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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 12.12.2007
Aktenzeichen: 12 W 87/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 93
ZPO § 99 Abs. 2
ZPO § 269 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 12 W 87/07

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Grieß als Einzelrichter am 12. Dezember 2007 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 23. November 2007 gegen die Kostenentscheidung des am 6. November 2007 verkündeten Anerkenntnisschlussurteils der Zivilkammer 34 des Landgerichts Berlin - 34 O 554/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin richtet sich gegen die Kostenentscheidung, soweit ihr darin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind, weil die Beklagten die Klageforderung in Höhe von 16.837,99 EUR (Mietausfallschaden) anerkannt haben.

I.

Die Klägerin hat die Beklagten mit der an demselben Tage bei Gericht eingegangenen Klage vom 22. Dezember 2006 aus einem beendeten Gewerberaummietverhältnis auf Zahlung von 24.449,74 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen (Mietausfallschaden von 17.262,87 EUR zuzüglich Betriebskosten 2004 von 6.829,13 EUR und Betriebskosten 1. Januar bis 12. Januar 2005 von 357,78 EUR) in Anspruch genommen.

Zuvor hatte die Klägerin mit anwaltlichen "Einwurfeinschreiben" vom 8. Dezember 2006 die Beklagten zur Zahlung eines Mietausfallschadens von 27.485, 13 EUR sowie eines Teilbetrages von 119,91 EUR als Nachzahlung auf die Betriebs- und Heizkostenabrechnung 2005 aufgefordert, wobei auf eine beigefügte Aufstellung und Berechnung verwiesen wurde, die mit einer "Gesamtforderung" vom 27.060, 29 EUR schließt.

Für die Zahlung wurde eine Frist bis zum 22. Dezember 2006 gesetzt und für den Fall des ergebnislosen Fristablaufs angekündigt, dass der Klägerin geraten würde, diese weiteren Ansprüche gerichtlich zu titulieren.

Nachdem das Landgericht das schriftliche Vorverfahren angeordnet hatte und die Klage am 26. Januar 2007 zugestellt worden ist, ist - entsprechend dem Anerkenntnis der Beklagten mit Schriftsatz vom 7. Februar 2007, einen Mietausfallschaden von 16.837,99 EUR zu schulden - im schriftlichen Vorverfahren am 12. Februar 2007 ein entsprechendes Anerkenntnisteilurteil ergangen.

Nachdem die Klägerin den Sachvortrag der Beklagten betreffend deren Nichtschuld der hinsichtlich der restlichen Klageforderung unstreitig gestellt hat, hat die Klägerin den Klagegrund ausgewechselt und die restliche Klageforderung gestützt auf die Nebenkostenabrechnung für die Zeit vom 13. Januar 2005 bis 31. Januar 2005 in Höhe von 4.309,78 EUR netto.

Die Beklagten haben diesen Anspruch in Höhe von 2.365,08 EUR sowie die Zinsforderung auf den bereits anerkannten Betrag unter Protest gegen die Kostenlast anerkannt.

Die Klägerin hat daraufhin die restliche Klageforderung zurückgenommen.

Das Landgericht hat am 6. November 2007 ein Anerkenntnisschlussurteil verkündet und darin der Klägerin die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, hinsichtlich der teilweisen Klagerücknahme folge die Kostenentscheidung aus § 269 Abs. 3 ZPO, hinsichtlich des Anerkenntnisses aus § 93 ZPO; denn die Beklagten hätten zur Klage keine Veranlassung gegeben; sie hätten sich im Zeitpunkt der Klageeinreichung am 22. Dezember 2006 nicht in Verzug befunden, und zwar auch nicht im Hinblick auf das Aufforderungsschreiben vom 8. Dezember 2006, das ihnen erst Anfang 2007 zugegangen sei. Wegen der weiteren Begründung wird auf das Urteil Bezug genommen.

Gegen die vorgenannte Kostenentscheidung hat die Klägerin mit an demselben Tage bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 23. November 2007 sofortige Beschwerde eingelegt.

Sie ist der Auffassung, die Kostenentscheidung bezüglich des ersten Anerkenntnisses über 16.837,99 EUR sei unzutreffend; denn die Beklagten hätten sich aufgrund des anwaltlichen Schreibens vom 8. Dezember 2007 in Verzug befunden, da von einer üblichen Postlaufzeit von 3-4 Tagen auszugehen sei, obwohl es ihr nicht möglich sei die Rückscheine des Einschreibens vorzulegen, die offenbar auf dem Postwege verloren gegangen seien. Selbst wenn aber die Beklagten das Schreiben erst "Anfang 2007" erhalten haben sollten und damit die bis 22. Dezember 2006 gesetzte Zahlungsfrist abgelaufen gewesen sei, wäre die Frist in eine angemessene Frist (etwa 2 Wochen nach Zugang) umzudeuten. Dies hätte zur Folge, dass dann - bei angenommenem Zugang am 7. Januar 2007 - zwar nicht bei Klageeinreichung am 22. Dezember 2006, aber spätestens am 22. Januar 2007 Verzug eingetreten sei und die beklagten die angemahnten Rückstände, jedenfalls aber den Betrag, den sie für berechtigt gehalten hätten, hätten zahlen müssen.

Da sie sich also am 22. Januar in Verzug befunden hätten, hätten sie auch für die Kosten der Einleitung gerichtlicher Schritte aufzukommen.

II.

Das Rechtsmittel ist nach § 99 Abs. 2 ZPO zulässig, aber unbegründet.

Die Kostenentscheidung des Landgerichts ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung richtig.

