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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 20.12.2005
Aktenzeichen: 13 U 26/05
Rechtsgebiete: AO, HGB, ZPO, EGBGB, StBerG, BGB


Vorschriften:

AO § 122 Abs. 2
AO § 140
AO § 141
AO § 164 Abs. 1
AO § 164 Abs. 2
HGB § 1
HGB § 128
HGB § 129
HGB § 130
HGB §§ 238 ff
HGB §§ 240 ff
HGB § 240 Abs. 1
HGB § 240 Abs. 2
HGB § 241 Abs. 2
ZPO § 167
ZPO § 283
ZPO § 296 a
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 529 Abs. 1
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 543 Abs. 2
EGBGB Art. 229 § 5
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1
StBerG § 68
BGB § 204 Abs.1 Nr. 1 n.F.,
BGB § 254
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 13 U 26/05

Verkündet am: 20. Dezember 2005

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht nnn und die Richterinnen am Kammergericht nnnnnnnn und nnnn für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 1. April 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 15 O 408/04 - geändert :

Die Beklagten werden verurteilt, wie Gesamtschuldner an den Kläger 4.240,95 EUR nebst 4 % Zinsen von 4.171,35 EUR seit dem 18. Juli 2004 und von 69,60 EUR seit dem 2. April 2005 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit wegen einer Forderung in Höhe von 13.452,89 EUR in der Hauptsache erledigt ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger 64 % und die Beklagten 36 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Mit der am 09. Juli 2004 eingereichten und am 17. Juli 2004 zugestellten Klage hat der Kläger die Beklagten auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflichten aus einem Steuerberatervertrag in Anspruch genommen.

Die Beklagte zu 1), deren Gesellschafter die Beklagten zu 2) und 3) sind, war von Juli 1992 bis einschließlich Dezember 1999 für den Kläger, der u.a. einen Handel mit Grundstücken betreibt, mit der Erstellung der Buchführung, der Jahresabschlüsse und der Fertigung der Einkommens- und Gewerbesteuererklärungen beauftragt.

Im Jahr 1997 verkaufte der Kläger u.a. die Wohnung Nr. 21 in der nnnnnnn Straße n in Berlin Wilmersdorf für 83.000,- DM. Die Beklagte zu 1) buchte den Verkauf, versäumte es jedoch, die Wohnung auch als Abgang zu buchen. Das führte dazu, dass der zu versteuernde Gewinn des Klägers in dem am 12. Juni 1998 erstellten Jahresabschluss 1997 um den fortgeschriebenen Einkaufspreis der Wohnung in Höhe von 80.256,25 DM zu hoch war. Hierdurch wurde der Kläger mit zusätzlichen Einkommens- und Gewerbesteuern belastet. Die entsprechenden Steuerbescheide ergingen am 10. Juli 1998 jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs.1 AO.

Das Mandat der Beklagten endete im Dezember 1999. Seither werden die steuerlichen Angelegenheiten des Klägers von dem Steuerberater Hnnn bearbeitet, wobei die Beklagte zu 1) noch den Jahresabschluss 1999 für den Kläger erstellte und dem neuen Steuerberater wunschgemäß zuvor als Entwurf zukommen ließ. Am 15. Juni 2000 wurden sodann alle steuerlichen Unterlagen einschließlich der Anlagenverzeichnisse 1996 bis 1999 an diesen herausgegeben.

Auch in den Jahresabschlüssen 1998 bis 2003 wurde die Wohnung weiterhin im Bestandsverzeichnis geführt. Die Steuererklärungen für 1998 hatte die Beklagte noch im Kalenderjahr 1999 eingereicht. Hinsichtlich der Einkommens- und Gewerbesteuerfestsetzung für 1998 und 1999 wurden die Vorbehalte der Nachprüfung nach § 164 Abs.1 AO mit Bescheiden vom 27.8.2001 und 5.11. 2001 aufgehoben. Die Einkommens- und Gewerbesteuerfestsetzungen für 2000 bis 2002 ergingen ohne den Vorbehalt nach § 164 Abs.1 AO. Im Jahr 2003 erwirtschaftete der Kläger selbst unter Berücksichtigung des fehlerhaften Vermögensbestandes einen Verlust.

Der Kläger brachte den Einkaufspreis für die Wohnung Nr. 21 in Höhe von 80.256,25 DM bzw. 41.034,37 EUR im Wege des Verlustrücktrages für das Jahr 2004 in Ansatz.

Der Kläger hat ursprünglich einen zuviel gezahlten Einkommenssteuerbetrag von 17.340,01 EUR und einen zuviel gezahlten Gewerbesteuerbetrag von 6.695,37 EUR errechnet und hierfür unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4 % p.a. Zinsen für die Zeit vom 10. August 1998 bis 9. Juli 2004 in Höhe von 5.768,49 EUR sowie Steuerberaterkosten in Höhe eines Teilbetrages von 2.000,- EUR geltend gemacht.

Er hat dann im Verfahrensverlauf behauptet, durch den im Jahre 2004 in Ansatz gebrachten Verlustrücktrag sei eine um 19.914,- EUR reduzierte Steuerlast entstanden. Den Differenzbetrag zu der steuerlichen Mehrbelastung im Jahr 1997 von 24.035,- EUR, d.h. einen Betrag von 4.121,- EUR sowie Steuerberaterkosten von nunmehr 3.967,20 EUR und Zinsen von 5.768,49 EUR hat er weiterhin mit der Klage geltend gemacht und den Rechtsstreit in Höhe von 17.937,18 EUR in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Er hat geltend gemacht, die Beklagte zu 1) habe es für die Jahre 1997 bis 1999 unterlassen, die konkreten Inventurergebnisse von ihm abzufragen, obwohl eine nach §§ 240 Abs.1, Abs.2 HGB erstellte körperliche Bestandsaufnahme gemäß §§ 140, 141 AO Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Buchführung sei. Jedenfalls hätten die fortgeschriebenen Sollbestände in der Buchhaltung einmal im Geschäftsjahr durch körperliche Bestandsaufnahmen abgeglichen werden müssen. Hätte sie dies getan, hätte sie spätestens bei den Jahresabschlüssen 1998 und 1999 begründeten Anlass gehabt, ihre Tätigkeit zu überprüfen und dabei ihren Fehler erkennen und ihn auf die Möglichkeit einer Regresshaftung und die geltende Verjährungsfrist hinweisen müssen. Dadurch sei die Sekundärverjährung in Lauf gesetzt worden.

