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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 26.11.2003
Aktenzeichen: 12 U 181/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 12 U 181/03

In Sachen

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts am 26. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Grieß sowie die Richter am Kammergericht Dr. Wimmer und Hinze beschlossen:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Februar 2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 17 des Landgerichts Berlin - 17.O.175/01 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Die Berufung war durch Beschluss nach § 522 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 17. Oktober 2003 verwiesen. Auch der Schriftsatz des Klägers vom 13. November 2003 gibt keinen Anlass, hiervon abzuweichen. Der Senat bezweifelt nicht, dass der Genuss der Freiheit, wie ihn die Benutzung eines Krades der Marke Ducati vermitteln mag, durch die Benutzung eines Pkw nicht ersetzt werden kann. Er weist jedoch nochmals darauf hin, dass immaterielle Schäden wie entgangener Fahrspaß oder das Affektionsinteresse grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind. Dementsprechend hat der große Senat des Bundesgerichtshofs in der vom Kläger selbst zitierten Entscheidung (BGHZ 98, 222) darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nur dann besteht, wenn es sich um einen Gegenstand handelt, auf dessen ständige Verfügbarkeit der Berechtigte für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist, wobei dieser Begriff eng auszulegen ist (BGH NJW 1992, 1500). Dass der Kläger darauf angewiesen wäre, für die beabsichtigten Fahrten statt seines Pkw Ford Fiesta das bei dem Unfall beschädigte Motorrad zu benutzen, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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