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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 05.06.2008
Aktenzeichen: 12 U 188/04 (1)
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 842
BGB § 843 Abs. 1 Alt. 1
ZPO § 287
1. Wird ein haushaltsführender Ehegatte verletzt, steht ihm wegen seiner Beeinträchtigung bei der Haushaltsführung wegen Vermehrung seiner eigenen Bedürfnisse nach §§ 842, 843 BGB ein eigener Schadensersatzanspruch zu, weil die Führung des Haushalts eine durch das Gesetz geschützte wirtschaftlich sinnvolle Verwertung der Arbeitskraft darstellt.

2. Soweit der Geschädigte darüber hinaus die Aufhebung oder Minderung seiner Erwerbsfähigkeit geltend macht, weil er gegenüber seiner Ehefrau seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht mehr in bisheriger Weise nachkommen kann (§ 843 Abs. 1, Alt. 1 BGB) besteht Kongruenz mit der Verletztenrente einer Unfallversicherung und mit dem Krankengeld.

3. Das Heranziehen der Tabellen zur Arbeitszeit im Haushalt und Behinderungsquoten für einzelne Verletzungsfolgen bei Schulz-Borck/Hofmann, Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, ist eine sachgerechte Grundlage zur Schadensschätzung nach § 287 ZPO.


Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer:

verkündet am: 05.06.2008

12 U 188/04

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 05.06.2008 durch den Richter am Kammergericht Spiegel als Vorsitzenden, die Richterin am Kammergericht Zillmann und den Richter am Kammergericht Dr. Wimmer für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 9. Juni 2004 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 24 O 6/04 - abgeändert:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 189,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Januar 1999 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 25 % des weiteren materiellen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 24. Oktober 1997, 6.30 Uhr, in Berlin, Kreuzung Gustav-Mayer-Allee/ Hussitenstraße zu ersetzen, soweit die Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die am 10. September 2004 eingelegte und mit einem am Montag, den 11. Oktober 2004, bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung des Klägers richtet sich gegen das am 10. August 2004 zugestellte Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin vom 9. Juni 2004.

Das Landgericht hat die auf Ersatz von 30 % der materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 24. Oktober 1997 gerichtete Klage vollständig abgewiesen mit der Begründung, wegen des grob fahrlässigen Fehlverhaltens des Klägers als Fußgänger bei der Überquerung der Gustav-Meyer-Allee scheide eine Haftung der Beklagten für dessen materielle Unfallschäden aus. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine ursprünglichen Forderungen unter Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen - auch zur Schadenshöhe - weiter.

Der Senat hat das erstinstanzliche Urteil nach Hinweisbeschluss vom 25.5.2005 durch Grund- und Teilurteil vom 24. November 2005 abgeändert, die Klage dem Grunde nach zu 25 % für gerechtfertigt erklärt und sie im übrigen abgewiesen. Auf das Senatsurteil, das trotz Revisionszulassung nicht angefochten worden ist, wird - auch im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers - verwiesen.

Der Kläger behauptet zur Schadenshöhe:

1. Ihm sei durch den Unfall ein - unquotierter - materieller Schaden in Höhe von 42.098,19 EUR entstanden, der sich aus folgenden Positionen ergebe:

 Position:Betrag (EUR):
Verdienstausfall vom 7. Dezember 1997 bis zum 24. Januar 1999 (11.392,50 DM)5.824,89
Austausch Schlösser wegen Schlüsselverlustes (136,70 DM)69,89
Sperrung verlorener Kreditkarten, Handykarte (74,50 DM)38,09
Fahrtkosten Ehefrau zum Besuch im Krankenhaus vom 24. Oktober 1997 bis zum 4. Dezember 1997 624,96
Aufgewendete Zeit der Ehefrau1.550,00
Telefonkosten AHB-Klinik GmbH Berlin & Co KG am 27. Dez. 1998 (50,00 DM)25,56
Fernsehmiete AHB-Klinik für 27. Januar bis 23. Februar 1998 (84,00 DM)42,95
Fernsehmiete AHB-Klinik am 10. Januar 1998 (42,00 DM)21,47
Fernsehmiete AHB-Klinik 18. Dezember 1997 bis 20. Januar 1998 (60,00 DM)30,68
Telefonkosten AHB-Klinik am 16. Januar 1998 (53,40 DM)27,10
Attest Dr. ... vom 24. Juni 1999 (20,00 DM)10,23
Haushaltsführungsschaden vom 24. Oktober 1997 bis zum 31. Dezember 2003 (berechnet nach einer haushaltsführungsspezifischen Behinderung von 60 %, durch Umstrukturierung reduziert auf 50 %)33.832,95
Summe:42.098,19

