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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 01.07.2004
Aktenzeichen: 12 U 51/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
BGB § 195 a. F.
BGB § 198 a.F.
BGB § 208 a. F.
BGB § 209 Abs. 1 a. F.
BGB § 280
BGB § 415
BGB § 571 a. F.
BGB § 571 Abs. 2 a. F.
BGB § 1922
Die Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen wegen Unmöglichkeit beginnt grundsätzlich nicht im Zeitpunkt der Fälligkeit des Erfüllungsanspruchs zu laufen, sondern erst mit Eintritt der Unmöglichkeit. Anders ist die Rechtslage jedoch, wenn der Schadensersatzanspruch wegen Unmöglichkeit erst in einem Zeitpunkt entsteht, in welchem der ursprüngliche Erfüllungsanspruch bereits verjährt war; in diesem Fall kann der Schuldner auch bezüglich des Schadensersatzanspruches die Einrede der Verjährung im Hinblick auf die Verjährung des Erfüllungsanspruchs erheben. Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZR 158/04 -
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 12 U 51/02

verkündet am: 01. Juli 2004

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Grieß sowie die Richter am Kammergericht Spiegel und Hinze für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Kläger, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 14. Dezember 2001 verkündete Teilurteil der Zivilkammer 28 des Landgerichts Berlin - 28 O 598/00 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt,

1. an den Kläger zu 1. 80.528,47 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 5. April 2001 zu zahlen,

2. zu Gunsten der Erbengemeinschaft nach der am 12. Oktober 1954 in Athen/Griechenland verstorbenen, zuletzt in Kallithea/Griechenland wohnhaft gewesenen, Hnn Gnnnnn , bestehend aus den Klägern zu 1. bis 4. sowie den unbekannten Erben nach Ann Gnnnnn , Lnnn Gnnnnn und Vnnn Dnnnn 40.264.23 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 5. April 2001 zu hinterlegen, im Übrigen wird die Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 1. bis 3. abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 1. 25,5 %, die Kläger zu 2., 3. und 4. Je 1,5 % und der Beklagte 70 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I. Die am 8. Februar 2002 eingelegte Berufung der Kläger, die diese mit einem am 4. März 2002 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet haben sowie die am 2. September 2002 eingelegte Anschlussberufung des Beklagten richten sich gegen das am 8. Januar 2002 zugestellte Urteil der Zivilkammer 28 des Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 2001, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird. Die Kläger wenden sich zum einen gegen die vom Landgericht geschätzte Höhe des Grundstückswertes und meinen, das Landgericht habe in diesem Zusammenhang seine Pflicht zur Sachaufklärung wie auch seine Hinweispflichten verletzt. Sie tragen unter näherer Darlegung im Einzelnen vor, der Grundstückswert betrage derzeit 2.100,00 DM pro m². Für das Jahr 1970 ergebe sich auf der Grundlage der erzielten Mieteinnahmen ein Verkehrswert von 751.473,00 DM. Der reine Grundstückswert habe zu diesem Zeitpunkt 390.600,00 DM betragen.

Zum 31. Dezember 1992 habe der Preis für vergleichbare Grundstücke bei 2.800,00 DM je m² gelegen (Auskunft des Gutachterausschusses). Dies ergebe einen Grundstückswert von 3.906.000,00 DM. Der zum 31. Dezember 1994 erzielbare Kaufpreis habe noch bei 2.600,00 DM je m² gelegen. Zu diesem Zeitpunkt wäre ein vernünftiger Grundstückshändler zum Verkauf geschritten. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung durch das Landgericht habe der Grundstückswert noch 2.929.500,00 DM und unter Abzug von 100.000,00 DM Abrisskosten ein solcher von 2.829.500,00 DM verblieben; zur Zeit läge der Wert bei 1.000,00 EUR/m².

