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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 28.10.2004
Aktenzeichen: 12 U 237/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 287
Zu den Voraussetzungen des stillschweigenden Auskunftsvertrages zwischen Bankkunden und Bank,handelnd durch angestellten Prokuristen. Zur Frage der Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs zwischen falscher Auskunft der Bank und Schaden, wenn der Schaden ohne eine spätere pflichtwidrige Beurkundung eines Notars nicht eingetreten wäre. Zugelassene Revision eingelegt, BGH - XI ZR 401/04 - und zurückgenommen.
KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes Grundurteil

Geschäftsnummer: 12 U 237/00

Verkündet am: 28. Oktober 2004

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Grieß sowie die Richter am Kammergericht W. Hinze und Spiegel für Recht erkannt:

Tenor:

Unter teilweiser Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das am 28. September 1999 verkündete Urteil der Zivilkammer 2 des Landgerichts Berlin - 2 O 621/98 - insoweit bestätigt, als die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 28. September 1999 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 2 O 621/98 -, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und trägt ergänzend vor:

Zwischen der Beklagten und dem Vater des Klägers, dem Zeugen Michael XX , sei kein stillschweigender Auskunftsvertrag geschlossen worden. Auch eine vertragsähnliche Haftung auf Ersatz des Vertrauensschadens wegen unrichtiger Auskunft komme nicht in Betracht.

Das Landgericht sei aufgrund falscher Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Zeuge Bnn als Mitarbeiter der Beklagten dem Vater des Klägers gegenüber am 13. Oktober 1994 eine unrichtige Auskunft gegeben habe. Die Eltern des Klägers, die Zeugen Hnnn , seien unglaubwürdig, da diese ihre Aussage offensichtlich im Detail abgesprochen hätten. Die Aussage des Zeugen Bnn sei fehlerhaft gewürdigt worden. Die Aussage der Mutter des Klägers, der Zeugin Hnnn , dürfe entsprechend der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 9. Oktober 2002 (BVerfG NJW 2002, 3619) nicht verwertet werden. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Vater des Klägers den Zeugen Bnn auf das Mithören hingewiesen habe. Nach der vor dem Landgericht durchgeführten Gegenüberstellung sei der Zeuge Bnnn nicht mehr glaubwürdig. Er habe zuvor dreimal das Gegenteil bekundet. Diese ursprünglichen Aussagen seien richtig. Zu der Änderung seiner Aussage im Rahmen der Gegenüberstellung sei es nur durch die "freundschaftliche" Verbundenheit der Zeugen Hnnn und Bn r gekommen.

Die Auskunft des Zeugen Bnnn könne ihr, der Beklagten, nicht zugerechnet werden. Dem Zeugen Bnn habe die entsprechende Kompetenz gefehlt. Er habe als Kundenbetreuer gerade keine Befugnis gehabt, verbindliche Äußerungen über die Absicht der Beklagten, eine Finanzierung zu übernehmen, abzugeben. Ihm fehle nicht nur die Vertretungsmacht zum Abschluss einer solchen Finanzierung, es habe auch nicht in seinem Wirkungskreis gelegen, derartige Absichten an Dritte weiterzugeben. Die Kompetenzen des Zeugen Bnn ergäben sich aus ihren Orga-Anweisungen.

Der Vater des Klägers habe den Geschäftsanteilskauf- und -abtretungsvertrag unabhängig von einer Finanzierungszusage durch die Beklagte abgeschlossen. Der Vater des Klägers habe in dem gegen Mnnn vor dem Kammergericht zum Aktenzeichen 5 U 2538/96 (22 O 441/95 LG Berlin) geführten Rechtsstreit selbst vorgetragen, er habe den Anteilskaufvertrag mit der Mnn nur deshalb abgeschlossen, weil er sich von den Aussagen des Mnnn über das angeblich bestehende Vermögen der Gesellschafterin der Mnn und der angeblichen problemlosen Besicherung der vorgesehenen Finanzierung durch das Grundstück Snnnnnnnn 67 in Berlin habe blenden lassen.

Die Beklagte meint, nach dem Inhalt des Telefongesprächs vom 13. Oktober 1994 könne eine verbindliche Auskunftserteilung mit der Rechtsfolge einer Schadensersatzpflicht nicht angenommen werden. Auch sei der Inhalt dieses Telefonats für einen Schaden nicht kausal gewesen. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass für den Fall des Verkaufs der Bnnnnn an Dritte bzw. für den Fall der Fortführung der Bnnnn durch den Vater des Klägers der Schaden unterblieben wäre. Es fehle auch an der Adäquanz der Auskunft für den Schaden. Der vorliegend geltend gemachte Schaden stamme nicht aus dem Gefahrbereich der verletzten Pflicht.

Ein eventueller Kausalzusammenhang zwischen dem Telefongespräch und dem geltend gemachten Schaden sei durch das pflichtwidrige Verhalten des den Geschäftsanteilskauf- und -abtretungsvertrag beurkundenden Notars Schnnnnn , das vorsätzliche schädigende Verhalten des Mnnn und das eigen Verhalten des Vater des Klägers unterbrochen worden.

Das ganz überwiegende Mitverschulden der Eltern des Klägers sowie des Notars schließe eine Haftung der Beklagten aus. Der Vater des Klägers habe den Kauf zu spät rückgängig gemacht, auch müsse er sich das Verschulden des Notars zurechnen lassen. Der Zeuge Bnn habe dem Vater des Klägers bereits am 15. November 1994 mitgeteilt, dass eine Kreditgewährung an Mnnn auf Grund weiterer Informationen unwahrscheinlich sehr geworden sei. Ein für die Bestellung von Sicherheiten geeigneter Grundbesitz sei nicht vorhanden gewesen. Schon seit Ende November 1999 sei allen Beteiligten bewusst gewesen, dass sich das vom Vater des Klägers übernommene Vorleistungsrisiko verwirklichen würde.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts könne die Kausalität des Telefonats für den Schaden nicht aufgrund eines Anscheinsbeweises angenommen werden.

