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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 24.03.2003
Aktenzeichen: 12 U 23/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 511
ZPO § 511 a
ZPO § 516
ZPO § 518
ZPO § 519
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 12 U 23/01

Verkündet am: 24. März 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Grieß sowie die Richter am Kammergericht Dr. Wimmer und Spiegel für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 28. November 2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 3 des Landgerichts Berlin - 3 O 584/99 - teilweise abgeändert:

Unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Berlin vom 15. Februar 2000 - 3 O 584/99 - wird der Beklagte verurteilt, den Betrag von 10.043,35 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 28. September 2000 auf das Konto Klägerin bei der B V eG, BLZ ... Kontonummer ..., zu zahlen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten; die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten ihrer Säumnis vorab zu tragen. Die weiteren Kosten der ersten Instanz tragen der Beklagte zu 25 % und die Klägerin zu 75 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zu 27 % und der Klägerin zu 73 % zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 28. November 2000 verkündete Urteil des Landgerichts, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und trägt ergänzend vor, dass sie ihre Klage in zweiter Instanz nicht nur auf den Mietgarantievertrag sondern auch auf Pflichtverletzungen des Beklagten stützt.

Die Klägerin beantragt unter Zurücknahme ihrer weitergehenden Klage, den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Berlin vom 15. Februar 2000 - 3 O 584/99 - zu verurteilen, den Betrag von 62.719,12 nebst 4 % Zinsen aus 1.976,24 DM seit dem 1. Juli 1998, aus 25.176,80 DM seit dem 1. Juli 1999 und aus 35.566,08 DM seit dem 20. März 2000 auf das Konto der Klägerin bei der B V eG, BLZ ... Kontonummer ..., zu zahlen.

Der Beklagte widerspricht der teilweisen Klagerücknahme und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt der Beklagte die angefochtene Entscheidung, die er für zutreffend erachtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Rechtszügen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 511, 511 a ZPO statthafte Berufung wahrt die gesetzlichen Formen und Fristen der §§ 516, 518 und 519 ZPO. Sie ist zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die Klage ist zulässig, insbesondere war die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Rubrum als Klägerin aufzunehmen. Es handelt sich in soweit nicht um einen Parteiwechsel sondern um eine Rubrumsberichtigung (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 15. Januar 2003 - XII ZR 300/99 -), die aufgrund des Urteils des BGH vom 29. Januar 2001 (BGHZ 146, 341) erforderlich geworden ist.

Der Beklagte ist verpflichtet, für die Mietausfälle der Jahre 1997 bis 1999 einzutreten. Der Umfang der Mietgarantie ergibt sich dabei vorrangig aus den Seiten 5, 19 und 48 des Prospektes über das Bauvorhaben M Allee (Anlage A19 zum Schriftsatz der Klägerin vom 20. Juli 2000; Band 1 Blatt 95 ff) und nur in zweiter Linie aus dem Mietgarantievertrag. Der Beklagte haftet nämlich als der in diesem Prospekt genannte Mietgarant sowie in seiner Eigenschaft als Gründer, Initiator und Gestalter der Gesellschaft (Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Auflage, § 276 Rdnr. 23 ff m.w.N.) für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in diesem Prospekt für die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfond gemachten Angaben. Dass es sich bei einem geschlossenen Immobilienfond um eine Anlageform handelt, auf die die Grundsätze der Prospekthaftung Anwendung finden, steht außer Zweifel (vgl. BGH, NJW 2001, 1203; KG, NZG 2001, 1098). Auch der Beklagte hat dies weder in der mündlichen Verhandlung noch in seinem Schriftsatz vom 13. März 2003 in Abrede gestellt.

Für eventuelle Einschränkungen der Mietgarantie, sich aus dem Mietgarantievertrag gegenüber den Angaben in dem Prospekt ergebende (vgl. hierzu OLG München, OLGR 2001, 94) hat der Beklagte deshalb aus dieser Prospekthaftung im Wege des Schadensersatzes einzutreten. Da es sich um Angaben bezüglich einer Garantie handelt, hat die Klägerin auch - abweichend von dem sonst Üblichen - Anspruch auf Ersatz des positiven Interesses. Sie ist vom Beklagten deshalb so zu stellen, wie wenn ein Mietgarantievertrag zu den im Prospekt genannten Bedingungen geschlossen worden wäre. Unabhängig von dieser Prospekthaftung ergibt sich - worauf die Klägerin wiederholt hingewiesen hat - die Haftung des Beklagten auch aus dem Umstand, dass er als Geschäftsführer seinerzeit verpflichtet gewesen wäre, einen den Interessen der Klägerin gerecht werdenden und dem Prospekt entsprechenden Mietgarantievertrag abzuschließen. Da der Beklagte diese Verpflichtung ganz offensichtlich verletzt hat, hat er die Klägerin auch aufgrund dieses Anspruches so zu stellen, wie wenn ein Mietgarantievertrag zu den im Prospekt genannten Bedingungen geschlossen worden wäre.

