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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 10.06.2004
Aktenzeichen: 12 U 315/02
Rechtsgebiete: StVG, BGB, ZPO


Vorschriften:

StVG § 7 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 844
BGB § 845
BGB a.F. § 209 Abs. 1
BGB a.F. § 209
ZPO § 286
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 270
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht

Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 12 U 315/02

verkündet am: 10.06.2004

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Grieß sowie die Richter am Kammergericht und Spiegel und Hinze

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 19. September 2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 17 des Landgerichts Berlin - 17 O 386/00 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe:

I.

Die am 13. November 2002 eingelegte und mit einem am 11. Dezember 2002 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung des Klägers richtet sich gegen das am 16. Oktober 2002 zugestellte Urteil der Zivilkammer 17 des Landgerichts Berlin vom 19. September 2002, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Zahlungsbegehren weiter und macht geltend, das landgerichtliche Verfahren sei fehlerhaft gewesen. Zu Unrecht habe das Landgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum psychologischen Zustand des Klägers in den Jahren 1996, 1997 abgelehnt, wie es vom Kläger in erster Instanz angeboten gewesen sei. Der Sache nach stelle dies eine unzulässige Beweisantizipation dar, durch die der Kläger in seinem "verfassungsrechtlich garantierten Recht auf den Beweis" sowie auch sein Justizgewährungsanspruch verletzt worden sei. Darüber hinaus habe das Landgericht übersehen, dass der Kläger in erster Instanz zu der von ihm behaupteten psychischen Beeinträchtigung auch Beweis durch die Zeugen Knnn und Dr. nnnnnnnn angeboten habe. Hierzu trägt der Kläger unter näherer Darlegung im Einzelnen vor, der Orthopäde Dr. nnnnnnnn habe ihn "entsprechend dem medizinischen Fürsorgegedanken" auch psychologisch betreut. Das Landgericht hätte dem entsprechenden Beweisantritt nachgehen müssen. Zudem habe der ehemalige Vorsitzende Richter am Landgericht nnn in der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2002 darauf hingewiesen, dass eine Beweisaufnahme bezüglich des Erwerbsschadens durchzuführen sei.

Im Wege der Klageerweiterung macht der Kläger in der Berufungsinstanz einen weiteren Erwerbsschaden für den Zeitraum von Mai 1996 bis zum 15. Oktober 1996 in von ihm errechneter Höhe von 12.336,66 EUR geltend. Er behauptet, auch in diesem Zeitraum hätte er bereits ohne die bei dem Unfall vom April 1996 erlittenen Verletzungen als Bezirksdirektionsassistent einen höheren Verdienst als in seiner Tätigkeit als Verkaufsmitarbeiter erzielt.

Der Kläger beantragt,

1. unter Abänderung des am 19. September 2002 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin, Aktenzeichen 17 O 386/00,die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Berufungskläger 314.083,62 EUR nebst 4 % Zinsen auf 265.598,66 EUR seit dem 5. April 2000 und auf 48.484,96 EUR seit dem 31. Dezember 2001 und 5 % über dem Basiszinssatz auf 314.083,62 EUR ab Rechtshängigkeit der Berufung zu zahlen;

2. klageerweiternd wird beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Berufungskläger 12.336,66 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Berufung zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil, beziehen sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und rügen hinsichtlich des neuen Vorbringens des Klägers sowie der Klageerweiterung Verspätung. Sie meinen, die vom Kläger als Zeugen benannten nnnn Knnn und Dr. nnnnn sowie der erstmals vom Kläger im Berufungsverfahren benannte Zeuge nn Snnn seien nicht dazu in der Lage, den psychischen Zustand des Klägers zutreffend zu beurteilen. Zudem trage der Kläger selbst nicht vor, nach dem Unfalltod seiner Gattin eine schwere reaktive Depression oder gar Neurose erlitten zu haben. Die Erhebung der angebotenen Beweise würde auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Akten 1 VeJs 987/96 des StA bei dem Landgericht Berlin haben zur Information des Gerichts vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Hinsichtlich des von dem Kläger mit der Berufung weiterhin geltend gemachten Erwerbsschaden für die Zeit ab dem Oktober 1996 folgt der Senat den im Wesentlichen zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils. Im Hinblick auf das Vorbringen in der Berufung weist er ergänzend auf Folgendes hin:

a) Der Kläger kann nur dann gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1, 2 BGB Schadensersatz verlangen, wenn er durch den Unfall an einem eigenen absoluten Recht verletzt worden ist.