Auch fehle es überhaupt an einem Schaden, da sich die Vermögenslage der Eltern des Klägers durch den Abschluss des Kaufvertrages nicht verändert habe. Diese seien vor und nach dem Vertragsschluss in gleicher Weise mit dem Risiko der Inanspruchnahme durch die Beklagte belastet gewesen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Wege der unselbständigen Anschlussberufung beantragt der Kläger klageerweiternd, die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 61.748,72 € (120.770,00 DM) nebst 5% Zinsen über dem Basiszins nach DÜG seit Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung, die er für zutreffend erachtet, und trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend vor:

Die erstinstanzliche Aussage seiner Mutter, der Zeugin Hnnn , sei verwertbar, da diese nicht heimlich mitgehört habe. Vielmehr habe sein Vater, der Zeuge Michael XX n den Zeugen Bnn eingangs des Telefonates darauf hingewiesen, dass seine Frau mithören werde.

Der Zeuge Bnn habe als Prokurist der Beklagten intern die Befugnis gehabt, Kreditzusagen bis zu 2,0 Mio. DM zu erteilen. Hierüber sei sein Vater vom Zeugen Bnn vor dem fraglichen Telefongespräch informiert worden.

Die Beklagte habe seinen Vater am 15. November 1994 nicht über die Wertlosigkeit der Sicherheiten informiert. Auch nach diesem Datum habe die Beklagte seinem Vater lediglich mitgeteilt, es gebe noch Probleme beim grundbuchlichen Vollzug der Sicherheiten, da es sich im ein Objekt aus dem Besitz der Treuhandanstalt handele, das zunächst noch neu vermessen und geteilt werden müsse.

Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2002 (Band 2 Blätter 50 ff), auf den insoweit Bezug genommen wird, trägt der Kläger unter Bezugnahme auf die Anlagen BB9 bis BB 31 zu den im Auflagenbeschluss des Senats vom 1. Oktober 2001 angesprochenen Fragen vor.

In Bezug auf die klageerweiternde Anschlussberufung trägt er Kläger vor, ihm stünden aus abgetretenem Recht seiner Eltern Ansprüche auf Erstattung von Schäden zu, die diesen aus der von der Beklagten verschuldeten Unmöglichkeit einer ordnungsgemäßen Bedienung de mit ihr bestehenden Darlehensverbindlichkeiten entstanden seien.

Die Beklagte habe der Verkäuferin, der Ann Knnn Holding GmbH i. L. ein Betriebsdarlehen in Höhe von ursprünglich 3,0 Mi DM zur Verfügung gestellt. Gesichert werde dieses Darlehen im Wesentlichen und unter anderem mit Grundschulden zugunsten der Beklagten auf dem Betriebsgrundstück (An Pnnnnn ) und dem Privatgrundstück seiner Eltern (Am Rosenanger 78).

Aus steuerlichen Gründen habe sein Vater als alleiniger Gesellschafter der Ann Knn Holding GmbH im Sommer 1994 einen Liquidationsbeschluss gefasst. In diesem Zusammenhang hätten seine Eltern die Darlehensverbindlichkeiten der An Knn Holding GmbH mit Wirkung vom 31. Dezember 1994 an in Höhe des Valutenstandes von 2.250.000,00 DM und einem Zinssatz von 8,0 % übernommen.

Die Darlehensverbindlichkeit habe ursprünglich aus dem erwarteten Verkaufserlös der Bnnnn bedient werden sollen.

Wegen der voreiligen und unzutreffenden Finanzierungszusage der Beklagten sei es zu dem bereits dargestellten missglückten Verkauf und dem vollständigen Ausfall seiner Eltern bzw. der Verkäuferin hinsichtlich des Kaufpreises von 1.900.000,00 DM gekommen.

Nachdem das übrige Vermögen seiner Eltern aufgebraucht gewesen sei, seien diese ab dem 15. Juni 1996 mit den Zins- und Tilgungsleistungen an die Beklagte wegen dieses Darlehens in Rückstand geraten. Die Beklagte habe immer mehr gedrängt und eine Verwertung der Sicherheiten, der beiden Grundschulden auf dem Betriebsgrundstück und dem Privatgrundstück angedroht.

Notgedrungen hätten sich seine Eltern daraufhin Anfang 1998 entschlossen, ihr Privatgrundstück Am Rnnnn r 78 zu veräußern. Aus dem Kaufpreis seien im April 1998 1.275.017,00 DM an die Beklagte geflossen. Hierdurch seien lediglich die rückständigen Tilgungen und Zinsen erfüllt worden.

Nachdem sie auf diese Weise ihr Privatgrundstück verloren hätten, seien seine Eltern ab dem 15. September 1998 erneut mit den Zins- und Tilgungsleistungen an die Beklagten in Rückstand geraten. Wiederum im Hinblick auf die Verwertungsandrohungen der Beklagten hinsichtlich der Sicherheiten sei seinen Eltern nichts anderes übrig geblieben, als im Frühjahr 2000 auch das Betriebsgrundstück zu verkaufen, um so endgültig das Darlehensengagement bei der Beklagten abzulösen.

Hätte die Beklagte seinem Vater nicht die unrichtige Auskunft über die Finanzierung des Kaufpreises gegeben, wäre es mangels einer später zustande gekommenen Finanzierung zu keinem Zeitpunkt zu einer Veräußerung der Geschäftsanteile an der Bnnnn san Herrn Mnnn s bzw. seiner Gesellschaft Mn GmbH gekommen. In diesem Falle hätte sein Vater die Geschäfte der Bn später weiter geführt und diese wäre damit in der Lage gewesen, die Zins- und Tilgungsforderungen der Beklagten für die Betriebsmitteldarlehen ordnungsgemäß zu erfüllen. Oder es wäre zu einer -Veräußerung an einem anderen, bonitätsmäßig einwandfreien Interessen zu einem vergleichbaren Kaufpreis gekommen. Auch in diesem Falle hätten aus dem Verkaufserlös die Zins- und Tilgungsleistungen bei der Beklagten bis zu einer ordnungsgemäßen Rückführung bedient werden können.

Da die Beklagte mit ihrer unrichtigen Auskunft diese Möglichkeit vereitelt habe, seien seine Eltern mit den Leistungen ihres Kapitaldienstes gegenüber der Beklagten in Verzug geraten. Die Beklagte habe seinen Eltern Verzugsschäden und Vorfälligkeitsentschädigung berechnet, die zusammen auf 120.700,70 DM belaufen würden. Den sich daraus ergebenden Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe hätten seine Eltern an ihn abgetreten.

