Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 24.11.2005
Aktenzeichen: 12 U 68/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 139
ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 12 U 68/05

verkündet am : 24. November 2005

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2005 durch den Richter am Kammergericht Hinze als Einzelrichter für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17. Februar 2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 17 des Landgerichts Berlin - 17 O 306/04 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Berufung vorbehalten bleibt.

Gründe:

Die zulässige Berufung des Klägers führt in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung.

Hinsichtlich des Klageantrages zu 1) (Zahlung) hat das Landgericht die Klage zu Unrecht als unzulässig angesehen (1.). Hinsichtlich der Abweisung des Feststellungsantrages beruht das Urteil auf einem Verfahrensfehler (2.).

1. Zu Unrecht hat das Landgericht die Zulässigkeit des Klageantrags zu 1) (Zahlung) mit der Begründung verneint, der Klageantrag sei nicht hinreichend bestimmt, da der Kläger nicht angegeben habe, in welcher Reihenfolge die einzelnen Beträge, aus denen sich die Klageforderung zusammensetzt, vom Gericht geprüft werden sollen.

a) Das Landgericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass sich die Frage der Bestimmtheit des Klageantrags bei einer aus mehreren Ansprüchen zusammengesetzten Forderung nur im Fall einer Teilklage stellt. Nur hier ist es erforderlich, dass der Kläger die Reihenfolge angibt, in der das Gericht diese Ansprüche prüfen soll um so Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit der materiellen Rechtskraft zu begegnen (BGH NJW 2000, 3718, 3719; Zöller/Greger, ZPO, 25. Auflage, § 253 Rdnr. 15 m. w. N.).

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Vielmehr macht der Kläger unter Berücksichtigung der vorprozessualen Zahlungen der Beklagten zu 2) den gesamten ihm nach seiner eigenen Darstellung aus dem Verkehrsunfall vom 4. November 2000 entstandenen Schaden geltend.

Dies ergibt sich sowohl aus der Darstellung auf den Seiten 3 - 5 der Klageschrift wie auch aus dem als Anlage K 9 überreichten Schreiben vom 1. März 2004. Danach berechnet sich der vom Kläger geltend gemachte Schaden wie folgt:

- Schmerzensgeld 15.000,00 EUR

- Haushaltshilfe 1.127,40 EUR

- Gutachterkosten Mnnn (2 Atteste) 151,47 EUR

- Fahrtaufwand 540,00 EUR

- Lederschuhe 102,26 EUR

- Lederjacke 281,21 EUR

- Jeans 33,23 EUR

- Fotoapparat 255,65 EUR

- Brille (Gleitsicht) 511,29 EUR

- Fernglas 178,95 EUR

- Einschleppkosten 177,93 EUR

- Umbaukosten 71,58 EUR

- An-/Ummeldekosten 51,13 EUR

- Vertreterkosten Dr. Snnnnn 4.648,67 EUR

Summe gesamt 23.130,77 EUR

Hierauf hat die Beklagte zu 2) folgende Zahlungen erbracht:

Schmerzensgeld 5.000,00 EUR

Haushaltshilfe pauschal 600,00 EUR

Gutachterkosten 151,67 EUR

Fahrtaufwand 540,00 EUR

Kleidung, Brille, Fernglas 613,55 EUR

Einschleppkosten 177,93 EUR

Umbaukosten 71,58 EUR

An-/Ummeldekosten 51,13 EUR

Vertreterkosten Dr. Snnnnn 2.500,00 EUR

insgesamt 9.705,86 EUR

Zieht man von dem geltend gemachten Gesamtschaden von 23.130,77 EUR die unstreitigen Zahlungen der Beklagten zu 2) von 9.705,86 EUR ab, so verbleibt ein Betrag in Höhe der Klageforderung von 13.424,91 EUR.

Die im Fall einer aus mehreren Einzelforderungen zusammengesetzten Teilklage möglichen Rechtskraftprobleme können also im vorliegenden Fall nicht entstehen.

b) Ferner ist zu bedenken, dass die vom Landgericht zierte Rechtsprechung zur Frage der Substantiierungspflicht des Klägers bei einem aus mehreren Einzelpositionen zusammengesetzten Anspruch nur dann eingreift, wenn sich die Klageforderung aus mehreren prozessual selbstständigen Ansprüchen zusammensetzt, nicht aber wenn es sich um einen einheitlichen Schaden mit unselbstständigen Rechnungsposten handelt (BGH NJW 2000, 3718, 3719; Zöller/Greger a.a.O. Rdnr. 15). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem vom Kläger geltend gemachten Sachschaden der Sache nach um einen einheitlichen Schaden mit unselbstständigen Rechnungsposten.