Er habe für die Ermittlung des erst am 25. Juni 2004 entdeckten Bilanzierungsfehlers, die Recherche zu den steuerlichen Berichtigungsmöglichkeiten und die Durchführung der Schadensberechnung Steuerberaterkosten in Höhe von 3.097,20 EUR und weiteren 870,00 EUR gehabt. Er nehme für die Finanzierung seiner Immobilienkäufe durchgängig Kredite in Anspruch, deren Zinssatz 4 % p.a. überschreite.

Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben und geltend gemacht, der Kläger sei - wie alljährlich - mit Schreiben vom 17. Dezember 1997 u.a. um Erstellung einer körperlichen Bestandsaufnahme des in seinem Unternehmen befindlichen Vorratsvermögens gebeten worden, habe hierauf aber nicht reagiert. Er habe - was unstreitig ist - zu keinem Bilanzstichtag eine Inventurliste über seinen Wohnungsbestand vorgelegt, weshalb sie im Zuge der Erstellung eines jeden Jahresabschlusses von dem Inventurvereinfachungsverfahren gemäß § 241 Abs.2 HGB, der sog. permanenten Inventur, Gebrauch gemacht hätten. Sie hätten ohne auf den Zählstand 1997 zurückgreifen zu müssen, den Wohnungsbestand anhand der lückenlosen Finanzbuchhaltung fortgeschrieben, was der ständigen Praxis der Parteien entsprochen habe. Deshalb habe sich ihr der Fehler aus dem Jahre 1997 keineswegs in den Folgejahren aufdrängen müssen.

Im Übrigen sei der Steuerberater Hnn mit der Überprüfung des Jahresabschlusses 1999 beauftragt gewesen, sonst hätte es der von ihm erbetenen Übersendung eines Entwurfes nicht bedurft. Nach dem klägerischen Vortrag hätte sich diesem die Fehlerhaftigkeit des Wohnungsbestandes bei Erstellung der Jahresabschlüsse 2000 und 2001 ebenfalls aufdrängen müssen. Zu diesem Zeitpunkt habe aber der Vorbehalt der Nachprüfung für 1997 noch gegolten. Ferner habe der Kläger mit den Jahresabschlüssen auch die Listen über seinen Wohnungsbestand erhalten, hätte er diese kontrolliert, wäre ihm aufgefallen, dass die Wohnung Nr. 21 fälschlicherweise in den Beständen ab 1997 noch enthalten gewesen sei.

Sie haben beanstandet, keine Gelegenheit zur Nachbesserung erhalten zu haben, daher käme ein Ersatz der Steuerberaterkosten nicht in Frage. Eine konkrete Fehlerrecherche habe nicht stattgefunden. Kosten für die Vorprüfung der Haftung und die Mitwirkung des Steuerberaters Hnn im vorliegenden Rechtsstreit seien nicht erstattungsfähig.

Im Übrigen haben die Beklagten die geltend gemachten Schäden auch der Höhe nach bestritten.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 1. April 2005 abgewiesen, da der Schadensersatzanspruch des Klägers verjährt sei, eine Sekundärpflichtverletzung der Beklagten läge nicht vor, insbesondere sei der Beklagten zu 1) nicht anzulasten, dass vom Kläger nicht jährlich eine Bestandsliste erfordert worden sei. Es habe vielmehr eine Buchinventur, d.h. eine Erfassung anhand des bisherigen Inventars, das unter Berücksichtigung des Sachkontos zu aktualisieren sei, erfolgen können, wie sie im Übrigen einer mehrjährigen Vertragspraxis der Parteien entsprochen habe.

Gegen dieses ihm am 30. Mai 2005 zugestellte Urteil, hat der Kläger am 27. Juni 2005 Berufung eingelegt, wobei in der Berufungsschrift lediglich die Beklagte zu 3) als Berufungsbeklagte aufgeführt ist. Die Berufung ist auf entsprechende Fristverlängerung am 1. September 2005 mit einem Antrag, der weiterhin auf die Verurteilung aller drei Beklagten abzielt, begründet worden.

Der Kläger verweist darauf, dass eine Buchinventur - auf die das Landgericht entscheidend abstellt - allenfalls beim sog. Anlagevermögen, nicht beim Umlaufvermögen in Frage komme. Sein Immobilienvermögen stelle aber Umlaufvermögen dar, da er hiermit handele. Hier habe die Inventur im Wege der körperlichen Bestandsaufnahme zu erfolgen. Eine Vereinbarung über ein bestimmtes Inventurverfahren habe es zwischen den Parteien nicht gegeben.

Er ist der Meinung, dass der Beklagten zu 1) bei Erstellung der Jahresabschlüsse 1998 und 1999 hätte auffallen müssen, dass sich eine Wohnung zuviel in ihrem Buchhaltungsbestand befindet, wenn sie sich ordnungsgemäß körperliche Bestandsaufnahmen hätte vorlegen lassen. Dann hätten sie aber auch ermitteln müssen, warum sich die Wohnung noch in ihrem Buchhaltungsbestand befindet und zwangsläufig die Buchhaltung und die Bilanz aus dem Jahr 1997 überprüfen müssen. Für ihn sei der Fehler aus dem Jahresabschluss 1997 nicht erkennbar gewesen.

Zur Berechnung des ihm entstandenen Steuerschadens verweist er auf die Einkommens- und Gewerbesteuerbescheide für das Jahr 1997 sowie von seinem Steuerberater erstellte Vergleichsberechnungen für 1997 (Bl. 68 - 74 Bd. II d.A.) und für das Jahr 2004 mit und ohne den im Jahr 2004 geltend gemachten Verlustrücktrag (Bl. 75-78 II d.A.). Auf die entsprechenden Unterlagen wird gleichfalls Bezug genommen.