Soweit das Landgericht den in erster Instanz geltend gemachten Auskunftsanspruch als unbegründet abgewiesen hat, meinen die Kläger, der Anspruch ergebe sich als Nebenanspruch aus der kaufvertraglichen Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der Onnn GmbH i. L. sowie ihrer Rechtsnachfolgerin, der Ann & Ennn KG. Dieser Anspruch sei als Nebenanspruch aus der kaufvertraglichen Vereinbarung von der Ann & Ennn KG an die Kläger mitabgetreten worden.

Hilfsweise stützen die Kläger den geltend gemachten Anspruch auf den rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung und meinen hierzu, der Beklagte habe die ihnen zustehenden ideellen Anteile an dem Grundstück unentgeltlich übertragen bekommen.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten unter teilweiser Aufhebung und Abänderung der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 14.12.2001 - 28 O 598/00 - zu verurteilen

1. an den Kläger zu 1. einen weiteren Betrag von 69.944,73 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 05.04.2001 zu zahlen,

2. zugunsten der Erbengemeinschaft nach dem 12.10.1954 in Athen/Griechenland wohnhaft gewesenen, Hnn Gnnnnn , bestehend aus den Klägern zu 1. bis 4. sowie den unbekannten Erben nach Ann Gnnnnn Lnnn Gnnnnn und Vnnn Dnnnn einen Betrag von weiteren 34.972,36 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 05.04.2001 zu hinterlegen,

3. festzustellen, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrages zu 1. der Klageschrift erledigt hat,

4. den Beklagten zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben über die Erträge, welche er vom 16.12.1970 an sie erzielt hat, an Eides statt zu versichern.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er bestreitet das Vorbringen der Kläger zum behaupteten Wert des Grundstücks und macht geltend, bei der Schätzung des Grundstückswertes müsste berücksichtigt werden, dass die Kläger Schadensersatz wegen der Unmöglichkeit der Übertragung von Bruchteilsanteilen geltend machten. Der wirtschaftliche Wert von Bruchteilsanteilen sei in keiner Weise vergleichbar mit dem Wert des gesamten Grundstücks. Die Wertberechnung müsse sich an den damaligen Gegebenheiten orientieren. Auf die Mieteinnahmen könne entgegen der Ansicht der Kläger bei der Wertberechnung nicht zurückgegriffen werden, denn im Zeitraum von seiner Eintragung in das Grundbuch im Jahr 1976 bis zur Weiterveräußerung im Jahr 1978 seien keinerlei Einkünfte im Zusammenhang mit dem Grundstück erzielt worden.

Im Wege der Anschlussberufung begehrt der Beklagte die Abweisung der Klage insgesamt und macht geltend, die erhobenen Ansprüche stünden den Klägern nicht zu. Etwaige Ansprüche aus den Aufteilungsverträgen von 1937 und 1938 seien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom 16. Dezember 1970 bereits verjährt gewesen. Da die Freistellungsvereinbarung von ihrem Wortlaut her nicht eindeutig sei, bedürfe sie der Auslegung. Vernünftigerweise könne die Vereinbarung nicht so ausgelegt werden, dass der Beklagte die Onnn GmbH i. L. von bereits verjährten Ansprüchen freistellen sollte. Vielmehr beziehe sich die Freistellungsvereinbarung auf drohende Gewährleistungsansprüche von Mietern sowie etwaige Sanierungsauflagen seitens der Behörden wegen unaufschiebbarer Baumaßnahmen und möglicherweise Ersatzvornahmen.

Ein Schadensersatzanspruch wegen Unmöglichkeit der Eigentumsübertragung nach § 280 BGB scheitere bereits daran, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, das Eigentum auf die Rechtsvorgänger zu übertragen.

Der Beklagte beantragt,

das Teilurteil des Landgerichts Berlin vom 24. Oktober 2001 - 28 O 598/00 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Sie wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen erster Instanz, wonach die Vereinbarung vom 16. Dezember 1970 so gemeint gewesen sei, dass der Beklagte die Onnn GmbH i. L. auch von den hier streitgegenständlichen Ansprüchen freistellen sollte und verweisen in diesem Zusammenhang auf ihr erstinstanzliches Beweisangebot. Dem Beklagten seien seinerzeit sämtliche Vorgänge das Grundstück betreffend bekannt gewesen, da er bei der Ann & Ennn KG als zuständiger Sachbearbeiter die Angelegenheiten des streitgegenständlichen Grundstücks regeln sollte.

