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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 13.10.2008
Aktenzeichen: 12 U 43/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 1
BGB § 847 Abs. 1
Als Schmerzensgeld für ein Tinnitusleiden als Folge eines Traumas (Erschütterung des rechten Innenohres durch einen Verkehrsunfall) kann ein Betrag von 4.000 € angemessen sein.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 12 U 43/06

verkündet am : 13. Oktober 2008

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2008 durch den Richter am Kammergericht Spiegel als Einzelrichter für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 31. Januar 2006 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin - 24 0 117/03 - teilweise abgeändert:

Die Beklagten zu 1) und 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.181,93 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Februar 2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten und seinen eigenen außergerichtlichen Kosten haben der Kläger 85% und die Beklagten zu 1) und 3) 15% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) haben der Kläger zu 22% und die Beklagten zu 1) und 3) zu 78% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) hat der Kläger voll zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 75% und den Beklagten zu 25% zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I. Die Berufung des Klägers richtet sich gegen das am 31. Januar 2006 verkündete Urteil des Landgerichts, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Zur Begründung seiner Berufung, mit der er seinen Schmerzensgeldanspruch sowie seinen Feststellungsantrag gegen die Beklagten zu 1) und 3) weiter verfolgt, trägt der Kläger u. a. vor, das Landgericht habe das Schmerzensgeld deutlich zu gering bemessen, es habe zu Unrecht die Kausalität des Unfalls für den Tinnitus des Klägers verneint, die Störung der Gleichgewichtsorgane des Klägers habe es nicht beachtet.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein über das ausgeurteilte Schmerzensgeld von 1.000,00 € hinausgehendes, weiteres, angemessenes Schmerzensgeld zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Februar 2002 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 3) verpflichtet sind, dem Kläger den zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Verkehrsunfall vom 5. Dezember 2001 um 20.05 Uhr auf der Aronstraße in Berlin noch entsteht, soweit dieser Anspruch nicht auf die Träger der Sozialversicherung oder andere Dritte übergegangen ist.

Die Beklagten zu 1) und 3) beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung, die sie für zutreffend erachtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Rechtszügen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Insoweit wird Bezug genommen auf den Beweisbeschluss vom 26. April 2007 sowie das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. ... vom 16. Dezember 2007 nebst Ergänzungen vom 18. Januar 2008 und 8. Mai 2008 Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg.

1. Schmerzensgeld

Die im zweiten Rechtszug in Mindesthöhe von weiteren 14.000 € geltend gemachte Schmerzensgeldforderung ist im Umfang eines Teilbetrages von weiteren 4.000,00 € begründet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist erwiesen, dass der Kläger anlässlich des Unfallereignisses vom 5. Dezember 2001 nicht nur die durch das Landgericht festgestellte Traumaverletzung der Halswirbelsäule davongetragen hat. Als Folge dieser Primärbeeinträchtigung hat sich bei ihm auch eine Tinnituserkrankung als Dauerschaden eingestellt. Das Gesamtbild der unfallbedingten Beeinträchtigungen rechtfertigt es, dem Kläger über den vorprozessual durch die Beklagte zu 3. gezahlten Betrag von 818,07 € und die vom Landgericht zugesprochenen weiteren 181,93 € hinaus ihm ein weiteres Schmerzensgeld von 4.000,00 €, zuzuerkennen.

Im Einzelnen:

Rechtsgrundlage für das begründete Zahlungsverlangen der Klägerin sind die Vorschriften der §§ 7, 17 StVG und §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB jeweils in Verbindung mit § 3 Nr. 1 und Nr. 2 PflVG. Die Eintrittspflicht der Beklagten zu 1) und 3) für die dem Kläger entstandenen Unfallschäden ist zwischen den Parteien dem Grunde nach nicht streitig.

Die unfallbedingt eingetretenen Verletzungen des Klägers beschränken sich nicht auf die durch das Landgericht als erwiesen erachteten Beeinträchtigungen infolge des eingetretenen Halswirbelsäulenschleudertraumas. Es lässt sich darüber hinaus mit der für § 287 ZPO ausreichenden Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Kläger auf dem rechten Ohr einen Tinnitusschaden davongetragen hat.

