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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 14.01.2008
Aktenzeichen: 12 U 96/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 267
ZPO § 286
BGB § 823
Bestreiten die Beklagten die Anspruchshöhe, so hat der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen zu beweisen, dass der Pkw Schäden an Teilen erlitten hat, die nicht schon aus anderen Gründen hätten ausgetauscht oder fachgerecht repariert werden müssen (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1977, VI ZR 206/75, BGHZ 71, 339 = VersR 1978, 242 = NJW 1978, 2154).

Wird nämlich die Kausalität zwischen dem Unfall und den danach vorliegenden Schäden im Einzelnen bestritten, so obliegt es dem Kläger, die Ursächlichkeit nachzuweisen; hierfür muss er ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs schon früher vorhanden waren (BGH, aaO; Senat, Urteile vom 15. Mai 2000, 12 U 9704/98, vom 2. August 1999, 12 U 4408/98, und vom 12. Oktober 1992, 12 U 7435/98).


Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 12 U 96/07

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Grieß, den Richter am Kammergericht Dr. Wimmer und die Richterin am Kammergericht Zillmann am 14. Januar 2008 beschlossen:

Tenor:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Berufungskläger erhält gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit, hierzu binnen zwei Wochen nach Zugang Stellung zu nehmen.

Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist nicht der Fall.

1. Die Abweisung der Klage ist bereits deshalb zu Recht erfolgt, weil der Kläger nicht dargelegt und in ausreichendem Maße unter Beweisantritt vorgetragen hat, dass durch den streitgegenständlichen Unfall der von ihm mit der Klage geltend gemachte Schaden in voller Höhe entstanden ist.

Das Fahrzeug war, nunmehr auch nach dem Vorbringen des Klägers, in nicht unerheblichem Maße vorgeschädigt. So hatte es bereits vor dem hiesigen Geschehen auch im hier betroffenen Bereich folgende Beschädigungen erlitten:

Seitenwand hinten rechts verzogen, eingerieft und zerschrammt,

Tür rechts eingebeult und zerschrammt,

Verkleidung Blende Tür rechts eingerieft,

Aluminiumrad hinten rechts an der Kante zerschrammt und eingerieft,

Reifen hinten rechts an der Flanke zerschrammt.

Diese Schäden sind von den Beklagten unter Bezugnahme auf das Verfahren 24 O 447/03 und das dort enthaltene Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... vom 21. Mai 2003 vorgebracht, seitens des Klägers aber zunächst in Abrede gestellt worden.

Dem Senat liegt, worauf die Parteien hingewiesen werden, jene Sache zum Aktenzeichen 12 U 165/06 zur Entscheidung über die dortige Berufung vor, weshalb der Akteninhalt bekannt ist.

Zu diesem früheren Schadensereignis trägt der Kläger nicht vor, mit welchem Aufwand unter Einsatz welchen Materials die eingetretenen Schäden ordnungsgemäß behoben worden sein sollen.

Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 5. April 2005 zu diesen Vorschäden letztlich eine Bestätigung der KFZ- ... GbR vom 4.6.2003 vorgelegt hat, ist dieser keine ordnungsgemäße Reparatur der Schäden zu entnehmen. Eine nicht ordnungsgemäße Reparatur ergibt sich im Übrigen auch aus der von dem Kläger weiter eingereichten Reparaturbestätigung des Dipl.-Ing. ... , in welcher dieser angibt, dass die vorgefundene Reparatur mit Spachtelauftrag erfolgte, weshalb der vorgefundene Schadensbereich nicht fachgerecht wiederhergestellt worden sei. Nur am Rande sei bemerkt, dass diese Bestätigung vom 25.6.2004 stammen soll.

Für die Frage des substantiierten Vortrages zum Schadenseintritt ist es unerheblich, ob dem Kläger etwaige Vorschäden bekannt waren, wofür allerdings im Hinblick auf seine Bekanntschaft mit dem Zeugen ... und die aus den Beiakten zu entnehmende Tatsache, dass er das streitgegenständliche Fahrzeug bereits vor dem Unfallgeschehen vom 17. Mai 2003 ausführlich in Augenschein genommen hatte, einiges spricht.

