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Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 17.02.2003
Aktenzeichen: 12 U 39/01
Rechtsgebiete: DDR-KommVerf, AGBG, BGB, ZPO, VerbKrG


Vorschriften:

DDR-KommVerf § 44 Abs. 1
DDR-KommVerf § 44 Abs. 6
DDR-KommVerf § 45
AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 271 Abs. 1
BGB § 433 Abs. 1
BGB § 433 Abs. 2
BGB § 452 a. F.
ZPO § 517
VerbKrG § 1 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 12 U 39/01

Verkündet am: 17. Februar 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Grieß sowie die Richter am Kammergericht Dr. Wimmer und Spiegel für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. Dezember 2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin - 9 O 436/99 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die am 8. Februar 2001 eingelegte und mit einem nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 8. April 2001 am 6. April 2001 eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der Beklagten richtet sich gegen das ihr am 8. Januar 2001 zugestellte Urteil des Landgerichts, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und trägt ergänzend vor: Der Vertrag bedürfe gemäß § 44 Absatz 6 DDR-KommVerf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, da mit ihm eine Zahlungsverpflichtung begründet werde, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkomme. § 9 Absatz 1 Sätze 2 und 3 des Vertrages beinhalteten ein vom Verschulden unabhängiges Vertragsstrafeversprechen und sei deshalb gemäß § 9 Absatz 2 Nr. 1 AGBG unwirksam. Auch seien die Ausführungen des Landgerichts zur Höhe der Vertragsstrafe in sich widersprüchlich. Im übrigen sei die Geschäftsgrundlage des Vertrages weggefallen. Der vereinbarte Grundstückspreis sei überhöht. Letztlich verhalte sich die klagende Bundesanstalt nicht bundestreu. Hinsichtlich der Zinsforderung erhebt sie die Einrede der Verjährung.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung, die sie für zutreffend erachtet, und trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens sowie zur Begründung ihrer Anschlussberufung ergänzend vor: § 44 Absatz 6 DDR-KommVerf sei nicht einschlägig, diese Regelung betreffe typischerweise Leasing- oder Mietkaufverträge. Voraussetzung für ihre Anwendung sei insbesondere eine nachhaltige, über mehrere Jahre dauernde Belastung mit Zins und Tilgung. § 4 Absatz 2 des Vertrages stelle nichts anderes dar als die vertragliche Ausgestaltung der Regelung des § 452 BGB. Es handele sich hierbei nicht um Kredit- sondern um Nutzungszinsen. Bei Abschluss des Vertrages habe nicht das Finanzierungs- sondern das Abwicklungsinteresse im Vordergrund gestanden. Es sei keine vom Verschulden der Beklagten unabhängige Vertragsstrafe vereinbart worden. Weder die Vertragsstrafe noch der Gruhdstückskaufpreis seien überhöht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Rechtszügen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache in vollem Umfang Erfolg. Die unselbständige Anschlussberufung war dagegen zurückzuweisen.

I. Die angefochtene Entscheidung ist formell ordnungsgemäß zu Stande gekommen, insbesondere fehlen nicht die Unterschriften der Richter (§ 315 Abs. 1 BGB). Zwar fehlte zunächst die Unterschriften der Richterin am Landgericht Iser, diese wurde jedoch am 4. Februar 2003 zulässigerweise (vgl. BGH, NJW 1998, 609; BGH, MDR 1998, 336) nachgeholt. Mit dem Bundesgerichtshof (a.a.O.) ist der erkennende Senat der Ansicht, dass eine fehlende Unterschrift jederzeit mit Wirkung für die Zukunft nachgeholt werden kann. Der gegenteiligen Auffassung des OLG Frankfurt (OLGR 1996, 34), welches davon ausgeht, dass eine Nachholung der Unterschrift nur binnen der Frist des § 517 ZPO erfolgen kann, folgt der Senat nicht.

II. Das Landgericht hat die Beklagte zu Unrecht zur Zahlung von 300.000,00 DM verurteilt. Der streitgegenständliche Vertrag ist schwebend unwirksam, da die Rechtsaufsichtsbehörde diesen nicht genehmigt hat.

