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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 17.07.2006
Aktenzeichen: 12 W 42/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 567 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 2
Gegen Beschlüsse, die das Landgericht als Berufungsgericht oder Beschwerdegericht, also im zweiten Rechtszug erlässt, ist eine (sofortige) Beschwerde zum Oberlandesgericht in der ZPO nicht vorgesehen. Rechtsbeschwerden können wirksam nur durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. (Die dagegen eingelegte "Erinnerung" wurde vom BGH mit Beschluss vom 26. September 2006 - VIII ZB 77/06 - als unzulässig verworfen)
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 12 W 42/06

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts am 17. Juli 2006 durch die Richterin am Kammergericht Zillmann als Einzelrichterin beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin vom 20. Juni 2006 gegen den Beschluss der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 13. Juni 2006 wird auf ihre Kosten bei einem Beschwerdewert von 600 EUR als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 20. Juni 2006, eingelegt durch Lnnn Lnn , ist unzulässig.

1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 13. Juni 2006 ist nicht anfechtbar.

Nach § 567 Abs. 1 ZPO sind nur solche Beschlüsse des Landgerichts mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, die im ersten Rechtszug erlassen werden.

Gegen Beschlüsse, die das Landgericht als Berufungsgericht oder als Beschwerdegericht, also im zweiten Rechtszug erlässt, ist eine (sofortige) Beschwerde zum Kammergericht (Oberlandesgericht) in der ZPO nicht vorgesehen.

Gegen derartige Beschlüsse ist nach § 574 Abs. 1 ZPO eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statthaft, jedoch nur dann, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist und die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegen, oder das Berufungsgericht die Rechtsbeschwerde im angefochtenen Beschluss zugelassen hat.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Darüber hinaus ist eine derartige - hier nicht statthafte - Beschwerde bei dem Bundesgerichtshof (§ 133 GVG) durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO), so dass die Beschwerde auch nicht an den BGH weiterzuleiten ist (vgl. BGH NJW 2002, 1958 und 2181).

Das Landgericht hat den Beschluss vom 13. Juni 2006 als Beschwerdegericht erlassen. Damit ist die Beschwerde zum Kammergericht (Oberlandesgericht) nicht statthaft.

Hinsichtlich der Unzulässigkeit einer "außerordentlichen Beschwerde" wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss und BGH NJW 2002, 1577 verwiesen.

Die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde der Klägerin folgt schließlich auch daraus, dass eine Beschwerde zum Landgericht und zum Kammergericht nur durch einen entsprechend zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann (§ 78 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO).

Dies ist nicht geschehen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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