2. Seit dem 1. Januar 2004 erleide er wegen der anhaltenden unfallbedingten Behinderung in der Haushaltsführung weiterhin einen monatlichen Schaden in Höhe von 312,62 EUR. Insofern verlangt der Kläger Zahlung einer Rente.

3. Es sei wegen der schweren Verletzungen zu erwarten, dass sich sein Gesundheitszustand im Alter weiter verschlechtere. Dies rechtfertige den Feststellungsantrag.

Der Kläger beantragt nach Maßgabe des am 24. November 2005 verkündeten Teilurteils des Senats,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 12.629,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Januar 1999 zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, beginnend mit dem 01.01.2004 vierteljährlich im Voraus einen Betrag von 611,44 DM = 312,62 EUR an ihn zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm 25 % des weitergehenden materiellen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 24. Oktober 1997, 6.30 Uhr, in Berlin, Kreuzung Gustav-Meyer-Allee/Hussitenstraße zu ersetzen, letzterer, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bestreiten unter Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen teils das Vorliegen der vom Kläger geltend gemachten Schäden, teils sind sie der Auffassung, die geltend gemachten Kosten seien nicht erstattungsfähig. Wegen ihres Sachvortrages insbesondere zum Schadensumfang wird auf die Schriftsätze vom 29. März 2004, 28. Dezember 2004, 7. November 2005, 21. März 2006, 12. April 2006 und vom 3. Mai 2007 verwiesen.

Der Senat hat aufgrund Beschlusses vom 1. Juni 2007 Beweis erhoben zum behaupteten Haushaltsführungsschaden durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. P . Wegen der Einzelheiten wird auf den unter Bl. II 130 ff. der Akten befindlichen Gutachtentext verwiesen. Die Einwendungen der Beklagten zum Gutachten ergeben sich aus ihrem Schriftsatz vom 28. März 2008.

II.

Die Berufung des Klägers hat hinsichtlich einzelner bezifferter Folgeschäden aus dem Verkehrsunfall vom 24. Oktober 1996 auf der in Berlin gelegenen Gustav-Meyer-Allee sowie bezüglich des Feststellungsbegehrens Erfolg. Wegen des Haushaltsführungsschadens (Zahlungsbetrag und Rente) und des Verdienstausfalls ist sie erfolglos. Das angegriffene Urteil war durch das vorliegende Schlussurteil deshalb nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern.

A. Nach dem Grund- und Teilurteil des Senats vom 24. November 2005 steht rechtskräftig fest, dass die Beklagten dem Kläger aus §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, § 823 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 und 2 PflVersG nach einer Quote von 25 % auf Erstattung der materiellen Schäden haften, die diesem aufgrund des vorgenannten Verkehrsunfalls entstanden sind (§ 318 ZPO).

B. Auf dieser Grundlage ist die Zahlungsforderung in Höhe von 189,89 EUR nebst anteiligen Verzugszinsen begründet.

I. Dem Kläger steht wegen der Besuchsfahrten seiner Ehefrau Ersatz in Höhe von 156,24 EUR zu.

Die Forderung ist dem Grunde nach nicht wirksam bestritten (62 Besuche, einfache Wegstrecke insgesamt 2.976,00 km). Zwar haben die Beklagten im Schriftsatz vom 3. Mai 2007 erstmals in der Berufungsinstanz bestritten, dass die Ehefrau der Klägers mit ihrem Pkw ins Krankenhaus gefahren sei, um dort ihren Ehemann zu besuchen. Da jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass ihr dieses Bestreiten ohne Verschulden in der ersten Instanz nicht möglich war (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), ist sie mit dem jetzigen Vortrag präkludiert. Der Erklärung des Klägers auf den Hinweis des Senats, sie habe für die Fahrten den eigenen PKW benutzt, sind die Beklagten nicht entgegengetreten.