1. Zutreffend geht das Landgericht allerdings davon aus, dass der Bürgermeister die beklagte Gemeinde beim Abschluss des zur UR.-Nr. 756/93 des Notars ... in ... geschlossenen Vertrages wirksam vertreten hat (§ 27 Absatz 1 Satz 2 der Kommunalverfassung der ehemaligen DDR vom 17. 5. 1990 (GBl DDR I, 255), im Folgenden: DDR-KommVerf). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob vorliegend die Gemeinde durch ihren Gemeinderat einen entsprechenden Beschluss gefasst hat (BGH, DtZ 1997, 358; BGH, NJW 1998, 377; BGH, VIZ 1998, 280). Zutreffend geht das Landgericht auch davon aus, dass der in das Rubrum der Urkunde aufgenommene Hinweis "vorbehaltlich nachzureichender Vertretungsberechtigung" keine aufschiebende Bedingung darstellt und auch sonst nicht zur (schwebenden) Unwirksamkeit des Vertrages führt. Dies wird von der Klägerin mit ihrer Berufung auch nicht angegriffen.

Mit zutreffender Begründung geht das Landgericht auch davon aus, dass der Vertrag nicht gem. § 45 DDR-KommVerf genehmigungspflichtig ist. Dies wird von der Beklagten in zweiter Instanz auch nicht mehr geltend gemacht.

2. Entgegen der Ansicht des Landgerichts bedarf der Vertrag aber gemäß § 44 Absatz 6 DDR-KommVerf einer Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Da diese Genehmigung bisher weder erteilt noch versagt worden ist, ist der Vertrag schwebend unwirksam (BGH, NJW 1999, 3335 = VIZ 1999, 563).

a) Nach der Regelung in § 44 Absatz 6 DDR-KommVerf, die gleichlautend oder ähnlich in vielen Gemeindeordnungen enthalten ist, bedarf die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Unter welchen Voraussetzungen eine Zahlungsverpflichtung wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, ist - ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung - durch Auslegung zu ermitteln. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Vorschrift schon aus Gründen des Verkehrsschutzes und der Rechtssicherheit einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich ist. Denn die Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtsgeschäfts muss sich wegen der weitreichenden Konsequenz der Unwirksamkeit privatrechtlicher Geschäfte hinreichend deutlich aus dem Gesetz ergeben. Anderenfalls würden die Belange des Verkehrsschutzes und der Rechtssicherheit durch diese weder von der Kommune noch ihren Vertragspartnern hinreichend kalkulierbare Rechtsfolge in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt (vgl. OLG Thüringen, OLGR 2001, 539 zu § 64 ThürKO; BGH, NJW 1999, 3335 [3337] = VIZ 1999, 563). Zu weitgehend dürfte deshalb die Ansicht des OLG Rostock (OLG Rostock, NJW-RR 1994, 661) sein, ein Zahlungsverpflichtung komme dann wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleich, wenn zu ihrer Erfüllung ein Kredit aufgenommen werden müsse.

Bei der Anwendung von § 44 Absatz 6 DDR-KommVerf ist zunächst vom Begriff des in Absatz 1 dieser Vorschrift genannten Begriffs "Kredite" auszugehen. Sodann ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Gemeinde durch die vertraglich begründete Zahlungsverpflichtung wirtschaftlich so gestellt wird, wie wenn sie eine Kreditverpflichtung eingegangen wäre.

Im allgemeinen Sprachgebrauch ist ein Kredit (frz., über ital. Credito von lat. creditum: das leihweise Anvertraute) der einem Wirtschaftssubjekt von Dritten für eine gewisse Zeit und meist gegen einen Preis (Zins) überlassene Geldbetrag (Darlehen) oder Sachwert (Wahrig, Deutsches Wörterbuch; Meyers Enzyklopädisches Lexikon; der große Brockhaus). In einer Reihe von Landesvorschriften wird der Begriff Kredit im Sinne des Gemeindewirtschaftsrechts definiert als das unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Kapital mit Ausnahme der Kassenkredite (Nr. 19 Anlage 1 zur GemHVO Sachsen; § 45 Nr. 18 GemHVO Hessen; § 46 Nr. 18 GemHVO NW).

