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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 22.07.2002
Aktenzeichen: 12 U 9728/00
Rechtsgebiete: StVO, ZPO, EGZPO


Vorschriften:

StVO § 3 Abs. 1 Satz 4
StVO § 7 Abs. 2
StVO § 38
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
EGZPO § 26 Nr. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 12 U 9728/00

Verkündet am: 22. Juli 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Grieß sowie die Richter am Kammergericht Philipp und Hinze für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 31. Oktober 2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin - 24.O.285/00 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils (§ 543 Abs. 1 ZPO a. F.). Im Hinblick auf das Vorbringen in der Berufung weist er ergänzend auf folgendes hin:

1. Entgegen der Ansicht des Beklagten brauchte der Kläger nicht damit zu rechnen, der vormalige Beklagte zu 1. würde trotz des für den Kläger grünen Ampellichtes aus Sicht des Klägers von links kommend versuchen, in die P Straße Fahrtrichtung Südwesten einzubiegen und dabei die Fahrspur des Klägers zu kreuzen. Zwar hat ein Kraftfahrer nach § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO seine Geschwindigkeit grundsätzlich so einzurichten, dass er noch innerhalb der überschaubaren Strecke anhalten kann. Das Sichtfahrgebot wird jedoch durch den Vertrauensgrundsatz begrenzt (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage, § 3 StVO Rdnr. 14 m. w. N.). Dies bedeutet, dass ein Kraftfahrer nicht ständig darauf bedacht sein muss, im Bereich einer Kreuzung oder Einmündung werde ein Verkehrsteilnehmer aus dem Gegenverkehr unbedacht nach links abbiegen und seine Fahrbahn kreuzen. Dies gilt auch dann, wenn ihm die Sicht auf etwaige Linksabbieger durch andere Fahrzeuge verdeckt ist (vgl. Urteil des Senats vom 1. Oktober 2001 - 12 U 2139/00 = NZV 2002, 230 = KG-Report 2002, 98 f).

a) Allein der Umstand, dass unstreitig ein im mittleren Fahrstreifen der G Straße Fahrtrichtung Osten fahrender Lkw noch vor dem Kreuzungsbereich mit der P Straße angehalten hatte, ohne den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt zu haben, brauchte den Kläger noch nicht zu veranlassen, mit kreuzendem Fahrzeugverkehr zu rechnen.

Zutreffend weist der Kläger in der Berufungserwiderung darauf hin, dass der Lkw etwa deshalb angehalten haben konnte, weil vor ihm ein Pkw links abbiegen wollte. Auch bestand die Möglichkeit, dass auf der G Straße jenseits der Kreuzung mit der P Straße sich im mittleren Fahrstreifen ein Rückstau gebildet hatte, so dass der Lkw deshalb vor dem Kreuzungsbereich anhielt. Für den Kläger war dies nicht erkennbar, da ihm die Sicht nach links durch den Kastenwagen unstreitig versperrt war. Grundsätzlich durfte der Kläger in einer derartigen Verkehrslage gemäß § 7 Abs. 2 StVO im rechten Fahrstreifen schneller fahren als die Fahrzeuge im mittleren und linken Fahrstreifen der G Straße. Insbesondere brauchte er nicht damit zu rechnen, ein Polizeifahrzeug werde ohne Inanspruchnahme der Sonderrechte gemäß § 38 StVO aus dem Gegenverkehr sorgfaltswidrig nach links abbiegen, ohne das Aufleuchten des an der ampelgeregelten Kreuzung befindlichen grünen Linksabbiegerpfeil abzuwarten.