Damit erscheinen die vom Kläger angesetzten Fahrtkosten in Höhe von 624,96 EUR auf Basis von 0,21 EUR/km für die Pkw-Nutzung angemessen, § 287 ZPO (vgl. zur Höhe Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl. 2007, § 249 BGB, Rn. 9 m.w.N.). Das ergibt bei einer Haftungsquote von 25 % einen ersatzfähigen Anteil in Höhe von 156,24 EUR.

II. Für Telefonate im Krankenhaus kann der Kläger Ersatz in Höhe von 9,87 EUR verlangen.

Ersatzfähig sind im Rahmen eines Krankenhausaufenthaltes Mehrkosten für Telefonate, also solche Kosten, die unfall- und krankheitsbedingt über die sowieso anfallenden Telefonkosten des Geschädigten hinausgehen (vgl. Küppersbuch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 8. Aufl. 2004, Rn. 239 m.w.N.).

Der Kläger macht Telefonkosten in Höhe von 25,56 EUR und 27,10 EUR, insgesamt 52,66 EUR geltend. Der Senat schätzt (§ 287 ZPO), dass hiervon 75 % durch unfallbedingte Telefonate entstanden sind, also 39,50 EUR. Hiervon sind 25 % ersatzfähig, mithin 9,87 EUR.

III. Begründet sind die geltend gemachten Kosten für ein Fernsehgerät im Krankenhaus (vgl. Küppersbuch, a.a.O., Rn. 239, Fn. 47) nach einer Quote von 25 % der geltend gemachten 95,10 EUR, also in Höhe von 23,78 EUR.

C. Die weitergehend mit der Berufung geltend gemachten Zahlungsforderungen des Klägers sind unbegründet.

I. Ersatz eines Haushaltsführungsschaden (Zahlungsbetrag und laufende Rente) steht dem Kläger wegen erhaltener und laufend gezahlter kongruenter Leistungen der Unfallversicherung nicht zu.

1. Wird ein haushaltsführender Ehegatte verletzt, steht ihm wegen seiner Beeinträchtigung bei der Haushaltsführung nach §§ 842, 843 BGB ein eigener Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger zu, denn die Führung des Haushalts stellt eine durch das Gesetz geschützte wirtschaftlich sinnvolle Verwertung der Arbeitskraft dar (vgl. Küppersbusch, a.a.O., Rn. 180 m.w.N.; Palandt/Sprau, BGB, a.a.O., § 843 BGB, Rn. 8).

Die Schadensfeststellung folgt nach Maßgabe der Beweiserleichterungen der §§ 252 BGB, 287 ZPO der allgemeinen Differenzhypothese des Schadensersatzrechts. Der Geschädigte hat zunächst darzulegen und ggf. zu beweisen, welche Arbeitsleistung er im Haushalt ohne den Unfall tatsächlich erbracht hätte. Sodann ist die Arbeitszeit festzusetzen, die objektiv für die Fortsetzung der Haushaltsführung im bisherigen Umfang erforderlich ist. Der Senat zieht hierbei grundsätzlich, dem BGH folgend, im Rahmen von § 287 ZPO die Tabellen von Schulz-Borck/Hofmann: Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, heran (vgl. Senat, MDR 2004, 1235 = DAR 2004, 699; vgl. auch Küppersbusch, a.a.O., Rn. 189 ff.). Maß des ersatzfähigen Ausfalls ist nicht die abstrakte Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Sozialversicherungsrecht, sondern die konkrete Behinderung in der Haushaltsführung (vgl. Senat, ebd.; Küppersbusch, a.a.O., Rn. 200). Dabei kann nach der Rechtsprechung des Senats vom Verletzten grundsätzlich verlangt werden, den Haushalt so zu organisieren, dass er solche Tätigkeiten übernimmt, bei denen er durch seine Verletzungen weniger behindert wird und der andere - nicht körperlich beeinträchtigte - Ehegatte solche Tätigkeiten übernimmt, zu denen der Verletzte nicht oder nur sehr eingeschränkt in der Lage ist. Dies bedeutet im Ergebnis nicht, dass der andere Ehegatte - zum Vorteil der Versicherung - nach dem Unfall mehr im Haushalt arbeiten soll. Es kann ihm nur zugemutet werden, andere Tätigkeiten zu übernehmen als bisher. Der danach geschuldete Ersatz, der grundsätzlich gemäß § 843 Abs. 3 BGB in Form einer Rente zu leisten ist, bestimmt sich nach dem Netto-Stundenlohn einer nach dem BAT bezahlten Ersatzkraft.

