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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 27.02.2006
Aktenzeichen: 12 W 5/06
Rechtsgebiete: ZPO, SGB XII


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 2
SGB XII § 90 Abs. 2
SGB XII § 90 Abs. 3
Ein im Eigentum des Antragstellers stehender Personenkraftwagen ist bei Beurteilung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe als einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO anzusehen, soweit nicht Anhaltspunkte für dessen Unverwertbarkeit nach § 90 Abs. 2, 3 SGB XII vorliegen oder eine Verwertung aus anderen Gründen unzumutbar ist. Allein der Umstand, dass die Frage der Haftung der Beklagten für die unfallbedingte Beschädigung des Pkw Gegenstand des Rechtsstreits ist, führt nicht zu dessen Unverwertbarkeit.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 12 W 5/06

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 30. Januar 2006 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16. Januar 2006 - 24 O 483/04 - am 27. Februar 2006 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat dem Antragsteller mit zutreffender Begründung Prozesskostenhilfe für die Fortsetzung des erstinstanzlichen Rechtsstreits verweigert: Der Antragsteller ist gehalten, zur Prozessfinanzierung seinen Mercedes, für dessen Beschädigung er im Prozess Schadensersatz verlangt, zu verwerten.

Nach der Rechtsprechung der Obergerichte sind Personenkraftwagen im Rahmen eines PKH-Antrages durchaus als einzusetzendes Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 3 ZPO anzusehen (vgl. OLG Bamberg, JurBüro 1992, 346; HansOLG, FamRZ 1996, 42; OVG Münster, NJW 1997, 540; OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 1998, 171). Anhaltspunkte für eine Unverwertbarkeit nach § 90 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII (Unentbehrlichkeit zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit) oder einen Härtefall nach § 90 Abs. 3 SGB XII sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ebensowenig wäre bei einer Verwertung die "Schongrenze" nach § 90 Abs. 2 Nr. 9. SGB XII nach gegenwärtiger Sicht erreicht (sie liegt gegenwärtig bei 2.301,- EUR, vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 115 ZPO, Rn. 57 m.w.N.).

Der Antragsteller hat nach eigener Darstellung vor dem Landgericht (Protokoll vom 31. August 2005) den Mercedes im September 2003 für 15.500,- EUR erworben. Auch unter Abzug des gegenwärtigen Wertverlustes wegen des streitgegenständlichen Unfalls (behauptete Reparaturkosten: 6.037,51 EUR brutto) sowie des zu schonenden Betrages von 2.301,- EUR bleibt ein Restwert, der die für die Fortführung des Prozesses erforderlichen 2.200,- EUR als Vorschuss für den Sachverständigen deutlich übersteigt.

Eine "Erledigung" des Verfahrens würde bei Veräußerung des Mercedes nicht eintreten. Für die Aktivlegitimation kommt es auf den Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Es ist auch nicht ersichtlich, worin die vom Kläger bemängelte Rechtsstaatswidrigkeit liegen soll. Allein der Zufall, dass gerade der zu verwertende PKW Gegenstand des Rechtsstreits ist, führt nicht zu seiner Unverwertbarkeit.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.



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