Soweit der am 24. Oktober 1994 geschlossene Mietgarantievertrag abweichend vom Prospekt für die Klägerin günstigere Regelungen enthält, kann die Klägerin sich auf diese Regelungen berufen, da sich die Rechtsposition der Klägerin durch die oben dargestellte Schadensersatzpflicht des Beklagten nicht verschlechtern kann. Entsprechend den Angaben in dem Prospekt ist die Klägerin vom Beklagten mithin so zu stellen, wie wenn sie in den Jahren 1997 bis 1999 pro qm Wohnfläche 12,00 DM Monatsmiete und pro qm Gewerbefläche 24,00 DM Monatsmiete erhalten hätte.

Die Höhe des der Klägerin gegen den Beklagten aus der Mietgarantie für die Jahre 1997 bis 1999 zustehenden Anspruchs berechnet sich deshalb unter Zugrundelegung der auf den jeweiligen Seiten 1 der Anlagenkonvolute A19, A 20 und A 21 genannten Zahlen für jede Mieteinheit nach folgender Formel: qm x garantierte Miete + BK + HK + MwSt - Zahlung. Entgegen der Ansicht des Beklagten sind die Abschläge auf die Betriebskosten (BK) und Heizkosten (HK) sowie die Mehrwertsteuer hier zu berücksichtigen, da die Zahlungen der Mieter zu Recht zunächst auf diese Positionen und erst danach auf die geschuldete Miete zu verrechnen waren (OLG Rostock, OLGR 2001, 440; LG Berlin, GE 2000, 205; vgl. auch OLG Düsseldorf, NZM 2001, 1125; AG Görlitz, NZM 2001, 336). Soweit die Mieteinnahmen bei einzelnen Wohnungen über der garantierten Miete lagen, waren diese Mehreinnahmen nicht zugunsten des Beklagten mit den Mietausfällen bei anderen Wohnungen zu verrechnen. Wie sich aus § 5 Absatz 2 des Mietgarantiervertrages ergibt, sollen diese Beträge ausschließlich der Klägerin zu Gute kommen. Die auf den jeweiligen Seiten 1 der vorgenannten Anlagenkonvolute aufgeführte Position Stellplatz/Keller konnte dagegen nicht zugunsten der Kläger in Ansatz gebracht werden. Zwar bezieht sich die Mietgarantie auch auf diese Flächen, dem Vortrag der Klägerin kann aber nicht entnommen werden, in welcher Höhe die in der Spalte Stellplatz/Keller aufgeführten Beträge garantierte Mietanteile enthalten. Hiernach ergibt sich folgendes:

Mieteinheit 1

Die Wohnfläche beträgt 80,95 DM, sodass sich die garantierte Jahresmiete auf (80,95 x 12,00 DM =) 11.656,90 DM beläuft. Die Betriebs- und Heizkosten betrugen für diese Wohnung in den Jahren 1997 bis 1999 jeweils 1.942,80 DM. Es ergibt sich mithin ein zu berücksichtigender Betrag von (11.656,90 DM + 1.942,80 DM + 1.942,80 DM =) 15.542,40DM. Für die Jahre 1997 und 1998 wird für diese Mieteinheit ein Mietrückstand nicht behauptet. Für den für das Jahr 1999 behaupteten Rückstand von 616,62 DM hat der Beklagte nicht einzustehen, weil die auf der Seite 1 des Anlagenkonvolutes A 21 genannten Gesamtzahlungen des Mieters in Höhe von 16.564,95 DM den zuvor errechneten Betrag von 15.542,40 DM übersteigen, der Garantiefall für diese Wohnung mithin auch im Jahr 1999 nicht eingetreten ist.

Mieteinheit 2

Hier wird ein Mietrückstand nicht behauptet.