Im Übrigen treten die Kläger der Rechtsansicht des Beklagten entgegen, etwaige Ansprüche seien zwischenzeitlich verjährt. Sie machen unter näherer Darlegung im Einzelnen geltend, der Lauf der Verjährungsfrist sei durch ein Anerkenntnis unterbrochen worden. Hierzu haben sie ein Schreiben der von Ann & Ennn Immobilien Vermögens-Verwaltungen vom 21. Februar 1957, adressiert an Dr. Ynnn Innnn eingereicht, das unter anderem folgenden Wortlaut hat:

"Wir haben nunmehr das Grundstück Hnnnnnn straßen angesehen. Ausweislich des Grundbuchs sind als Eigentümer eingetragen:

1. Onnn Grunderwerbs- und Verwertungsgesellschaft mbH zu 9/16,

2. Ww. Fnnnn Gnnnnn geb. Snnnn seit 1937 zu 7/16.

....

Die später dem Grundbuchamt eingereichten notariellen Verträge über Abänderung der Eigentumsverhältnisse sind bisher nicht anerkannt worden. Es sollten eingetragen werden:

1. Herr Hnn Gnnnnn zu 2/16,

2. Frau Mnnnn Gnnnnn zu 3/16,

3. Herr Lnnn Gnnnnn zu 2/16,

4. Frau Ennn Annnnn zu 1/16.

Die "Onnn " GmbH ist somit zu 1/16 ebenfalls noch Miteigentümer.

Die letzten Versuche, die aus 1937, 1938 und 1943 stammenden notariellen Verträge zur Umschreibung der Eigentumsrechte zu verwenden, datieren von 1955. Das Grundstück wird durch einen Herrn vn Wnn verwaltet, dessen Legitimation hierfür uns nicht bekannt ist.

....

Möglicherweise sollte die Verwaltung direkt vom Liquidator übernommen werden, um die Durchführung der seit 1937/38 schwebenden grundbuchtechnischen Belange durchzuführen."

Hierzu haben die Kläger behauptet, Dr. Ynnn Innnn habe als Freund der Familie Annnnn im Jahre 1957 die Korrespondenz für die in Griechenland ansässigen Familienmitglieder der Familie Annnnn geführt, weil in der Familie kein Deutsch gesprochen worden sei.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat gemäß der Beschlüsse vom 15. Januar 2003 und vom 1. März 2004 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. Ulrich Snnnn sowie Vernehmung des Klägers zu 1. als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 14. Juli 2003 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 10. Juni 2004 Bezug genommen.

II.

A. Berufung

Die zulässige Berufung der Kläger hat hinsichtlich der Zahlungsanträge Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

I. Hinsichtlich der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung folgt der Senat den zutref- fenden Gründen des angefochtenen Urteils (§ 543 Abs. 1 ZPO a. F.). Im Hinblick auf die Einwendungen des Beklagten zum Anspruchsgrund weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin:

1. Zutreffend hat das Landgericht den Vertrag vom 16. Dezember 1970 gemäß §§ 133, 157 BGB dahingehend ausgelegt, dass der Beklagte mit dieser Vereinbarung die Verpflichtung übernommen hat, die Onnn GmbH i. L. von solchen Ansprüchen der Kläger freizustellen, die ihren Rechtsgrund letztlich in den notariellen Verträgen vom 18. Dezember 1937 und vom 24. Februar 1938 haben.

a) Für diese Auslegung spricht zunächst der eindeutige Wortlaut der Vereinbarung. Danach sollte der Beklagte die Onnn GmbH i. L. von allen Verpflichtungen freistellen, die mit dem verkauften Grundstücksanteil zusammen hingen. Von dieser Formulierung sind die von den Klägern verfolgten Ansprüche unzweifelhaft umfasst.