Die Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Insoweit trägt sie vor, der behauptete Zinsschaden sei nicht auf die angebliche unrichtige Auskunft zurückzuführen. Wie der Kläger selbst vortrage, sei die Übernahme der Verbindlichkeiten der An erst mit Schreiben vom 30. Januar 1995 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe längst festgestanden, dass die Beklagte den Erwerb der Bnnnn durch die Mn nicht finanzieren würde. Die Beklagte sei für die finanziellen Dispositionen des Vaters des Klägers nicht verantwortlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Rechtszügen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Die Akten der Rechtsstreite Landgericht Berlin 84 O 56/99 = KG 9 U 49/02= BGH III ZR 88/03; Landgericht Berlin 86 O 32/97 = KG 9 U 349/01( früher 9 U 2911/98) = BGH IX ZR 398/99; Landgericht Berlin 22 O 441/95 = KG 5 U 2538/96 = BGH VIII ZR 383/97; Landgericht Berlin 94 O 9/95 und Landgericht Berlin 32 O 51/95 haben vorgelegen sind zur Information Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist dem Grunde nach nicht begründet. Insoweit war das Urteil des Landgerichts durch ein Grundurteil zu bestätigen. Die Entscheidung über die Höhe des Anspruchs bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Die Entscheidung durch Grundurteil ist zulässig und auch angezeigt (vgl. zu den Voraussetzungen BGH, BGHReport 2003, 349). Die Parteien streiten über Grund und Betrag des Anspruchs, der Streit über den Grund ist entscheidungsreif, hinsichtlich der Schadenshöhe ist zum einen eine umfangreiche und langwierige Beweisaufnahme erforderlich, zum anderen ist aber aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2004 von der Beklagten abgegebenen Erklärung ein Mindestschaden von 100,00 € unstreitig.

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

1. Zutreffend geht das Landgericht von einer wirksamen Abtretung der Schadensersatzansprüche der Eltern des Klägers an diesen aus. Dies wird von der Beklagten im zweiten Rechtszug auch nicht mehr in Frage gestellt.

2. Mit dem Landgericht ist auch davon auszugehen, dass zwischen dem Vater des Klägers und der Beklagten ein Auskunftsvertrag zustande gekommen ist, in dessen Schutzbereich seine Mutter einbezogen war (§ 676 BGB a. F., § 675 Abs. 2 BGB n. F.).

a) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Vater des Klägers, der Zeuge Michael XXn , nach mehreren vorausgehenden Gesprächen zwischen ihm sowie dem Mitarbeiter der Beklagten Ln und dem Prokuristen der Beklagten und Zeugen Bn zu Fragen der Abwicklung und der Finanzierung des Verkaufs der Bn am 13. Oktober 1994 bei dem Zeugen Bn anrief und nachfragte, wieweit die Kreditbearbeitung fortgeschritten sei. Unstreitig ist auch, dass der Zeuge Hnnn in diesem Gespräch darauf hinwies, dass Mn auf den Abschluss des Kaufvertrages über die Geschäftsanteile der Bn dränge. Bereits hieraus ergibt sich der Abschluss eines Auskunftsvertrages.

Der stillschweigende Abschluss eines Auskunftsvertrages zwischen Geber und Empfänger der Auskunft und damit eine vertragliche Haftung des Auskunftsgebers für die Richtigkeit seiner Auskunft ist nämlich regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Auskunft für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Entscheidungen machen will. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen der Auskunftsgeber für die Erteilung der Auskunft besonders sachkundig ist oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Auskunftserteilung hat. Diese Umstände reichen allerdings für sich allein noch aus, von einem Zustandekommen eines Auskunftsvertrages auszugehen. Es sind die Besonderheiten des jeweiligen zur Entscheidung stehenden Falles zu berücksichtigen. Die genannten Umstände stellen lediglich Indizien dar, die in die gesamte Würdigung aller maßgebenden Einzelheiten einzubeziehen sind. Entscheidend ist, ob nach den Gesamtumständen beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben (BGH WM 1985, 1531, 1532; 1988, 1828, 1829; 1989, 1836, 1837; 1990, 1990, 1991; NJW 1992, 2080, 2082; 1992, 3167, 3168; NJW-RR 1998, 1343, 1344 = WM 1998, 1771/1772; ZIP 1999, 275). Das erforderliche Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Auskunft hängt auch davon ab, dass der Auskunftsgeber unter Umständen für mangelnde Sorgfalt bei der Auskunftserteilung schadensersatzpflichtig gemacht werden kann. Eine solche Interessenlage spricht dafür, dass eine Auskunft nicht nur im Sinne einer unverbindlichen Wissenserklärung erteilt, sondern in den Bewusstsein, zugleich eine verbindliche, ggf. zur Haftung führende Willenserklärung abgegeben wird (BGH WM 1989, 1836, 1837). Als weiterer Umstand für den konkludenten Abschluss eines Auskunftsvertrages kann herangezogen werden, dass bereits anderweitig bestehende Vertragsbeziehungen zwischen dem Auskunftsgeber und dem Auskunftsempfänger bestehen oder bestanden haben (vgl. BGH NJW 1992, 2080, 2082).

Aufgrund der geführten Vorgespräche und aufgrund des Hinweises des Zeugen Hnnn auf das Drängen des Mnnnn war dem Zeuge Bnn bekannt, dass die von dem Zeuge Hnnn unstreitig erbetene Auskunft für diesen von erheblicher Bedeutung war und er sie zur Grundlage für wesentliche Entscheidungen machen werde. Der Beklagten war auch bekannt, dass die Eltern des Klägers vom Ausgang des Geschäftes auch persönlich wirtschaftlich betroffen waren. Der Zeugen Bnn wusste nämlich, dass die Eltern persönlich für einen Betriebsmittelkredit der Bnnnnn gebürgt hatten und dass dieser Kredit durch den Verkaufserlös zurückgezahlt werden sollte. Der Zeuge Bnn war für die Erteilung der Auskunft auch besonders sachkundig, da er - anders als der Zeuge Hs- über die erfragten Informationen verfügte. Die Beklagte hatte auch ein eigenes Wirtschaftliches Interesse am Fortgang der Geschäfte des Zeugen Hnnn und damit an der Auskunftserteilung; denn ohne diese Geschäfte wäre einer Kreditvergabe und damit einem möglichen Zinsgewinn der Beklagten die Grundlage entzogen worden.