Dagegen reicht es nicht aus, darauf zu verweisen, durch den unfallbedingten Tod seiner Frau seien ihm - aufgrund veränderter Familiensituation - materielle Schäden entstanden.

In den in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen hatten die jeweils mittelbar geschädigten, aber nicht in ihren absoluten Rechten beeinträchtigten Kläger regelmäßig erhebliche Verluste entschädigungslos hinzunehmen. Dies ist eine Folge der gesetzlichen Regelung, die keine generalklauselartige Haftung für erlittene Vermögensschäden kennt. Wie die Ausnahmeregelungen der §§ 844, 845 BGB deutlich zeigen, ordnet das Deliktsrecht keine darüber hinausgehende Haftung für solche Schäden an, die Dritten nicht in ihren Rechtsgütern verletzten, sondern durch das Schadensereignis nur mittelbar Geschädigten entstanden sind (BGH NJW 2003, 1040).

b) Der Kläger hat die Verletzung eines eigenen absoluten Rechtsguts, also eine unfallbedingte psychische Beeinträchtigung, die es ihm unmöglich gemacht hätte, die Funktion eines Direktionsassistenten bei der nnnnnnnn GmbH zu übernehmen, nicht hinreichend dargetan. Nachdem das Landgericht mit Beschluss vom 4. Juli 2002 auf seine Bedenken hinsichtlich der Schlüssigkeit hingewiesen hatte, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15. August 2002 vorgetragen, er habe an starken Depressionen gelitten. Er habe sich immer mehr zurückgezogen und regelmäßig Weinkrämpfe erlitten. Zudem hätten seine Konzentrationsfähigkeit, sein Sozialverhalten und zuletzt sein äußeres Erscheinungsbild gelitten. Nähere Angaben zum Ausmaß der behaupteten Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit, zur Häufigkeit der behaupteten Weinkrämpfe, zu den Veränderungen im Sozialverhalten des Klägers und zu den behaupteten Depressionen hat der Kläger nicht vorgetragen. Nach dem Vorbringen des Klägers erster Instanz ist dieser auch zu keinem Zeitpunkt wegen der behaupteten psychischen Beeinträchtigungen in ärztlicher Behandlung gewesen.

Da der Kläger nicht geltend macht, die von ihm behaupteten psychischen Beeinträchtigungen seien Folge der von ihm selbst bei dem streitgegenständlichen Unfall erlittenen Verletzungen, sondern eine seelische Reaktion auf den Unfalltod seiner Ehefrau und die daraus resultierende familiäre Situation, ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den sogenannten Schockschäden bei Tod oder Verletzung eines nahen Angehörigen heranzuziehen (vgl. BGHZ 56, 163; NJW 1989, 2317; KG NZV 99, 329; OLG München, Urteil vom 08.02.2002 - 10 U 3448/99 -). Danach setzt ein Schadensersatzanspruch voraus, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung nach Art und Schwere deutlich über das hinausgeht, was Nahestehende als mittelbar Betroffene in derartigen Fällen erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen erleiden (BGH a.a.O.), wobei für den Beweis einer auf dem Unfall beruhenden psychischen Beeinträchtigung der Beweismaßstab des § 286 ZPO gilt (OLG München a.a.O.).

