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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 06.09.2007
Aktenzeichen: 12 W 52/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 42 Abs. 2
ZPO § 406 Abs. 1
ZPO § 406 Abs. 5
Gegen einen medizinischen Sachverständigen, der auf den Vorhalt eines Rechtsanwalts ("Soweit der Sachverständige außerhalb seines Fachgebiets Unfallfolgen annimmt, ist das Gutachten ohne jeden Beweiswert") unsachlich reagiert ("Unverschämtheit; völlig absurd und inkompetent") besteht die Besorgnis der Befangenheit, §§ 406 Abs.1, 42 Abs. 2 ZPO.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 12 W 52/07

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch die Richterin am Kammergericht Zillmann als Einzelrichterin am 6. September 2007 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. Juni 2007 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23. Juli 2007 aufgehoben und das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 9. Februar 2007 gegen den durch Beschluss des Landgerichts Berlin vom 18. April 2006 bestellten gerichtlichen Sachverständigen Dr. med. M---- Lnn , Dnnnnn, B----- für begründet erachtet.

Gründe:

Auf die gemäß § 406 Abs. 5 ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten war der angegriffene Beschluss des Landgerichts Berlin aufzuheben und der Befangenheitsantrag der Beklagten gegen den gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. med. M----- L----- gemäß § 406 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 42 Abs. 2 ZPO für begründet zu erachten.

Ein Sachverständiger kann wie ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn vom Standpunkt einer Partei aus objektive und vernünftige Gründe vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu rechtfertigen (vgl. bspw. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 27.4.2007, OLGR Saarbrücken 2007, 636 m.w.N.)

Dies ist vorliegend zu bejahen.

Der Sachverständige hat durch die Ausführungen in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 17. Januar 2007, die er auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 5. Dezember 2006 abgeben hatte, gegen die gebotene Objektivität, Neutralität und Distanz, die von ihm als gerichtlich bestelltem Sachverständigen erwartet wird, verstoßen.

Dabei kann es entgegen der Annahme des Landgerichts dahin stehen, ob die in der Stellungnahme der Beklagten vom 12. Oktober 2006 enthaltenen Ausführungen

"Soweit der Sachverständige außerhalb seines Fachgebietes Unfallfolgen annimmt, ist das Gutachten wertlos und ohne jeden Beweiswert."

überhaupt einen schweren Angriff gegen den Sachverständigen darstellten.

Die Erwiderung des Sachverständigen, die dieser auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 5. Dezember 2006 mit seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2007 abgab, stellt jedenfalls eine Entgleisung dar, die ohne Zweifel geeignet ist, bei einer Partei mangelnde Distanz und Neutralität befürchten zu lassen.

Dabei ist bereits die Verwendung der Formulierung, der Vortrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten stelle eine Unverschämtheit dar, für sich genommen ausreichend, die Ablehnung zu begründen (vgl. hierzu Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.11.2001 - 13 W 604/01 -).

Soweit der Sachverständige in seiner Stellungnahme darüber hinaus noch ausführt, dass der Brief der Prozessbevollmächtigten der Beklagten als völlig absurd und inkompetent zu bewerten sei, stellt dies einen weiteren Ausfall dar, der deutlich erkennen lässt, dass sich der Sachverständige durch den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten persönlich betroffen fühlte und nicht in der Lage war, hierauf (nur) mit angemessener Schärfe zu reagieren (vgl. hierzu auch LG Dresden, Beschluss vom 30.10.2003 - 2 T 0599/03, 2 T 599/03).

Dass ein Sachverständiger sich mit auch deutlichen Worten gegen massive Angriffe zur Wehr setzen darf, hat das Landgericht in dem angegriffenen Beschluss zu Recht ausgeführt und insoweit zutreffend auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 11.7.1996 - 10 W 48/96 verwiesen.

Es kann hier jedoch, wie bereits ausgeführt, dahin stehen, ob in dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 12. Oktober 2006 überhaupt massive Angriffe gegen den Sachverständigen enthalten waren. Denn die dem Sachverständigen in seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2007 unterlaufenen sprachlichen Entgleisungen stellen keine kritischen Anmerkungen in deutlichen Worten mehr dar, sondern ausschließlich ersichtlich emotional hervorgerufene Angriffe gegen die Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Der Beurteilung des Landgerichts, dass diese sich in den Grenzen des gerade noch Hinnehmbaren halten, ist nicht zu folgen.

Eine gesonderte Kostenentscheidung ist entbehrlich, da bei erfolgreicher Beschwerde deren Kosten des Rechtsstreits sind (Zöller-Vollkommer, 26. Aufl., § 46 ZPO, Rn 20; Saarländisches OLG aaO).

Ende der Entscheidung

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