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Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 15.08.2005
Aktenzeichen: 12 U 41/05
Rechtsgebiete: StVG, PflVG, BGB


Vorschriften:

StVG § 7
StVG § 17
StVG § 18
PflVG § 3 Nr. 1
PflVG § 3 Nr. 2
BGB § 823
Das Berufungsgericht ist nach § 398 ZPO nicht gehindert, den vom Erstgericht nach Zeugenvernehmung festgestellten Sachverhalt rechtlich anders zu werten, ohne die Zeugen erneut vernommen zu haben. Kommt es in einem unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers (ständige Rechtsprechung, vgl. Senat VM 1998, 34 Nr. 43; DAR 2002, 557 = VRS 103, 403 = KGR 2003, 3 = NZV 2003, 89 = VersR 2003, 259 (Ls.) = MDR 2003,507; MDR 2005, 806 = VRS 108, 410 = KGR 2005, 665 = NZV 2005, 413;). Eine "unklare Verkehrslage", die nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO das Überholen verbietet, liegt vor, wenn an einem vorausfahrenden oder stehenden Fahrzeug der linke Fahrtrichtungsanzeiger betätigt wird, dies der nachfolgende Verkehr erkennen konnte und dem nachfolgenden überholenden Fahrzeugführer noch ein angemessenes Reagieren - ohne Gefahrenbremsung - möglich war. Dagegen liegt eine unklare Verkehrslage nicht schon dann vor, wenn das vorausfahrende Fahrzeug verlangsamt, selbst wenn es sich bereits etwas zur Fahrbahnmitte eingeordnet haben sollte (ständige Rechtsprechung, vgl. Senat NJW-RR 1987, 1251; NZV 1993, 272: DAR 2002, 557 = VRS 103, 403 = KGR 2003, 3 = NZV 2003, 89 = VersR 2003, 259 (Ls.) = MDR 2003,507). Wegen der besonderen Sorgfaltspflichten des Linksabbiegers haftet dieser im Falle der Kollision mit einem ordnungsgemäß überholenden Kfz grundsätzlich allein, wobei die Betriebsgefahr des Kfz des Überholers zurücktritt (ständige Rechtsprechung, vgl. Senat NJW-RR 1987,1251; DAR 2002, 557 = VRS 103, 403 = KGR 2003, 3 = NZV 2003, 89 = VersR 2003, 259 (Ls.) = MDR 2003,507).
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 12 U 41/05

verkündet am: 15.08.2005

In Sachen

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. August 2005 durch den Richter am Kammergericht Hinze als Einzelrichter für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. Februar 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte - 105 C 3271/01 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

1. Schadensersatzansprüche aus §§ 7, 17, 18 StVG, § 3 Nr. 1 und 2 Pflichtversicherungs-gesetz, § 823 BGB stehen der Klägerin gegen den Beklagten aus dem Verkehrsunfall, der sich am 7. Oktober 2000 gegen 15.00 Uhr auf der in Berlin gelegenen Kreuzung Treptower Park/Bouchéstraße ereignet hat, nicht zu.

a) Zutreffend ist das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass gegen die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs, die Zeugin vn Bnnnnn , der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, die beim Linksabbiegen nach § 9 Abs. 1 StVO zu beachtenden Sorgfaltspflichten verletzt zu haben, da sich der Unfall unstreitig im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegevorgang der Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs ereignet hat (vgl. Senat, DAR 2002, 557; Urteil vom 6. Dezember 2004, 12 U 21/04, st. Rspr.). Dem Amtsgericht ist auch darin zu folgen, dass die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bewiesen hat, dass sich die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs, wie dies in § 9 Abs. 1 StVO vorgeschrieben ist, äußerst links eingeordnet hat (Urteil Seite 4). Das Berufungsgericht folgt dem Amtsgericht auch darin, dass hinsichtlich der Frage, ob Frau vn Bnnnnn als Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs vor dem Einbiegen den linken Blinker gesetzt hat, keine Veranlassung besteht, den klägerischen Zeugen Tnnn , Gräfin vn Bnnnnn und Bnnn mehr Glauben zu schenken als den von den Beklagten benannten Zeugen Snnnnnn und Knnnn , die übereinstimmend bekundet haben, die Zeugin vn Bnnnnn habe das klägerische Fahrzeug plötzlich nach links gelenkt, ohne vorher den Blinker gesetzt zu haben.

b) Nicht gefolgt werden kann dem Amtsgericht jedoch, wenn es bei diesem Ergebnis der Beweisaufnahme zu einer Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Klägerin gelangt. Die rechtlichen Ausführungen des Amtsgerichts auf Seite 5 des angefochtenen Urteils sind mehrdeutig. Einerseits führt das Amtsgericht aus, die Klägerin habe bewiesen, dass der Beklagte zu 2) unter Verstoß gegen § 5 StVO in einer für ihn unklaren Verkehrslage überholt habe. Andererseits meint das Amtsgericht im selben Satz, dies (der Verstoß gegen § 5 StVO) könne nicht als feststehend angesehen werden, was nahe legt, dass das Amtsgericht von einem ungeklärten Unfallhergang ausgegangen ist.