Diese Indizien sprechen - ebenso wie die weiteren Umständen des hier zu beurteilenden Sachverhalts dafür, dass beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben: Zwischen dem Vater des Klägers, dessen Gesellschaften und der Beklagten bestanden weit reichende Geschäftsbeziehungen. Auch in der Vergangenheit hatte der Vater des Klägers in fünf Fällen vor Verkäufen von Unternehmen mündliche Auskünfte der Beklagten über den Stand von Kreditvergaben eingeholt, für die Beklagte erkennbar auf diese vertraut und sie zur Grundlage weit reichender Geschäfte gemacht. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Beklagte die Gestaltung der der Verträge betreffend den Verkauf der Bnnnnn beeinflusst hat. So hat sie dazu geraten, als Konto für die Zahlung des Kaufpreises ein von ihr, der Beklagten, zu benennendes Festgeldkonto in den Kaufvertrag aufzunehmen, als Zahlungstermin den 30. November 1994 zu vereinbaren und den Kaufvertrag über das Betriebsgrundstück erst später und getrennt von dem Kaufvertrag über die Geschäftsanteile abzuschließen; dies hat die Beweisaufnahme am 28. September 1999 vor dem Landgericht ergeben (§ 286 ZPO).

Entgegen der Ansicht der Beklagten konnte der Zeuge B 8.12.2004 deshalb gerade nicht davon ausgehen, es gehe dem Zeugen Hnnn nur um eine unverbindliche Mitteilung und nicht um eine verbindliche, gegebenenfalls zur Haftung führende Erklärung.

B) Aus einem stillschweigend geschlossenen Auskunftsvertrag haftet ein Kreditinstitut auch dann auf Ersatz des Schadens des Auskunftsempfängers, wenn Mitarbeiter des Kreditinstituts die Zusage oder Vergabe eines Kredits erklären, die insoweit das Kreditinstitut nicht wirksam vertreten können, weil sie für die Vergabe des Kredits nicht zuständig waren und hierzu nicht die erforderliche Vertretungsmacht besaßen. Denn bei der Haftung des Kreditinstituts für eine unrichtige Auskunft handelt es sich nicht um eine Erfüllungs-, sondern nur um eine Vertrauenshaftung. Fehlende Vertretungsmacht des Handelnden für den Abschluss eines Vertrages schließt nur Erfüllungsansprüche gegen den Geschäftsherrn aus, nicht für Ansprüche auf Ersatz des Vertrauensinteresses. Im Bereich der Vertrauenshaftung ist dem Geschäftsherrn eine schädigende Handlung bereits zuzurechnen, wenn der Handelnde sie im Zusammenhang mit einer Tätigkeit begeht, mit der er betraut worden und die ihrem Inhalt nach geeignet ist, die Vertrauenshaftung des Geschäftsherrn zu begründen. Für Auskünfte eines Angestellten haftet ein Kreditinstitut bereits dann, wenn der Mitarbeiter - wie vorliegend der Prokurist Bnn - mit ihrem Wissen eine Tätigkeit ausübt, die die Erteilung von Auskünften mit sich bringt (vgl. §§ 31, 278 BGB). Der Auskunftsempfänger darf darauf vertrauen, dass der Angestellte eine für diese Tätigkeit ausreichende Vollmacht besitzt (BGH NJW-RR 1998, 1343, 1344 = WM 1998, 1771, 1772; vgl. auch BGH WM 1989, 1836,1837). Zu ersetzen ist dementsprechend regelmäßig nicht das positive Interesse, sondern der Vertrauensschaden (vgl. Palandt/Sprau, 63. Aufl., § 675 Rdnr. 35). Der Empfänger der Auskunft ist also so zu stellen, wie er stünde, wenn er eine richtige Auskunft erhalten hätte (vgl. BGH, NJW-RR 1995, 619; NJW 2002, 593).

c) Entgegen der Ansicht der Beklagten auf Seite 7 ihres Schriftsatzes vom 4. Dezember 2003 hat der Zeuge Bnn am 13. Oktober 1994 nicht in einer für den Zeugen Hnnn erkennbaren weise als Privatperson gehandelt. Solches ergibt sich insbesondere nicht aus der behaupteten freundschaftlichen Nähe der Familien Bn und Hn . Bereits aus der unstreitigen Fragestellung seitens des Zeugen Hnn n und dessen Hinweis auf das Drängen seitens Mnnnn war dem Zeugen Bnn bewusst, dass es dem Zeugen Hnnn nicht um einen unverbindlichen Freundschaftsdienst sondern um eine verbindliche Auskunft gehen musste. Der Zeuge Bnn hat deshalb bei Auskunftserteilung nicht als Privatperson sondern als Prokurist der Beklagten gehandelt.

3. Im Ergebnis zutreffend geht das Landgericht auch davon aus, dass die Beklagte ihre sich aus dem Auskunftsvertrag ergebende Pflicht, eine richtige Auskunft bereffend der Finanzierungszusage an die Mnn zu erteilen, verletzt hat. Der erkennende Senat ist auf der Grundlage der Aussagen der Zeugen Michael XX und Wolfram B 8.12.2004 davon überzeugt, dass der klägerische Vortrag, nachdem der Zeuge Bnn dem Zeugen Hnnn telefonisch am 13. Oktober 1994 zusagte, dass die Finanzierung des Kaufpreises stehe, weil eine Kreditentscheidung zugunsten der Mnn getroffen worden sei, richtig ist.

a) Der Senat folgt der Beweiswürdigung des Landgerichts, die auch ohne Verwertung der Aussage der Zeugin Rosemarie XX zutreffend ist. Das Landgericht hat bei seiner Beweiswürdigung gerade nicht darauf abgestellt, dass die Aussage von zwei Zeugen schwerer wiege als die Aussage nur eines Zeugen. Der Senat geht deshalb davon aus, dass die glaubhafte Aussage des glaubwürdigen Zeugen Michael XX den klägerischen Vortrag in allen Einzelheiten bestätigt hat und dass eine kritische Würdigung dieser Aussage unter Heranziehung der Aussage des Zeugen Bnn unnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnaus den vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Gründen keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit des klägerischen Vortrags aufkommen lässt.

