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Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 24.01.2002
Aktenzeichen: 12 U 3217/00
Rechtsgebiete: BGB, StVO, VVG, ZPO, EGZPO


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
StVO § 1
StVO § 3 Abs. 1 Satz 2
VVG § 61
VVG § 67
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 138 Abs. 4
ZPO § 543 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 543 Abs. 2 n. F.
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
EGZPO § 26 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 12 U 3217/00

Verkündet am: 24. Januar 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2002 durch den Richter am Kammergericht Hinze als Einzelrichter für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8. März 2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 17 des Landgerichts Berlin - 17 O 206/99 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.979,48 EUR (21.474,00 DM) nebst 4 % Zinsen von 10.430,35 EUR (20.400,00 DM) seit dem 24. Dezember 1998 sowie von 519,13 EUR (1.074,00 DM) seit dem 30. Juni 1999 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg.

1. Der Beklagte haftet der Klägerin gemäß §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 1 StVO auf Ersatz derjenigen Schäden, die ihr auf Grund des Verkehrsunfalls vom 24. Dezember 1998 auf der Bundesstraße 96 a entstanden sind.

a) Der Beklagte hat dadurch, dass er im Rahmen des von ihm durchgeführten Bremsmanövers mit dem Pkw der Klägerin BMW 320 i, die Kontrolle über das Fahrzeug verlor und es rechts neben die Fahrbahn lenkte, wobei es erheblich beschädigt wurde, das Eigentum der Klägerin verletzt.

b) Die von § 823 Abs. 1 BGB verlangte Widerrechtlichkeit als Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung wird durch die Rechtsgutsverletzung indiziert. Es wäre daher Sache des Beklagten gewesen, zu beweisen, dass er nicht widerrechtlich gehandelt hat (vgl. Palandt/Thomas, BGB, 60. Aufl., § 823 Rdn. 173; Palandt/Heinrichs, a.a.O., Vorbemerkung vor § 249 Rdn. 162). Diesen Beweis hat er nicht angetreten.

c) Das von § 823 BGB vorausgesetzte Verschulden des Beklagten ergibt sich entgegen der Ansicht des Landgerichts aus den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins.

aa) Im Ansatz zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Lebenserfahrung grundsätzlich für das Verschulden eines Kraftfahrers spricht, wenn er auf übersichtlicher, gerader Straße von der Fahrbahn abkommt und dadurch einen Unfall verursacht (BGH VersR 1967, 1162; OLG Frankfurt a.M., VRS 1991, 401; OLG Karlsruhe NZV 1994, 229; OLG Köln, VersR 1990, 390; OLG Hamm, MDR 1993, 516).

bb) Diese Voraussetzungen ergeben sich hier bereits aus dem übereinstimmenden Parteivorbringen. Der Beklagte selbst hat mit Schriftsatz vom 6. September 1999 vortragen lassen, die Straße verlaufe an der Unfallstelle "schnurgerade", sei vierspurig ausgebaut und asphaltiert, wobei die Fahrbahnbreite mindestens 7 m betrage. Wenn der Beklagte unter diesen Voraussetzungen von der Fahrbahn abgekommen ist, so spricht die Lebenserfahrung dafür, dass Ursache hierfür ein Fahrfehler gewesen sein muss.

cc) Allein der Umstand, dass sich der Unfall zur Nachtzeit ereignete und am Unfallort, nach den Feststellungen der den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten Winterglätte geherrscht hat, ist nicht geeignet, den gegen den Beklagten sprechenden Anscheinsbeweis zu entkräften. Dies folgt schon daraus, dass der Beklagte gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO verpflichtet war, seine Geschwindigkeit den Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten anzupassen. Soweit der Beklagte geltend macht, die Winterglätte sei "plötzlich" aufgetreten, fehlt es an einem Beweisantritt. Es ist daher nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass es dem Beklagten bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt möglich gewesen wäre, frühzeitig zu erkennen, dass die Fahrbahn winterglatt war. Im Übrigen macht der Beklagte selbst nicht geltend, allein auf Grund der Winterglätte von der Fahrbahn abgekommen zu sein. Vielmehr nennt er als eigentliche Ursache das unvorhergesehene Auftreten von Wild auf der Fahrbahn.