Soweit ein Geschädigter über die unfallbedingte Vermehrung seiner eigenen Bedürfnisse (§ 843 Abs. 1 2. Alt. BGB) hinaus die Aufhebung oder Minderung seiner Erwerbsfähigkeit geltend macht, weil er gegenüber Angehörigen seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht mehr in der bisherigen Weise nachkommen kann (§ 843 Abs. 1 1. Alt. BGB), besteht eine Kongruenz mit der Verletztenrente einer Unfallversicherung und mit dem Krankengeld. Derartige Zahlungen muss sich der Geschädigte auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen (vgl. BGH, NJW 1985, 735; Küppersbuch, a.a.O., Rn. 212 f. m.w.N.; zum Forderungsübergang nach § 116 SGB X vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 843 BGB, Rn. 9). Im Rahmen des § 287 ZPO kommt eine Abgrenzung zwischen ersatzfähigem Mehrbedarf und einem Unterhaltsschaden nach der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen in Betracht (vgl. BGH, NJW 1985, 735).

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Kläger zwar grundsätzlich einen Haushaltsführungsschaden erlitten. Dieser ist jedoch im Umfang der Klageforderungen durch kongruente Leistungen der Unfallversicherung ausgeglichen und wird dies durch Rentenzahlung weiterhin.

a) Der Kläger hat zum Umfang der Haushaltsführungstätigkeit vor dem Unfall erstinstanzlich ausgeführt:

Er lebe mit seiner berufstätigen Ehefrau in einem 2-Personen-Haushalt (Einfamilienhaus mit vier Räumen, Gaszentralheizung, ca. 120 m² Wohnfläche, Gartenfläche 1.160 m², davon 960 m² Nutz- und 200 m² Zierfläche).

Bis zum Unfall am 24. Oktober 1997 hätten er und seine Ehefrau den Haushalt zu gleichen Teilen geführt. Insgesamt habe seine Wochenarbeitszeit - berechnet nach der Tabelle Nr. 8 nach Schulz-Borck/Hofmann, Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt - 22 Stunden betragen. Diesen Ausführungen sind die Beklagten erstinstanzlich nicht entgegengetreten, so dass der Senat sie seiner Entscheidung zu Grunde legt. Sie haben im Schriftsatz vom 29. März 2004 lediglich generell bestritten, dass der Kläger nicht in der Lage sei, Arbeiten im Haushalt auszuführen. Die behaupteten Rahmenbedingungen - Größe des Haushalts, Umfang der Mitwirkung des Klägers im Haushalt - sind erstinstanzlich nicht in Zweifel gezogen worden. Dies gilt auch für den Zuschlag wegen der Gartenarbeit.

Soweit die Beklagten in der Berufungsinstanz auf ergänzendes Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 10. April 2007 erstmals mit Schriftsatz vom 3. Mai 2007 ausgeführt haben, das Entstehen eines Haushaltsführungsschadens bleibe zu Grund und Höhe "nach wie vor in vollem Umfang bestritten", gibt das den Sach- und Streitstand unzutreffend wieder. Es handelt sich um ein erstmaliges Bestreiten, mit dem die Beklagten nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO präkludiert sind, da nicht ersichtlich oder vorgetragen ist, dass das Nichtbestreiten nicht auf einer Nachlässigkeit der Beklagten beruht.

b) Infolge des bereits genannten erstinstanzlichen Bestreitens der Beklagten zum Umfang des Haushaltsführungsschadens hat der Senat Beweis erhoben und sieht es auf Grundlage des orthopädischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. P vom 8. Februar 2008 als erwiesen an (§ 287 ZPO), dass der Kläger unfallbedingt in seiner Fähigkeit zur Haushaltsführung wie folgt eingeschränkt war und ist:

- in der Zeit vom 24. Oktober 1997 bis zum 28. Februar 1998 zu 100 %;

- in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni 1998 zu 90 %;

- in der Zeit vom 1. Juli bis zum 29. September 1998 zu 70 %;

- seit dem 1. Oktober 1998 zu 50 %.