Mieteinheit 3 (D)

Ausgehend von einer Wohnfläche von 80,95 qm ergibt sich eine garantierte Jahresmiete von 11.656,80 DM. Unter Berücksichtigung von BK und HK ergibt sich ein Betrag von 15.542,40 DM. Die im Jahr 1999 erfolgten Zahlungen des Mieters betrugen 11.090,12 DM, sodass der garantierte Mietbetrag zunächst noch in Höhe von 4.452,28 DM offen war. Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2003 hat der Beklagte unter Bezugnahme auf die diesem Schriftsatz beigefügte Anlage BB 36 schlüssig dargelegt, dass sich dieser Betrag wegen einer Aufrechnung seitens der Mieter um 3.425,91 DM verringert hat. Die Klägerin ist diesem Vortrag in dem ihr nachgelassenen Schriftsatz nicht entgegengetreten. Auszugehen ist deshalb von einem noch offen Rest von 1.026,37 DM. Die von der Klägerin im vorgenannten Schriftsatz vertretene Auffassung, spätere Zahlungen der Mieter seien auf die vom Beklagten geschuldete Mietgarantie nicht anzurechnen, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Diese Rechtsansicht entbehrt jeglicher Grundlage.

Mieteinheit 4 (K)

Ausgehend von einer Wohnfläche von 80,95 qm ergibt sich eine garantierte Jahresmiete von 11.656,80 DM. Unter Berücksichtigung von BK und HK ergibt sich ein Betrag von 15.542,40 DM. Die im Jahr 1997 erfolgten Zahlungen des Mieters betrugen 13.452,30 DM, sodass der garantierte Mietbetrag noch in Höhe von 2.090,10 DM offen ist. Im Jahr 1998 lag die Zahlung mit 16.372,00 DM über diesem Betrag. Die im Jahr 1999 erfolgten Zahlungen des Mieters betrugen 10.844,00 DM, sodass der garantierte Mietbetrag noch in Höhe von 4.698,40 DM offen ist.

Mieteinheit 5

Ausgehend von einer Wohnfläche von 80,42 qm ergibt sich eine garantierte Jahresmiete von 11.580,48 DM. Unter Berücksichtigung von BK und HK ergibt sich ein Betrag von 15.440,64 DM. In den Jahren 1997 und 1998 lagen die Zahlungen mit 15.983,43 DM und 16.315,09 DM über diesem Betrag. Ein im Jahr 1999 bestehender Rückstand ist nach dem Vortrag der Klägerin auf Seite 12 ihres Schriftsatzes vom 28. Januar 2003 durch den Mieter B nachträglich ausgeglichen worden.

Mieteinheit 6 (H)

Für die Jahre 1997 und 1998 wird ein Mietrückstand nicht behauptet. Ausgehend von einer Wohnfläche von 80,42 qm ergibt sich eine garantierte Jahresmiete von 11.580,48 DM. Unter Berücksichtigung von BK und HK ergibt sich für 1999 ein Betrag von 15.440,64 DM. Die Zahlungen lagen mit 17.903,96 DM über diesem Betrag.

Mieteinheit 7

Für die Jahre 1997 und 1998 wird ein Mietrückstand nicht behauptet. Ein im Jahr 1999 bestehender Rückstand ist nach dem Vortrag der Klägerin auf Seite 12 ihres Schriftsatzes vom 28. Januar 2003 durch den Mieter S nachträglich ausgeglichen worden.

Mieteinheiten 8 und 9

Hier werden Mietrückstände nicht behauptet.

Mieteinheit 10 (R)

Für das Jahre 1997 wird ein Mietrückstand nicht behauptet. Ausgehend von einer Wohnfläche von 81,74 qm ergibt sich eine garantierte Jahresmiete von 11.770,56 DM. Unter Berücksichtigung von BK und HK ergibt sich ein Betrag von 15.694,08 DM.

Die im Jahr 1998 erfolgten Zahlungen des Mieters betrugen 10.769,00 DM, sodass der garantierte Mietbetrag zunächst in Höhe von 4.925,08 DM offen war. Nach dem Vortrag der Klägerin auf Seite 4 ihres Schriftsatzes vom 27. September 2000 ist hiervon der Betrag von 2.800,00 DM abzuziehen, so dass 2.125,08 DM verbleiben.

Im Jahr 1999 erfolgten keine Zahlungen, sodass sich der Betrag von 11.770,56 DM ergibt. Der sich hieraus für 1998 und 1999 ergebende Betrag von 13.895,64 DM ist aber um weitere 10.577,93 DM zu reduzieren, so dass ein offener Betrag von 3.317,71 DM verbleibt. Der zu verrechnende Betrag von 10.577,93 DM ergibt sich aus dem vom Beklagten mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2000 als Anlage B 9 eingereichten Schuldanerkenntnis der Mieter R vom 29. März 2000. Wie sich aus diesem von der Hausverwaltung akzeptierten Anerkenntnis ergibt, sollten Guthaben der Mieter aus der HK-Abrechnung (2.460,80 DM), die Kaution incl. Zinsen (3.167,05 DM) sowie ein Mieterdarlehen incl. Zinsen (4.950,08 DM) auf die Mietrückstände verrechnet werden. Die Klägerin hat den Inhalt dieser Schreiben nicht bestritten.