Hier scheint es mangels näherer Darlegung des Klägers zum Umfang der behaupteten psychischen Beeinträchtigung nicht möglich zu beurteilen, ob die vom Kläger behaupteten psychischen Beeinträchtigungen so gravierend waren, dass sie die Grenze zur Krankheit überschritten haben. Zudem haben die Beklagten bereits in erster Instanz zutreffend darauf hingewiesen, dass es an einer nachvollziehbaren Darlegung dafür fehlt, warum es dem Kläger trotz der behaupteten psychischen Beeinträchtigungen möglich war, seine bisherige Tätigkeit als Vertriebsmitarbeiter wieder mit Erfolg fortzuführen, nicht aber eine Tätigkeit als Bezirksdirektionsassistent aufzunehmen. Der Kläger hat nicht konkret vorgetragen, inwieweit sich das Anforderungsprofil eines Vertriebsmitarbeiters von demjenigen eines Bezirksdirektionsassistenten unterscheidet, und wie sich die behaupteten psychischen Beeinträchtigungen konkret ausgewirkt haben sollen. Der diesbezügliche Vortrag auf Seite 6 des Schriftsatzes vom 15. August 2002 erscheint als zu pauschal.

c) Ferner hat der Kläger die behaupteten psychischen Beeinträchtigungen - über die gewöhnliche Trauerreaktion hinaus - nicht hinreichend unter Beweis gestellt.

aa) Allerdings weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass das Landgericht in dem angefochtenen Urteil teilweise Beweisantritte des Klägers im Urteil übergangen hat. So hat sich der Kläger auf Seite 7 der Klageschrift zum Beweis für eine Beeinträchtigung seiner psychischen Konstitution auf das Zeugnis Dr. nnnnnnnn berufen. Im Schriftsatz vom 15. August 2002 hat er zum Beweis für von ihm behaupteten starken Depressionen zudem die Zeugen nnnn Knnn und nnn Gnnn benannt. Eine Vernehmung der Zeugen zu den vom Kläger behaupteten psychischen Beeinträchtigungen scheidet indessen aus. Es liegt auch auf der Hand, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine psychische Reaktion auf den Unfalltod eines nahen Angehörigen über die durchschnittliche Trauerreaktion hinausgeht und ihr Krankheitswert zukommt, fachmedizinischer Sachverstand erforderlich ist. Dass die Zeugen Knnn und Gnnn über den erforderlichen Sachverstand verfügen, um den Gesundheitszustand des Klägers in den Jahren 1996 und 1997 zutreffend beurteilen zu können, trägt der Kläger selbst nicht vor. Aber auch für den Zeugen Dr. nnnn nnnn gilt nichts anderes. Bei dem Zeugen handelt es sich unstreitig um einen Orthopäden und Allgemeinmediziner, der den Kläger wegen der bei dem Unfall erlittenen körperlichen Verletzungen behandelt hat. Der Kläger behauptet nicht, der Zeuge sei ein geschulter Neurologe oder Psychiater, wie es erforderlich wäre, um diese Frage beurteilen zu können.

Soweit der Kläger im Berufungsverfahren erstmals behauptet, der Orthopäde Dr. nnn nnnnn habe ihn auch psychologisch betreut, fehlt es an einer konkreten Darlegung dessen, was der Zeuge im Einzelnen bei der Untersuchung des Klägers festgestellt haben soll. Im Übrigen handelt es sich hier um neues Vorbringen, welches nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zugelassen werden könnte. Hierzu hat der Kläger indessen nichts dargetan. Zudem trägt der Kläger selbst vor, die Behandlung durch Dr. nnnnnnnn sei am 15. Oktober 1996, also vor dem hier streitigen Zeitraum, abgeschlossen gewesen.

bb) Das Landgericht war entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht gehalten, das Gutachten eines Sachverständigen zu den vom Kläger behaupteten psychischen Beeinträchtigungen einzuholen, da der Beweisantritt des Klägers im konkreten Fall als völlig ungeeignet erscheint.