Auch aus der Entscheidung des BGH in NJW VersR 1967, 1142, 1143 ergibt sich nichts anderes. Zwar hat der BGH in dem dortigen Fall den Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Fahrers, der von der Fahrbahn abgekommen war, verneint, doch lag dem ein anderer Sachverhalt zugrunde. Der Unfall ereignete sich nicht nur zur Nachtzeit, sondern es herrschte zudem Nebel. Der Unfall ereignete sich auch nicht auf einer mehrspurig ausgebauten geraden Straße, sondern im Bereich einer Linkskurve, wobei die Fahrbahndecke durch Frostaufbrüche beschädigt war. Im Übrigen beruht die zitierte Entscheidung des BGH nicht auf der Annahme, der Beweis des ersten Anscheins für ein - einfaches - Verschulden des Fahrers läge im dortigen Fall nicht vor. Denn in der zitierten Entscheidung hätte nur ein grob fahrlässiges Verhalten gemäß § 61 VVG zur Leistungsfreiheit der in Anspruch genommenen Versicherung geführt.

dd) Der Beklagte hat den gegen ihn sprechenden Beweis des ersten Anscheins nicht zu erschüttern vermocht.

(1) Der Anscheinsbeweis wird nicht durch die bloße gedankliche Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs entkräftet, sondern nur durch bewiesene Tatsachen, die einen atypischen Verlauf möglich gemacht haben können (BGH NZV 1992, 27; KG VM 1997, 43; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., Einleitung Rdn. 157 a). Es wäre daher Sache des Beklagten gewesen, substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass er durch ein auf der Fahrbahn befindliches Tier zu dem Brems-/Ausweichmanöver veranlasst worden ist, das letztlich zu dem Unfall geführt hat.

Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass der Kläger einen solchen Sachverhalt schon nicht hinreichend dargetan hat. Nicht jedes Mal, wenn plötzlich ein Tier auf der Fahrbahn auftaucht, rechtfertigt dies ein riskantes Brems- bzw. Ausweichmanöver des auf der Straße befindlichen Kraftfahrers.

Dabei geht es nicht um die Frage, ob ein Kraftfahrer berechtigt oder gar verpflichtet ist, ein auf der Fahrbahn befindliches Tier ohne Rücksicht auf die konkrete Verkehrssituation zu überfahren anstatt zu bremsen oder zu versuchen, auszuweichen (in diesem Sinne aber offenbar Bild-Zeitung, Ausgabe vom 23. März 2001, S. 16).

Wer aus Tierliebe einem auf der Fahrbahn befindlichen Tier ausweicht, verdient grundsätzlich Zustimmung. Damit ist aber noch nicht gesagt, wer für den bei einem Ausweichen entstehenden Schaden einzutreten hat (BGH VersR 1997, 351). Hier stellt sich die Frage, ob ein Kraftfahrer pflichtwidrig handelt, wenn er in der Hoffnung, dem auf der Fahrbahn befindlichen Tier noch rechtzeitig auszuweichen, andere, möglicherweise höherrangige Rechtsgüter, wie beispielsweise Gesundheit und Leben anderer Verkehrsteilnehmer, gefährdet oder beschädigt. So hat der BGH (in VersR 1997, 351) beispielsweise ausgesprochen, dass ein Kraftfahrer, der bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h versucht, einem über die Fahrbahn laufenden Hasen auszuweichen und dabei einen Totalschaden verursacht, nicht nur fahrlässig, sondern sogar grob fahrlässig handelt.