Die Voraussetzungen des § 93 ZPO für eine Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin liegen vor, weil die Beklagten haben nicht durch ihr Verhalten Veranlassung zur Erhebung der Klage vom 22. Dezember 2006 gegeben und den Anspruch sofort anerkannt haben.

1. Grundsätzlich besteht kein Anlass zur Klage, wenn der Beklagte weder im Verzug war noch den Anspruch bestritten oder die Leistung verweigert hat (OLG Köln NJW-RR 1992, 1592; Senat, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 12 W 41/06 - KGR 2007, 218 betr. Räumungsklage).

So liegt der Fall hier. Die Beklagten haben vorprozessual nicht durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben.

Im Zeitpunkt der Klageerhebung, auf den es ankommt (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1993, 127; OLG Nürnberg VersR 1998, 1130; Senat, a. a.O.), also am 22. Dezember 2006, befanden sich die Beklagten nicht in Verzug.

a) Dies gilt sowohl dann - wie das Landgericht auf S. 4 unten der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat - weil nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagten das Schreiben vom 8. Dezember 2006 vor "Anfang 2007" erhalten haben.

Es gilt aber selbst dann, wenn - wie die Klägerin auf S. 2 der Beschwerdebegründung geltend macht - davon auszugehen wäre, dass die Beklagten das Schreiben bereits nach einer Postlaufzeit von 3-4 Tagen erhalten haben sollten; denn aufgrund der Zahlungsfrist bis zum 22. Dezember 2006 begann der Verzug erst nach Ablauf dieses Tages (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl. 2008, § 286 Rn 32); die Klage ist jedoch bereits vor Fristblauf, nämlich bereits am 22. Dezember 2006 bei dem Landgericht eingegangen. b) Darüber hinaus kann nicht festgestellt werdfen, dass, dass das Schreiben vom 8. Dezember 2006, das zur Zahlung eines Betrags (27.485,87 EUR zuzüglich 119,91 EUR) auffordert, der von dem in der beigefügten Anlage errechneten "Gesamtforderung" (27.060,29 EUR) abweicht, überhaupt geeignet war, einen Verzug der Beklagten zu begründen. Denn die Klägerin hat dann mit ihrer Klage vom 22. Dezember 2006 weder den einen noch den anderen Betrag, sondern insgesamt nur 24.449,74 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen geltend gemacht und dies in der Klageschrift entsprechend begründet; sie hat dann im Rechtsstreit allerdings einräumen müssen, dass auch diese Forderung weit überhöht und so nicht begründet war.

Mahnt der Gläubiger einen so nicht geschuldeten überhöhten Betrag an, ist Voraussetzung für den Eintritt des Verzuges, dass der Schuldner selbst den rechtlich geschuldeten Betrag zuverlässig ermitteln kann (§ 286 Abs. 4 BGB; vgl. Palandt, a. a. O., § 286 Rn 20).

Dass die Beklagten bereits aufgrund des - in Widerspruch zu seiner Anlage stehenden - Mahnschreibens und ohne die ihnen am 26. Januar 2007 zugestellte Klagebegründung den tatsächliuch geschuldeten Betrag zuverlässig hätten errechnen können, ist nicht erkennbar.

Offenbar war auch die Klägerin zur Errechnung des tatsächlich geschuldeten Betrages weder bei Fertigung des Schreibens vom 8. Dezember 2006 noch bei Abfassung der Klageschrift in der Lage; konsequenterweise fordert sie dann im - unrichtig überhöhten - Zahlungsantrag der Klage vom 22. Dezember 2006, die auch nicht auf das Mahnschreiben vom 8. Dezember 2006 Bezug nimmt, keine Verzugszinsen, sondern (nur) Rechtshängigkeitszinsen.

c) Soweit die Klägerin auf S. 3 der Beschwerdebegründung geltend macht, die Beklagten hätte sich spätestens ab dem 22. Januar 2007 in Zahlungsverzug befunden, gilt das Vorstehende entsprechend. Im Übrigen ist auch dies nicht geeignet, einen Anlass für eine bereits am 22. Dezember 2006 erhobene Klage zu belegen; entsprechendes gilt für den Inhalt des Schreibens der Anwältin der Beklagten vom 11. Januar 2007.

Auch das allgemeine Verhalten der Beklagten war nicht so, dass die Klägerin vernünftigerweise annehmen durfte, sie würde nicht ohne die am 22. Dezember 2006 erhobene Klage zu ihrem Recht kommen; insoweit hat das Landgericht auf S. 5 der angefochtenen Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagten hinsichtlich der vorprozessual geltend gemachten Forderungen unter dem 7. Juli 2005 ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung abgegeben haben, so dass auch vor diesem Hintergrund eine Veranlassung zur Klage am 22. Dezember 2006 nicht festzustellen ist; im Übrigen wird auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.

2. Es handelt sich auch um ein "sofortiges" Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO.

Bei Anordnung eines schriftlichen Vorverfahrens kann der Beklagte den geltend gemachten Anspruch innerhalb der Klageerwiderungsfrist jedenfalls dann "sofort" im Sinne des § 93 ZPO anerkennen, wenn die Verteidingungsanzeige keinen auf Abweisung der Klage gerichteten Sachantrag enthält (BGHZ 168, 57 = NJW 2006, 2490; KG NJW-RR 2006, 1078 = MDR 2006, 1426).

Hier haben die Beklagten das Anerkenntnis nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens innerhalb der Notfrist von 2 Wochen nach Klagezustellung (26. Januar 2007) für die Anzeige der Verteidigungsabsicht am 9. Februar 2007 abgegeben, ohne dass zuvor ein Abweisungsantrag angekündigt worden war.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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