Der Kläger trägt vor, im Rahmen der Bilanzerstellung für das Jahr 2003 sei aufgefallen, dass die Wohnung Nr. 21 in der nnnnnnn Straße n in Berlin Wilmersdorf noch in der Buchhaltung enthalten ist, obwohl diese bereits im Jahr 1997 verkauft worden sei. Daraufhin sei der Steuerberater Hnnn damit beauftragt worden, zu prüfen, ob ein Buchungsfehler vorgelegen habe. Hierzu hätten sämtliche Finanzbuchhaltungskonten geprüft werden müssen. Weiter habe geprüft werden müssen, in welchem Jahr eine Korrektur des Bilanzierungsfehlers aus 1997 noch möglich sein könnte. Dabei sei mehrfach das Finanzamt kontaktiert worden, wobei das Finanzamt auch für die Jahre 1999-2002 keine Änderungsmöglichkeit gesehen habe. Bei der Berechnung des Steuerschadens habe für 1997 eine vollständig neue Dateneingabe in das EDV-Programm vorgenommen und neue Gewerbesteuerrückstellungen errechnet werden müssen. Im Übrigen hätten die Stellungnahmen des Steuerberaters ausschließlich steuerliche und bilanzielle Aspekte des Verfahrens betroffen. Ferner bezieht sich der Kläger zum Umfang und zur Erforderlichkeit der Tätigkeit des Steuerberaters Hnnn auf dessen zur Akte gereichte Rechnungen vom 9. September 2004 nebst beigefügter Auswertung (Bl. 126 f Bd. I d.A.) und vom 24. März 2005 nebst beigefügter Auswertung (Bl. 195 f Bd. I d.A.), auf die gleichfalls Bezug genommen wird.

Außerdem führt der Kläger unter Vorlage diverser Kreditvertragskopien aus, er habe am 29. Juli 1996 einen Kredit bei der nnnnnnnn über 1.400.000,00 DM mit einem Zinssatz von 5,2 % p.a., am 13. Juli 1999 einen Kredit bei der nnnnnnnn über 200.000,00 DM mit einem Zinssatz von 4,0 % p.a., am 27. März 2000 einen Kredit bei der Landeskreditkasse nnn über 525.000,00 DM mit einem Zinssatz von 4,8 % p.a. und aufgrund Schreibens der Landeskreditkasse nnnn vom 18. September 2002 einen Kredit über 96.860,21 EUR zu einem Zinssatz von 4,8 % p.a. in Anspruch genommen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 01. April 2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin, Az: 15 O 408/04,

1. die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 13.856,69 EUR nebst 4 % Zinsen von 11.889,49 EUR seit dem 18. Juli 2004 und von 1.967,20 EUR seit dem 02. April 2005 zu zahlen,

2. festzustellen, dass der Rechtsstreit in Höhe von 17.937,18 EUR in der Hauptsache erledigt ist.

Die Beklagten beantragten,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie sind der Meinung, dass die gegen die Beklagten zu 1) und 2) gerichtete Berufung unzulässig sei und infolge der rechtskräftigen Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1) auch die Rechtsverfolgung gegen die Beklagte zu 3) am Einwand der Rechtskraft scheitern müsse.

Sie bestreiten weiter die Höhe des geltend gemachten Steuerschadens und stellen in Abrede, dass der Abgang der Wohnung nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt hätte steuerlich berücksichtigt werden können, was zu zusätzlichen Erstattungszinsen geführt hätte. Sie bestreiten zudem den geltend gemachten Zeitaufwand für die Fehlersuche, die Schadensfeststellung und die Klärung verfahrensrechtlicher Fragen durch den Steuerberater Hnn . Insgesamt hätten die hierfür erforderlichen Feststellungen in Ansehung der bereits bekannten Daten und unter Zuhilfenahme des verwendeten EDV-Programmes allenfalls einen Zeitaufwand von drei Stunden in Anspruch nehmen dürfen, zumal keine schwierigen Fragen des Verfahrensrechts zu klären gewesen seien. Alle weiter in Rechnung gestellten Tätigkeiten des Steuerberaters seien entweder rechtsberatender Natur oder Hilfeleistungen an die Prozessbevollmächtigten des Klägers gewesen. Aus den vorgelegten Darlehnsverträgen ergäbe sich keine Valutierung der Kredite mit den behaupteten Zinssätzen. Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2005 führen sie weiter aus, bei den vom Kläger zur Begründung seines Zinsschadens geltend gemachten Darlehnsverbindlichkeiten habe es sich offensichtlich um wohnungsbezogene Verbindlichkeiten gehandelt, die aus Verkaufserlösen getilgt werden sollten. Im Übrigen seien Tilgungen nicht vorgesehen und vereinbart gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung gegen alle drei Beklagten ist gemäß §§ 511 Abs.2 Nr.1, 517, 519, 520 ZPO zulässig.