Ein Kredit im Sinne von § 44 Absatz 1 DDR-KommVerf liegt mithin vor, wenn eine Gemeinde von einem Dritten Kapital aufnimmt und eine Verpflichtung zur Rückzahlung eingeht (Schmidt-Eichstaed u. a., Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR, Kommentar, Erläuterung 1 zu § 44; OLG Dresden, OLG-NL 2001, 268). Das nach der Legaldefinition des § 1 Absatz 2 VerbKrG maßgebliche Kriterium der Entgeltlichkeit muss für einen Kredit im Sinne des Gemeindewirtschaftsrechts nicht vorliegen. Dies erklärt sich aus dem Schutzzweck der gemeindewirtschaftsrechtlichen Regelungen der Kreditaufnahme. Vorrangiges Ziel dieser einschränkenden Regelungen ist nicht, die Gemeinden vor der Eingehung von Zinszahlungsverpflichtungen zu schützen. Vielmehr bezwecken dieser Regelungen den Schutz der Gemeindehaushalte zukünftiger Jahre vor der Belastung mit Deckungsverpflichtungen (vgl. Schneider u.a., Hess. Gemeindeordnung, 14. Lieferung, Erläuterung 1 zu § 103 a. E.; Grundlach, LKV 2001, 203 ff).

Bei der Prüfung der Frage, ob eine Zahlungsverpflichtung wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, ist deshalb nach Sinn und Zweck der einschlägigen Regelungen vornehmlich auf den Vorfinanzierungscharakter des wirtschaftlichen Vorgangs abzustellen Grundlach, a.a.O., 205). Eine Zahlungsverpflichtung kommt deshalb wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleich, wenn die Gemeinde aus einem Rechtsgeschäft im laufenden Haushaltsjahr eine Leistung erhält, sie die von ihr zu erbringende Gegenleistung jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt erbringen muss (OLG Dresden, OLG-NL 2001, 268). Entscheidend ist, dass die Lasten einer empfangenen Leistung auf spätere Zeiten/Jahre verlagert werden. Sobald eine Gemeinde zur Erlangung einer Leistung im laufenden Haushaltsjahr, die sie nicht zur Gänze in diesem Haushaltsjahr bezahlen will oder kann, vertragliche Verpflichtungen bezogen auf spätere Haushaltsjahre eingehen will, ist eine § 44 Absatz 6 DDR-KommVerf unterfallende Vorfinanzierung gegeben (Grundlach, a.a.O., 205).

Deshalb kommen insbesondere Vereinbarungen über die Stundung (Kreditierung) von geschuldeten Beträgen über einen längeren Zeitraum einer Kreditverpflichtung gleich (Grundlach, a.a.O., 204).

Eine Parallele hierzu findet sich in der Rechtsprechung zu § 1 Absatz 2 VerbrKrG. Die Beurteilung der Frage, ob ein Kredit im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, hängt - unabhängig von der Frage der im Rahmen des Verbraucherkreditgesetzes erforderlichen Entgeltlichkeit - entscheidend davon ab, ob dem - zur Leistung verpflichteten - Vertragspartner Mittel zur Verfügung gestellt werden, über welche er ohne die getroffene Vereinbarung nicht verfügen würde. Der Begriff "Kredit" dient der Umschreibung eines wirtschaftlichen Sachverhalts, bei dem es um die zeitweilige Überlassung von finanziellen Mitteln geht, welche dem Verbraucher ohne die Kreditabsprache nicht zur Verfügung stünden (vgl. BGH, NJW 1996, 457; Ulmer/Habersack, § 1 Rdnr. 42). Das gilt auch für den Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, bei welchem es um die Überlassung von Kaufkraft auf mittelbarem Wege geht, sei es durch Stundung der Gegenleistung des Verbrauchers im Rahmen eines Austauschvertrags über Waren oder Leistungen oder durch Verpflichtung des Anbieters zur Vorleistung abweichend vom dispositiven Recht (BGH, a.a.O.; Ulmer/Habersack, § 1 Rdnrn. 67, 68). Von einem den Zahlungsverpflichteten begünstigenden Zahlungsaufschub kann immer dann gesprochen werden, wenn die im Vertrag vorgesehene Zahlungsvereinbarung zugunsten des Zahlungsverpflichteten von dem dispositiven Recht abweicht (vgl. BGH, a.a.O.).

b) Die Voraussetzungen des § 44 Absatz 6 DDR-KommVerf sind im Fall des vorliegend zu beurteilenden Rechtsgeschäfts gegeben. Die Klägerin hat der Beklagten den Kaufpreis gestundet und ist zugleich in Vorleistung getreten, indem sie der Beklagten ab Vertragsschluss den Besitz am Grundstück übertragen hat (§ 3 des Vertrages).

