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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 31.07.2006
Aktenzeichen: 12 W 41/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91a
Die Kosten der Räumungsklage fallen gem. § 91a ZPO dem Vermieter zur Last, der gleichzeitig mit Erklärung der Kündigung wegen Zahlungsrückstands mit Räumungsaufforderung bereits Klage auf Zahlung und Räumung einreicht und dann den Rechtsstreit wegen der Räumung in der Hauptsache für erledigt erklärt, weil am Tage der Klagezustellung die Räumung erfolgte. Denn der Mieter, der erst im Kündigungsschreiben unter Klageandrohung zur sofortigen Räumung aufgefordert wurde, hatte für die gleichzeitige Einreichung der Räumungsklage (noch) keine Veranlassung (vgl. § 93 ZPO) gegeben.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 12 W 41/06

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts am 31. Juli 2006 beschlossen:

Tenor:

Das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Landgerichts Berlin vom 15. Juni 2006 - 90 O 45/06 - wird im Kostenpunkt abgeändert:

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 20. Juni 2006, eingegangen am 21. Juni 2006, ist zulässig und begründet.

1. Die sofortige Beschwerde ist nach § 91a Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO zulässig.

Sie richtet sich nur gegen den in der einheitlich formulierten Kostenentscheidung enthaltenen Teil, der das Räumungsbegehren (Klageantrag zu 1) betrifft.

Der entsprechende Streitwertanteil für die Räumung beträgt 10.779,00 EUR und übersteigt daher den in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genannten Betrag.

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Da die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Räumungsanspruchs übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Bei Ausübung des Ermessens ist auch der Grundgedanke des § 93 ZPO zu berücksichtigen; danach fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat.

Nach Auffassung des Landgerichts war dies nicht nur hinsichtlich der Zahlungsklage der Fall, sondern auch hinsichtlich der im Wege der Klagehäufung (§ 260 ZPO) gleichzeitig erhobenen Räumungsklage; denn "der Beklagte hat durch die Nichtzahlung der Miete für die gemieteten Gewerberäume über Monate hinweg Veranlassung gegeben" (UA 2).

Dem vermag der Senat im vorliegenden Fall so nicht zu folgen:

Der Beklagte hat zwar durch Nichtzahlung der Miete über Monate zwar Veranlassung zur Zahlungsklage, nicht aber - entgegen der Auffassung des Landgerichts - dadurch zur gleichzeitigen Erhebung der Räumungsklage Veranlassung gegeben, ohne dass zuvor das Mietverhältnis durch Kündigung beendet wurde.

a) Nach den Darlegungen der Kläger hat der Beklagte einen kündigungsbegründenden Mietrückstand entstehen lassen. Entsprechend war Zahlungsklage veranlasst, und es ist ein Teilanerkenntnisurteil ergangen.

b) Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob bereits an dem Tag der Abfassung der Kündigung vom 26. April 2006 der Beklagte Veranlassung gegeben hatte, an demselben Tage gleichzeitig, also vor Zugang der Kündigung, auch Räumungsklage zu erheben, die am 28. April 2006 bei Gericht eingegangen und dem Beklagten am 8. Mai 2006 zugestellt worden ist, ohne zuvor eine freiwillige Räumung durch den Beklagten nach Erhalt der Kündigung abzuwarten.

Grundsätzlich besteht kein Anlass zur Klage, wenn der Beklagte weder in Verzug war noch den Anspruch bestritten oder die Leistung verweigert hat (vgl. OLG Köln NJW-RR 1992, 1529).

Der Mieter gibt keinen Anlass für die Räumungsklage, wenn er die Kündigung erst bei oder nach der Klagezustellung erhalten hat und der Vermieter vorher weder zur Räumung aufgefordert noch ihm einen Räumungsprozess angekündigt hat (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 1990, 978).

Erst die Kündigung vom 26. April 2006 hat die rechtlichen Voraussetzungen und die Notwendigkeit für den Beklagten geschaffen, die Räume herauszugeben.

Vor Zugang des Kündigungsschreibens am 2. Mai 2006, das eine Räumungsaufforderung enthält, war das Mietverhältnis nicht beendet und ein Räumunganspruch nicht entstanden und fällig.

So heißt es auch auf S. 2 des Kündigungsschreibens vom 26. April 2006 u. a. wörtlich:

"Wir machen Sie darauf aufmerksam, daß für den Fall, daß die Räumung nicht sofort erfolgt, gerichtlich konsequent gegen Sie vorgegangen werden wird".

Die Klägerin hat jedoch keine Reaktion des Beklagten auf die Kündigung mit Räumungsauf-forderung vor Erhebung einer Räumungslage abgewartet, sondern diese - zeitgleich mit der Kündigung - am 26. April 2006 gefertigt und an das Gericht abgesandt, wo sie am 28. April 2006 eingegangen ist.

Denn nach dem Vorbringen der Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Mai 2006 sei sie am 8. Mai 2006 gezwungen gewesen "aufgrund des desolaten Zustandes der Kellerräume diese zu räumen... Die Räumung selbst ist am 8. Mai 2006 erfolgt."

An diesem Tage ist dem Beklagten die Räumungsklage zugestellt worden.

Der Beklagte befand sich also vor Klagezustellung weder mit der Räumung in Verzug noch ist ersichtlich, dass er nach Erhalt der Kündigung (deren Zustellung durch Gerichtsvollzieher am 2. Mai 2006 erfolgte) den Räumungsanspruch bestritten hätte. Er hat daher keine Veranlassung gegeben, bereits am 26. April 2006 eine Räumungsklage zu fertigen und an das Gericht abzusenden.

Der Umstand, dass die Klägerin sich am 8. Mai 2006 zu einer gewaltsamen Räumung des Kellers veranlasst sah, ändert nichts.

3. Daher fallen die Kosten der Zahlungsklage dem Beklagten zur Last, die der Räumungklage hat jedoch die Klägerin zu tragen.

Bei Festsetzung der Kostenquote wurden die vom Landgericht festgesetzten Streitwerte der Räumungsklage einerseits und der Streitwert der bezifferten Zahlungsklage andererseits berücksichtigt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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