Mit dem Kläger geht der Senat davon aus, dass von der Erhebung zulässiger und rechtzeitig angetretener Beweis nur dann abgesehen werden darf, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist, wobei bei der Zurückweisung eines Beweismittels als ungeeignet größte Zurückhaltung geboten ist (BVerfG NJW 1993, 254). Dies gilt grundsätzlich auch für den Beweisantritt durch Sachverständigengutachten (BGH VersR 1986, 545, 546; BGH NJW-RR 1997, 664 f.). Im vorliegenden Fall bestehen jedoch Besonderheiten aufgrund derer die Einholung eines Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen als völlig ungeeignet erscheint:

Nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten bestehen zum heutigen Zeitpunkt beim Kläger keine Nachwirkungen der behaupteten psychischen Beeinträchtigungen mehr, die ein medizinischer Sachverständiger feststellen könnte. Vielmehr hat der Kläger auf Seite 7 der Klageschrift selbst vorgetragen, die Behandlung - auch diejenige durch den Orthopäden Dr. nnnnnnnn - sei am 15. Oktober 1996 abgeschlossen gewesen.

Selbst wenn man den neuen Vortrag des Klägers zweiter Instanz zugrunde legen wollte, wonach der durch den Orthopäden Dr. nnnnnnnn "psychologisch betreut" worden sei, wäre diese Behandlung mithin am 15. Oktober 1996, also vor dem Zeitraum, für den der Kläger in erster Instanz einen Erwerbsschaden geltend gemacht hat, abgeschlossen gewesen. Der Kläger trägt auch nicht vor, in dem von ihm in der Klageschrift zitierten ärztlichen Unterlagen des Dr. nnnnnnnn befänden sich Hinweise auf eine psychische Beeinträchtigung. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände es einem medizinischen Sachverständigen heute (2004) möglich sein könnte, die Frage zu beurteilen, ob der Kläger in den Jahren 1996 und 1997 als Folge des Unfallgeschehens an psychischen Beeinträchtigungen gelitten hat, die über dasjenige Maß hinausgehen, was ein Betroffener beim Tod eines nahen Angehörigen üblicherweise erleidet.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des BGH in NJW-RR 1997, 664 f.). Der dort entschiedene Fall ist mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. In dem vom BGH entschiedenen Fall war der geistige Zustand des Ehemanns der dortigen Klägerin im Streit. Diese hatte die gesundheitliche Entwicklung ihres Ehemannes, der sich später erhängt hatte, im Einzelnen präzisiert. Zudem hatte sie ein Privatgutachten eines Arztes für Psychiatrie vorgelegt, welcher zuvor eine Reihe von Familienangehörigen exploriert hatte. Dabei waren zahlreiche Einzelheiten aus dem Leben des Ehemannes der dortigen Klägerin, dessen geistiger Zustand zwischen den Parteien im Streit war, zur Sprache gekommen. Das Explorationsgespräch war in dem Gutachten festgehalten und von der Klägerin zum Gegenstand ihres Prozessvortrages gemacht worden. In diesem Fall hat es der BGH für erforderlich gehalten, über den Inhalt durch Vernehmung der an der Exploration beteiligten Personen Beweis zu erheben und anschließend ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Demgegenüber fehlt es im vorliegenden Fall an ausreichenden Anknüpfungstat-sachen, auf die ein medizinischer Sachverständiger sein Gutachten aufbauen könnte. Diese ergeben sich auch nicht aus den als Anlage K 13-K 15 vom Kläger eingereichten Aktennotizen des nnnn Knnn . Dort spricht der vom Kläger als Zeuge benannte nnnn Knnn lediglich pauschal von enormen Schuldgefühlen gegenüber den Kindern und davon, dass der Kläger den Tod seiner Frau offensichtlich noch nicht verarbeitet habe. Im Übrigen spricht er von Schwierigkeiten der Kinder des Klägers, sich in ihr soziales Umfeld einzufügen, wofür er Verständigungsprobleme aufgrund schlechter Deutschkenntnisse, die fremde Mentalität der Kinder, die auf den Philippinen aufgewachsen waren, sowie den Umstand verantwortlich macht, dass die Kinder den Verlust ihrer Mutter nicht verarbeiten konnten. Objektivierbare Angaben über den psychischen Gesundheitszustand des Klägers in den Jahren 1996 und 1997 enthalten die Aktennotizen nicht.