Der Sachverständige hat den Kläger umfassend befragt und untersucht, die in den Akten befindlichen ärztlichen Unterlagen ausgewertet, zusätzlich die vom Kläger übergebenen ca. 150 Röntgenaufnahmen (vgl. Seite 2 des Gutachtens) berücksichtigt und die Art und Weise der durchgeführten medizinischen Behandlungen gewürdigt. Auf dieser Grundlage ist er - auch in kritischer Abgrenzung zum Bescheid der Unfallkasse von 19. Juni 2000 (Seite 28 des Gutachtens) - zu den genannten Quoten gelangt.

Der Senat stützt sich im Rahmen des durch § 287 ZPO eröffneten freien Ermessens bezüglich des Schadensumfanges auf die Feststellungen des Gutachters. Das Gutachten beruht auf sorgfältiger und vollständiger Würdigung des vorliegenden Tatsachenmaterials einschließlich der Angaben des Klägers; die Vorgehensweise des Sachverständigen wie die Darstellungsweise seiner Erkenntnisse ist folgerichtig, systematisch und erkennbar von hoher Fachkompetenz geprägt.

Dem mit Schriftsatz vom 28. März 2008 vorgetragene Einwand der Beklagten, die vom Sachverständigen angegebenen Quoten seien entgegen der Systematik der Tabellen von Schulz-Borck/Hofmann nur pauschal und ohne Bezug auf die vielfältigen Tätigkeiten im Haushalt ermittelt worden und könnten nicht Grundlage für eine Verurteilung sein, begründet ebensowenig Zweifel an der Richtigkeit der Quoten wie die Kritik an der Wortwahl des Sachverständigen bezüglich der Einschränkung bei bestimmten Haushaltstätigkeiten. Der Sachverständige Prof. Dr. P hat vielmehr zunächst die von ihm dem Unfall zugeordneten körperlichen Folgeschäden nach Körperbereichen geordnet dargestellt (S. 20 ff. des Gutachtens: Kopfbereich, linker Arm, rechter Arm, linkes Hüftgelenk, rechtes Becken, linkes Bein), der gleichen Systematik folgend die daraus folgenden körperlichen Einschränkungen aufgezählt (Seite 23 ff. des Gutachtens) und diese unter Hinweis auf die Fragen des Senats den streitgegenständlichen Haushaltstätigkeiten im Einzelnen zugeordnet und bewertet (Seite 26 ff. des Gutachtens). Auf diesem Wege ist er zu den genannten Quoten gelangt. Das genügt als Grundlage für die Bemessung eines Haushaltsführungsschadens.

Den Beklagten ist zuzugeben, dass die in den Tabellen nach Schulz-Borck/Hofmann (insbesondere Tabellen 6 und 6a) angegebenen Behinderungsquoten und Rechenwerte bei der Behinderungsquote für die einzelnen Verletzungsfolgen je nach Tätigkeit gesondert angegeben sind, also ein überaus differenziertes Bild bieten können. Deswegen zieht der Senat in seiner Rechtsprechungspraxis diese Tabellen in einschlägigen Fällen häufig heran. Allerdings ist die Nutzung der Tabellen im Rahmen der Schadensfeststellung (§ 287 ZPO) nur eine von mehreren Möglichkeiten. So heißt es in der Anmerkung zur Tabelle 6 ausdrücklich u.a.: "Die Einschätzungen stellen grundsätzliche Mittelwerte dar und beruhen, wie alle solche tabellarischen Aussagen, vor allem auf langjähriger versicherungsmedizinischer und unfallchirurgischer Erfahrung". Besonders bei Mehrfachverletzungen bedürfe der Einzelfall der individuellen Beurteilung. Ein solcher Fall der Mehrfachverletzung liegt hier vor. Der Senat hat keinen Anhaltspunkt dafür, dass die im Gutachten vorgenommene fachkundige einzelfallbezogene Bewertung der mehrfachen Verletzungen durch den Sachverständigen Prof. Dr. P in ihrer Richtigkeit hinter der - auch möglichen - Heranziehung der Durchschnittswerte der genannten Tabellen zurückbleibt.

c) Damit ergibt sich (nunmehr wieder auf Grundlage des Werkes von Schulz-Borck/ Hofmann) folgende vom Senat durchzuführende Berechnung zum ersatzfähigen Schaden:

(1) Es handelt sich - wie vom Kläger zutreffend auf Grundlage seines als unstreitig zu behandelnden Vortrages zu den Rahmenbedingungen ermittelt - um den Haushaltstyp 11 nach Tabelle 8 (Ehefrau erwerbstätig, Zweipersonenhaushalt ohne Kind). Danach ist auf Basis von statistischen Daten und Berechnungen der Autoren ein auf den Kläger entfallender wöchentlicher Arbeitszeitaufwand von 22 Stunden anzunehmen. Hierfür ist mit dem Kläger die Vergütung einer (fiktiven) Arbeitskraft nach BAT IX b in Höhe von monatlich 1.358,75 DM anzusetzen (Tabelle 3 b nach Schulz-Borck/ Hofmann, a.a.O. = 694,72 EURO).

(2) Zu Recht weisen die Beklagten darauf hin, dass ein Anspruch des Klägers auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens während des Krankenhausaufenthaltes nicht gerechtfertigt ist. Zwar kommt während des Krankenhausaufenthaltes eines allein stehenden Haushaltsführenden ein - wenn auch geringer - normativer Schaden in Betracht, wenn die Wohnung durch Dritte betreut werden muss (Küppersbusch, a.a.O., Rn. 200). Da der Kläger jedoch nur Mehrbedarf wegen seines eigenen Ausfalls im Haushalt geltend macht und das Haus ohnehin von seiner Ehefrau bewohnt wurde, ist nicht ersichtlich, welcher ersatzfähige Haushaltsführungsbedarf des Klägers während seiner Krankenhaus- und Rehaaufenthalte bestanden haben soll.

Für folgende Zeiten scheidet ein Anspruch daher insgesamt aus:

- 24. Oktober 1997 bis zum 4. Dezember 1997 (= 41 Tage; Virchow-Klinikum, Bl. I 36, K 2);

- 18. Januar 1998 bis zum 21. Januar 1998 (= 3 Tage; Virchow-Klinikum);

- 27. Januar 1998 bis zum 24. Februar 1998 (= 28 Tage; Reha-Klinik Berlin);

(3) Bezogen auf die vom Sachverständigen genannten Minderungsquoten ergibt sich unter Abzug der Krankenhaustage diese Zwischenberechnung:

 Zeitraum:Tage:Monate (Basis: 30 Tage)Quote (%)Schaden nach Minderungsquote (EUR):25 % des Schadens (EUR):
24. Oktober 1997 bis 28. Februar 1998127 - 72 = 551,83100 1.273,65 318,41
1. März bis 30. Juni 19981204 90 2.500,99 625,24
1. Juli bis 29. Sept. 1998 903 70 1.875,74 468,93
30. September 1998 bis 31. Dez. 2003191863,93 5022.207,885.551,97
Summe:    6.963,86

(4) Auf diesen grundsätzlich gerechtfertigten Schadensersatzbetrag muss sich der Kläger die Hälfte der an ihn wegen des Unfalls geleisteten Zahlungen der Unfallversicherung anrechnen lassen, denn zwischen diesen Leistungen und dem verlangten Schadensersatz besteht eine inhaltliche und zeitliche Kongruenz, sofern auch für Familienangehörige gearbeitet wird (vgl. BGH, NJW 1985, 735; auch Küppersbusch, a.a.O., Rn. 212, 602 Nr. 5 m.w.N.). Dies ist hier der Fall, denn der Kläger beruft sich auf eine unfallbedingt reduzierte Fähigkeit, im mit seiner Ehefrau gemeinsam genutzten Haushalt und Garten die gewohnten Arbeiten zu erbringen. Darauf hat der Senat bereits mit Verfügung vom 6. Juli 2006 hingewiesen.

Etwas anderes ergibt sich nicht aus den vom Kläger im Schriftsatz vom 10. April 2007 genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, denn sie sind beide im vorliegenden Fall der Verletztenrente und des Verletztengeldes nicht einschlägig. Die Entscheidung des BGH vom 27. Juni 2006 (NJW 2006, 3565) betrifft die Kongruenz von Pflegegeld und Sozialhilfeleistungen, diejenige vom 15. Juni 2004 (NJW 2004, 2892) den Anspruch eines vierjährigen Kindes, das Pflegeleistungen der Mutter erhalten hat, Schadensersatzrente trotz Zahlung eines Pflegegeldes.

