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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 12.10.2006
Aktenzeichen: 12 U 42/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 315 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 517
ZPO § 547
ZPO § 520 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 547 Nr. 6
ZPO § 562
ZPO § 563
Die Begründung einer Berufung gegen ein bis zum Ablauf der Fünf-Monats-Frist noch nicht zugestelltes Urteil darf sich darauf beschränken, eben dies als prozessordnungswidrig zu rügen. Wenn schon durch eine derartige Rechtsmittelschrift die Zulassungsvoraussetzungen der Berufung erfüllt sind, sind weitere Rechtsmittel der Partei gegen dasselbe Urteil gegenstandslos. Eine Änderung von Berufungsanträgen nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist ist nur im Rahmen der vorhandenen Berufungsbegründung zulässig, also nur soweit dafür keine neuen Gründe nachgeschoben werden müssen. Eine nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist durch das Gericht gewährte Fristverlängerung ist unwirksam.
Kammergericht

Beschluss

Geschäftsnummer: 12 U 42/06

In Sachen

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Grieß sowie den Richter am Kammergericht Dr. Wimmer und die Richterin am Kammergericht Zillmann am 12. Oktober 2006 beschlossen:

Tenor:

1. Die Beklagte wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

2. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

Gründe:

Die am 14. März 2006 eingegangene Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, hat aber keine Aussicht auf Erfolg.

I.

Die Berufung der Beklagten vom 14. März 2006, eingegangen am 14. März 2006, ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§§ 517, 520 ZPO).

1. Das am 26. September 2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin wurde der Klägerin nicht vor Ablauf von fünf Monaten ab Verkündung am 26. September 2005, sondern erst am 26. Juli 2006 zugestellt, so dass die Berufung innerhalb der Berufungsfrist des § 517 Halbsatz 2 ZPO (ein Monat ab 26. Februar 2006) eingegangen ist.

2. Die Berufung ist auch mit dem am 14. März 2006 eingegangenen Schriftsatz vor Ablauf sieben Monaten nach Verkündung des Urteils, also vor dem 26. April 2006, nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO rechtzeitig und hinreichend begründet worden.

Der Senat bleibt nach Überprüfung seiner Auffassung - auch unter Berücksichtigung der Argumente der Kläger im Schriftsatz vom 11. September 2006 - bei seiner durch Verfügung vom 27. Juli 2006 geäußerten Rechtsauffassung.

a) Grundsätzlich muss eine Berufungsbegründung zwar gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 1 die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); ferner sind die Gründe der Anfechtung darzustellen (§ 520 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 ZPO).

Derartiges kann indes so nicht verlangt werden, wenn die Gründe des anzufechtenden Urteils dem Rechtsmittelführer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist noch gar nicht bekannt sind; die Begründung einer Berufung gegen ein bis zum Ablauf der Fünf-Monats-Frist noch nicht zugestelltes Urteil darf sich vielmehr darauf beschränken, eben dies als prozessordnungswidrig zu rügen; dies ergibt sich schon daraus, dass dem Rechtsmittelführer weitergehende Ausführungen vor Kenntnis der Urteilsgründe gar nicht möglich sind (so BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2003 - XII ZB 102/02 - BGHR 2004, 49 = NJW-RR 2004, 361 = FamRZ 2004, 22; bestätigt durch Beschluss des BGH vom 13. April 2005 - VIII ZB 115/04 - NJW-RR 2005, 1086 = MDR 2005, 1127).

b) Nach diesen Maßstäben wurde die Berufung mit am 14. März 2006 eingegangenem Schriftsatz ordnungsgemäß begründet; denn dort ist ausgeführt, dass ein vollständiges Urteil bislang nicht vorläge; "aufgrund des Verstoß gegen § 315 Abs. 2 Satz 1 ZPO i. V. m. §§ 517, 547 ZPO ist entsprechend zu verfahren."

Daraus ergibt sich eindeutig, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll; denn die Folge eines Verstoßes gegen § 547 Nr. 6 ZPO (Fehlen von Urteilsgründen) ist - im Revisionsverfahren - die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz (§§ 562, 563 ZPO).

3. Die Zulässigkeit der Berufung ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte den - bislang nicht ausdrücklich gestellten - Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung mit Schriftsatz vom 14. August 2006 ausdrücklich zurückgenommen hat, auch wenn sie nicht zugleich einen neuen Antrag angekündigt hat. Dieses Verhalten kann auch nicht als Rücknahme der Berufung gewertet werden, weil die Beklagte ferner ausdrücklich eine Stellungnahme angekündigt hat, ob die Berufung zurückgenommen oder aber durchgeführt werden solle.

4. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 28. August 2006 des Rechtsanwalts Gnnnn (erneut) Berufung gegen das am 26. September 2005 verkündete und am 26. Juli 2006 zugestellte Urteil "Berufung mit folgendem Antrag eingelegt" hat und beantragt hat, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, ist diese zweite Berufung gegenstandslos und ohne Rechtswirkung.

Es liegt nur ein Rechtsmittel vor, das zulässig ist, wenn schon durch eine einzelne Rechtsmittelschrift die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind; weitere gegen dasselbe Urteil eingelegte Rechtsmittel sind dann gegenstandslos (vgl. OLG Düsseldorf, OLGZ 79, 454; Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 519 Rdnr. 3).

So liegt es hier: Die Beklagte hatte bereits mit Schriftsatz vom 14. März 2006 wirksam Berufung eingelegt und die Zustellung des vollständigen Urteils am 26. Juli 2006 setzte keine neue Berufungsfrist in Gang (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2005 - VIII ZB 115/04 - NJW-RR 2005, 1086 = MDR 2005, 1127).

II.

Die zulässige Berufung hat jedoch keine Aussicht auf Erfolg.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist hier nicht der Fall. Denn es ist weder festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung im Ergebnis auf einem Verfahrensfehler beruht noch ist sie rechtlich zu beanstanden.

1. Eine Anfechtung des angefochtenen Urteils und eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt bereits mangels eines entsprechenden Antrags der Klägerin nicht in Betracht; ein diesbezüglicher Antrag ist mit Schriftsatz vom 14. August 2006 zurückgenommen worden. Zudem ist nicht feststellbar, dass das Urteil auf verspätete Abfassung und Zustellung beruht (vgl. Hinweis des Senats vom 27. Juli 2006).

Auch ist der Inhalt der Aussagen der vom Landgericht am 26. September 2005 vernommenen Zeugen im Protokoll der mündlichen Verhandlung dokumentiert, so dass eine Überprüfung der Beweiswürdigung des Landgerichts im Rahmen des § 286 ZPO möglich ist.

2. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 28. August 2006 anstelle des zurückgenommenen Antrages auf Aufhebung und Zurückverweisung nunmehr Abänderung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage beantragt, ist dieser Antrag ohne Aussicht auf Erfolg.

a) Die Antragsänderung vom 28. August 2006 dürfte bereits unzulässig sein.

Denn eine Änderung von Berufungsanträgen nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ist nur im Rahmen der vorhandenen Berufungsbegründung zulässig, also nur, soweit keine neuen Gründe nachgeschoben werden müssen (BGHZ 12, 67; vgl. auch BGH NJW 1993, 269; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 520 Rdnr. 19).

Hier mussten zur Begründung des neuen Antrages jedoch - nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 26. April 2006 - neue Gründe (Angriffe gegen die Höhe der geschuldeten Miete) nachgeschoben werden, was auch durch eine Unkenntnis der Urteilsgründe nicht gerechtfertigt wird.

aa) Die Berufungsbegründungsfrist war am 26. April 2006 abgelaufen (fünf Monate + zwei Monate nach Verkündung des angefochtenen Urteils, § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist auch nicht wirksam bis zum 28. September 2006 durch Verfügung des stellvertretenden Vorsitzenden vom 30. August 2006 verlängert worden. Diese Verfügung, durch die die Frist zur Begründung der mit Schriftsatz vom 28. August 2006 eingelegten (neuen) Berufung verlängert hat, konnte keine Rechtswirkung zugunsten der Klägerin entfalten, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung eines Vertrauensschutzes. Denn - wie die Klägerin aus § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO und der Verfügung des Vorsitzenden vom 27. Juli 2006 hat entnehmen können - sie hatte die Berufung mit Schriftsatz vom 14. März 2006 zulässigerweise eingelegt und begründet.

Wie vorstehend ausgeführt, konnte auch die (erneute) Einlegung einer Berufung mit Schriftsatz vom 28. August 2006 gegen das am 26. Juli 2006 mit Begründung zugestellte Urteil keine Rechtswirkung entfalten, da Berufung bereits zulässigerweise eingelegt war.

Eine nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gleichwohl durch das Gericht gewährte Fristverlängerung ist unwirksam; denn eine bereits abgelaufene Frist kann nicht verlängert werden (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1991 - VI ZB 26/91 -BGHZ 116, 377 = NJW 1992, 842 = MDR 1992, 407; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. April 2005 - VIII ZB 115/04 - NJW-RR 2005, 1086 = MDR 2005, 1127; Zöller, a. a. O., § 520 Rdnr. 16a).

bb) Das Nachschieben der zur Begründung des geänderten Antrages nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 26. April 2006 vorgetragenen neuen Gründe (Angriffe gegen die Höhe der geschuldeten Miete) wird auch durch eine Unkenntnis der Urteilsgründe nicht gerechtfertigt. So hätte die Beklagte - auch ohne Kenntnis der Urteilsgründe - vorsorglich bereits in der Berufungsschrift den Hilfsantrag stellen können, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen; denn die gesamten Argumente gegen die Höhe der geschuldeten Miete im Schriftsatz vom 28. August 2006 der Rechtsanwälte Dr. Pnnnn & Partner waren der Beklagten bereits vor der mündlichen Verhandlung am 26. September 2005 vor dem Landgericht bekannt, aber im ersten Rechtszuge nicht vorgetragen worden.