Für die Berufung gegen die in der Berufungsschrift namentlich benannte Beklagte zu 3) ist dies unstreitig, im Übrigen ergibt sich eine wirksame, insbesondere fristgerechte Berufungseinlegung auch gegen die Beklagten zu 1) und 2) aus der Auslegung der Berufungsschrift.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Berufung allerdings nur dann zulässig, wenn jedenfalls bis zum Ablauf der Berufungsfrist aus den dem Rechtsmittelgericht vorliegenden Unterlagen hervorgeht, wer Rechtsmittelführer ist und gegen wen sich das Rechtsmittel richtet (BGH NJW 1961,2347; BGH NJW 1969,928; BGH VersR 1985,1092; BGH VersR 1986,471; BGH NJW 1991,2775). Während jedoch der Rechtsmittelkläger unzweifelhaft erkennbar sein muss (BGH NJW 1969,928; BGH VersR 1984,1093), sind an die Bezeichnung des Gegners des Rechtsmittels weniger strenge Anforderungen zu stellen (BGH NJW 1961,2347). Ungenauigkeiten und Unrichtigkeiten in der Parteibezeichnung schaden dann nicht, wenn trotz der Mängel unzweideutig erkennbar ist, gegen wen sich das Rechtsmittel wendet (BGH NJW 1961,2347; BGH NJW 2003,3203 ). In diesem Sinne ergibt sich der Rechtsmittelgegner im Allgemeinen bereits aus der Bezeichnung des angefochtenen Urteils. Bestand der im ersten Rechtzug obsiegende Teil wie hier aus mehreren Streitgenossen ist ebenfalls grundsätzlich davon auszugehen, dass sich ein Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung als solche richtet, das heißt, diese insoweit angreift, als der Rechtsmittelkläger durch sie beschwert ist, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (BGH NJW 2003,3203). Zwar kann sich eine solche Beschränkung dann ergeben, wenn in der Rechtsmittelschrift nur einige von mehreren in der ersten Instanz obsiegenden Streitgenossen angegeben sind (BGH NJW 1969,928). Allerdings ist auch dies auslegungsfähig. Handelt es sich bei dem angegebenen Rechtsmittelgegner um den im Rubrum des angefochtenen Urteils an erster Stelle stehenden, reicht das für eine Beschränkung des Rechtsmittels zum Beispiel nicht ohne weiteres aus (BGH NJW 1969,928). Insgesamt hat eine Auslegung nicht allein am Wortlaut der in der Berufungsschrift enthaltenen Parteibezeichnung zu verhaften, sondern auch die Interessen der Beteiligten mit einzubeziehen. So hält auch der Bundesgerichtshof die Frage nach der Sinnhaftigkeit einer Berufungsbeschränkung auf lediglich einen Teil der erstinstanzlich obsiegenden Streitgenossen für bedeutsam (BGH NJW 1961,2347). Zudem verbieten es die im Grundgesetz gewährleisteten Prozessgrundrechte, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen durch eine durch Sachgründe nicht gedeckte Förmelei zu erschweren (BGH NJW 2002,1430; BGH NJW 2003,3203). Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung des Senates jedenfalls dann von einer unbeschränkten Berufungseinlegung gegen alle erstinstanzlich obsiegenden Streitgenossen auszugehen, wenn dem Rechtsmittelführer mit einer Beschränkung des Rechtsmittels gegen nur einen Streitgenossen erkennbar nicht gedient sein kann (so auch in vergleichbaren Fällen : Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen NJW-RR 1995,1023; Brandenburgisches Oberlandesgericht OLGR 1998,219; OLG Hamm MDR 2000,539). Ein solcher Fall liegt hier vor, denn die Beklagten weisen zu Recht darauf hin, dass sich die Rechtskraftwirkung eines klageabweisenden Urteils gegen die Beklagte zu 1) in entsprechender Anwendung der § 129 HGB auch auf die nur akzessorisch haftende Beklagte zu 3) erstrecken würde, diese sich also mit Erfolg auf die Einrede der entgegenstehenden Rechtskraft berufen kann (BGHZ 104,76) und dies vorliegend ja auch tut. Vor diesem Hintergrund muss sich der Gedanke aufdrängen, dass die Beklagten zu 1) und 2) nicht etwa deshalb in der Berufungsschrift weggelassen wurden, weil der Kläger sein Rechtsmittel auf die Beklagte zu 3) beschränken wollte, sondern nur aus Versehen, weil sein Rechtsmittel gegen die Beklagte zu 3) alleine keinen Erfolg haben könnte und damit keinen Sinn macht (Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen aaO; OLG Hamm MDR 2000,539). Eine in diesem Sinne ergangene Entscheidung des Oberlandesgericht Oldenburg hat der Bundesgerichtshof auch bereits bestätigt (BGH NJW 1994,512), weshalb der Senat insoweit keine Veranlassung sieht, gemäß § 543 Abs.2 ZPO die Revision zuzulassen, zumal sich die Auslegung einer Berufungsschrift immer an den Umständen des Einzelfalles zu orientieren hat und damit grundsätzlich der tatrichterlichen Würdigung unterliegt.

Die Berufung ist teilweise auch begründet. Die Verletzung einer aus dem zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger geschlossenen Steuerberatervertrag resultierenden Pflicht durch die Beklagten zu 1) im Sinne einer nach Art. 229 § 5 EGBGB im vorliegenden Falle noch zur Geltung kommenden positiven Vertragsverletzung ist zu bejahen. Der der Einkommens- und Gewerbesteuererklärung für das Jahr 1997 zugrunde liegende Jahresabschluss wurde nicht mit der gebotenen Sorgfalt erstellt, denn der Beklagten zu 1) hätte - wenn sie schon auf die Vorlage eines körperlichen Bestandsverzeichnisses verzichtet - jedenfalls anhand ihrer Finanzbuchhaltung und des dort gebuchten Verkaufs der Eigentumswohnung Nr. 21 auffallen müssen, dass diese nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehören kann, und demgemäß den Vermögensbestand im Rahmen des Jahresabschlusses korrigieren müssen. Bei pflichtgemäßer Verfahrensweise hätten sich die zu versteuernden Einkünfte des Klägers aus seinem Gewerbe im Jahre 1997 reduziert, was wiederum zu einer geringeren Einkommens- und Gewerbesteuerlast geführt hätte. Für den hieraus entstandenen Schaden haften die Gesellschafter der Beklagten zu 1), also auch die Beklagten zu 2) und 3) in analoger Anwendung der §§ 128 - 130 HGB akzessorisch (BGH NJW 2003,1803; Ulmer ZIP 2003,1114 ff; Karsten Schmidt NJW 2003,1897,1901; Habersack/Schürnbrand JuS 2003,739 ff; krit. Wälzholz NotBZ 2003,249, 251; Boehme NZG 2003,764;Wössner ZIP 2003, 1235,1239; Canaris ZGR 2004,69, 114 ff). Nach außen entspricht diese Haftung der von Gesamtschuldnern.

Allerdings verjährt der Schadensersatzanspruch wegen der fehlerhaften Erstellung des Jahresabschlusses 1997 und der darauf basierenden fehlerhaften Steuererklärungen gemäß § 68 StBerG binnen 3 Jahren von dem Zeitpunkt an gerechnet, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch entsteht mit der Bekantgabe des Steuerbescheides, denn ab diesem Zeitpunkt verschlechtert sich die Vermögenslage des Mandanten infolge der Fehlberatung, selbst wenn der Steuerbescheid noch aufgehoben oder verändert werden kann (BGH NJW 1995,2108; BGH NJW 1998,1488, BGH NJW-RR 1998,742; OLG Karlsruhe OLGR 2004,388; OLG Düsseldorf OLGR 2004,309). In Anwendung der Fiktion des § 122 Abs.2 AO ist die Bekanntgabe am 3. Tag nach Aufgabe des Bescheides zur Post anzunehmen (OLG Düsseldorf OLGR 2002,213). Da der Kläger zu seinen eigenen Lasten von dem frühestmöglichen Zeitpunkt am 13. Juli 1998 ausgeht, ist die Verjährung der Primärhaftung mit Vollendung des 13. Juli 2001 eingetreten.

Die Beklagten haften aber wegen der Verletzung ihrer Verpflichtung, den Kläger auf die Möglichkeit einer eigenen Regresshaftung und die dafür geltende Verjährung hinzuweisen (sog. Sekundärhaftung, vgl. BGHZ 94,380; BGHZ 114,150; BGH NJW 2001,826). Der Verjährungsbeginn dieser Sekundärhaftung ist grundsätzlich identisch mit dem Eintritt der Verjährung des Primäranspruches (BGH NJW 1985,2251; BGH NJW 1991,2828; BGH NJW-RR 1997,50, BGH NJW 1998,1488; BGH NJW 2001,826). Ein solcher Anspruch wäre also erst mit Ablauf des 13. Juli 2004 verjährt. Diese Verjährung wurde nach Art. 229 § 6 Abs.1, § 204 Abs.1 Nr. 1 BGB n.F., § 167 ZPO durch die am 9. Juli 2004 erfolgte Klageeinreichung gehemmt.