Die Tinnitusbeeinträchtigung betrifft im Ergebnis die Höhe der immateriellen Beeinträchtigungen des Klägers und damit die sogenannte haftungsausfüllende Kausalität. In Bezug auf diese genügt es, dass das Gericht sie unter Heranziehung der Beweismaßerleichterung des § 287 ZPO für hinreichend wahrscheinlich hält.

Zum Haftungsgrund gehören das Unfallgeschehen und die erste hierdurch herbeigeführte Verletzung des Anspruchstellers. Folgeverletzungen, Beschwerden und sonstige schädliche Folgen zählen zur Schadenshöhe. Unter den Begriff der Erstverletzung fällt dabei auch schon eine aufgrund unterschiedlicher Beschleunigung von Kopf und Rumpf ausgelöste heftige Schleuderbewegung des Kopfes, da diese auch ohne weitere Auswirkungen das körperliche Wohlbefinden des Unfallopfers fühlbar beeinträchtigen kann (Dannert, ZfS 2001, 2, 5).

Da der Kläger ein Halswirbelsäulenschleudertrauma davongetragen hat, genügt für die Ermittlung des noch streitigen Umfangs der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit für die der Distorsionsbeeinträchtigung als Grund oder zumindest als Mitursache der später eingetretenen Tinnituserkrankung.

Dass der Kläger seit Dezember 2001 an einem Tinnitusleiden erkrankt ist, steht für den Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest und wird auch von den Beklagten zu 1) und 3) nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Diskussionswürdig ist nur die Frage, ob der Kläger mit der für § 287 ZPO erforderlichen Wahrscheinlichkeit bewiesen hat, dass das Tinnitusleiden seine Ursache in dem Unfall vom 5. Dezember 2001 hat.

Diese Frage ist zu bejahen. Zur Überzeugung des Senats steht die Ursächlichkeit des Unfalls für das Tinnitusleiden des Klägers nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sogar mit der für § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit fest.

Bereits der vom Landgericht beauftragte Sachverständige Dr. ... kommt in seinem Gutachten vom 15. April 2005 zu dem Ergebnis, dass im Rahmen des Unfallmechanismus eine Erschütterung des rechten Innenohrs eingetreten ist mit der Folge einer Schädigung im Hörsinnesorgan und im Gleichgewichtsorgan. Durch diese Erschütterung, bei der auch Nervenstrukturen bzw. Sinnesrezeptoren geschädigt wurden, sei es zum Auftreten von Ohrgeräuschen (Tinnitus) und einer Gleichgewichtsfunktionsstörung gekommen. Die rechtsseitige Gleichgewichtsstörung sei rasch kompensiert worden, die Ohrgeräusche hätten sich trotz Behandlung nicht gebessert.

Der vom Senat beauftragte Sachverständige Prof. ... bestätigt in seinem Gutachten nebst Ergänzungen diese Feststellungen. Er führt aus, dass Tinnitus als Folge eines Traumas nur dann ausreichend wahrscheinlich gemacht werden könne, wenn gleichzeitig andere objektivierbare pathologische Befunde aufgetreten sind, wie eine messbare Hörstörung oder objektivierbare Gleichgewichtsstörungen. Beim Kläger sei 2005 ein Spontannystagmus nach links und eine kalorische Mindererregbarkeit des rechten Gleichgewichtsorgans festgestellt worden. Dieser Befund entspreche einer Störung des rechten peripheren Gleichgewichtsorgans und könne nicht simuliert werden. Bei der anlässlich seiner Begutachtung vorgenommenen Gleichgewichtsuntersuchung im Jahr 2007 habe sich ein Nystagmus zur Seite der ehemaligen Schädigung eruieren lassen. Bei den im März 2008 durchgeführten weiteren Untersuchungen habe sich die Ursächlichkeit des Unfalls für den Tinnitus bestätigt. Insbesondere die Schädigung des rechten Utriculus passe zu dem horizontalen Beschleunigungstrauma.

Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an. Die von den Beklagten gegen das Gutachten vorgebrachten Bedenken teilt der Senat nicht. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Gutachter von einer seitlichen Bewegung ausgegangen ist. Es handelte sich nicht um einen Auffahrunfall im engeren Sinn, da sich das vordere Fahrzeug in einem Abbiegevorgang und damit in Schrägstellung befand. Der Aufprall des Kopfes des Klägers gegen die rechte Fahrzeugseite ergibt sich im Übrigen nicht nur aus dem Arztbericht des Dr. ... vom 1. Februar 2002 sondern auch in der vom Kläger am 11. Dezember 2001 und damit zeitnah nach dem Unfall gegenüber dem Polizeipräsidenten abgegebenen schriftlichen Zeugenaussage.