Insoweit wäre also auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht begründet, weil die Beklagte hinsichtlich ihrer Angriffe gegen die Miethöhe nicht ohne ihr Verschulden gehindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten (vgl. § 233 ZPO).

b) Soweit die Beklagte dahin zu verstehen ist, dass sie das Urteil im Schriftsatz vom 28. August 2006 der Rechtsanwälte Dr. Pnnnnn & Partner mit Erwägungen angreift, die sie vor Zustellung des vollständigen Urteils nicht kennen konnte (Angriffe gegen die Beweiswürdigung), ist dies erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erfolgt (vgl. oben).

c) Der Antrag auf Abänderung des Urteils und Abweisung der Klage hat - selbst unter Berücksichtigung der im Schriftsatz vom 28. August 2006 der Rechtsanwälte Dr. Pnnnn & Partner enthaltenen Begründung - keine Aussicht auf Erfolg.

aa) Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, weil die Beklagte ihre Behauptung nicht hat beweisen können, dass sie für die Mietschulden ihrer Nachmieter - entgegen dem Wortlaut ihrer Bürgschaft vom 25. Februar 2002 - lediglich für drei Monate hat haften sollen; denn - so das Landgericht - den Angaben der Zeugin Knnn (Nachmieter) sei nicht mehr zu glauben als der Aussage des Zeugen Rnnn (Hausverwalter der Kläger).

Diese Beweiswürdigung wird im Schriftsatz vom 28. August 2006 nicht im Einzelnen angegriffen; vielmehr heißt es auf Seite 3 dieses Schriftsatzes: "Unter Berücksichtigung dieser Tatsache" (offenbar Argumente zur Höhe des von der Beklagten geschuldeten Mietzinses) "ist auch die Beweisaufnahme neu zu bewerten".

Diese Auffassung hält der Senat nicht für schlüssig und überzeugend. Vielmehr vermag er keine Rechtsfehler im Bereich der Beweiswürdigung festzustellen, die er für überzeugend hält.

Nach § 529 Abs.1 Nr.1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrundezulegen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen.

Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht, vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen (so Senat, Urteil vom 11. März 2004 - 12 U 285/02 - DAR 2004, 387 = VRS 106, 443 = KGR 2004, 282 = NZV 2004, 632; Urteil vom 8. Januar 2004 - 12 U 184/02 - KGR 2004, 269; vgl. dazu allgemein BGH, Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03 - NJW 2005, 1583).

§ 286 ZPO fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf. So darf er beispielsweise einer Partei mehr glauben als einem beeideten Zeugen oder trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen (vgl. Zöller/ Greger, ZPO, 25. Aufl., § 286 Rdnr.13).

Die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung hat das Gericht nachvollziehbar im Urteil darzulegen. Dabei ist es nicht erforderlich, auf jedes einzelne Parteivorbringen und Beweismittel ausführlich einzugehen; es genügt, dass nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl. 2006, § 286 Rdnr.3,5; Senat, Urteil vom 12. Januar 2004 - 12 U 211/02 - DAR 2004, 223 = KGR 2004, 291 = VRS 106, 189 = VersR 2004, 799 L).

Da sich das Landgericht an diese Regeln gehalten hat, ist seine Beweiswürdigung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Der Senat hat auch keine Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen, sondern folgt der Beweiswürdigung des Landgerichts auch inhaltlich.

bb) Soweit die Ausführungen in der Begründung vom 28. August 2006 dahin zu verstehen sein sollten, dass sich die Beklagte gegen die Höhe ihrer Verurteilung wendet, ist dies nicht hinreichend nachvollziehbar dargetan. Auf Seite 3 des Schriftsatzes bestätigt die Beklagte, dass sie die Vereinbarung vom 22. Oktober 2001 unterschrieben hat mit der Folge, dass diese rechtswirksam zustande gekommen ist.

Im Übrigen ist die Beklagte mit sämtlichem Vortrag neuer Tatsachen und Verteidigungsmittel, die sie bereits im ersten Rechtszuge hätte vorbringen können, im Berufungsverfahren nach § 531 ZPO ausgeschlossen.

III.

Im Übrigen hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO, zumal die hier aufgeworfenen Fragen der Zulässigkeit von Berufungsvorbringen höchstrichterlich geklärt sind.

Es wird angeregt, die Rücknahme der Berufung zu erwägen.



Ende der Entscheidung

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