b) Soweit das Vorbringen des Beklagten in der Berufung so zu verstehen sein sollte, dass er auf Fälle der vorliegenden Art die sogenannte Lückenrechtsprechung für anwendbar hält, könnte dem nicht gefolgt werden. Diese Rechtsprechung besagt, dass der vorfahrtberechtigte Fahrzeugführer, der an einer zum Stillstand gekommenen Fahrzeugkolonne vorbeifährt, bei Annäherung an eine Kreuzung oder Einmündung auf größere Lücken in der Kolonne zu achten und sich darauf einzustellen hat, dass sie vom Querverkehr genutzt werden (BGH VersR 1969, 756; KG NZV 1996, 365; KGVM 1998, 76, 78; Senat, Urteil vom 23. März 2000 - 12 U 6653/98). Sie gilt jedoch beispielsweise nicht für Grundstücksausfahrten (KGVM 1998 Nr. 94; Senat, Urteil vom 23. März 2000 - 12 U 6653/98 -). Diese Rechtsprechung, die im übrigen lediglich zu einer Mithaftung des Vorfahrtberechtigten zu 1/4 führen würde (vgl. Senat a. a. O.), passt für Unfälle an ampelgeregelten Kreuzungen nicht. In einem solchen Fall besteht kein Bedürfnis danach, dem Wartepflichtigen zu gestatten, sich durch eine vorhandene Lücke in die bevorrechtigte Straße vorzutasten. Vielmehr kann ihm zugemutet werden, abzuwarten, bis die Ampel für seine Fahrtrichtung grünes Licht abstrahlt. Dies gilt erst Recht, wenn, wie im vorliegenden Fall, ein grüner Linksabbiegerpfeil vorhanden ist, bei dessen Aufleuchten ein gefahrloses Linksabbiegen grundsätzlich möglich ist. Im übrigen ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass die im linken und mittleren Fahrstreifen der G Straße, Fahrtrichtung Osten, entstandene Lücke für den Kläger erkennbar gewesen sei. Dagegen spricht, dass dem Kläger durch den im mittleren Fahrstreifen haltenden Lkw unstreitig die Sicht versperrt war.

2. Entgegen der Ansicht des Beklagten war das Landgericht auch nicht gehalten, die vom Beklagten benannten Zeugen (Beifahrerin im Polizeifahrzeug) und (Fahrzeug-Fahrer im Querverkehr zum Kläger vor rotem Ampel licht wartend) zum Unfallhergang zu vernehmen. Denn der Beklagte hat sein Vorbringen, wonach es dem Kläger möglich gewesen sein soll, unfallverhütend zu reagieren, nicht hinreichend dargetan.

a) Soweit der Beklagte geltend machen will, der Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, unfallverhütend zu bremsen, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung dazu, wie weit der Kläger mit seinem Fahrzeug noch entfernt gewesen sein soll, als für ihn erkennbar wurde, dass der Fahrer des Polizeifahrzeugs die Vorfahrt des Klägers nicht beachten, sondern in den äußerst rechten Fahrstreifen der G Straße Fahrtrichtung Osten hineinfahren würde. Auch in der Berufung hat der Beklagte hierzu keine Angaben gemacht. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beklagte unter Berücksichtigung einer angemessenen Reaktionszeit sowie des erforderlichen Bremsweges sein Fahrzeug vor dem Polizeifahrzeug des Beklagten zum Stillstand hätte bringen können.

Auch aus den schriftlichen Angaben der Beifahrerin im Polizeifahrzeug, vom 20. September 1999 (Beiakte Bl. 8R) ergibt sich dafür kein Hinweis; es heißt dort u. a.: "Herr fuhr nun zügig an, als aus dem zuvor freien Fahrstreifen ein grüner Opel Corsa gefahren kam. Daraufhin bremste mein Kollege den Funkwagen sofort stark ab. Auch der Fahrzeugführer des Opel bremste. Trotzdem kam es zum Zusammenstoß".

b) Auch soweit der Beklagte geltend macht, der Kläger habe die Möglichkeit gehabt, einen Zusammenstoß dadurch zu verhindern, dass er nach rechts ausgewichen wäre, fehlt es an einer ausreichenden Darlegung dazu, wie weit der Kläger noch entfernt war, als die Vorfahrtsverletzung für ihn erkennbar wurde. Denn auch für ein Ausweichmanöver ist dem Kläger eine ausreichende Reaktionszeit zuzubilligen. Zwar kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Unfall aus Sicht des Klägers als unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG darstellt, denn es kann nicht festgestellt werden, ob nicht ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer an der Stelle des Klägers noch die Möglichkeit gehabt hätte, nach rechts auszuweichen und dadurch den Unfall zu verhindern. Damit ist aber noch kein Verschulden des Klägers an dem Unfall bewiesen. Allein die nicht erhöhte Betriebsgefahr, die von seinem Fahrzeug ausgeht, führt auch nach der Rechtsprechung des Senats nicht zu einer Mithaftung des Klägers neben dem festgestellten Verschulden des Fahrers des Beklagtenfahrzeugs.

3. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtsache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO n. F.).

4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

Ende der Entscheidung

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