Der Kläger hat nach eigener Darstellung folgende Zahlungen erhalten:

 Zeitraum:Betrag (EUR)50 % (EUR)
Verletztengeld 5. Dez. 1997 bis 24. Jan. 1999 (CityBKK)18.937,959.468,97
Verletztenrente 24. Jan. 1999 bis zum 31. Dez. 2003 (Unfallkasse Berlin, vgl. Schriftsatz vom 30. Mai 2007)9.825,77 4.912,88

Damit übersteigen die anzurechnenden Zahlungen für Verletztengeld und Verletztenrente für den streitgegenständlichen Zeitraum die jetzt auf Grundlage des Sachverständigengutachtens gerechtfertigten Schadensersatzansprüche mit der Folge, dass der Kläger von den Beklagten wegen eines bereits erlittenen Haushaltsführungsschadens nichts verlangen kann.

(5) Gleiches gilt für die beanspruchte monatliche Rentenzahlung ab dem 1. Januar 2004 in Höhe von 312,62 EUR. Die Rentenzahlungen der Unfallkasse Berlin belaufen sich seit dem 1. Juli 2003 auf monatlich 834,56 EUR. Hiervon ist die Hälfte als kongruente Leistung zu Lasten des Klägers anzurechnen, also 417,28 EUR. Dieser Zahlung übersteigt den mit der Klage als Rente geltend gemachten Betrag.

II. Einen ersatzfähigen Verdienstausfall in unquotierter Höhe von 5.824,89 EUR hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt.

Er hat zur Klagebegründung vorgetragen, ab dem 5. Dezember 1997 habe er nur noch 75 % seines Nettogehalts und vom 30. November 1998 bis zum 24. Januar 1999 im Hamburger Modell nur noch 85 % seines Nettogehalts erhalten (Klageschrift Seite 10). Die Beklagten haben den Verdienstausfallschaden der Höhe nach bestritten und vorgetragen, der Kläger habe über einen Zeitraum von 59 Wochen Krankengeld bezogen, so dass ihm kein Schaden entstanden sei. Dem ist der Kläger trotz entsprechenden Hinweises des Senats vom 23. Mai 2005 nicht entgegengetreten.

III. Den behaupteten Verlust von Brieftasche und Schlüsselbund anlässlich des Unfallgeschehens hat der Kläger trotz entsprechenden Hinweises gemäß § 356 ZPO nicht ausreichend unter Beweis gestellt, so dass seine insoweit als Zeugin benannte Ehefrau U E nicht zu vernehmen ist, der Kläger also beweisfällig bleibt.

Die Ehefrau war unstreitig beim Unfallgeschehen nicht zugegegen; ihre Aussage könnte allenfalls Indizien aufzeigen, die den Schluss auf einen unfallbedingten Verlust zulassen. Zu diesen Indizien hat der Kläger jedoch trotz des fristgebundenen Senatshinweises vom 23. Mai 2005 nichts vorgetragen, in dem er darauf hingewiesen worden ist, dass nicht ersichtlich sei, wie seine Ehefrau dazu in der Lage sein solle, Aussagen zu machen, bei welcher Gelegenheit er Brieftasche und Schlüssel verloren habe.

IV. Der geltend gemachte Zeitaufwand der Ehefrau bei Krankenbesuchen ist nicht erstattungsfähig (BGH, VersR 1989, 188; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 249 BGB, Rn. 9; Küppersbuch, Ersatzansprüche bei Personenschaden; 8. Aufl. 2004, Rn. 238).

V. Ein Ersatz für die Kosten des Attestes Dr. T vom 24. Juni 1999 ist nicht gerechtfertigt, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, wodurch die Ausfertigung dieses Attestes veranlasst war.

D. Der Feststellungsantrag ist unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 25 % angesichts der vom Kläger unstreitig erlittenen erheblichen Unfallschäden gerechtfertigt. Diese legen die Möglichkeit von Spätschäden durchaus nahe (vgl. etwa BGH, NJW 2001, 1431 = DAR 2001, 156 = VersR 2001, 874 = NZV 2001, 167).

E. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10 ZPO.

F. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 ZPO.

Ende der Entscheidung

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