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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 21.06.2007
Aktenzeichen: 12 W 41/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
Der Antragsteller, der einen sich abzeichnenden Rechtsstreit erkennt und dennoch sich nicht darauf einstellt und nicht sein Vermögen zusammenhält, muss sich die weggegebenen Vermögenswerte als fiktives Vermögen bei Beurteilung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des § 114 ZPO anrechnen lassen (hier: Ausgeben des Kaufpreises für einen unfallgeschädigten Pkw, für dessen Beschädigung Schadensersatz eingeklagt wird).
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 12 W 41/07

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Grieß, den Richter am Kammergericht Dr. Wimmer und die Richterin am Kammergericht Zillmann am 21. Juni 2007 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 6. November 2006 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 7. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde war zurückzuweisen, da die Voraussetzungen, unter denen einer Partei nach § 114 ZPO Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, nicht vorliegen.

Dabei kann es dahinstehen, ob mit dem Landgericht davon ausgegangen werden kann, dass die Antragstellerin aktuell über ein Kontoguthaben verfügt, welches sie im Rahmen der Rechtsverfolgung einzusetzen hat und dafür ein Guthaben in Höhe von knapp 600,- EUR ausreichend ist.

Die Antragstellerin hat nach ihrem jetzigen Vorbringen den Pkw BMW 318 i, für dessen Beschädigung im Rahmen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls sie Schadenersatz begehrt, zu einem Zeitpunkt verkauft, als ihr Prozessbevollmächtigter mit Schreiben vom 30. Juni 2005 - Anlage K 4 - an den Beklagten, vertreten durch die Senatsverwaltung für Finanzen, bereits herangetreten war und Zahlung in Höhe von 1.433,43 EUR bis zum 14. Juli 2005 begehrt hatte. Im Hinblick auf den nachfolgenden Schriftwechsel mit Schriftsätzen vom 8. und 27. Juli 2005, 16. August 2005, 12. und 20. Oktober 2005 musste die Antragstellerin damit rechnen, dass ein einvernehmlicher Ausgleich des gesamten von ihr geltend gemachten Schadens nicht erfolgen wird. Wenn sie zu diesem Zeitpunkt, nämlich nach dem von ihr jetzt behaupteten Verkauf des Fahrzeuges im Juli oder August 2005 den Verkaufserlös von ca. 1.700,- EUR ausgibt und nicht zur Finanzierung eines sich bereits abzeichnenden Rechtsstreits behält, so hat sie sich vorsätzlich außer Stande gesetzt, ihr vorhandenes Vermögen zur Prozessführung einzusetzen (Zöller-Philippi, 26. Aufl., § 115 ZPO, Rn 72 ff; vgl. auch Senat, Beschluss vom 26. November 2003 - 12 W 272/03). Wenn der Antragsteller die Notwendigkeit eines Prozesses erkennt, hat er sich darauf einzustellen und sein Vermögen zusammenzuhalten; tut er dies nicht, so sind die weggegebenen Vermögenswerte als fiktives Vermögen einzusetzen (Kalthoener/Büttner/ Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rn 353).

Ob die beabsichtigte Klage daneben keine hinreichende Erfolgsaussicht hat, weil die Antragstellerin auch unter Berücksichtigung ihres jetzigen Vorbringens, sie habe den Pkw BMW zu einem nicht mehr bekannten Zeitpunkt im April oder Mai 2005 von einer namentlich nicht bekannten jugoslawischen Privatperson zu einem nicht mehr genau bekannten Preis erworben, wobei sie nicht mehr im Besitz eines schriftlichen Kaufvertrages sei, nicht ausreichend zu ihrer Aktivlegitimation vorgetragen hat, kann ebenso unentschieden bleiben wie die Frage, ob dem Landgericht darin gefolgt werden kann, dass die Rechtsverfolgung in der Sache nicht Erfolg versprechend ist.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da eine Kostenerstattung nicht stattfindet, § 127 Abs. 4 ZPO. Die von dem Beschwerdeführer zu tragende Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Ziffer 1811 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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