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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 03.06.2004
Aktenzeichen: 12 U 51/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 780
ZPO § 786
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 12 U 51/03

verkündet am: 03.06.2004

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 2004 durch den Richter am Kammergericht Spiegel als Einzelrichter für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20. Dezember 2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin - 32 O 599/02 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 14.066,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 5. September 2002 zu zahlen.

Die Anschlussberufungen der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Das Landgericht geht in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht davon aus, dass die Haftung der Beklagten entsprechend §§ 780, 786 ZPO auf das Vermögen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beschränkt ist.

Nach den Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 27. September 1999 - II ZR 371/98, BGHZ 142, 315, 318 ff. und vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 358, haften die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Regelfall für die rechtsgeschäftlich begründeten Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft in ihrem jeweiligen Bestand persönlich und der Höhe nach unbeschränkt. Ein einseitiger Ausschluss oder eine Beschränkung dieser gesetzlichen Haftung durch eine dahingehende Bestimmung des Gesellschaftsvertrages ist - auch wenn sie mit einer entsprechenden Beschränkung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers der Gesellschaft verbunden ist - grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Haftung kann auch nicht durch einen Namenszusatz oder einen anderen, den Willen, nur beschränkt für diese Verpflichtung einzustehen, verdeutlichenden Hinweis beschränkt werden. Die persönlich unbeschränkte Haftung der Gesellschafter kann grundsätzlich nur durch eine individualvertragliche Vereinbarung mit dem Gläubiger eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

Die danach für eine Beschränkung der Haftung der Beklagten auf das Gesellschaftsvermögen erforderliche Vereinbarung ist mit der Klägerin nicht getroffen worden. Eine individualvertragliche Vereinbarung ergibt sich insbesondere nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 5. April 2002 und der daraufhin seitens der Klägerin vorgenommenen Änderung der Vertragsrubrums zu sehen. Das Schreiben lautet wie folgt:

"der uns zugesandte Mietvertrag ... wurde auf die Firma F S und M L GbR ausgestellt. Richtig heißt es: F S und M L GbR mit beschränkter Haftung. Bitte ändern Sie Ihr Mietvertragsangebot entsprechend."

Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut dieses Schreibens ergibt, haben die Beklagten die Klägerin mit diesem Schreiben nicht gebeten, die ausdrückliche Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung in die Vertragsurkunde aufzunehmen. Vielmehr haben sie (nur) um die Änderung der Bezeichnung der GbR im Vertragsrubrums gebeten.

Es mag sein, dass es den Beklagten tatsächlich darum ging, hierdurch ihre Haftung auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken. Es mag auch sein, dass aufgrund der Schreiben der Beklagten vom 20. März und 5. April 2002 für die Klägerin erkennbar war, dass die Beklagten ihre Haftung beschränken wollten. Eine solche Erkennbarkeit reicht aber gerade nicht aus (vgl. BGH, BGHZ 150, 1-6).

Die Anschlussberufungen der Beklagten waren aus den vorstehenden Gründen zurückzuweisen.

Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 ZPO n. F.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m § 26 Nr. 8 EGZPO.

Ende der Entscheidung

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