b) Dem Beklagten kann auch nicht gefolgt werden, wenn er meint, die Regelung in § 2 des Vertrages vom 16. Dezember 1970 bezöge sich neben Ansprüchen des Verwalters in Höhe von 10.122,08 DM und weiteren Grundstückslasten von 30.000,00 DM nur auf drohende Gewährleistungsansprüche von Mietern sowie etwaige Sanierungsauflagen seitens der Behörden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Freistellung der Verkäuferin von etwaigen Ansprüchen die einzige Gegenleistung war, die der Beklagte übernommen hat. Die vom Beklagten nach seiner eigenen Darstellung übernommenen Verbindlichkeiten betragen jedoch nur rund 40.000,00 DM, während schon der Einheitswert zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit 82.800,00 DM angegeben war. Es liegt auf der Hand, dass der Verkehrswert des Grundstücks bereits im Jahr 1970 deutlich über diesem Wert lag.

Die Freistellung der Onnn GmbH i. L. von etwaigen Gewährleistungsansprüchen der Mieter kann schon deshalb nicht Anlass für die Freistellungsvereinbarung gewesen sein, weil der Beklagte als Grundstückserwerber nach § 571 BGB a. F. (§ 566 BGB n. F.) ab Gefahrübergang für diese Ansprüche haftete. Auch wenn die Veräußerung nach § 571 Abs. 2 BGB a. F. im Außenverhältnis zu den Mietern subsidiär für den Fall, dass der Beklagte Ansprüche nicht erfüllen würde, haftete, so ändert dies nichts daran, dass der Beklagte im Innenverhältnis zur Onnn GmbH i. L. auch ohne entsprechende ausdrückliche Freistellungsvereinbarung für derartige Ansprüche allein haftete. Gleiches gilt im Ergebnis für etwaige Sanierungsauflagen seitens der zuständigen Behörden. Auch für diese haftete ab Gefahrübergang der Beklagte in seiner Eigenschaft als nunmehriger Grundstückseigentümer. Einer vertraglichen Regelung hierüber bedurfte es nicht mehr.

c) Schließlich kann dem Beklagten auch nicht darin gefolgt werden, wenn er meint, die hier streitgegenständlichen Ansprüche könnten deshalb nicht von der Regelung in § 2 des Vertrages vom 16. Dezember 1970 gemeint sein, weil diese zum fraglichen Zeitpunkt bereits verjährt gewesen seien. Unabhängig von der Frage, ob zur fraglichen Zeit Ansprüche der Kläger gegen die Onnn GmbH i. L. verjährt waren, kann nicht festgestellt werden, dass die Parteien des Vertrages vom 16. Dezember 1970 von einer Verjährung ausgegangen wären. Der Beklagte trägt selbst nicht vor, diese Frage sei im Zusammenhang mit dem Vertrag vom 16. Dezember 1970 zwischen den Parteien erörtert worden. Es kommt hinzu, dass der Ablauf der Verjährungsfrist nicht zum Untergang des Anspruches führt. Die Vollendung der Verjährung führt lediglich zu einem Leistungsverweigerungsrecht des Verpflichteten, die jedoch von diesem geltend gemacht werden muss (§ 222 BGB a. F.). Dabei steht es im Belieben des Schuldners, hier also der Onnn GmbH i. L., ob er von dem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen will oder nicht (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 222 Rdnr. 1). Hier ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass die Onnn GmbH i. L. für den Fall, dass Ansprüche der Kläger bereits verjährt waren, beabsichtigt hätte, sich insoweit auf die Einrede der Verjährung zu berufen.