Mieteinheit 11

Für die Jahre 1997 und 1999 wird ein Mietrückstand nicht behauptet. Ausgehend von einer Wohnfläche von 64,15 qm ergibt sich eine garantierte Jahresmiete von 9.237,60 DM. Unter Berücksichtigung von BK und HK ergibt sich für 1998 ein Betrag von 12316,80 DM. Die Zahlungen lagen mit 12.862,82 DM über diesem Betrag.

Mieteinheit 12 (P)

Für die Jahre 1997 und 1998 wird ein Mietrückstand nicht behauptet. Ausgehend von einer Wohnfläche von 81,74 qm ergibt sich eine garantierte Jahresmiete von 11.770,56 DM. Unter Berücksichtigung von BK und HK ergibt sich ein Betrag von 15.694,08 DM. Die im Jahr 1999 erfolgten Zahlungen des Mieters betrugen 12.588,08 DM, sodass der garantierte Mietbetrag noch in Höhe von 3.106,00 DM offen ist.

Mieteinheit 13

Für das Jahre 1998 wird ein Mietrückstand nicht behauptet. Ausgehend von einer Wohnfläche von 68,61 qm ergibt sich eine garantierte Jahresmiete von 9.879,84 DM. Unter Berücksichtigung von BK und HK ergibt sich ein Betrag von 13.173,12 DM. Die Zahlungen der Mieter lagen mit 13.409,77 DM (1997) und 14.357,92 DM (1999) jeweils über diesem Betrag.

Mieteinheit 14

Hier werden Mietrückstände nicht behauptet.

Mieteinheit 15

Ausgehend von einer Wohnfläche von 68,61 qm ergibt sich eine garantierte Jahresmiete von 9.879i84 DM. Unter Berücksichtigung von BK und HK ergibt sich ein Betrag von 13.173,12DM. Die Zahlungen der Mieter lagen mit 13.670,19 DM (1997), 13.460,27 DM (1998) und 13.675,92 DM (1999) jeweils über diesem Betrag.

Mieteinheit 16 (S)

Die für diese Mieteinheit zunächst bestehenden Rückstände sind nach dem Vortrag der Klägerin auf Seite 12 ihres Schriftsatzes vom 28. Januar 2003 durch den Mieter S nachträglich ausgeglichen worden.

Mieteinheit 17 (H)

Für die Jahre 1997 und 1999 wird ein Mietrückstand nicht behauptet. Ausgehend von einer Fläche von 88.00 qm und einem Mietpreis von 24,00 DM ergibt sich eine garantierte Jahresmiete von 25.344,00 DM. Unter Berücksichtigung von BK, HK und MwSt ergibt sich für 1998 ein Betrag von 37.909,95 DM. Die Zahlungen lagen mit 41.532,03 DM über diesem Betrag.

Mieteinheit 18

Ausgehend von einer Fläche von 235,30 qm und einem Mietpreis von 24,00 DM ergibt sich eine garantierte Jahresmiete von 67.766,40 DM. Unter Berücksichtigung von BK, HK und MwSt ergibt sich für 1997 ein Betrag von 98.333,16 DM. Die Zahlungen lagen 1997 mit 123.804,45 DM über diesem Betrag. Unter Berücksichtigung von BK, HK und MwSt ergibt sich für 1998 ein Betrag von 100.056,87 DM. Die Zahlungen lagen 1998 mit 113.346,60 DM über diesem Betrag. Unter Berücksichtigung von BK, HK und MwSt ergibt sich für 1999 ein Betrag von 98.419,92 DM. Die im Jahr 1999 erfolgten Zahlungen des Mieters betrugen 84.917,18 DM, sodass der garantierte Mietbetrag zunächst in Höhe von 13.502,74 DM offen war. Nach dem Vortrag der Kläger auf Seite 23 ihres Schriftsatzes vom 21. März 2001 ist hiervon der Betrag von 8.098,24 DM abzuziehen, sodass 5.404,50 DM verbleiben. Die vom Beklagten auf Seite 9 seines Schriftsatzes vom 30. Oktober 2000 behauptete weitere Zahlung von 25.177,21 DM lässt sich der zu Beweiszwecken beigefügten Anlage B 8 nicht entnehmen. Dieser Anlage lässt sich nur entnehmen, das ein gegen den Mieter H geführter Prozess mit einem Streitwert in dieser Höhe in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Eine zusätzliche, über die oben dargestellten Zahlungen hinausgehende Zahlung ergibt sich hieraus nicht.