Prozessual selbständig ist lediglich der Schmerzensgeldanspruch. Insoweit ergibt sich jedoch sowohl aus der Klageschrift als auch aus der Anlage K 11, dass der Schmerzensgeldanspruch noch in Höhe von 10.000,00 EUR geltend gemacht wird und die restliche Klageforderung den Sachschaden betrifft. Die Verrechnung der von der Beklagten zu 2) erbrachten Zahlungen auf den vom Kläger behaupteten Schaden ergibt sich im Übrigen auch aus dem als Anlage zur Klageschrift K 14 überreichten Schreiben der Beklagten zu 2) vom 26. Mai 2004.

2. Dem Landgericht kann auch nicht gefolgt werden, wenn es auf Seite 5 des angefochtenen Urteils ausführt, der Feststellungsantrag sei nicht begründet, da der Kläger die bei dem Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen nicht hinreichend dargelegt habe.

a) Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist schlüssig und damit erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen.

Die Angabe näherer Einzelheiten ist nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind (BGH NJW-RR 1999, 360, 361). Das Gericht muss nur in der Lage sein, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs vorliegen oder nicht (BGH NJW 1991, 2707, 2705). Dabei ist der Umfang der Darlegungspflicht unabhängig vom Grad der Wahrscheinlichkeit des behaupteten Vorbringens (BGH NJW-RR 1993, 189).

Es ist nicht Zweck der Substantiierungslast, den Gegner in die Lage zu versetzen, möglichst eingehend zu erwidern. Zwar richtet sich der Umfang der Darlegungslast grundsätzlich auch nach der Einlassung des Gegners. Eine Zergliederung der Sachdarstellung in Einzelheiten ist aber nicht schon dann erforderlich, weil der Gegner bestreitet (BGH NJW 1991, 2707, 2709). Vielmehr bedarf der Tatsachenvortrag einer Ergänzung nur dann, wenn er infolge der Einlassung des Gegners unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt (BGH a.a.O.).

Geht es, wie im vorliegenden Fall, um einen Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht des Schädigers für künftige Schäden aus einer deliktischen Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter, so sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH DAR 2001, 155; DAR 2001, 356, 357) nur maßvolle Anforderungen zu stellen.

b) Hier hat der Kläger in der Klageschrift durch Bezugnahme auf die als Anlage K 2 eingereichte ärztliche Bescheinigung vom 15. Februar 2001 vorgetragen, er habe bei dem Unfall eine Gehirnerschütterung, Rippenfrakturen, ein Schädelhirntrauma sowie ein HWS-Schleudertrauma und weitere Verletzungen erlitten. Im rechten Daumengelenk bestehe eine Bewegungseinschränkung. Das rechte Handgelenk sei schmerzhaft und bewegungseingeschränkt. Es bestehe die Gefahr einer dauerhaften athrotischen Veränderung und evtl. Teilversteifung.

Wenn das Landgericht diesen Vortrag nicht für ausreichend hielt, um die Wahrscheinlichkeit künftiger Beeinträchtigungen darzulegen, so wäre es verpflichtet gewesen, den Kläger hierauf unmissverständlich hinzuweisen (vgl. BGH NJW 1999, 1867, 1868; BGH-Report 2004, 261, 262).

Einen solchen Hinweis hat das Landgericht dem Kläger entgegen § 139 ZPO nicht erteilt.

Ein derartiger Hinweis war im vorliegenden Fall auch nicht entbehrlich. Zwar hat die Beklagte auf Seite 2 der Klageerwiderung ohne konkret auf den Vortrag des Klägers und die eingereichten Anlagen einzugehen geltend gemacht, es fehle dem Feststellungsantrag an einer entsprechenden Substantiierung.

Im Hinblick auf die geringen Anforderungen, die nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an die Darlegung der Wahrscheinlichkeit weiterer unfallbedingter Verletzungen zu stellen sind, brauchte der Kläger jedoch ohne einen entsprechenden Hinweis des Landgerichts nicht davon auszugehen, das Landgericht würde seinen Vortrag als nicht hinreichend substantiiert zurückweisen.

In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass sich die mit der Verfügung vom 12. Oktober 2005 an den Kläger gerichtete Aufforderung, eine vollständige detaillierte Aufstellung aller konkreten Verletzungen und der daraus resultierenden Beeinträchtigungen sowie der durchgeführten Behandlungsmaßnahmen einzureichen, nur auf den Klageantrag zu 1) bezieht, da die entsprechenden Angaben aus Sicht des Gerichts für die Bemessung des Schmerzensgeldes erforderlich erscheinen.

3. Auf den entsprechenden Antrag des Klägers hin war das Urteil des Landgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Hinsichtlich des Klageantrags zu 1) (Zahlung) liegt der Rückverweisungsgrund des § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO vor. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2) (Feststellung) liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vor.

Da im Hinblick auf das Bestreiten der Beklagten eine umfangreiche Beweisaufnahme zu Art, Umfang und Auswirkung der vom Kläger bei dem streitgegenständlichen Unfall erlittenen Verletzungen zu erwarten ist, hält es das Gericht für sachgerecht, den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Landgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben wird.

Ende der Entscheidung

Zurück