2. Im Ergebnis folgt der Senat dem Landgericht auch darin, dass der Anspruch der Kläger gegen den Beklagten auf Zahlung noch nicht verjährt ist.

a) Allerdings erscheint es bedenklich, wenn das Landgericht in dem angefochtenen Urteil ausführt, den Klägern stehe gegenüber dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch zu, der erst im Zeitpunkt der Eintragung des Beklagten am 2. September 1976 als Eigentümer im Grundbuch entstanden sei. Offenbar vermengt das Landgericht hier den an die Kläger abgetretenen Freistellungsanspruch mit der ursprünglichen Hauptforderung.

Aus den Verträgen von 1937/1938 ergab sich die Verpflichtung der Onnn GmbH i. L., den Erblassern der Kläger das Eigentum an den streitgegenständlichen Grundstücks-anteilen zu verschaffen. Da es für die Erfüllung auf den Leistungserfolg und nicht auf die Leistungshandlung ankommt (Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 362 Rdnr. 1), wäre Erfüllung erst mit Eintragung der aus den Verträgen Begünstigten in das Grundbuch eingetreten. Die Onnn GmbH i. L. war daher gegebenenfalls zur Wiederholung der Leistungshandlung verpflichtet (vgl. Palandt-Heinrichs a.a.O., § 362 Rdnr. 1 m.w.N.). Nach Weiterveräußerung des Grundstücks seitens der Onnn GmbH i. L. an den Beklagten wäre im Fall von dessen Weigerung, die Grundstücksanteile zurück zu verkaufen, Unmöglichkeit eingetreten, so dass ein Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB a. F. entstand. Dieser richtete sich jedoch gegen die Onnn GmbH i. L., nicht gegen den Beklagten. Den Beklagten traf aus dem Vertrag vom 16. Dezember 1970 lediglich im Verhältnis zur Onnn GmbH i. L. eine Freistellungsverpflichtung. Nur diese Freistellungsverpflichtung ist später von der Rechtsnachfolgerin der Onnn GmbH i. L. an die Kläger abgetreten worden und hat sich so in einen Zahlungsanspruch gewandelt (vgl. BGHZ 71, 167, 170). Die Hauptforderung, auf die sich die Freistellungsvereinbarung bezieht, konnte schon deshalb nicht an die Kläger abgetreten werden, weil diese gemäß § 1922 BGB bereits Forderungsinhaber waren. Die Stellung als Schuldner des ursprünglichen Erfüllungsanspruches, der sich möglicherweise in einen Schadensersatzanspruch gewandelt hat, hätte nur im Wege einer befreienden Schuldübernahme gemäß § 415 BGB auf den Beklagten übergehen können. Gegen die Annahme einer befreienden Schuldübernahme sprechen jedoch sowohl der Wortlaut in § 2 des Vertrages vom 16. Dezember 1970 als auch der Umstand, dass zur damaligen Zeit für die Parteien des Vertrages vom 16. Dezember 1970 nicht klar war, ob die Kläger jemals Ansprüche aus den ursprünglichen Verträgen von 1937/1938 geltend machen würden. Ersichtlich ging es nur darum, im Innenverhältnis zwischen Onnn GmbH i. L. und Beklagten die Onnn GmbH i. L. für den Fall, dass tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt Ansprüche angemeldet würden, von diesen Ansprüchen freizustellen.

b) Der Freistellungsanspruch verjährt mangels anderer ausdrücklicher Regelung gemäß § 195 BGB a. F. binnen 30 Jahren (BGH NJW-RR 1993, 1227; Staudinger-Bittner, BGB, 13. Bearbeitung, § 257 Rdnr. 20). Ob die Verjährungsfrist gemäß § 198 BGB a.F. bereits mit Abschluss des Vertrages vom 16. Dezember 1970 zu laufen begann, weil die Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt theoretisch Ansprüche gegen die Onnn GmbH i. L. hätten geltend machen können (so im Ergebnis KG ZfS 1991, 95; Soergel-Wolf, BGB, 12. Aufl., § 257 Rdnr. 7) oder erst mit der tatsächlichen Inanspruchnahme (so offenbar Staudinger-Bittner a.a.O., § 257 Rdnr. 25), kann dahinstehen, da auch nach der zuerst genannten Auffassung die Verjährung durch Einreichung der Klage am 4. Dezember 2000 und alsbaldige Zustellung gemäß § 209 Abs. 1 BGB a. F. unter- brochen worden wäre.