Hinsichtlich der Grundsätze der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes wird auf die zutreffenden Ausführungen auf Seite 5 der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Die wesentliche Grundlage für die Bemessung des Schmerzensgeldes bilden das Maß und die Dauer der Lebensbeeinträchtigung, die Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden sowie die Dauer der Behandlungen, der Arbeitsunfähigkeit, die Übersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufs, die Fraglichkeit der endgültigen Heilung sowie ferner der Grad des Verschuldens und die Gesamtumstände des Falles.

Bei Verletzungen infolge eines Verkehrsunfalls wird die Höhe des Schmerzensgeldes in erster Linie - entsprechend der im Vordergrund stehenden Ausgleichsfunktion - durch das Maß der dem Verletzten durch den Unfall zugefügten Lebensbeeinträchtigung bestimmt.

Der Schmerzensgeldanspruch ist vom Gesetzgeber lediglich formal als Schadensersatzanspruch ausgestaltet, seinem Inhalt nach aber jedenfalls nicht ein solcher der üblichen Art, das heißt auf den Ausgleich von Vermögensschäden zugeschnittenen. Immaterielle Schäden betreffen gerade nicht in Geld messbare Güter, wie im Streitfall die körperliche Unversehrtheit des Klägers. Daher lassen sie sich niemals in Geld ausdrücken und kaum in Geld ausgleichen. Die Eigenart des Schmerzensgeldanspruchs hat zur Folge, dass dessen Höhe nicht exakt bestimmbar und für jedermann nachvollziehbar begründbar ist. Auch deswegen eröffnet der in § 847 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. vorgeschriebene Maßstab der Billigkeit dem Richter einen Spielraum, den er durch eine Einordnung des Streitfalles in die Skala der in anderen Fällen zugesprochenen Schmerzensgelder ausfüllen muss (Senat, Urteil vom 16. Oktober 1995 - 12 U 2094/94 - VM 1995, 44 Nr. 60).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hält der Senat einen Betrag von insgesamt 5.000,00 € (HSW-Trauma: 1.000,00 €, Tinnitus: 4.000,00 €) für angemessen. Den vom Kläger in der Klageschrift zitierten beiden Entscheidungen vermag der Senat sich nicht anzuschließen, die Vorstellungen des Klägers zur Höhe des Schmerzensgeldes hält der Senat für überzogen. Vergleichbar ist dagegen die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 14.07.2003 - I-1 U 221/02 -, in der bei einem beidseitigen Tinnitus ein Betrag von 4.100,00 € für angemessen gehalten wird. Hinzuweisen ist des Weiteren auf die folgenden bei Hacks, Schmerzensgeldtabelle, 26. Auflage nachgewiesenen Entscheidungen:

853: LG München, Urteil vom 4. August 1994 - 19 O 24001/91 - (2.500,-- €),

968: LG Braunschweig, Urteil vom 25. Oktober 1991 - 1 O 490/90 - (3.000,-- €),

996: OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. April 1996 - VersR 1996, 1508 - (3.000,-- €),

1039: LG München, Urteil vom 14. März 2005 - 19 O 2136/02 - (3323,-- €),

1147: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 1. Dezember 2004 - 6 O 4537/03 (4.000,-- €)

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Leidensdruck des Klägers jedenfalls nicht ausreichend war, um ihn dazu zu veranlassen, dem Rat des behandelnden Arztes, die Tinnitus-Sprechstunde der Carité aufzusuchen, zeitnah nachzukommen.

Der Zinsanspruch, der nach Grund und Höhe nicht bestritten ist, ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

2. Feststellungsantrag

Der vom Kläger begehrte Feststellungsantrag bezüglich zukünftiger materieller und immaterieller Schäden war abzuweisen, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht, dass Spätfolgen und Folgeschäden ausgeschlossen werden können. Der Schaden am Gleichgewichtsorgan ist, wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen Prof. ... ergibt, stabil kompensiert, Gründe für die Möglichkeit eines Folgeschadens bestehen deshalb nicht.

III.

Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Absatz 1 Nr.1, Absatz 2 ZPO n. F.).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Absatz 1, 100 ZPO. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Ende der Entscheidung

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