Bestreiten die Beklagten die Anspruchshöhe, so hat der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen darzulegen und zu beweisen, dass der Pkw Schäden an Teilen erlitten hat, die nicht schon aus anderen Gründen hätten ausgetauscht oder fachgerecht repariert werden müssen (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 206/75 - BGHZ 71, 339 = VersR 1978, 242 = NJW 1978, 2154). Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO ist nicht möglich, der Geschädigte muss die Beseitigung des Vorschadens konkret darlegen und gegebenenfalls beweisen (vgl. auch Senat, Urteile vom 23. Januar 1992 - 12 U 1254/91 - und vom 12. Oktober 1992 -12 U 7435/90 -).

Angesichts des nunmehr unstreitigen Umstandes, dass das Fahrzeug des Klägers bereits vor dem streitigen Ereignis jedenfalls einen Unfall mit Hauptanstoßstelle unter anderem auch in demselben Bereich gehabt hat, genügt es nicht, die nach dem hier streitigen Unfall vorhandenen Schäden mittels eines Privatgutachtens darzutun. Wird nämlich - wie hier - die Kausalität zwischen dem Unfall und den danach vorliegenden Schäden im Einzelnen bestritten, so obliegt es dem Kläger, die Ursächlichkeit nachzuweisen. Hierfür muss er ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs schon früher vorhanden waren (vgl. BGHZ 71, 339, 345 = NJW 1974, 2154, 2156 = VersR 1978, 862, 864; Senat, Urteile vom 15. Mai 2000 - 12 U 9704/98; vom 2. August 1999 - 12 U 4408/98 - und vom 14. Februar 2000 - 12 U 6185/98).

Eine Schadensschätzung (§ 287 ZPO) kommt nicht in Betracht, wenn der Kläger, der über keine Reparaturrechnung verfügt, nicht hinreichend darlegt und unter Beweis stellt, welchen klar eingrenzbaren Vorschaden das Fahrzeug hatte und welche Arbeiten im Rahmen einer fachgerechten Reparatur durchgeführt worden sein sollen (KG, Urteil vom 28. September 2006 - 22 U 197/05 -)

An alledem fehlt es vorliegend.

Vielmehr ergibt sich aus dem gerichtlichen Sachverständigengutachten des Sachverständigen ... vom 15. März 2006, dass an dem Fahrzeug bereits zum Zeitpunkt des hiesigen Vorfalls Vorschäden an der Beifahrertür und dem hinteren Stoßfänger vorhanden waren, die dem hiesigen Zusammenstoß nicht zugeordnet werden können.

2. Die Berufung kann das abweisende Urteil schließlich auch deshalb nicht erfolgreich angreifen, weil das von dem Kläger vorgelegte Gutachten des Dipl.-Ing. ... vom 6. Januar 2004 nicht zum Nachweis dafür geeignet ist, dass unfallbedingte Schäden durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall in Höhe des geltend gemachten Betrages von 5.159,62 EUR entstanden sind.

Das Gutachten ist unabhängig von den Ausführungen zu oben 1. auch deshalb zum Schadensnachweis ungeeignet, weil es ersichtlich fehlerhaft erstellt worden ist.

Der Gutachter hat in seinem Gutachten vom 6. Januar 2004 zu Vorschäden ausgeführt:

"Deckel vorn leicht eingekerbt und Steinschlagspuren, Spiegel rechts und links leicht zerschrammt, leichte Gebrauchsspuren, weitere Vorschäden wurden nicht festgestellt."

obwohl er unstreitig über dieses Fahrzeug ein Gutachten vom 17. Mai 2003 erstellt hatte, aus welchem sich erhebliche Beschädigungen im rechten Heck- und Seitenbereich ergaben, für deren Beseitigung nach den dortigen Angaben 6.984,71 EUR erforderlich sein sollten.

3. Ob mit dem Landgericht davon auszugehen ist, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Ereignis um einen so genannten provozierten Unfall gehandelt hat, kann nach alledem dahinstehen.

4. Soweit der Kläger in seiner Berufung zu Recht darauf abstellt, dass das Landgericht über die Widerklage in dem angegriffenen Urteil nicht entschieden hat, ist dies zutreffend, für die Begründung der Berufung des Klägers jedoch unergiebig, da er hierdurch nicht beschwert ist.

5. Dem Kläger wird anheim gestellt, die weitere Durchführung der Berufung zu überdenken.

Ende der Entscheidung

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