Ein Steuerberater ist - ebenso wie ein Rechtsanwalt - verpflichtet, den Auftraggeber auf die Möglichkeit einer eigenen Regresshaftung und die hierfür geltende Verjährungsfrist hinzuweisen, wenn sich für ihn vor der Verjährung ein begründeter Anlass zur Überprüfung seiner Tätigkeit ergibt und er erkennt oder bei gehöriger Sorgfalt erkennen muss, dass er durch einen Fehler seinem Mandanten Schaden zugefügt hat. Dabei ist der Verschuldensmaßstab nicht auf den Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit eingeengt, es muss nur ein begründeter oder "akuter" Anlass vorliegen, die Art der Erledigung des Auftrages in einem bestimmten Punkt auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH NJW-RR 1997,50). Verletzt ein Steuerberater diese Pflicht, beginnt mit Eintritt der Primärverjährung die dreijährige Verjährungsfrist von neuem zu laufen (BGH NJW 1985,2250, BGH NJW 1991,2828; BGH NJW 2001,826 OLG Düsseldorf OLGR 2002,213). Eine solche Belehrungspflicht entfällt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht bereits dann, wenn der Mandant einen anderen Steuerberater mit seinen steuerlichen Angelegenheiten betraut, denn es gehört grundsätzlich nicht zu dessen Aufgaben, auf mögliche Schadensersatzansprüche gegen seinen Vorgänger hinzuweisen (BGH NJW 1995,2108; BGH NJW-RR 1997,50; OLG Karlsruhe OLGR 2004,388). Eine entsprechende Hinweispflicht des neuen Steuerberaters ergibt sich in der Regel nur dann, wenn dieser gerade wegen der Regressfrage mandatiert wurde (BGH NJW 2001,826; BGH NJW-RR 1996,313; BGH NJW 1992,836 OLG Karlsruhe aaO), was der Kläger bestreitet und was auch unplausibel ist, wenn die Wohnung bis 2003 im Bestand geführt wurde, mithin der Fehler bei der ursprünglichen Beauftragung des Steuerberaters Hn nn nicht bekannt sein konnte. Im Übrigen folgt aus dessen Bitte um Übersendung eines Entwurfes des Jahresabschlusses 1999 auch noch nicht zwangsläufig, dass der Steuerberater Hnn mit der Überprüfung der Arbeiten der Beklagten zu 1) beauftragt war. Abgesehen davon, dass hierfür damals kein erkennbarer Anlass bestand, konnte der Entwurf auch allein dem Zweck gedient haben, sich einen ersten Überblick über das Unternehmen des Klägers zu verschaffen und bereits die Erstellung der Steuererklärungen in die Wege zu leiten. Ein begründeter oder "akuter" (vgl. BGH NJW-RR 1997,50) Anlass zur Überprüfung der eigenen Tätigkeit besteht insbesondere dann, wenn der Steuerberater aus einem Urteil, einem Schriftsatz oder einem sonstigen Hinweis erkannt hat, dass er für einen Schaden seines Mandanten verantwortlich ist (BGHZ 114,150 mwN). Ein Anlass zur Überprüfung der eigenen Tätigkeit kann aber auch dann gegeben sein, wenn eine erneute Verletzung eines fortbestehenden Auftrages, die einen weiteren Schadensersatzanspruch begründet, zugleich die Erkenntnis eines zuvor begangenen Fehlers verhindert. Wäre in einem solchen Falle die Vertragspflicht nämlich erfüllt worden, hätte ein ausreichender Anlass dafür bestanden, dass der Steuerberater über seine auf einer früheren Pflichtwidrigkeit beruhende Haftung und über den Verjährungseintritt belehrt (BGHZ 114,150; OLG Düsseldorf OLGR 2002,213; OLG Düsseldorf OLGR 2004,309).

Eine entsprechende Pflichtverletzung ist der Beklagten zu 1) in den Jahren 1998 und 1999 unterlaufen. Sie hätte die Jahresabschlüsse 1998 und 1999 aufgrund einer körperlichen Bestandsaufnahme, der sog. Inventur i.S.d. §§ 240 f HGB, erstellen und dabei erkennen müssen, dass sie dem Jahresabschluss 1997 einen fehlerhaften Vermögensbestand zugrunde gelegt hat.

Die Anforderungen, die an einen Jahresabschluss für den Betrieb des Klägers zu stellen sind, ergeben sich aus den Vorschriften über die Führung von Handelsbüchern nach §§ 238 ff HGB, da der Kläger unstreitig Kaufmann i.S.d. § 1 HGB ist. Gemäß § 242 Abs.3 HGB bilden die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung den Jahresabschluss, der nach § 243 Abs.1 HGB nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung zu erstellen ist. Entsprechend kodifiziert § 140 AO die steuerrechtliche Verpflichtung zur Buchführung und zum Jahresabschluss für den, der dies auf Grund anderer Gesetze zu tun hat. Nach § 5 Abs.1 EStG ist das in der sog. Handelsbilanz festgestellte Betriebsvermögen auch für die zur Ermittlung des steuerlichen Gewinns zu erstellende Steuerbilanz maßgebend. Gemäß § 246 HGB hat der Jahresabschluss grundsätzlich sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten. In der Bilanz sind u.a. das Anlagen - und das Umlaufvermögen auszuweisen, wobei zu letzterem Vorräte, Forderungen, Wertpapiere, Schecks, Kassenbestand, Guthaben gehören. Zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung i.S.d. § 243 Abs.1 HGB gehört auch die Aufstellung eines Inventars i.S.d. §§ 240, 241 HGB, wobei die Inventur des sog. Umlauf- bzw. Vorratsvermögens - um solches handelt es sich bei den Immobilien des Klägers, denn er handelt damit - im Wege körperlicher Bestandsaufnahme erfolgt (Staub-Hüffer, HGB, 4. Aufl., Rdnr. 34 zu § 240 HGB). Diese hat entweder nach § 240 HGB zum Bilanzstichtag oder im Rahmen des Inventurvereinfachungsverfahrens nach § 241 Abs.2 HGB im Verlaufe des Geschäftsjahres zu erfolgen, denn auch bei der sog. permanenten Inventur i.S.d. § 241 Abs.2 HGB ist eine jährliche und körperliche Aufnahme des Vorratsvermögens erforderlich, jedenfalls unter Anwendung des § 241 Abs.1 HGB als Stichprobeninventur (Staub-Hüffer, aaO, Rdnr. 26,29,30 zu § 241 HGB). Das erforderliche Inventar muss so beschaffen sein, dass die Vermögensgegenstände artikelgenau nach Art, Menge und Wert verzeichnet sind. Zum Vorratsvermögen gehörende Grundstücke sind also konkret zu bezeichnen, dies schon deshalb, weil anderenfalls die nach §§ 252 f HGB in der Bilanz vorzunehmende Bewertung gar nicht erfolgen kann. Die Beklagte macht selbst nicht geltend, dass ihr bei Erstellung der Jahresabschlüsse eine zum Bilanzstichtag oder sonst im Verlaufe des Geschäftsjahres gefertigte körperliche Bestandsaufnahme vorgelegen habe. Zwar war deren Erstellung mangels entsprechender Auftragserteilung nicht ihre Aufgabe, sondern die des Klägers (Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 3.Aufl., S. 147 mwN). Ungeachtet der Frage, ob der Kläger hierzu von der Beklagten aufgefordert wurde, hätte diese den Kläger aber zumindest auf die Gefahren eines Jahresabschlusses ohne ordnungsgemäße Inventur hinweisen, oder dessen Erstellung ablehnen müssen (BGH VersR 1965,292; Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 3.Aufl. S.147). Insoweit hat sie sich pflichtwidrig verhalten, und es ist davon auszugehen, dass sie bei ordnungsgemäßer Belehrung einen Inventar des Klägers erhalten und dieser den wahren Bestand des Vorratsvermögens ohne die im Jahre 1997 veräußerte Eigentumswohnung wiedergegeben hätte.

