu klären. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Die entsprechenden Ausführungen in der Berufung beruhen allein auf den subjektiven Erwartungen der Klägerin, die weder in den Kaufvertrag Eingang gefunden haben, noch ersichtlich Gegenstand der Vertragsverhandlungen waren.

2. Nutzung als Taxi

Auch hier ist die Annahme des Privatgutachters, das verkaufte Fahrzeug sei drei Jahre als Taxi genutzt worden, nicht durch entsprechenden Tatsachenvortrag unterlegt. So hat die Klägerin ersichtlich nicht den ersten Besitzer zu der behaupteten gewerblichen Nutzung befragt. Mit der unstreitigen Tatsache, dass das Fahrzeug ursprünglich in dem in Deutschland üblicherweise für Taxen genutzten Farbton lackiert war, liegt lediglich ein Anhaltspunkt dafür vor, dass der Wagen auch tatsächlich als Taxi gefahren worden war. Die Annahme, dies sei während der gesamten drei Jahre, die der erste Halter im Kfz-Brief eingetragen war, der Fall gewesen, stellt eine bloße Vermutung dar.

Unabhängig davon hat das Landgericht jedoch auch zu Recht ausgeführt, dass die Parteien weder eine ausschließlich private Vornutzung vereinbart hätten, noch der Klägerin ersichtlich daran gelegen war. Ob es sich bei der Vornutzung als Taxi um einen durch den privaten Autoverkäufer zu offenbarenden Umstand handelt, kann zudem dahinstehen, da die Klägerin nicht vorgetragen hat, dass dem Beklagten dies bekannt gewesen sei. Dem Landgericht ist darin beizupflichten, dass dem Beklagten auch unter Berücksichtigung der Einschaltung seines fachkundigen Bekannten, die Nutzung als Taxi nicht bekannt sein musste.

3. Lederausstattung

Das Landgericht hat auch hier zutreffend angenommen, dass in der bloßen Angabe "Leder" in der Zeitungsanzeige keine Zusicherung zu sehen ist, zumal diese beschreibende Angabe im Kaufvertrag nicht wiederholt worden ist. Die Angabe zu Ziff. 4 "alles Zubehör vorhanden" bezieht sich ersichtlich nicht auf eine Lederausstattung, da eine solche zwar eine Sonderausstattung darstellt, im normalen Sprachgebrauch aber nicht als "Zubehör" bezeichnet wird. Dies ergibt sich schon aus dem Kaufvertrag selbst, in welchem als beispielhafte Zubehörteile Radio, Verbandskasten und Warndreieck aufgeführt werden.

Auch hier haben die Parteien über dieses Merkmal des Fahrzeugs nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht gesprochen, was im Hinblick darauf, dass die Klägerin das Fahrzeug besichtigt und Probe gefahren hat, nicht ungewöhnlich ist. Von einem Willen des Beklagten dafür einstehen zu wollen, dass es sich bei dem Bezug der Sitze um echtes Leder handelt, konnte die Klägerin deshalb auch nicht ausgehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass und weshalb der Beklagte hier einen Wissensvorsprung gehabt haben sollte. Hätte die Klägerin den Beklagten hingegen ausdrücklich nach der Ledereigenschaft befragt und hätte er diese nochmals bejaht, so wäre möglicherweise auch hier von einer Zusicherung auszugehen.

4. Zahl der Vorbesitzer

Die Auslegung des Landgerichts, der Beklagte habe die Zahl der Vorbesitzer ebenfalls nicht zugesichert, ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte bei Vorhandensein des Kfz-Briefes für die Angabe in der die Verkaufsverhandlung einleitenden Zeitungsanzeige einstehen sollte. Insoweit ist die Klägerin auch nicht schutzwürdig, da sie, soweit dies für sie erheblich war, bei Einsichtnahme in den Kfz-Brief und damit der Feststellung, dass es sich tatsächlich um 4, nicht um 3 Vorbesitzer gehandelt hatte, entweder vom Kauf hätte Abstand nehmen oder eine Reduzierung des Kaufpreises hätte verlangen können.

5. Unfallfreiheit

Der Beklagte hat, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, schließlich auch nicht die Unfallfreiheit des Fahrzeugs zugesichert bzw. das Vorhandensein eines erheblichen Unfallschadens arglistig verschwiegen.