Die den vorstehenden Berechnungen zugrundegelegten Zahlen hat der Beklagte nicht substantiiert bestritten. Insbesondere hat er keine weitergehenden Zahlungen vorgetragen oder abweichende Verrechnungsbestimmungen dargelegt. Auch hat er nicht dargelegt, inwieweit Mieter begründete Mietminderungen vorgenommen haben. Auf ein Bestreiten mit Nichtwissen kann sich der Beklagte vorliegend nicht zurückziehen, da er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer in den streitgegenständlichen Jahren Zugriff auf die Mietunterlagen hatte und sein Vortrag zeigt, dass ihm auch heute noch entsprechende Unterlagen zugänglich sind.

Insgesamt ergibt sich der der Klägerin zugesprochene Betrag von 19.643,08 DM (10.043,35). Die vom Beklagten persönlich in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung, er wisse nicht, wovon er diesen Betrag bezahlen soll, ist rechtlich unerheblich und auch sonst nicht verständlich. Wie sich aus dem Mietgarantievertrag vom 24. Oktober 1994 ergibt, hat der Beklagte für die Übernahme der Mietgarantie eine "Gebühr" in Höhe von 180.000 DM erhalten. Ihm haben damit ausreichende Mittel zur Verfügung gestanden, um für den Eintritt des Garantiefalles Vorsorge zu treffen.

Einen weitergehenden Anspruch hat die Klägerin durch ihren in sich widersprüchlichen Prozessvortrag schlüssig nicht dargelegt. Ein solcher Anspruch lässt sich insbesondere auch nicht anhand der von der Klägerin eingereichten, unübersichtlichen Unterlagen ermitteln. Da der Klägerin die Mietunterlagen zumindest sei Anfang 2000 zugänglich sind, war ihr ein sachgerechter Vortrag möglich und zuzumuten. Die Klägerin hat es aber unterlassen, anhand der der Hausverwaltung übergebenen Unterlagen für die Jahre bis 1999 den garantierten Mietausfall getrennt nach Mieteinheiten selbständig neu zu berechnen. Dass dies erforderlich gewesen wäre, um die Ansprüche der Klägerin umfassen darzulegen, ergibt sich in aller Deutlichkeit aus der angefochtenen Entscheidung. Auf ein eventuelles Fehlverhalten des Beklagten in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer könnten sich die Klägerin in diesem Zusammenhang nur berufen, wenn ihr aufgrund dieses Verhaltens ein sachgerechter Vortrag auch ab dem Jahr 2000 nicht möglich gewesen wäre. Dies ist aber ersichtlich nicht der Fall. Zu Unrecht beruft die Klägerin sich darauf, nach § 5 Absatz 2 des Mietgarantievertrages sei von den - hierzu offensichtlich ungeeigneten - Abrechnungen der Hausverwaltung auszugehen. § 5 Absatz 2 bestimmt mit der Regelung "... nach Vorlage der Abrechnung der Hausverwaltung ..." aber nicht die Berechnungsgrundlage für die Mietgarantie sondern lediglich den Zeitpunkt, in dem die Abrechnung über die Verpflichtung des Beklagten stattfinden sollte.

Die Abweisung der Klage war auch insoweit durch Zurückweisung der Berufung zu bestätigen, als die Klägerin in zweiter Instanz eine teilweise Klagerücknahme erklärt hat. In Ermangelung einer Zustimmung des Beklagten konnte diese Klagerücknahme keine Wirkung entfalten (§ 269 Absatz 1 ZPO).

Entgegen der Ansicht der Klägerin war die Klage auch, soweit ihr nicht stattgegeben worden ist, in vollem Umfang und nicht nur als "zur Zeit noch nicht fällig" abzuweisen. Wie die Klägerin auf Seite 5 ihres Schriftsatzes vom 7. Februar 2000 selbst ausführt, war die Fälligkeit des ihr aus der Mietgarantie zustehenden Anspruchs nicht von der Erteilung einer "prüffähigen" Abrechnung abhängig (§ 271 BGB). Hierin unterscheidet sich der vorliegende Fall von den Honorar- bzw. Werklohnklagen von Architekten oder Bauunternehmern. Sowohl nach der HOAI als auch nach der VOB ist die Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung Fälligkeitsvoraussetzung.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug, wobei davon auszugehen ist, dass die Klägerin den ihr zugesprochenen Betrag erstmalig mit Schriftsatz vom 27. September 2000 in einer den Verzug herbeiführenden weise dargelegt haben.

Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 ZPO n. F.).#

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Absatz 1, 269 Absatz 3 ZPO. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711.

Ende der Entscheidung

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