Dann hätte aber auch auffallen müssen, dass der tatsächliche Bestand des Vorratsvermögens mit dem sich aus der Buchhaltung ergebenden Bestand, den die Beklagte zu 1) ihren Jahresabschlüssen offensichtlich all die Jahre zugrunde gelegt hat, nicht übereinstimmt und der Abweichung auch kein im Jahr 1998 getätigtes Veräußerungsgeschäft zugrunde liegt. Es hätte zudem auffallen müssen, dass der Wert des Vorratsvermögens am Schluss des Geschäftsjahres von dem zu Beginn des Geschäftsjahres, welcher nach § 252 Abs.1 Nr. 1 HGB mit dem der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres, also 1997, übereinstimmen muss, abweicht, ohne dass in entsprechender Höhe ein aus der Finanzbuchhaltung ersichtliches Veräußerungsgeschäft getätigt wurde. Zwar mögen sich Werteabweichungen auch durch an geänderte Marktverhältnisse angepasste geänderte Bewertungen der Vermögensgegenstände bzw. zwischenzeitliche Abschreibungen ergeben. Eine Differenz von 80.000,- DM ist dabei allerdings so auffällig, dass Veranlassung zu einer Prüfung bestanden hätte, wie diese Differenz entstanden ist und damit auch, ob der Wert der Schlussbilanz 1997 tatsächlich zutreffend ermittelt wurde. Entstehen bei den Bilanzarbeiten solche offen Fragen, so darf der Steuerberater nicht über sie hinweggehen, er muss zumindest den Mandanten darauf hinweisen und diesem Gelegenheit zur Prüfung der verschiedenen Wertansätze geben (Gräfe/Lenzen/Schmeer aaO, S. 152). Dann wäre aber aufgefallen, dass die Beklagte darin eine Immobilie mitberücksichtigt hat, die sich im Inventar für 1998 nicht mehr wieder findet, ohne dass im Jahre 1998 eine Veräußerung stattgefunden hat. Insoweit ist eine die Sekundärhaftung der Beklagten auslösende Pflichtverletzung zu bejahen. Der Kläger hat den ihm entstandenen reinen Steuerschaden durch die in der Berufungsinstanz erfolgte Vorlage der ungeschwärzten Steuerbescheide für 1997 und der Vergleichsberechnungen der Steuerlasten mit und ohne Abgang der Wohnung nachvollziehbar und plausibel mit 4.123,41 EUR (24.035,00 EUR Steuerschaden 1997 abzüglich im Jahr 2004 ersparter Steuern wegen Verlustrücktrages von 19.911,59 EUR) dargestellt. Der erst in der zweiten Instanz erfolgte ergänzende Sachvortrag zur Substanziierung dieses Steuerdifferenzschadens ist gemäß §§ 529 Abs.1, 531 Abs.2 ZPO zuzulassen, denn das erstinstanzliche Gericht hat den Kläger auf die mangelnde Substanz seines diesbezüglichen Vortrages, insbesondere der Berechnung des sich im Jahr 2004 aus dem Verlustrücktrag ergebenden Steuervorteils nicht hingewiesen, weil es nach dessen Entscheidung hierauf auch nicht ankam. Weiterer Vortrag hierzu betrifft also zum einen einen vom erstinstanzlichen Gericht erkennbar für nicht entscheidungserheblich gehaltenen Gesichtspunkt i.S.d. § 531 Abs.2 Nr. 1 ZPO und ist - mangels gerichtlichem Hinweis - zudem in der ersten Instanz auch nicht aus reiner Nachlässigkeit i.S.d. § 531 Abs.2 Nr. 3 ZPO unterblieben.