Dabei kann dahinstehen, wie die entsprechende Angabe "unfallfrei" in der die Kaufverhandlungen einleitenden Zeitungsanzeige zu werten ist. Der Beklagte hat diese Angabe durch den Zusatz im Kaufvertrag: "Während meiner Zeit sind keine wesentlichen Unfälle passiert, Heckschäden links hinten" jedenfalls dahingehend klargestellt, das das Fahrzeug einen Heckschaden aufweist. Die Klägerin hat nicht ausreichend dargelegt, dass dem Beklagten Art und Umfang des Schadens im Einzelnen bekannt war und er diesen der Klägerin gegenüber verharmlost habe.

Auch hier ist es nicht ausreichend, auf den fachkundigen Bekannten des Beklagten zu verweisen, dem der Umfang des Heckschadens bekannt gewesen sein müsse. Insoweit kann bereits nicht unterstellt werden, dass dem bei Mercedes Benz tätigen Bekannten des Beklagten der Umfang des Heckschadens bekannt gewesen sein müsse. Die Klägerin kommt zu dieser Annahme deshalb, weil sie meint, die von dem Beklagten angepriesene Durchsicht und Wartung müsse - nach ihrem Verständnis - eine mehrfache genaue Überprüfung des Fahrzeugs beinhaltet haben, wobei auch eine genaue Überprüfung auf Mängel umfasst sei. Diese Auslegung beruht allein auf der Erwartung der Klägerin. Es ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass der Beklagte in dieser Hinsicht irgendwelche Erklärungen abgegeben hätte. Das Landgericht hat insoweit zutreffend auf den Unterschied zu einer Werkstattprüfung hingewiesen. Dass der Beklagte erklärt habe, sein fachkundiger Bekannter habe den Wagen in einer Mercedes Benz Werkstatt untersucht und überprüft, trägt auch die Klägerin nicht vor. Wie bereits ausgeführt, wäre es Sache der Klägerin gewesen, sich durch genauere Nachfrage über den Umfang der vorgenommenen Durchsicht und Wartung zu informieren.

Ebenfalls nicht vorgetragen oder ersichtlich ist, dass der Beklagte durch den Voreigentümer über die Einzelheiten und das Ausmaß des Heckschadens informiert worden sei. Ihm war mithin nach seinem Vorbringen, welches die Klägerin nicht widerlegt hat, allein bekannt, dass das Fahrzeug einen Heckschaden aufwies. Hierüber hat er die Klägerin durch den Zusatz im Kaufvertrag aufgeklärt. Erfolgt im schriftlichen Kaufvertrag ein Hinweis auf Unfallschäden, so ist es Sache des Käufers nachzuweisen, dass der Verkäufer den Schaden bagatellisiert habe und darüber hinaus Kenntnis vom tatsächlichen Umfang des vorliegenden Schadens gehabt habe (vgl. Senat, Urteil vom 11. Januar 1996, 12 U 1741/95).

Nach dem Vorbringen der Klägerin ist schließlich nicht ersichtlich, dass der Beklagte den Unfallschaden als bloße Parkschramme bagatellisiert habe. Bereits der Hinweis in dem Kaufvertrag spricht gegen eine bloße Schramme im Lack, da unter der Rubrik "...und/oder Unfallschäden" "Heckschäden" angegeben sind.