Die Klägerin hat der Beklagten den Kaufpreis gestundet. Nach § 433 Abs. 1, 2 BGB wird der Käufer einer Sache "durch den Kaufvertrag" verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen; die Kaufpreisschuld entsteht also mit Vertragsabschluß und ist nach § 271 Abs. 1 BGB mit der Entstehung fällig, falls der Vertrag nichts anderes vorsieht (vgl. Senat, MDR 1998, 459 = OLGR 1998, 1). Eine Stundung kann bereits bei Vertragsschuss vereinbart werden. Voraussetzung ist nur, dass die Forderung - im Gegensatz zur aufschiebenden Befristung (§ 163 BGB) bereits entstanden ist und erfüllbar bleibt (BGH, NJW 1998, 2060).

Der Vertrag der Parteien enthält in § 4 Absatz 3 eine hiervon zugunsten der Beklagten abweichende Regelung über die Fälligkeit des Kaufpreises mit der Folge, dass die Kaufpreisforderung, die mit Abschluss des Vertrages entstanden ist, der Käuferin bis zum Eintritt bestimmter Ereignisse gestundet war. Es handelt sich bei dieser vertraglichen Regelung weder um eine aufschiebende Bedingung (§ 158 Absatz 1 BGB) noch um eine Befristung (§ 163 BGB), denn die Parteien haben die Entstehung der Forderung nicht vom Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängig gemacht (vgl. Senat, a.a.O.). Dies ergibt sich aus der nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Vertragsauslegung, insbesondere aus den Regelungen in § 4 Absatz 2, Absatz 5 und Absatz 8 des Vertrages, in denen die Parteien ausdrücklich von einer "Kaufpreisfälligkeit", einem "Fälligkeitstage" und einer Regelung der "Fälligkeit des Kaufpreises gemäß Abs. 3" ausgehen.

Die Stundung betraf nach dem Willen der Parteien auch einen mehrere Haushaltsjahre betreffenden Zeitraum. Wie die Klägerin auf Seite 4 ihres Schriftsatzes vom 25. September 2001 selbst vorträgt, sind die Parteien bei Vertragsschuss übereinstimmend davon ausgegangen, dass die (für die Fälligkeit der Kaufpreisforderung erforderliche) Eintragung einer Vormerkung aufgrund der schwierigen Situation der Grundbücher in den neuen Bundesländern notgedrungen erst nach einem gewissen Zeitraum erfolgen würde. Wie das Schreiben des beurkundenden Notars vom 8. Juni 1995 zeigt, lagen die von den Parteien vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen erst rund zwei Jahre nach Beurkunden des Vertrages vor.

Die Klägerin ist auch in Vorleistung getreten. Zwar hat die Klägerin der Beklagten nicht das Eigentum an den Grundstücken verschafft, die Beklagte hat aber gemäß § 3 des Vertrages mit Vertragsschuss den Besitz am Kaufgegenstand sowie das Recht zur Nutzung der Grundstücke erlangt. Zugleich wurde die Beklagte bevollmächtigt, gegenüber den Mietern und etwaigen Nutzungsberechtigten sämtliche Rechte und Pflichten aus den vertraglichen und sonstigen Rechtsverhältnissen auszuüben.

Obwohl es nach den obigen Ausführungen hierauf nicht ankommt, ist auch von einer Entgeltlichkeit der Stundung auszugehen. Gemäß § 4 Absatz 2 des Vertrages ist der Kaufpreis ab Besitzübergang bis zur Kaufpreisfälligkeit mit 8 % p.a. zu verzinsen. Die Klausel sieht damit eine Verzinsung für die Zeit zwischen Besitzübergang, von dem ab der Klägerin die Nutzungen des Kaufpreises zustehen, und der Fälligkeit des Kaufpreises vor (vgl. BGH, NJW-RR 2001, 195). Bei diesen Zinsen handelt es sich mithin um die Gegenleistung der Beklagten für die Stundung des Kaufpreises bei gleichzeitiger Überlassung von Besitz und Nutzung der Grundstücke (vgl. BGH NJW 1998, 2060). Damit ist eine Entgeltlichkeit der Stundung gegeben. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich bei der Regelung in § 4 Absatz 2 des Vertrages gerade nicht um eine vertragliche Ausgestaltung der Regelung des § 452 BGB a. F.. § 452 BGB a. F. gewährt Nutzungszinsen erst ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung, § 4 Absatz 2 des Vertrages betrifft dagegen die Zeit bis zur Fälligkeit der Kaufpreisforderung.

Die sich aus dem streitgegenständlichen Grundstückskaufvertrag ergebende Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises kommt deshalb einer Kreditverpflichtung gleich und bedarf deshalb der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Da diese bisher weder vorliegt noch versagt wurde, ist der Vertrag schwebend unwirksam.

III. Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 ZPO n. F.).

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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