Die Angaben des Zeugen Hnnn sind widerspruchsfrei. Soweit der Zeuge anlässlich seiner Vernehmung den Prozessbevollmächtigten des Klägers sinngemäß gefragt hat, ob alles richtig gewesen sei, ist ihm zu folgen, dass sich diese Frage darauf bezogen hat, ob er sich richtig verhalten habe. In diesem Zusammenhang hat er auf seine innere Aufregung hingewiesen, die darauf zurückzuführen sei, dass er vor dem Kammergericht gerade einen Prozess verloren habe. In der Tat ist am Tage seiner Vernehmung vor dem Landgericht am 28. September 1999 das Urteil des 9. Zivilsenats in dem vom Zeugen gegen den Notar Schnnnnn betriebenen Rechtsstreit - 9 U 2911/98 - verkündet worden, dem zu entnehmen ist, dass in Änderung des Urteils des Landgerichts der Notar lediglich 136.581,50 DM zu zahlen habe, sowie dass der Kläger mit seiner Berufung wegen eines Betrages von 931.833,08 DM keinen Erfolg gehabt hat. Es ist um an den Zeugen abgetretene Ansprüche der Ann gegen den Notar gegangen. Die Entschuldigung wirkt also einleuchtend.

Wenn die Beklagte meint, die Angaben der beiden Zeugen Hnnn wirkten glatt und abgesprochen, trifft es zu, dass sie im Kern übereinstimmende Erklärungen abgegeben haben. Doch ist nicht ersichtlich und folgt auch nicht aus der Art ihrer Aussagen, dass beide abgesprochen hätten, ob und bezüglich welcher Einzelheiten sie von ihrer Erinnerung an das Telefonat am Nachmittag des 13. Oktober 1994, das der Zeuge Mnnn Hnnn mit dem Zeugen Bnn geführt hat, abweichende Angaben gemacht haben könnten. Allein der Umstand, dass es sich bei den Zeugen Mnnn und Rnnnn Hn um die Eltern des Klägers handelt und ohne Zweifel zumindest der Zeuge Michael XXn am Ausgang dieses Rechtsstreits interessiert ist, steht mangels irgendwelcher fassbarer Anhaltspunkte nicht ihrer Glaubwürdigkeit entgegen, die sich auf die Glaubhaftigkeit ihrer Bekundungen auswirken könnten (vgl. insoweit BGH NJW 1988, 566).

b) Der Aussagewert der Bekundungen des Zeugen Michael XX wird durch die Bekundungen des Zeugen Bnn vom 28. September 1999 vor dem Landgericht nicht erschüttert.

Die Erklärung des Zeugen Bnn , der Zeuge Mnnn Hnnn habe wohl angerufen, er glaube, zurückgerufen zu haben, kann sich, wenn überhaupt, so nur auf den 13. Oktober 1994 beziehen. Dann ist der Zeuge Bnn so zu verstehen, dass es sich um zwei Telefonate an einem und demselben Tage gehandelt hat. Hierfür kommt nur der 13. Oktober 1994 in Betracht. Nach Angaben des Zeugen Bn zu Beginn seiner Vernehmung soll Gegenstand dieser Gespräche Folgendes gewesen sein: Der Zeuge Mnnn Hnnn habe sich erkundigt, was mit der Finanzierung sei, weil er den Kaufvertrag mit dem Kaufmann Mnnn habe abschließen wollen. Er, der Zeuge Bnn , habe sich vorher in dieser Angelegenheit mit Direktor Lnnnn verständigt. Da der Zeuge Hnnn ein langjähriger guter Kunde gewesen sei, habe Ln erklärt, "mal sehen, ob wir das machen können." Sie seien der Sache gegenüber positiv eingestellt gewesen. Einen formellen Kreditbeschluss habe es noch nicht gegeben. Er meine, er habe dem Zeugen Hnnn mitgeteilt, dass ihre Haltung positiv gewesen sei.

Dass der Zeuge B damals sich gegenüber dem Zeugen Hnnn nur so knapp geäußert haben könnte, erscheint unrealistisch. Denn dass bereits einige Zeit vor dem 13. Oktober 1994 die Beklagte mit der Prüfung begonnen hat, ob sie der Ms einen Kredit in Höhe des Kaufpreises im Falle des Kaufs der Geschäftsanteile der Bnnnn gewähren könne, ist unstreitig. Insofern war die Haltung der Beklagten von vornherein positiv. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte erstmals am 13. Oktober 1994 Gelegenheit genommen hätte, ihre positive Einstellung durch den Zeugen Bn dem Zeugen Hnnn mitzuteilen.

So bedurfte es erst des Hinweises auf seine Aussage vom 22. April 1997 in dem Verfahren 5 U 2538/96 vor dem Kammergericht; damals hat er ausgesagt, er habe dem Zeugen Hn erklärt, er könne den Kaufvertrag über die Geschäftsanteile an der Bnnnn abschließen; er habe ihm aber auch klargemacht, dass eine Kreditentscheidung seitens der Beklagten noch nicht gefallen sei. Hierzu hat der Zeuge Bnn vor dem Landgericht am 28. September 1999 angegeben, dass schon damals 2 1/2 Jahre verstrichen gewesen seien und er sich nicht mehr genau erinnert habe. Er nehme - nun - an, dass er dem Zeugen Hnnn gesagt habe, ein formeller Beschluss über die Kreditvergabe müsse noch getroffen werden. Damit hat der Zeuge Bnn zusätzlich zu erkennen gegeben, dass sein Erinnerungsvermögen gelitten hat; sollte dies nicht der Fall gewesen sein, hat er einen Erinnerungsschwund vorgetäuscht.

