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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 26.04.2007
Aktenzeichen: 12 U 76/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 513 Abs. 1
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 529
Es obliegt dem Kläger, der mit einem vorgeschädigten, unreparierten Fahrzeug am Verkehr teilnimmt und in einen weiteren Unfall verwickelt wird, das Ausmaß eines neuen Schadens darzulegen und zu beweisen. Daher entfällt ein Schadensersatzanspruch, wenn - wegen der vorhandenen Vorschäden - nicht mit der erforderlichen Sicherheit (§ 286 ZPO) festgestellt werden kann, dass durch den neuen Unfall ein weiterer Schaden verursacht worden ist.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 12 U 76/07

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Grieß sowie die Richter am Kammergericht Spiegel und Dr. Wimmer am 26. April 2007

beschlossen:

Tenor:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Berufungskläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.

Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist vorliegend nicht der Fall.

Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, die durch die Berufungsbegründung nicht erschüttert werden.

Die Berufung hat weder eine Rechtsverletzung aufgezeigt, noch dargelegt, dass die angefochtene Entscheidung auf falschen oder unzureichend festgestellten Tatsachen beruht.

1. Der Kläger meint auf S. 2 der Berufungsbegründung, das Landgericht habe sein Urteil mit Erwägungen begründet, die ihren Grund in der Unredlichkeit des jeweiligen Klägers hätten, was vorliegend nicht der Fall sei; denn er, der Kläger, habe zu keiner Zeit in Abrede gestellt, dass das Fahrzeug mit Vorschäden behaftet war; vielmehr habe er seinen Privatsachverständigen Pnnn durch das Überlassen der zwei Gutachten zu den Vorschäden auf diese hingewiesen; er habe sich nicht unredlich verhalten; vielmehr sei seine Zuvielforderung auf das Verhalten seines Privatsachverständigen zurückzuführen, das er nicht zu vertreten habe.

Die von Landgericht zitierten Entscheidungen seien dagegen stets von einem unredlichen Verhalten des jeweiligen Klägers geprägt .

Zudem habe der gerichtliche Sachverständige Wnnnn festgestellt, dass neben den unstreitig bestehenden Vorschäden an der Felge und am Reifen weitere Vorschäden technisch nicht nachweisbar sind, so dass eine Unfallbedingtheit der weitergehenden Schäden an seinem BMW 525i durch das Ereignis vom 12. Sep-tember 2004 gegeben sei; wegen Herausrechnung der Kosten für Reparatur von Reifen und Felge (777, 32 EUR netto) sei der Berufungsantrag nunmehr gegenüber dem erstinstanzlichen Antrag vermindert worden.

2. Diese Argumentation verhilft der Berufung nicht zum Erfolg.

Abgesehen davon, dass es - nach dem vom Kläger betonten redlichen Ansatz - geboten gewesen wäre, bereits im ersten Rechtszug auf die vom Kläger nicht bestrittenen Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen zu reagieren und den Klageantrag entsprechend zu reduzieren, verkennt der Kläger auf S. 3, 2. Absatz, seiner Berufungsbegründung die Beweislast.

Zutreffend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass nach dem Ergebnis des vom Landgericht eingeholten Gutachtens der Kläger nicht bewiesen hat, dass der von ihm geltend gemachte Schaden durch das streitgegenständliche Ereignis am 12. September 2004 verursacht worden ist.

Dem Geschädigten obliegt es nämlich, die Verursachung des Schadens durch das gegnerische Fahrzeug und das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen (vgl. Senatsurteile vom 2. August 1999 - 12 U 4408/98 - ,vom 14. Februar 2000 - 12 U 6185/98 - und vom 15. Mai 2000 - 12 U 9704/98; HansOLG Hamburg, Urteil vom 17. April 2002 - 14 U 78/01 - SP 2002, 385; st. Rspr.); daher entfällt ein Schadensersatzanspruch auch dann, wenn wegen der im Unfallzeitpunkt nicht reparierten Vorschäden ein zusätzlicher Schaden nicht festgestellt werden kann.