Im vorliegenden Fall betrug die Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs im Unfallzeitpunkt sogar über 100 km/h. Zwar hat der Beklagte den entsprechenden Vortrag der Klägerin mit Nichtwissen bestritten, doch ist eine Erklärung mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO nicht zulässig, da es um eine eigene Handlung des Beklagten geht. Dieser kann sich nicht mit Nichtwissen dazu erklären, wie schnell er zum Unfallzeitpunkt gefahren ist. Es liegt auf der Hand, dass ein Brems- bzw. Ausweichmanöver des Beklagten, insbesondere im Hinblick auf die Geschwindigkeit des Fahrzeugs, zu einer erheblichen Gefährdung nicht nur für Sachwerte, nämlich das Fahrzeug der Klägerin, sondern auch für Leben und Gesundheit der Fahrzeuginsassen führte. Dies zeigen auch die weiteren Umstände des Falles. So ist unstreitig, dass sich das Fahrzeug der Klägerin auf Grund des Brems-/Aus-weichmanövers des Beklagten überschlagen hat und sodann, nachdem es eine Blockierspur von 30 bzw. 40 m verursacht hatte, an einem Baum zum Stillstand kam (Beiakten Bl. 3). Sollte der Beklagte etwa versucht haben, durch sein Fahrmanöver einem Hasen oder einem Fuchs auszuweichen, so wäre ihm Fahrlässigkeit vorzuwerfen, denn es ist unverhältnismäßig, um einem Tier auszuweichen, einen Sachschaden von über 20.000,- DM zu verursachen und die Verletzung oder sogar Tötung mehrerer Menschen in Kauf zu nehmen. Bei allem Verständnis für die Belange des Tierschutzes darf nicht übersehen werden, dass nach der eindeutigen Wertung des Gesetzgebers Leben und Gesundheit von Menschen gegenüber dem Leben eines Tieres Vorrang genießen.

Unter den gegebenen Umständen wäre es Sache des Beklagten gewesen, im Einzelnen vorzutragen, welche Art Tier sich auf der Fahrbahn befunden haben soll und dem er versucht haben will, auszuweisen. Hierauf hat die Klägerin auf S. 4 der Berufungsbegründung zutreffend hingewiesen.

Aber auch wenn der Beklagte seinen Vortrag entsprechend ergänzen würde, könnte der Berufung der Klägerin der Erfolg nicht versagt werden. Denn es fehlt jedenfalls an einem entsprechenden Beweisantritt seitens des Beklagten. Er ist jedoch für das Vorliegen solcher Tatsachen beweispflichtig, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufes ergeben könnte, hier also für das Vorhandensein eines Tieres auf der Fahrbahn.

Allein der Umstand, dass der Beklagte - unstreitig - gegenüber den den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten angegeben hat, er habe versucht, einem Tier auszuweichen, ist nicht geeignet, den Nachweis dafür zu erbringen, dass sich zur fraglichen Zeit tatsächlich ein Tier auf der Fahrbahn befunden hat, dem der Beklagte hätte ausweichen müssen. Gleiches gilt für die Tatsache, dass die Klägerin gegenüber der Teilkaskoversicherung zunächst angegeben hatte, es habe sich um einen Wildschaden gehandelt. Unstreitig hat die Klägerin zum Unfallzeitpunkt geschlafen, so dass sie keine eigenen Wahrnehmungen vom Unfallgeschehen hatte. Sie hat also lediglich die Angaben des Beklagten übernommen. Das hindert sie indessen nicht daran, im Rahmen eines Rechtsstreits den entsprechenden Vortrag des Beklagten zu bestreiten.

2. Die Haftung des Beklagten gegenüber der Klägerin ist nicht etwa auf Grund eines durch schlüssiges Verhalten zustande gekommenen Haftungsausschlusses oder einer Haftungsreduzierung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ein stillschweigender Haftungsausschluss kann im Wege ergänzender Vertragsauslegung angenommen werden, wenn der Halter ein besonderes Interesse daran hatte, dass der Gefällige sich als Fahrer zur Verfügung stellte (BGH VersR 1978, 625; 1980, 385; OLG München, DAR 1998, 17; OLG Frankfurt (Main), NJW 1998, 1232; OLG Köln, MDR 2002, 150; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 254 Rdn. 81). Ein solcher stillschweigender Haftungsausschluss, der der Sache nach auf nicht vom Versicherungsschutz erfasste Sach- und Vermögensschäden des Halters beschränkt wäre (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O. Rdn. 80), ist in der Rechtsprechung etwa dann angenommen worden, wenn der Halter den "Gefälligen" darum gebeten hat, das Fahrzeug zu führen, weil er selbst infolge Alkoholgenusses nicht mehr hierzu in der Lage war (vgl. OLG München, DAR 1998, 17 m.w.N.).