c) Nach Auffassung des Senats könnte sich der Beklagte jedoch mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen, wenn der ursprüngliche Erfüllungsanspruch aus den Verträgen von 1937, 1938 bereits vor dem vom Landgericht als maßgeblich angesehenen Zeitpunkt des Eintritts der Unmöglichkeit verjährt gewesen wären. Soweit das Landgericht in dem angefochtenen Urteil ausführt, die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Unmöglichkeit beginne nicht mit der ursprünglichen Hauptforderung, sondern erst mit Eintritt der Unmöglichkeit, entspricht dies zwar grundsätzlich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 70, 167, 170; NJW 1999, 2884, 2886).

Diese Rechtsprechung betrifft jedoch Sachverhalte, in denen der Schadensersatzanspruch wegen Unmöglichkeit bzw. Verzuges noch zu einem Zeitpunkt eingetreten war, als die Hauptforderung noch nicht verjährt war. Es wäre auch mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar, wenn der Gläubiger, dessen ursprünglicher Erfüllungsanspruch bereits verjährt war, mit Aussicht auf Erfolg Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen könnte, nur weil nach Eintritt der Verjährung hinsichtlich des ursprünglichen Erfüllungsanspruches Unmöglichkeit eingetreten ist.

a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat ist indessen davon auszugehen, dass die Verjährung der Erfüllungsansprüche aus den Verträgen von 1937 und 1938 durch das Schreiben der Liquidatoren der Onnn GmbH vom 21. Februar 1957 an Dr. Innnn unterbrochen worden ist. Dieses Schreiben, dessen Echtheit der Beklagte nicht bestreitet, beinhaltet der Sache nach ein Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB a. F.. Insbesondere durch die Formulierung, die Verwaltung des streitgegenständlichen Grundstücks solle direkt vom Liquidator übernommen werden "um die Durchführung der seit 1937/38 schwebenden grundbuchtechnischen Belange durchzuführen", haben die Liquidatoren für die Onnn GmbH unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass sie sich eines entsprechenden Anspruches der Hnn Gnnnnn , Mnnnn Gnnnnn , Lnnn Gnnnnn und Ennn Annnnn auf Eintragung in das Grundbuch als Eigentümer bewusst waren. Dies stellt ein Anerkenntnis dar. Zwar ist das entsprechende Schreiben der Liquidatoren vom 21. Februar 1957 nicht direkt an die Familien Gnnnnn bzw. Annnnn gerichtet, sondern an Dr. Ynnn Innnn . Die Kläger haben jedoch durch die Aussage des Klägers zu 1. als Partei bewiesen (§ 286 ZPO), dass Dr. Innnn zur fraglichen Zeit als Freund der Familie Annnnn im Jahre 1957 die Korrespondenz für die in Griechenland ansässigen Familienmitglieder geführt hat, weil in der Familie kein Deutsch gesprochen worden ist. Der Kläger zu 1. hat hierzu bekundet, Herr Innnn habe als Vertreter der Familie Gnnnnn gehandelt, weil niemand in dieser Familie Deutsch sprechen konnte. Da Herr Innnn Deutsch sprechen konnte und mit der Familie Gnnnnn befreundet gewesen sei, habe er auch nach dem Krieg die Vertretung der Familie wahrgenommen und den Schriftwechsel mit der Onnn GmbH erledigt.