Dieser allgemeine Grundsatz hat zunächst nichts zu tun mit "unredlichem Verhalten des jeweiligen Klägers", sondern entspricht den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess. Der Fahrzeugeigentümer, der Vorschäden nicht sach- und fachgerecht beseitigen läßt, sondern mit einem vorgeschädigten Kfz am Verkehr teilnimmt und dann in einen weiteren Unfall verwickelt wird, hat allerdings naturgemäß meist Schwierigkeiten mit Darlegung und Beweis des Ausmaßes des neu eingetretenen Schadens.

2. Aufgrund des vom Landgericht eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Wnnnn vom 1. September 2006, gegen das der Kläger keine Einwendungen erhoben hat, hat der Kläger - wie das Landgericht auf S. 5 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat - nicht den Beweis geführt, dass die von ihm geltend gemachten Schäden durch das Ereignis vom 12. September 2004 verursacht worden sind, was die Beklagten bestritten haben (Schriftsatz vom 17. 3.2005).

Soweit der Sachverständige

- die Ursächlichkeit ausdrücklich ausschließt (Felge und Reifen vorne rechts, Gutachten vom 1. September 2006, S. 11, Vorschaden nach SV Baumgärtel),

- die Ursächlichkeit für nicht nachvollziehbar und nicht zwingend zu erwarten einstuft (Spurstangen, GA 11, wobei die rechte Spurstange vom SV Bnnnnn als Vorschaden kalkuliert worden war),

- die Ursächlichkeit nicht positiv feststellen kann, weil ein Vorschaden nach dem Gutachten Wnnnn möglich ist (Abdeckung Außenspiegel rechts, GA 12; Seitenwand hinten re., GA 13),

- die Ursächlichkeit nicht positiv feststellen kann, weil nicht bekannt ist, welches Bauteil des Opel Astra gegen den BMW des Klägers gestoßen ist (Tür vorn re.; Schwellerbereich darunter, GA 12),

hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis der Ursächlichkeit nicht erbracht.

Soweit der Sachverständige ausführt, es sei möglich, aber nicht nachweisbar, dass Schäden infolge einer Berührung mit dem Opel entstanden seien (Reifen hinten re., GA 13, Stoßfänger hinten, GA 14; Reifen und Scheibenrad vorne li., GA 10), hat der Kläger ebenfalls den ihm obliegenden Beweis der Unfallursächlichkeit nicht erbracht.

Denn diese Ursächlichkeit bleibt zweifelhaft.

2. Der Kläger greift die Abweisung der übrigen Schadenspositionen zwar nicht ausdrücklich an; aber auch hinsichtlich der geltend gemachten Gutachterkosten (470,96 EUR), Schadenspauschale (20 EUR) und Anwaltskosten (317, 26 EUR) hat die Berufung keinen Erfolg.

a) Gutachterkosten kann der Kläger schon deshalb nicht verlangen, weil er diesen Anspruch am 22. September 2004 an den Sachverständigen abgetreten hat; darauf haben die Beklagten bereits auf S. 6 ihres schriftsatzes vom 17. März 2005 hingewiesen, ohne dass darauf eine Reaktion des Klägers erfolgt ist.

b) Mangels eines Schadensersatzanspruchs besteht auch kein Anspruch gegen die Beklagten auf die Schadenspauschale.

c) Entsprechendes gilt für einen Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz der zur Verfolgung des vermeintlichen Schadensersatzanspruchs geltend gemachten Anwaltskosten, abgesehen davon, dass der Kläger nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten den Rechtsstreit durch die Ann Rechtsschutzversicherung hat finanzieren lassen, die unter dem 12. Januar 2005 auch den Gerichtskosten-vorschuss an die Justizkasse Berlin entrichtet hat.

3. Es wird angeregt, die weitere Durchführung der Berufung zu überdenken.

Ende der Entscheidung

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