Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 19.06.2008
Aktenzeichen: 12 U 204/07
Rechtsgebiete: BGB, HGB


Vorschriften:

BGB § 535
HGB § 25
HGB § 28
1. Macht der Mieter geltend, sein Mietvertrag sei auf die den Gewerbebetrieb fortführende neu gegründete GmbH übertragen und er sei aus dem Vertrag entlassen worden, so hat er dies im Einzelnen darzulegen.

2. Bei Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH besteht insoweit auch kein auf einem Erfahrungssatz aufbauender Anschein, sondern ein erhebliches Interesse des Vermieters, den persönlich haftenden Mieter nicht aus dem Vertrag zu entlassen.


Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 12 U 204/07

19.06.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Grieß, den Richter am Kammergericht Dr. Wimmer und die Richterin am Kammergericht Zillmann am 19. Juni 2008 beschlossen:

Tenor:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Berufungskläger erhält gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit, hierzu binnen zwei Wochen nach Zugang Stellung zu nehmen.

Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist nicht der Fall.

Das Landgericht hat der Klage mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt und gegen die die Berufung erhebliches nicht vorzubringen vermag, stattgegeben und den Beklagten zu Recht verurteilt, an die Klägerin rückständigen Mietzins aus dem Gewerbemietverhältnis über Gewerbe- und Kellerräume in der K straße in B zu zahlen.

1. Das Landgericht hat in dem angegriffenen Urteil zutreffend darauf erkannt, dass zwischen den Parteien Mietverträge vom 27. Juli 1999 über die streitgegenständlichen Räume geschlossen wurden und der Beklagte neben T D die Verträge für die Einzelfirma Berliner Fenster- und Türenfabrik S F unterschrieben hat. Dies entspricht auch dem Vorbringen des persönlich gehörten Beklagten in der mündlichen Verhandlung, worauf das Landgericht zu Recht hingewiesen hat.

Dem tritt der Beklagte mit seiner Berufung letztlich auch nicht entgegen.

2. Weiterhin richtig ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass der Beklagte nicht ausreichend substantiiert unter Beweisantritt dazu vorgetragen hat, dass die streitgegenständlichen Mietverträge im Oktober 2001 auf eine neu gegründete Berliner F - und T Tischlerei GmbH übertragen worden seien und er aus den Mietverträgen entlassen worden sei.

Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass sich aus den von dem Beklagten eingereichten eidesstattlichen Versicherungen der ehemaligen Geschäftsführer - unabhängig von deren Beweiswert - bereits nicht ergebe, dass zwischen ihm als ehemaligem Mieter, der GmbH als neuer Mieterin und der Klägerin als Vermieterin eine Vertragsübernahme durch die GmbH vereinbart worden sei.

Im Übrigen ist noch zu ergänzen, dass sich aus den eidesstattlichen Versicherungen und dem Vorbringen des Klägers nicht einmal ergibt, dass die Klägerin neue Mietverträge mit der GmbH überhaupt abgeschlossen hätte. Denn in beiden eidesstattlichen Versicherungen ist ausgeführt, dass die Klägerin keine von ihr unterzeichneten Exemplare an die GmbH zurück gereicht hätte.

Auch mit der Berufung hat der Beklagte nichts weiteres dazu vorgetragen, dass ein Übergang des Mietverhältnisses auf die GmbH durch schriftliche Vereinbarung mit der Klägerin erfolgte.

3. Soweit die Berufung sowohl in der Tatsache, dass die Klägerin ihre Forderungen zunächst in dem Insolvenzverfahren angemeldet hatte, als auch daraus, dass ein späterer Vertrag über Einstellplätze tatsächlich mit der GmbH abgeschlossen wurde, Indizien dafür sehen will, dass die Mietverträge tatsächlich auf die GmbH übertragen wurden, verhilft auch dies der Berufung nicht zum Erfolg.

Es kann letztlich nämlich sogar dahin stehen, ob die GmbH als weiterer Mieter in die hier streitigen Mietverträge aufgenommen wurde. Entscheidend ist, dass der Beklagte auch nach seinem eigenen Vorbringen durch die Klägerin als Vermieterin nicht aus den bestehenden Verträgen entlassen wurde. Gerade bei der Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH besteht auch ein durchaus erhebliches Interesse des Vermieters, den persönlich haftenden Mieter nicht aus dem Mietvertrag zu entlassen, so dass dies ohne ausreichenden Beweis auch auf Grund der von dem Kläger vorgetragenen Indizien nicht angenommen werden kann. Überträgt der Kaufmann sein Handelsgeschäft auf einen Dritten, wechselt also die Inhaberschaft, ist grundsätzlich die Zustimmung des Vermieters für eine Übernahme des Mietvertrages auf den Erwerber erforderlich (Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Geschäftsraummiete, 2006, Kap. 2, Rn 262; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., II. Rn 839, 840).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus §§ 25, 28 HGB. Die dort geregelte Haftung für bestehende Schulden bei Firmenfortführung steht einer Vertragsübernahme nicht gleich; allenfalls kommt es zu einen gesetzlich geregelten Fall des kumulativen Schuldbeitritts. Daraus ergibt sich, dass die das Geschäft eines Einzelkaufmanns übernehmende Gesellschaft, die nicht in den Mietvertrag eintritt, auch für die nach der Übernahme entstehenden Forderungen nicht automatisch haftet. Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich eine vertragliche Vereinbarung (vgl. Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Geschäftsraummiete, 2006, Kap. 2, Rn 265 m.w.N.; Bub/Treier, aaO.). Selbst wenn die GmbH mithin das Einzelgeschäft des Beklagten übernommen und fortgeführt haben sollte, wozu nicht einmal ausreichend vorgetragen wurde, ergäbe sich daraus keine Haftungsbefreiung des Klägers.

4. Da der Kläger mit der Berufung nichts Neues vorträgt, ist nicht ersichtlich, was er erstinstanzlich weiter hätte vortragen wollen, wenn das Landgericht ihm nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung eine Erklärungsfrist gewährt hätte.

5. Es wird deshalb anheim gestellt, die weitere Durchführung der Berufung zu überdenken.

Ende der Entscheidung

Zurück