Auch soweit das Landgericht am 28. September 1999 dem Zeugen Bn seine den 13. Oktober 1994 betreffende Notiz über das Gespräch mit dem Zeugen Hnn n vorgehalten hat, in der es heißt, "dass er ohne unser Obligo einen Vertrag abschließen könne", hat er erklärt, es sei durchaus möglich, dass er es am Telefon positiver dargestellt habe. Ersichtlich hat der Zeuge Bnn vor dem Landgericht hin- und herpendelnde Angaben gemacht, denen deutlich zu entnehmen ist, dass seine Bekundungen keine die Aussagen des Zeugen Michael XX in Zweifel ziehende Bedeutung erlangen können. So will der Zeuge Bnn am 13. Oktober 1994 erklärt haben, die Beklagte wolle es machen, der Zeuge Herzog solle schon mal den Kaufvertrag machen, dann habe er ihn - Mnnnn - gebunden. Es sei möglich, dass jeder Warneffekt, dass die Kreditzusage erst noch erteilt werden müsse, gefehlt habe. Sicherlich werde er abweichend von der Telefonnotiz nicht die Worte "ohne unser Obligo" gebraucht haben. Dem schließt sich schon wieder an, er wisse nicht, ob er das dem Zeugen Hnnn vermittelt habe, es sei möglich. Darauf wiederum folgt dessen Erklärung, er sei sich nun doch sicher, dem Zeugen Hnnn fernmündlich erklärt zu haben, die Beklagte müsse noch einen formellen Kreditbeschluss machen. Nach dem der Zeuge Hnnn am 28. September 1999 vom Landgericht nochmals vernommen worden ist und erklärt hat, der Zeuge Bnn habe seinerzeit nicht erklärt, dass die Kreditzusage noch nicht gefallen sei, hat der Zeuge Bnn ausgesagt, er könne nicht mit Sicherheit sagen, ob er den Zeugen Hnnn auf das Fehlen der formellen Kreditzusage hingewiesen habe; weder könne er erklären, dass er das gesagt habe, noch könne er sicher äußern, dass er es nicht gesagt habe.

Damit hat der Zeuge Bnn selbst deutlich genug gemacht, sich nicht mehr exakt daran zu erinnern, was er überhaupt dem Zeugen Hnnn erklärt haben kann. Insbesondere lässt sich daraus nicht mehr entnehmen, welcher Teil seiner Angaben richtig sein könnte.

Deshalb ist der Wertung der Bekundungen des Zeugen Bnn durch die Beklagte im Berufungsverfahren nicht zu folgen. Der Zeuge hat sich ersichtlich nicht mehr festlegen wollen und können. Der Zeuge hat deutlich zum Ausdruck gebracht, nicht zu wissen, ob er auf das Fehlen des Beschlusses über die Kreditzusage hingewiesen hat oder nicht. Deshalb ist dieser Zeuge nicht erneut zur Behauptung der Beklagten im Berufungsverfahren zu vernehmen gewesen, der Zeuge Bnn habe es auch nach der Gegenüberstellung mit dem Zeugen Hnnn nicht für möglich gehalten, gegenüber letzterem von einer verbindlichen Zusage der Finanzierung aufgrund einer vom Vorgesetzten gefällten Entscheidung gesprochen zu haben.

c) Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Landgericht auch die Beweislast nicht verkannt. Insbesondere hat es nicht ausgeführt, die Aussage des Zeugen Bnn bestätige den klägerischen Vortrag. Vielmehr geht das Landgericht zutreffend davon aus, dass der vom Kläger geführte Zeugenbeweis durch die Aussage des von der Beklagten gegenbeweislich benannten Zeugen Bnn nicht entkräftet wurde. Sämtliche Widersprüche in der Aussage dieses Zeugen sowie die sich aus dieser Aussage ergebenden Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit gehen aber zu lasten der Beklagten, die sich auf diesen Zeugen berufen hat. Aus diesem Grunde kann auch aus der von der Beklagten behaupteten Nähebeziehung zwischen den Zeugen Bnn und Hnnn für sie nichts Vorteilhaftes hergeleitet werden. Vielmehr spricht diese besondere Nähe gerade dafür, dass der Zeuge Herzog auf die Richtigkeit und Verbindlichkeit der Angaben des Zeugen Bnn vertrauen durfte.

Damit steht fest, dass der Zeuge Bsam 13. Oktober 1994 eine falsche Auskunft erteilt hat, nämlich dass die Beklagte der Mn einen Kredit in Höhe von 1,9 Mio. DM zur Bezahlung des Kaufpreises für den Ankauf der Geschäftsanteile der Bnnnn einräumen werde, obwohl dies nicht der Fall war.

Unstreitig waren der Zeuge Bnn und Direktor Lsvon der Beklagten für den Zeugen Hnnn und damit für die Verkäuferin Ann die zuständigen Ansprechpartner. Deshalb hat sich der aufgezeigten Rechtsprechung die Beklagte die falsche Auskunft des Zeugen Bnn zurechnen zu lassen, ohne dass es darauf ankommt, ob dieser Zeuge allein oder zusammen mit Lnnn berechtigt waren, über die Kreditvergabe zu entscheiden. Der Zeuge Bnn hat sich der Bedeutung seiner falschen Auskunft für den Zeugen Hnnn , ob er nun für die Annn mit der Mn und Mn einen Kaufvertrag schließen könne, nicht verschließen können. Wegen dieser Bedeutung und der Qualität bezogen auf den Kredit in Höhe von 1,9 Mio. DM kann sich die Beklagte ferner nicht der Folge verschließen, dass diese falsche Auskunft vom Zeugen Bn mit für sie rechtsverbindlicher Wirkung abgegeben worden ist.

4) Die falsche Auskunft zur Finanzierung des Kaufpreises war kausal für den mit der Klage gelten gemachten Schaden, wobei noch dahinstehen kann, in welcher Höhe ein Schaden eingetreten ist.

a) Die falsche Auskunft war kausal für den Verkauf der Bn . Wer - wie die Beklagte - Beratungs- oder Aufklärungspflichten verletzt hat, ist beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten entstanden wäre; es besteht die Vermutung, dass sich der Geschädigte aufklärungsrichtig verhakten hätte (Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Auflage, § 280 BGB, Rdnr. 39 m.w.N.; BGHZ 72, 106). Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt. Vielmehr ergibt sich bereits aus den Ereignissen am 13. Oktober 1994 selbst, dass gerade die Auskunft den Zeugen Hnnn zum Vertragsabschluss bewogen hat und er ohne entsprechende Auskunft den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. So hat der Zeuge Hnnn vor dem Landgericht ferner - wegen der vorstehenden Ausführungen gleichfalls glaubhaft - bekundet, am Vormittag des 13. Oktober 1994 habe der Kaufmann Mnnn ihn angerufen und erklärt, es sei alles klar, er wolle einen Notartermin haben. Dies war der Anlass für den Zeugen Hnnn , noch an demselben Tag Kontakt zum Zeugen Bnn aufzunehmen. Daraus ergibt sich logischerweise, dass der Zeuge Hn infolge der falschen Auskunft den Notartermin am 30. Oktober 1994 wahrgenommen hat.