Soweit die Beklagten ihr Bestreiten des Schadens ungeachtet des weiteren Vorbringens des Klägers aufrechterhalten, entbehrt dies nunmehr der nötigen Substanz. Der eigentliche Steuerdifferenzschaden ist mit insgesamt 24.035,38 EUR schlüssig dargestellt. Die Beklagten greifen weder die der Vergleichsberechnung zugrunde liegenden Daten noch die Berechnung als solche an, was ihnen im Falle ihrer Unrichtigkeit ohne weiteres möglich wäre, da sie die der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Steuererklärungen und Jahresabschlüsse selbst erstellt haben und unterstellt werden kann, dass sie auch den Berechnungsgang ohne weiteres nachvollziehen können. Substanziierte Einwendungen werden nur insoweit vorgetragen, als sie geltend machen, dass eine frühzeitigere Berücksichtigung des Wohnungsabgangs zu zusätzlichen Erstattungszinsen und einer Minderung des Steuerschadens geführt hätte. Damit rügen sie aber letztlich die Verletzung der Pflicht des Klägers, den bereits 1998 eingetretenen Steuerschaden zu mindern. Die Behauptungs- und Beweislast für die zur Anwendung des § 254 BGB führenden Umstände trägt aber grundsätzlich der Schädiger, der damit seine Ersatzpflicht mindern oder beseitigen will. Dabei wird ihm indes nichts Unmögliches angesonnen, denn er kann namentlich beanspruchen, dass der Geschädigte an der Beweisführung mitwirkt, soweit es sich um Umstände aus seiner Sphäre handelt (BGHZ 91,260; BGH NJW 1994,3105). Dem hat der Kläger mit der auszugsweise vorgelegten Bilanz und Steuererklärung für das Jahr 2003 Rechnung getragen. Hieraus ergibt sich, dass er im Jahr 2003 ohnehin nur Verluste aus seinem Grundstückshandel erwirtschaftet hat, ein weiterer Verlustrücktrag also nicht zu einer zusätzlichen Steuerersparnis führen konnte. Die Beklagten bestreiten auch nicht, dass die Wohnung bis 2003 weiterhin im Bestand des Umlaufvermögens geführt wurde. Bis 2003 konnte aber eine Schadensminderungspflicht schon mangels Kenntnis dieses Fehlers nicht einsetzen. Soweit die Beklagten sonstige, über den im Jahr 2004 vorgenommenen Verlustrücktrag hinausgehende Schadensminderungsmöglichkeiten geltend macht, ist insgesamt nicht erkennbar, wie der Kläger eine Aufhebung der bestandskräftigen Bescheide vom 10. Juli 1998 hätte herbeiführen soll. Eine Änderung nach § 164 Abs. 2 AO scheidet aus, da der Vorbehalt der Nachprüfung für die Steuerbescheide nicht mehr besteht. Anderweitige, vom Kläger beeinflussbare Änderungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich.

Die als Folgeschaden geltend gemachten Steuerberaterkosten sind hingegen ungeachtet des gerichtlichen Hinweises vom 16. September 2005 und des über zwei Instanzen erfolgten Bestreitens der Beklagten nicht hinreichend substanziiert. Als Folgeschäden erstattungsfähig sind die Kosten der Schadensminderung und die notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Zu letzteren gehören auch die Kosten der Schadensfeststellung, d.h. die Kosten für die Fehlersuche und die Berechnung des Steuerschadens, soweit hierzu die besondere Sachkenntnis eines Steuerberaters erforderlich ist. Die Kosten für die durch den Steuerberater erfolgte Beratung zu steuerlichen und bilanziellen Aspekten des Verfahrens gehören nach Auffassung des Senates nicht hierzu. Abgesehen davon, dass sich der Kläger nicht näher dazu einlässt, um welche Aspekte es sich hierbei im Einzelnen gehandelt hat, obliegt die rechtliche, und durchaus auch die steuerrechtliche Beurteilung des Falles den Prozessbevollmächtigten des Klägers. Zur rechtlichen Beurteilung gehört dabei auch die Frage, welche Anforderungen an eine Inventur und die Erstellung einer Bilanz zu stellen sind, denn beides ist in §§ 240 ff HGB gesetzlich geregelt. Es stellt sich also nicht mehr als eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung dar, wenn die Prüfung steuer- und handelsrechtlicher Fragen, die die Prozessbevollmächtigten des Klägers aus eigener Sachkompetenz durchführen konnten und dies auch mussten, auf den Steuerberater verlagert wurde. Erst recht gilt dies für die Beurteilung von Haftungsfragen. Entsprechende Leistungen sind aber ganz offensichtlich in die Steuerberaterrechnungen vom 9. September 2004 und 24. März 2005 eingeflossen. Offenbar wird dies bei der ersten und elften Rechnungsposition der Auswertung zur Rechnung vom 09. September 2004 und der zweiten und vierten Position der Auswertung zur Rechnung vom 24. März 2005, die die Behandlung von Haftungsfragen, Stellungnahmen zur Klageerwiderung und weiteren Schriftsätzen der Beklagten und die Recherche zur Erforderlichkeit einer Inventur bei Erstellung des Jahresabschlusses zum Gegenstand haben. Unkar bleibt, inwieweit solche Leistungen auch in die diversen, in den Auswertungen abgerechneten Gespräche und Telefonate (Positionen 3 bis 5 der Auswertung zur Rechnung vom 9. September 2004) eingeflossen sind, da diese die durchgeführten Tätigkeiten nicht in einer prüffähigen Weise bezeichnen. Der hier fehlende Sachvortrag lässt sich auch nicht im Wege der Einvernahme des Steuerberaters Hnn ermitteln, da dies auf eine im Zivilprozess unzulässige Ausforschung hinausliefe. Warum schließlich der Steuerberater für das Zusammenstellen, Kopieren und Verschicken der Steuerbescheide (dritte Position der Auswertung zur Rechnung vom 24. März 2005), die üblicherweise auch dem Mandanten, also dem Kläger, zur Verfügung stehen, in Anspruch genommen werden musste, ist ebenso wenig nachvollziehbar, wie die immerhin fünfstündige Tätigkeit, die sich hinter der Bezeichnung "Recherche zu Bilanzberichtigung Fehler 1997" (sechste Position der Auswertung vom 9. September 2004) verbirgt .

Der Prüfung der Finanzbuchhaltung zuordnen lässt sich eindeutig nur die zweite Position der Auswertung zur Rechnung vom 9. September 2004, aus der sich ein Zeitaufwand von 1 Stunde ergibt, welchen die Beklagten dem Kläger in ihrem Schriftsatz vom 21. Oktober 2005 auch zugestehen. Weitere, eindeutig der Fehlersuche zuzuordnende Zeitangaben fehlen.

Für die zur Schadensminderung erfolgte Prüfung von Berichtigungsmöglichkeiten bringt der Steuerberater Hnn in seiner Auswertung vom 9. September 2004 unter Position 7 vier Stunden in Ansatz. Dieser Zeitaufwand ist nachvollziehbar. Der Steuerberater hatte die zwischen 1997 und 2002 ergangenen Steuerbescheide auf ihre Abänderungsmöglichkeit hin zu überprüfen und die Möglichkeit einer "Goodwill-Lösung" mit dem Finanzamt abgeklärt. Dem Senat erscheint hier schon im Hinblick auf die Recherche der in der Zeit von 1997 bis 1999 erlassenen Bescheide und Erörterungen mit dem Finanzamt der von den Beklagten zugestandene Zeitaufwand von nur einer Stunde als deutlich zu niedrig gegriffen. Einer Beweisaufnahme hierzu bedarf es nicht. Selbst wenn der Steuerberater Hnn die Schadensminderung hätte zügiger durchführen können, ändert dies nichts daran, dass dem Kläger hierfür 4 Stunden in Rechnung gestellt wurden. Das Risiko, dass der Steuerberater hierbei möglicherweise nicht so effizient gearbeitet hat, wie dies nach den Vorstellungen der Beklagten der Fall sein sollte, trägt nicht der Geschädigte, sondern der Schädiger, denn er hat die entsprechende Beauftragung des Steuerberaters letztlich veranlasst.

