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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 08.12.2005
Aktenzeichen: 12 U 201/05
Rechtsgebiete: ZPO, VVG


Vorschriften:

ZPO § 320
ZPO § 321
ZPO § 513 Abs. 1
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 529
ZPO § 531 Abs. 2
VVG § 152
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 12 U 201/05

In Sachen

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Grieß, den Richter am Kammergericht Spiegel sowie die Richterin am Kammergericht Zillmann am 8. Dezember 2005 beschlossen:

Tenor:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet werden.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist nicht der Fall.

1. Der Kläger macht auf Seite 3 der Berufungsbegründung geltend, das Beklagtenfahrzeug sei nur einmal gegen den BMW des Klägers gestoßen; offenbar sei das Klägerfahrzeug in Höhe der Anstoßstelle vorbeschädigt gewesen, was er jedoch nicht gewusst habe, da ihm das Fahrzeug im März 2004 als unfallfrei verkauft worden sei. Der Sachverständige sei einem Denkfehler unterlegen, wenn er aus der Tatsache, dass das Fahrzeug im Schadensbereich zwei Anstöße erfahren habe, geschlossen habe, der Erstbeklagte sei absichtlich gegen den BMW des Klägers gestoßen; der Sachverständige hätte sich mit möglichen Vorschäden intensiver auseinandersetzen müssen.

Diese Argumentation verhilft der Berufung nicht zum Erfolg.

a) Der Kläger ist mit Beanstandungen und Rügen gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Wanderer nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, wenn er sie erstinstanzlich hätte geltend machen können; denn Beanstandungen gegen ein Sachverständigengutachten zählen zu den neuen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln im Sinne der Vorschrift (OLG Saarbrücken NJW-RR 2003, 139; Senat KGR 2005, 123 = VRS 108, 9 = VM 2005, 51 Nr. 44; Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 531 Rdnr. 22).

Dem Kläger war durch Verfügung des Landgerichts vom 20. Juni 2005 Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gutachten vom 13. Juni 2005 gegeben worden; bis zur mündlichen Verhandlung am 23. August 2005 hat er gegen das Gutachten Einwendungen nicht erhoben; im Gegenteil hat er im Hinblick auf das Gutachten mit Schriftsatz vom 30. Juni 2005 die Klage teilweise zurückgenommen und darauf hingewiesen, dass wenigstens der Beklagte zu 1) zu verurteilen sei (vgl. auch Schriftsatz vom 11. August 2005).

b) Aber auch in der Sache gehen die Angriffe des Klägers gegen den Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen Wanderer fehl.

Denn der Sachverständige hat ausdrücklich und überzeugend auf Seite 13 des Gutachtens ausgeführt: "Demnach sind die Karosserieschäden an der rechten Fahrzeugseite des BMW durch zwei getrennt voneinander erfolgte Anstöße des Mercedes-Benz erzeugt worden". Es geht also bei der Folge des einen Anstoßes nicht um durch ein drittes Fahrzeug verursachte alte Vorschäden, von denen der Kläger nichts gewusst haben will, weil er das Fahrzeug als unfallfrei gekauft habe, sondern allein um Schäden, die der vom Beklagten zu 1) geführte Miet-Lkw verursacht hat.

Der Sachverständige, der sich im Übrigen auf Seite 13 f. auch mit den "Vorschäden" am BMW befasst hat, hat eindeutig festgestellt, dass die - neuen - Schäden an der rechten Fahrzeugseite durch zwei Anstöße des Mercedes-Benz Sprinter verursacht wurden. Wenn er dann daraus geschlossen hat, dass die von ihm festgestellte Fahrweise mit zwei verschiedenen Kollisionswinkeln sich nicht mit einem unabsichtlichen Fahrverhalten des Mercedes-Fahrers in Einklang bringen lässt, so ist dies plausibel und überzeugend (§ 286 ZPO).

2. Entgegen der Auffassung des Klägers auf Seite 3 der Berufungsbegründung liegt auch kein "Denkfehler" des Landgerichts darin, dass es auch die Klage gegen den Beklagten zu 1), den Fahrer des Miet-Lkws, abgewiesen hat, obwohl dieser vorsätzlich handelte.

Denn das Landgericht hat die Abweisung der Klage nicht mit § 152 VVG begründet, sondern mit der - wenn auch kurzen - Feststellung auf Seite 4 des angefochtenen Urteils, dass es sich um einen "Bestellunfall" handelte.

Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch der Senat gelangt aufgrund der gebotenen Gesamtschau der gegebenen Umstände zu der Feststellung einer erheblichen Wahrscheinlichkeit einer Unfallmanipulation (§ 286 ZPO); dies hat zur Folge, dass die Klage zu Recht abgewiesen wurde (ständige Rechtsprechung seit BGHZ 71, 339 = NJW 1978, 2154 = VersR 1978, 242; Senat, NZV 2003, 87 = VersR 2003, 610; NZV 203, 85 = VersR 2003, 613; NZV 2003, 233).

Für die erforderliche Überzeugungsbildung über die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines manipulierten Unfalls kommt es nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl und/oder ihrer äußeren Erscheinungsform immer gleiche Beweisanzeichen festgestellt werden müssen. Es ist auch ohne Bedeutung, wenn sich für einzelne Indizien - isoliert betrachtet - eine plausible Erklärung finden lässt oder die Umstände jeweils für sich allein nicht den Schluss auf ein gestelltes Ereignis nahe legen. Entscheidend ist vielmehr stets die Werthaltigkeit der Beweisanzeichen (ständige Rechtsprechung, vgl. KG, Urteile vom 29. März 2004 - 22 U 201/03 -; vom 8. September 2005 - 22 U 233/04 -; Senat KGR 2005, 851; OLG Hamm ZfS 2005, 539).

Im Streitfall liegen hinreichend werthaltige Indizien für ein gestelltes Unfallgeschehen vor: So spricht eine mehrfache Kollision des Schädigerfahrzeugs gegen ein geparktes Fahrzeug, die nach Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen nicht als unabsichtlich zu erklären ist, deutlich für das Einverständnis des Geschädigten und die Feststellung eines manipulierten Unfalls. Denn eine andere Motivation des Fahrers des Mietfahrzeuges für eine vorsätzliche Beschädigung des angestoßenen Fahrzeuges ist nicht erkennbar (vgl. Senat, Urteile vom 6. Juni 2002 - 12 U 9189/00 - VRS 104, 31 = NZV 2003, 85 = VersR 2003, 613; vom 12. September 2002 - 12 U 9199/00 - NZV 2003, 84 = KGR 2003, 61 = VRS 104, 92 = VM 2003, 43 Nr. 43; vom 30. September 2002 -12 U 6365/99 - NZV 2003, 231 = KGR 2003, 82 = VRS 104, 263 = VersR 2003, 1552 L).

Auch die Beschädigung eines abgestellten Fahrzeuges mittels eines ausgeliehenen oder kurzfristig gemieteten Transporters als Tatfahrzeug ist eine der typischen und seit langem bekannten Methoden zur Vortäuschung von Verkehrsunfällen (vgl. z. B. Senat VM 1996, 50, 51; KG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 22 U 7869/98 -; Senat, Urteil vom 15. Mai 2000 - 12 U 9704/98; KG, Urteil vom 22. August 2002 - 22 U 383/01; Senat, NZV 2003, 84 = KGR 2003, 61; KGR 2003, 143; NZV 2003, 530; KGR 2003, 366; KG, Urteil vom 10. Juni 2004 - 22 U 121/03 -; Senat, KGR 2005, 851; KGR 2005, 738 = DAR 2005, 620; KG, Urteil vom 8. September 2005 - 22 U 233/04 -).

Weitere typische Anzeichen sind der Erwerb und die Art des "Opferfahrzeuges", ein etwa sieben Jahre alter BMW 523 i mit einer angegebenen Laufleistung von 135.000 km, also ein älterer Pkw der gehobenen Klasse, der kurz vor dem Geschehen am 24. März 2004, nämlich am 9. März 2004, vom Kläger angeschafft und im nicht reparierten Zustand am 5. Mai 2004 weiterverkauft wurde; typisch ist ferner die Abrechnung auf Gutachtenbasis sowie nicht beseitigte Vorschäden am Opferfahrzeug.

3. Soweit der Kläger rügt, das Landgericht habe schlichtweg vergessen, seinen Antrag zu 2) (Freistellung von den Kosten des Sachverständigen Urbanke) zu erwähnen, mag das zutreffen.

Der Kläger hätte deshalb prozessual nach § 320 ZPO (Berichtigung des Tatbestandes) und/oder § 321 ZPO (Ergänzung des Urteils) binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils vorgehen können.

Aber auch in der Sache hat der Antrag zu 2) im Berufungsverfahren keinen Erfolg, da ohne Schadensersatzanspruch dem Grunde nach dem Kläger auch kein Anspruch auf Freistellung von Sachverständigenkosten zusteht.

4. Im Übrigen hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Es wird angeregt, die Rücknahme der Berufung zu erwägen.

Ende der Entscheidung

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