Erfolglos hält dem die Beklagte im Berufungsverfahren den Inhalt des Schriftsatzes vom 4. Juni 1996 auf S. 8 zu der Berufungssache 5 U 2538/96 des Kammergerichts (Anlage B 13 im Beistück III) entgegen, der Zeuge Hs hätte in blindem Vertrauen auf die Richtigkeit der von Mnnnn vorgetäuschten Umstände den Vertrag vom 3. Oktober 1994 geschlossen. Das Gegenteil ergibt sich bereits aus S. 6 desselben Schriftsatzes; an dieser Stelle wird hervorgehoben, der Zeuge Bnn habe fernmündlich mitgeteilt, dass dieser Vertrag geschlossen werden könne.

b) Der Verkauf der Bn war wiederum kausal für den Schaden der Eltern des Klägers, die von der Beklagten als Bürgen für den Betriebsmittelkredit der Bnnnn in Anspruch genommen wurden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Bnnnn , nachdem ihre Anteile auf die Käuferin übertragen und die Geschäftsführung von Mnnnn übernommen wurden, finanziell nicht mehr in der Lage war, den Betriebsmittelkredit zurückzuführen. Streit besteht zwischen den Parteien nur, ob die Bnnnnn nach dem Stand des Unternehmens vom 20. Oktober 1994 bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung in der Lage gewesen wäre, ihre Verbindlichkeiten - einschließlich der Bankverbindlichkeiten und des Betriebsmittelkredits - aus eigener Kraft über den von der Beklagten unstreitig gestellten Mindestschaden von 100 € hinaus künftig zu erfüllen. Bei diesem Streit handelt es sich aber um eine Frage der Schadenshöhe, die im Rahmen des vorliegenden Grundurteils nicht zu entscheiden ist.

c) Entgegen der Ansicht der Beklagten entfällt die Kausalität auch nicht deshalb, weil auch für den Fall einer Finanzierung durch die Beklagte wegen des betrügerischen Verhaltens des Mnnnn nicht sicher gewesen wäre, dass der Kaufpreis der A 8.12.2004 zugeflossen wäre. Zwischen den Parteien ist nämlich unstreitig, dass die Kreditvergabe - wie banküblich - zweckgebunden erfolgt wäre und dass die Beklagte die Zweckgebundenheit dadurch gewährleistet hätte, dass sie die Zahlung des Darlehensbetrages auf das im notariellen Kaufvertrag benannte Konto der Verkäuferin veranlasst hätte. Dementsprechend hatte der zeuge Bnn den Vater des Klägers auch aufgefordert, nach Vertragsschluss eine Abschrift des Vertrages bei der Beklagten einzureichen. Mithin hätte Mnnnn im Falle einer Kreditvergabe keine Möglichkeit gehabt, den Darlehensbetrag einer sachfremden Verwendung zuzuführen.

d) Entgegen der Ansicht der Beklagten muss der bei den Eltern des Klägers eingetretene Schaden der Beklagten auch unter Wertungsgesichtspunkten zugerechnet werden.

aa) Im Ansatz zutreffend geht die Beklagte allerdings davon aus, dass nach allgemeiner Meinung der Schädiger nicht für alle im naturwissenschaftlichen Sinn (conditio sine qua non) durch das schadensbegründende Ereignis verursachten Folgen haftet (äquivalente Kausalität). Die Verantwortlichkeit des Schädigers ist vielmehr, um eine unerträgliche Ausweitung der Schadensersatzpflicht zu verhindern, durch weitere Zurechnungskriterien einzuschränken (vgl. etwa MünchKomm/Grunsky, BGB, 3. Aufl., vor § 249 Rn. 36ff.; Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Aufl., Vorbem. vor § 249 Rn. 54 ff. m.w.N.). Als solche sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Adäquanz des Kausalverlaufs (BGHZ 3, 261, 265 ff.; 79, 259, 261; 137, 11, 19; BGH, Urteil vom 4. Juli 1994 - II ZR 126/93, NJW 1995, 126, 127) sowie der Schutzzweck der Norm (z.B. BGHZ 27, 137, 139 ff.; 57, 245, 256; 107, 359, 364) anerkannt.

bb) Ein in den Kausalverlauf eingreifendes Fehlverhalten Dritter unterbricht den Zurechnungszusammenhang in dieser Hinsicht regelmäßig nicht (BGH, NJW 2000, 947; BGHZ 3, 261, 268; 58, 162, 165 f.; BGH, Urteil vom 20. September 1988 - VI ZR 37/88, NJW 1989, 767, 768; siehe auch Urteil vom 10. Dezember 1996 - VI ZR 14/96, NJW 1997, 865, 866). Anders liegt es nur dann, wenn der weitere Schaden durch ein völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten des Dritten ausgelöst worden ist, da unter solchen Voraussetzungen zwischen den beiden Schadensbeiträgen bei wertender Betrachtung nur ein äußerlicher, gleichsam "zufälliger" Zusammenhang besteht und dem Erstschädiger ein Einstehenmüssen auch für diese Folgen deshalb billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann (BGHZ 3, 261, 267 f.; 137, 11, 19; BGH, Urteil vom 20. September 1988 aaO und vom 10. Dezember 1996 aaO; jeweils m.w.N.). Das haben das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof nicht nur für ärztliche oder anwaltliche Fehler entschieden (vgl. RGZ 102, 230, 231; 140, 1, 9; Senatsurteil vom 13. Mai 1968 - III ZR 207/67, VersR 1968, 773, 774; BGH, Urt. v. 20. September 1988 aaO; Urteil vom 17. Juni 1993 - IX ZR 206/92, NJW 1993, 2797, 2799), sondern dieser Grundsatz gilt in der höchstrichterlichen Rechtsprechung allgemein und für das gesamte Schadensrecht (vgl. beispielsweise BGHZ 3, 261, 268 ff. - Schleusenpersonal; BGH, Urteil vom 11. November 1976 - II ZR 182/74, VersR 1977, 325 - Schiffsführer; Urteil vom 14. Februar 1977 - II ZR 21/75, VersR 1977, 519, 520 - Brandschaden; siehe auch Urteil vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 30/83, NJW 1985, 791 f. - Vorlesungsstreik; Urteil vom 28. Januar 1992 - VI ZR 129/91, NJW 1992, 1381, 1382 - Straftäter; Urteil vom 10. Dezember 1996 aaO - Diebstahl aus einem verunglückten Fahrzeug).