2. Hinsichtlich des vom Kläger im Wege der Klageerweiterung im Berufungsverfahren geltend gemachten weiteren Erwerbsschadens für den Zeitraum Mai 1996 bis einschließlich September 1996 greift die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durch. Mit dem Landgericht geht der Senat davon aus, dass Ansprüche des Klägers aus dem streitgegenständlichen Unfall vom 16. April 1996 am 21. September 2000 verjährt wären. Zwar ist hinsichtlich der mit der ursprünglichen Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche aufgrund der am 1. August 2000 eingereichten Klage eine Unterbrechung der Verjährung gemäß § 209 Abs. 1 BGB a. F. i. V. m. § 270 ZPO eingetreten. Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich der erstmals der mit der Klageerweiterung geltend gemachten Ansprüche. Der Sache nach handelt es sich bei der ursprünglichen Klage um eine sogenannte verdeckte Teilklage, denn der Kläger hat, ohne seine Klage ausdrücklich als Teilklage zu bezeichnen, für den Zeitraum April bis September 1996 lediglich einen Verdienstausfall im Hinblick auf seine - unstreitige - Tätigkeit als Vertriebsmitarbeiter der nnnnnnnn GmbH geltend gemacht.

Einen Erwerbsschaden im Hinblick auf die nach dem Vortrag des Klägers unfallbedingt entgangene Möglichkeit, die Position eines Bezirksdirektionsassistenten zu übernehmen, hat der Kläger erst für die Zeit ab dem 1. Oktober 1996 eingeklagt. Im Falle einer verdeckten Teilklage entspricht es aber der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass die Klageeinreichung nach § 209 BGB a. F. die Verjährung nur im beantragten Umfang unterbricht, während später nachgeschobene Mehrforderungen verjährungsrechtlich gesondert zu beurteilen sind (BGH NJW 2002, 2167; 2002, 3769, 3770; vgl. Auch Senat, DAR 2003, 168, 169). Etwas anderes könnte ausnahmsweise nur dann gelten, wenn die Klageanträge erster Instanz so auszulegen wären, dass der Kläger bereits in erster Instanz den gesamten, ihm nach seinem Vortrag entstandenen Schaden geltend machen wollte. Dies ist hier jedoch gerade nicht der Fall.

Die Beklagten haben sich in zweiter Instanz, nachdem der Kläger seine Klage erweitert hat, ausdrücklich auf ihr gesamtes Vorbringen erster Instanz bezogen. Mithin ist auch die in erster Instanz von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung Gegenstand des Berufungsverfahrens. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageerweiterung im Berufungsverfahren am 11. Dezember 2002 waren etwaige weitere Schadensersatzansprüche des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 16. April 1996 verjährt, so dass die Klage auch hinsichtlich der Klageerweiterung keinen Erfolg hat. Die Verjährung der vom Kläger für den Zeitraum von Mai 1996 bis einschließlich September 1996 geltend gemachten Schäden ist auch nicht im Hinblick auf den Feststellungsantrag zu 7. der Klageschrift unterbrochen. Wie der Kläger auf Seite 14 der Klageschrift unter 11. Ausgeführt hat, bezieht sich der Klageantrag zu 7. ausdrücklich auf mögliche künftige, also nach dem Datum der Klageschrift, dem 31. Juli 2000, entstehende Schäden, deren mögliche Ursache in der psychischen Konstitution des Klägers liegen. Ein möglicher Erwerbsschaden aus dem Jahr 1996, den der Kläger im Übrigen bereits in der Klageschrift der Höhe nach hätte beziffern können, ist von dem Feststellungsantrag nicht umfasst.

3. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.



Ende der Entscheidung

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