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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 11.01.2008
Aktenzeichen: 12 W 2/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 707 Abs. 2 S. 2
Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Beschlüsse auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nach § 707 Abs.2 Satz 2 ZPO unzulässig.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 12 W 2/08

11.01.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Grieß als Einzelrichter (§ 568 ZPO) am 11. Januar 2008

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 10. Dezember 2007 gegen den Beschluss der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin vom 20. November 2007 wird bei einem Beschwerdewert von 6.000 EUR auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist unzulässig.

Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. November 2007, mit dem der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 12. November 2007 zurückgewiesen wurde, ist nicht anfechtbar.

Dies folgt aus aus dem eindeutigen Wortlaut des § 707 Absatz 2 Satz 2 ZPO, auf den § 719 Absatz 1 Satz 1 ZPO verweist; danach sind Beschlüsse, die die Einstellung der Zwangsvollstreckung betreffen, nicht anfechtbar (Senat, Beschluss vom 8. September 2004 - 12 W 50/04 - ; vgl. auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 5 W 332/05 - NJW-RR 2006, 1579 = OLGR Saarbrücken 2006, 315; Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 707 Rn 18, § 719 Rn 12; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 707 Rn 22).

2. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz ist auch eine "außerordentliche Beschwerde" selbst dann nicht statthaft, wenn die Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzen oder aus sonstigen Gründen "greifbar gesetzwidrig" sein sollte. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist deshalb im Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen (vgl. OLG Saarbrücken, a. a. O.; Zöller/Herget, a. a. O.).

3. Im Übrigen wäre die sofortige Beschwerde auch nicht begründet.

Denn das Landgericht hat in seinem angefochtenen Beschluss zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beklagte seinen Einspruch nicht begründet hat.

Dies ist aber für einen erfolgreichen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung erforderlich, da diese nur dann erfolgen darf, wenn dem Rechtsmittel (Einspruch, Berufung) die sachliche Erfolgsaussicht nicht fehlt (vgl. nur Thomas/Putzo, a. a. O., § 707 Rn 8; Zöller, a. a. O., § 707 Rn. 9).

Dennoch hat der Beklagte jedoch auch in seiner Beschwerdeschrift den Einspruch in der Sache nicht begründet und nicht vorgetragen hat, weshalb die Klageforderung nicht gerechtfertigt sein soll; er hat lediglich darauf hingewiesen, "der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung" sei "sehr wohl begründet worden".

Daher sind auch die Gründe, mit denen das Landgericht der als "Gegenvorstellung" zu wertenden Beschwerde durch Beschluss vom 11. Dezember 2007 nicht entsprochen hat, nicht ermessensfehlerhaft. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO.

Der Beschwerdewert war mit etwa 1/5 des Wertes der Hautsache in Ansatz zu bringen (vgl. BGH NJW 1991, 2280; OLG Saarbrücken, a. a. O.).

Ende der Entscheidung

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