cc) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist aber das Verhalten des Notars Schnnnnn nicht so ungewöhnlich, dass hierdurch der Ursachenzusammenhang mit der fehlerhaften Auskunft durch den Zeugen Bnn unterbrochen werden müsste. Vielmehr kommt es relativ häufig vor, dass notariell beurkundete Verträge handwerkliche Fehler aufweisen, die es dem begünstigten Vertragsteil ermöglichen, den anderen Vertragsteil zu schädigen. Es ist deshalb gerade nicht so, dass die Ursächlichkeit des Ersten Umstandes (die falsche Auskunft durch den Zeugen Bnn ) für das zweite Ereignis (die fehlerhafte Beurkundung) bei rechtlicher Wertung nach dem Schutzzweck völlig unerheblich war. Der Zusammenhang zwischen beiden Ereignissen ist nicht "zufällig", sondern zu der fehlerhaften Beurkundung wäre es gar nicht gekommen, wenn die falsche Auskunft nicht gegeben worden wäre (vgl. hierzu BGHZ, 106, 313).

dd) Aus dem gleichen Grund unterbricht auch das Verhalten des M 8.12.2004 den Kausalverlauf nicht, obwohl dieser vorsätzlich gehandelt hat. Durch das auf freier Entschließung beruhende Verhalten eines Dritten wird die Kausalität eines früheren haftungsbegründenden Umstandes (Ereignisses) nur dann "unterbrochen", wenn dieser frühere Umstand (dieses frühere Ereignis) für das Dazwischentreten des Dritten und sein Verhalten völlig bedeutungslos und indifferent, mithin das Verhalten des Dritten von dem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein des früheren Umstandes (Ereignisses) gänzlich unabhängig war. Hingegen wird die Ursächlichkeit des ersten - den konkreten Haftungsgrund bildenden - Umstandes nicht ausgeschlossen, wenn dieser Umstand für das Verhalten des Dritten irgendwie bedingend war oder gar dieses Verhalten durch den ersten Umstand erst ausgelöst oder veranlasst wurde (BGHZ 106, 316; BGH; BGH, NJW-RR 1990, 204; VersR 1965, 338).

So liegt der Fall hier. Denn die hier vorzunehmende Wertung ergibt, dass zwischen der Falschauskunft und dem für den Schaden mitursächlichen Verhalten des Mnnn nicht nur ein äußerlicher, gleichsam "zufälliger" Zusammenhang besteht. Das Verhalten des Mnnnn war gerade nicht gänzlich unabhängig von der unrichtigen Auskunft. Vielmehr war diese Auskunft Voraussetzung für das Verhalten des Mnnn . Dieser hätte den Schaden weder durch Nichtzahlung des Kaufpreises noch durch "finanzielles Aushöhlen" der Bnnnnn mit verursachen können, wenn nicht die Beklagte zuvor eine falsche Auskunft gegeben hätte. Denn im Falle einer richtigen (negativen) Auskunft wäre es zu dem Vertragsschluss nicht gekommen, im Falle einer richtigen (positiven) Auskunft hätte der Schaden schon deshalb nicht entstehen können, weil dann die Zahlung des finanzierten Kaufpreises erfolgt wäre. Gerade das Fehlverhalten der Beklagten hat es dem Mnnnn ermöglicht, die den Schaden durch Nichtzahlung des Kaufpreises und Aushöhlung der Bnnnn zu verursachen. Die Auskunft der Beklagten war mithin für das Verhalten des Mnnn weder völlig bedeutungslos noch indifferent.

Das bewusst unberechtigte Ausnutzen vorteilhafter Rechtsstellungen ist auch keine ganz ungewöhnliche Erscheinung (vgl. BGH NJW-RR 1990, 204).

e) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt auch, dass der den Eltern des Klägers entstandene Schaden vom Schutzbereich der Auskunft erfasst wird. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat sich gerade das aufklärungspflichtige Risiko verwirklicht. Der Zeuge Michael XXn hatte ja - für die Beklagte erkennbar - den Abschluss des Kaufvertrages gerade von einer positiven Auskunft über die Finanzierung des Kaufes durch die Beklagte abhängig gemacht. Wegen der zwischen den Parteien unstreitigen und banküblichen Zweckgebundenheit der Kreditvergabe und der Benennung eines bei der Beklagten geführten Bankkontos in dem Kaufvertrag diente die vom Zeugen Hnnn begehrte Auskunft - wiederum für die beklagte erkennbar - gerade der Sicherstellung der Kaufpreiszahlung und damit der Verhinderung des eingetretenen Schadens.

f) Die Haftung der Beklagten ist auch nicht durch ein Mitverschulden der Eltern des Klägers bzw. des Notars weggefallen oder gemindert. Dem Vater des Klägers kann nicht vorgeworfen werden, er habe den Schadenseintritt durch eine schnellere Rückabwicklung des Verkaufs der Bnnnn vermeiden können. Selbst durch eine schnellstmögliche Anfechtung des Kaufvertrages wäre die Aushöhlung der Bnnnn nicht verhindert worden, da die gerichtliche Geltendmachung der Rückabwicklung mehrere Monate beansprucht hätte.

Das Verhalten des Notars ist dem Vater des Klägers nicht zuzurechnen, da der Notar kein Erfüllungsgehilfe des Vaters des Klägers gegenüber der Bank ist.

Damit hat die Beklagte dem Kläger den Vertrauensschaden zu ersetzen, der den Eltern des Klägers durch ihr Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft entstanden ist (sog. Negatives Interesse). Sie sind deshalb so zu stellen, wie wenn sie keine oder eine richtige Auskunft erhalten hätten.

Hinsichtlich der Schadenshöhe ist für den Erlass eines Grundurteils ausreichend, dass der geltend gemachte Anspruch unter Zugrundelegung des Maßstabs des § 287 ZPO mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht. Diese Voraussetzung ist aufgrund des Zugeständnisses eines Mindestschadens von 1.000 € durch die Beklagte gegeben.

Die Revision war zuzulassen, da die Sache hinsichtlich der Voraussetzungen der Haftung der Bank für eine Auskunft eines angestellten Prokuristen und der Frage des Zurechnungszusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Absatz 1 Nr.1, Absatz 2 ZPO n. F.)

Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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