Diese Aussage des Klägers zu 1. ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Sie wird zudem durch den Inhalt des genannten Schreibens vom 21. Februar 1957, dessen Echtheit der Beklagte nicht bestreitet, bestätigt. Denn wenn Dr. Innnn nicht die Vertretung der Familie Gnnnnn bzw. Annnnn hinsichtlich des Grundstücks Hnnnnnn straße n übernommen hätte, wäre nicht erklärlich, welchen Anlass die Liquidatoren der Onnn GmbH gehabt haben sollten, mit ihm in dieser Angelegenheit zu korrespondieren. Auch nach dem persönlichen Eindruck, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger zu 1. gewonnen hat, hat es keinen Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage. Wenn aber Dr. Innnn in dieser Angelegenheit die Interessen der Familien Gnnnnn bzw. Annnnn wahrgenommen hat, so hat das Schreiben der Liquidatoren vom 21. Februar 1957 an Dr. Innnn die Verjährung nach § 208 BGB a. F. unterbrochen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht es für ein Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB a. F. aus, wenn die fragliche Erklärung gegenüber einem Dritten abgegeben wird, der im Einverständnis mit dem Berechtigten handelt und der Verpflichtete nicht zu erkennen gegeben hat, dass er ein Anerkenntnis diesem Berechtigten gegenüber nicht abzugeben gewillt ist (vgl. BGH MDR 1959, 481, 482).

Der Vortrag der Kläger zur Frage der Unterbrechung der Verjährung durch Anerkenntnis ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht verspätet. Auf der Grundlage der vom Landgericht vertretenen Rechtsauffassung hatten die Kläger keinen Anlass hierzu vorzutragen. Dies hat sich erst durch den Hinweis des Senats vom 27.10.2003 geändert. Auf diesen Hinweis hin haben die Kläger ihr Vorbringen fristgemäß ergänzt.

3. Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Zahlungsansprüche ist bei der von den Klägern vorgenommenen konkreten Schadensberechnung nach der Rechtsprechung des BGH aus Gründen des materiellen Rechts nicht auf einen bestimmten Stichtag abzustellen; vielmehr sind grundsätzlich alle adäquaten Folgen des haftungsbegründenden Umstandes bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, dem aus prozessualen Gründen letztmöglichen Beurteilungszeitpunkt, in die Schadensberechnung einzubeziehen (BGH WM 1980, 466, 467). Nur wenn der Schuldner bereits vorher seine Ersatzpflicht erfüllt, schließt er die Zurechnung späterer Folgen aus.

Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Snnnn , die von den Parteien nicht angegriffen wurden, betrug der aktuelle Bodenwert des streitigen Grundstücks am 27. Mai 2003 665,00 EUR/m², was bei einer Gesamt-fläche von 1.275 m² einem Betrag von knapp 848.000,00 EUR entspricht. Auf den Kläger zu 1. entfallen entsprechend seiner Erbquote von einem Viertel knapp 212.000,00 EUR. Seine Klage ist daher in Höhe der von ihm insgesamt nur geltend gemachten 80.528,47 EUR begründet.

Auf die Erbengemeinschaft entfallen 1/8 des Grundstückswertes, also knapp 106.000,00 EUR. In Höhe der von ihnen geltend gemachten insgesamt 40.264,23 EUR ist die Klage mithin gleichfalls begründet.

II. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht einen Anspruch der Kläger auf Feststellung darauf verneint, dass sich der ursprüngliche Auskunftsantrag zu 1. der Klageschrift in der Hauptsache erledigt habe. Daran ändern auch die rechtlichen Ausführungen der Kläger in der Berufungsbegründung nichts. Nachdem die Onnn GmbH i. L. das streitgegenständliche Grundstück an den Beklagten verkauft und übereignet hatte, bestand zwischen ihr und dem Beklagten keine Sonderverbindung mehr, aufgrund derer die Verkäuferin vom Beklagten hätte Auskunft verlangen können. Mithin konnte ein etwaiger Auskunftsanspruch auch nicht an die Kläger abgetreten werden.

Mangels Auskunftsanspruchs besteht auch kein Anspruch der Kläger auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit einer erteilten Auskunft.

B. Die zulässige Anschlussberufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Insoweit wird auf die Ausführungen zu A. 1. bis 3. verwiesen.

C. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

D. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

Ende der Entscheidung

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