Die Klägerin hat vor allem auch nicht vorgetragen, der Beklagte habe erklärt, bei den im Kaufvertrag angegebenen Heckschäden handele es sich um die Parkschramme, von der die Klägerin bereits durch eigenen Augenschein Kenntnis hatte. Die Klägerin hatte hierzu zunächst vorgetragen, dass ihr diese Parkschramme erst bei der Abholung des Fahrzeugs aufgefallen sei. Daraufhin habe der Beklagte erklärt, dass es sich um eine kürzlich beim Einparken entstandene nicht nennenswerte Beschädigung handele. Davon, dass daraufhin der Zusatz "Heckschäden" in den Kaufvertrag aufgenommen wurde, findet sich im Vorbringen der Klägerin nichts. Dies wäre auch eher ungewöhnlich, da auf offensichtliche Mängel nicht hingewiesen werden muss, weshalb diese häufig in den schriftlichen Kaufvertrag gar nicht aufgenommen werden. In ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2003 hat die Klägerin zudem auf ausdrückliche Nachfrage ihres Prozessbevollmächtigten erklärt, dass das Gespräch über die Lackschramme nach Abschluss des Kaufvertrages bei Übergabe des Fahrzeuges stattgefunden hatte. Soweit die Klägerin ihr Vorbringen nach der mündlichen Verhandlung dahin geändert hat, dass das Gespräch über die Lackschramme bereits vor Abschluss des Kaufvertrages geführt worden sei, hat das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass auch diesem neuen Vorbringen nicht zu entnehmen war, aus welchem Grund die Klägerin für den Beklagten erkennbar davon ausgehen konnte, dass sich der Hinweis im Kaufvertrag auf "Heckschäden" allein auf die fragliche Parkschramme bezog. Soweit die Klägerin hier einem Irrtum unterlegen war, ist dieser jedenfalls nicht durch eine arglistige Täuschung des Beklagten hervorgerufen worden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Beklagte auf Nachfrage der Klägerin erklärt hätte, bei den im Kaufvertrag erwähnten Heckschäden handele es sich allein um die der Klägerin bereits bekannte Parkschramme. Eine entsprechende Äußerung des Beklagten trägt jedoch auch die Klägerin nicht vor, womit es für das Vorliegen von Arglist an einer objektiv unrichtigen Erklärung des Beklagten fehlte, weshalb auch die zu entsprechenden Äußerungen ergangene Rechtsprechung vorliegend nicht einschlägig ist.

6. Gesamtbetrachtung

Die Berufung hat auch im Hinblick auf die von der Klägerin herangezogene Gesamtbetrachtung aller Angaben des Beklagten keinen Erfolg, da sich auch unter diesem Gesichtspunkt ein arglistiges Handeln des Beklagten nicht bejahen lässt. Dabei kann bereits dem Ansatz des Berufungsvorbringens nicht gefolgt werden, da sich auch aus dem Vorhandensein mehrerer Angaben in der Zeitungsanzeige bzw. dem Kaufvertrag, die sich zwar nachträglich als nicht zutreffend darstellen mögen, aber weder zugesichert waren, noch arglistig verschwiegen wurden, kein arglistiges Handeln konstruieren lässt. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass zwei der vier hier von der Klägerin herangezogenen Details, nämlich die Angabe in der Anzeige "unfallfrei" und die Zahl der Vorbesitzer, bei Abschluss des Kaufvertrages erkennbar klargestellt wurden.

7. Wucher

Nach den obigen Ausführungen liegen bereits keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass das von der Klägerin erworbene Fahrzeug tatsächlich einen derart geringeren Wert hatte, wie von ihr vorgebracht. Ein besonders grobes Missverhältnis zwischen erhaltener Leistung und Gegenleistung, das bei Fehlen der subjektiven Voraussetzungen von § 138 Abs. 2 BGB erforderlich wäre, kann deshalb bereits nicht festgestellt werden. Selbst dann wäre jedoch nach der Rechtsprechung erforderlich, dass sich der Begünstigte, sofern er nicht positive Kenntnis von dem besonders groben Äquivalenzmissverhältnis und der Zwangslage des anderen Teils hat, jedenfalls zumindest leichtfertig dieser Einsicht verschließt (BGH Urteil vom 19. Januar 2001, NJW 2001, 1127), was zu der erforderlichen verwerflichen Gesinnung führt. Dies kann im vorliegenden Fall, zumal der Beklagte das Fahrzeug selbst unstreitig nur knapp sieben Monate zuvor zu einen geringfügig über dem jetzigen Kaufpreis liegen Preis erworben hat, nicht festgestellt werden.

Das Landgericht hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge der Minderung im Falle der tatsächlich vorliegenden Sittenwidrigkeit nicht gegeben wäre. Ein Aufrechterhalten des Kaufvertrages mit angemessener Gegenleistung ist nicht möglich (Palandt/Heinrichs, 61. Aufl., § 138 BGB, Rn 75). Die von der Klägerin insoweit erwähnten Schadensersatzansprüche beziehen sich allein auf das negative Interesse und bestünden neben einem Anspruch auf Rückgewähr der Leistung des Bewucherten, dem allerdings ein Herausgabeanspruch des Wucherers gegenüberstünde.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

C. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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