Einen derartigen Sachverhalt hat der für die Voraussetzungen eines stillschweigenden Haftungsausschlusses darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu beweisen vermocht.

Der Zeuge hat die Behauptung des Beklagten nicht bestätigt, die Klägerin habe den Beklagten darum gebeten, das Fahrzeug für sie von Blankenfelde nach Berlin zu führen, weil sie müde gewesen sei und keine Lust mehr gehabt habe, zu fahren. Vielmehr hat der Zeuge bekundet, bei dem Beklagten habe es sich um einen ausgesprochenen Autoliebhaber gehandelt, der in seiner Wohnung "Tausende von Fotos" von Kraftfahrzeugen zu hängen gehabt habe. Schon auf der Hinfahrt habe der Beklagte über das Fahrzeug der Klägerin geäußert, es sei ein "geiler Wagen" und den Zeugen gefragt, ob er, der Beklagte, "auch mal fahren" dürfe. Der Zeuge habe daraufhin geäußert, der Beklagte solle die Klägerin selbst fragen. Nachdem in Blankenfelde zwei Insassen ausgestiegen seien, habe der Beklagte gegenüber der Klägerin geäußert: "Komm, lass mich mal fahren". Hierauf sei die Klägerin eingegangen.

Diese Aussage ist nicht geeignet, die Sachverhaltsdarstellung des Beklagten zu beweisen.

3. Der der Klägerin zu ersetzende Schaden umfasst den unstreitigen Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs in Höhe von 27.900,- DM abzüglich der Restwerte in Höhe von 7.500,- DM, mithin 20.400,- DM. Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Juli 1999 mit Nichtwissen bestreitet, dass die Klägerin für die Restwerte nur einen Betrag von 7.500,- DM erzielt habe, ist dies unerheblich. Die Klägerin hat die Schadenshöhe durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens belegt. Es wäre daher Sache des Beklagten gewesen darzulegen und ggf. zu beweisen, dass ein anderer Restwertaufkäufer bereit gewesen wäre, einen höheren Preis als 7.500,- DM für das beschädigte Fahrzeug zu bezahlen. Der Sache nach handelt es sich um ein Problem der Vorteilsausgleichung, für das der Schädiger, hier also der Beklagte, darlegungs- und beweispflichtig ist.

Darüber hinaus kann die Klägerin vom Beklagten Ersatz des - der Höhe nach unstreitigen - Baumschadens von 1.074,- DM verlangen, wegen dessen sie in Anspruch genommen worden ist.

4. Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, es sei der Klägerin zuzurechnen, dass sie die Beiträge für ihre Teilkaskoversicherung nicht gezahlt habe, so dass diese für den Fahrzeugschaden nicht eingestanden sei und die Klägerin darüber hinaus hinsichtlich des Baumschadens ihre Haftpflichtversicherung hätte in Anspruch nehmen können. Dieser Einwand scheitert schon daran, dass etwaige Leistungen der Versicherungen an die Klägerin nach den Grundsätzen über die Vorteilsausgleichung (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., Vorbemerkung vor § 249 Rdn. 132 f.) dem Beklagten nicht zugute kommen. Dies zeigt sich auch daran, dass in § 67 VVG ein Forderungsübergang zugunsten des Versicherers für den Fall seiner Leistung vorgesehen ist.

5. Die Revision war nach § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO n. F. i.V. mit § 26 Nr. 7 EGZPO nicht zuzulassen, da weder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

6. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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