c) Das Berufungsgericht kann in der Sache abschließend entscheiden, ohne die Zeugen gemäß § 398 ZPO erneut vernommen zu haben. Zwar darf das Berufungsgericht die Frage der Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen nicht abweichend von der ersten Instanz beurteilen, ohne die Zeugen erneut vernommen zu haben (BGH NJW 1986, 2885). Auch ist eine erneute Vernehmung dann erforderlich, wenn die erste Instanz von der Würdigung der Aussagen von ihr vernommener Zeugen und der Erörterung der Glaubwürdigkeit der Zeugen ganz abgesehen hat oder die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Urteils völlig ungenügend ist (BGH NZM 2000, 143, 144). So liegt der Fall hier indessen nicht. Das Amtsgericht hat rechtsfehlerfrei begründet, dass die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs sich vor dem beabsichtigten Abbiegevorgang nicht möglichst weit links eingeordnet hat. Hinsichtlich der Frage, ob die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs vor dem Abbiegevorgang den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hat, hat das Amtsgericht ebenso zutreffend ausgeführt, es bestünde keine Veranlassung, "einer Aussage mehr Gewicht beizumessen als der anderen". Es hat also die Aussagen der Zeugen Tnnn , vn Bnnnnn und Bnnn einerseits und die Aussagen der Zeugen Snnnnnn und Knnnn andererseits als in gleichem Maße glaubhaft und die Zeugen im gleichen Maße als glaubwürdig beurteilt. Hierin folgt das Berufungsgericht dem Amtsgericht (§ 286 ZPO). Das Berufungsgericht ist jedoch nicht daran gehindert, den von der ersten Instanz festgestellten Sachverhalt rechtlich anders zu werten, ohne die Zeugen erneut vernommen zu haben (MK Damrau, ZPO, 2. Auflage, § 398 Rdnr. 7).

d) aa) Soweit das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil ausführt, die Klägerin habe bewiesen, dass der Beklagte zu 2) unter Verstoß gegen § 5 StVO in einer für ihn unklaren Verkehrslage überholt habe, handelt es sich um eine rechtliche Wertung des festgestellten Sachverhalts, die für das Berufungsgericht nicht bindend ist. Anders wäre der Sachverhalt nur dann zu werten, wenn das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil ausgeführt hätte, aufgrund welcher konkret festgestellten Umstände es von einem Verstoß gegen § 5 StVO ausgeht, etwa weil es ein rechtzeitiges Betätigen des linken Fahrtrichtungsanzeigers als erwiesen ansieht. Derartiges kann dem Urteil indessen nicht entnommen werden. Das Amtsgericht hat nicht ausgeführt, aufgrund welcher konkreten Feststellungen es von einer unklaren Verkehrslage ausgegangen ist.

bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt eine unklare Verkehrslage, die nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ein Überholen verbietet, dann vor, wenn nach allen Umständen mit ungefährdetem Überholen nicht gerechnet werden darf (Senat, DAR 2002, 557 f. m. w. N.). Sie ist auch dann gegeben, wenn sich nicht sicher beurteilen lässt, was Vorausfahrende sogleich tun werden. Dies ist dann der Fall, wenn bei einem vorausfahrenden oder stehenden Fahrzeug der linke Fahrtrichtungsanzeiger betätigt wird und dies der nachfolgende Verkehrsteilnehmer erkennen konnte und dem überholenden Fahrzeugführer noch ein angemessenes Reagieren - ohne Gefahrenbremsung - möglich war (Senat a.a.O.). Einen solchen Sachverhalt hat das Amtsgericht angesichts der sich widersprechenden Zeugenaussagen gerade nicht festgestellt. Nur der Vollständigkeit halber weist das Gericht daher darauf hin, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, ob die Klägerin überhaupt ein rechtzeitiges Betätigen des linken Fahrtrichtungsanzeigers durch die Fahrerin ihres Fahrzeugs dargetan hat. Rechtzeitig ist das Zeichen, wenn sich der Verkehr auf das Abbiegen einstellen kann. Dafür ist weniger die Entfernung zum Abbiegepunkt maßgebend als vielmehr die Zeit zwischen Anzeigebeginn und Abbiegen unter Berücksichtigung der Fahrtgeschwindigkeit (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage § 9 StVO Rdnr. 20 m. w. N.). Bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 30 km/h reichen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes 5 Sekunden vor dem Abbiegen aus (BGH VRS 25, 264). Hier hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht konkret vorgetragen, wie lange vor dem Abbiegevorgang die Zeugin vn Bnnnnn den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hat.

cc) Allein der Umstand, dass die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs, wovon das Amtsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ausgeht, ihre Geschwindigkeit verringert und sich etwas zur Fahrbahnmitte eingeordnet hat, begründet noch keine unklare Verkehrslage, bei der Überholen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO unzulässig ist (Senat, DAR 2002, 557, 558).

e) Spricht mithin gegen die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs der Beweis des ersten Anscheins, die beim Linksabbiegen erforderliche Sorgfalt nicht beachtet zu haben, während ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 2) nicht festgestellt werden kann, so entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass die nicht erhöhte Betriebsgefahr des Überholenden hinter dem Verschulden desjenigen, der verkehrswidrig nach links abbiegt, vollständig zurücktritt (Senat, NJW-RR 1987, 1251; DAR 2002, 557; Urteil vom 6. Dezember 2004 - 12 U 21/04). Mithin hat die Klägerin ihren gesamten Schaden selbst zu tragen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

Ende der Entscheidung

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