Das gleiche gilt für den Aufwand der Schadensberechnung und ihrer Erläuterung. Diese stellte der Steuerberater dem Kläger unter Positionen 8, 9, 12 der Auswertung vom 9. September 2004 und der Position 1 der Auswertung vom 24. März 2005 mit einem Gesamtstundenaufwand von 6 Stunden in Rechnung. Auch hier kann es sich nicht zu Lasten des Klägers auswirken, wenn in zulässiger Weise mit der sachverständigen Feststellung des Schadens vom Kläger beauftragte Steuerberater möglicherweise hätte schneller arbeiten können. Auch hier ist eine Beweisaufnahme über die Erforderlichkeit des in Rechnung gestellten Zeitumfanges nicht veranlasst.

Es verbleibt hinsichtlich der Steuerberaterkosten ein Folgeschaden von 1.531,20 EUR (11 x 120,- EUR zzgl. 16 % MWSt). Die Angemessenheit der vom Steuerberater Hnn in Ansatz gebrachten Stundensätze wird von der Beklagten nicht bestritten. Der Kläger musste der Beklagten zu 1) insoweit auch keine "Gelegenheit zur Nachbesserung" geben, denn es geht vorliegend nicht um Gewährleistungsrechte.

Einen darüber hinausgehenden Folgeschaden hat der Kläger mangels sauberer Abgrenzung erstattungsfähiger und nicht erstattungsfähiger Tätigkeiten des Steuerberaters nicht dargelegt.

Unsubstanziiert ist auch der geltend gemachte Zinsschaden. Der Kläger hat ungeachtet des gerichtlichen Hinweises vom 16. September 2005 nicht hinreichend dargetan, dass er während des gesamten Zeitraums in Höhe des ihm entstandenen Steuerschadens Kredite unterhalten und diese mit dem Steuerguthaben zurückgeführt hätte. Bei einem Kaufmann besteht zwar eine tatsächliche Vermutung, dass er eingehende Zahlungen zur Rückführung von Krediten verwendet (BGH NJW-RR 1991,793). Diese Vermutung wird auch nicht allein dadurch entkräftet, dass auf den mit der Deutschen Bank abgeschlossenen Kreditverträgen angegeben ist, dass eine Ablösung durch Eigenmittel aus Verkaufserlösen erfolgen kann, denn dies steht weder der Vereinbarung einer Ablösung aus anderweitigen Mitteln noch von Sondertilgungen entgegen. Da dies so ist, reicht aber der bloße Nachweis einer Kreditaufnahme zu einem bestimmten Zinssatz, wie ihn der Kläger mit der Vorlage der Kreditverträge beabsichtigt, nicht aus, denn hieraus lässt sich nicht erkennen, über welchen Betrag die Darlehnsverbindlichkeiten in dem hier in Rede stehenden Zeitraum jeweils konkret noch valutierten. Vor allem ist nicht ersichtlich, dass über den gesamten Zinszeitraum zumindest noch ein Kreditbetrag in Höhe des entstandenen Steuerschadens offen war, was letztlich davon abhängt, welche Tilgungen der Kläger im Laufe der Vertragsverhältnisse vorgenommen hat. Dass er bei Vorhandensein von Mitteln Sondertilgungen vorgenommen hätte, folgt letztlich aus der oben dargestellten Vermutung. Gerade die fehlende Erkennbarkeit des jeweiligen Valutenstandes haben auch die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21. Oktober 2005 beanstandet.

Dem Kläger war auf das im Schriftsatz der Beklagten vom 7. Dezember 2005 enthaltene Vorbringen der Beklagten zu den von ihm geltend gemachten Folgeschäden auch kein Schriftsatznachlass gemäß § 283 ZPO mehr einzuräumen, da es auf die dort gemachten Ausführungen der Beklagten nicht entscheidungserheblich ankam. Der erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene weitere Sachvortrag des Klägers zu den Folgeschäden konnte nach § 296 a ZPO keine Berücksichtigung finden. Veranlassung für eine Wiedereröffnung der Verhandlung bestand schon im Hinblick darauf, dass die Beklagten über zwei Instanzen die Höhe dieser Schäden bestritten haben und neuer Vortrag gemäß §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz ohnehin nur eingeschränkt berücksichtigt werden kann, nicht.

Soweit die geltend Schäden nach alledem zu berücksichtigen sind, muss sich der Kläger aber ein Mitverschulden i.S.d. § 254 BGB zurechnen lassen. Er hat es nicht nur unterlassen, entsprechend der ihn treffenden kaufmännischen Pflicht einen Inventar aufzustellen und der Beklagten für ihre Jahresabschlussarbeiten zur Verfügung zu stellen, sondern hat noch dazu die Steuererklärungen offensichtlich ohne jede Prüfung der diesen zugrunde liegenden Jahresabschlüsse unterzeichnet. Unterschreibt ein Mandant aber eine fehlerhafte Steuererklärung ungeprüft, trifft ihn jedenfalls dann ein Mitverschulden, wenn er zuvor keine eindeutige und umfassende Information des Steuerberaters sichergestellt hat (Gräfe/Lenzen/Schmeer, aaO, S. 370). Der Kläger kann sich insoweit nicht darauf zurückziehen, dass ein Inventar von ihm nicht abgefordert worden sei. Da er Kaufmann i.S.d. § 1 HGB ist, müssen ihm die kaufmännischen Pflichten i.S.d. §§ 240 ff HGB bekannt sein. Da sich die Beklagte zu 1) aber offenbar jahrelang mit der mangelhaften Zuarbeit des Klägers zufrieden gab und insoweit auch ein gewisses Vertrauen des Klägers in die Verlässlichkeit dieser Handhabung gewachsen ist, veranschlagt der Senat das Mitverschulden des Klägers auf nicht mehr als 1/4.

Eine weitergehendes Mitverschulden muss sich der Kläger auch nicht unter dem Aspekt zurechnen lassen, dass dem ab dem Jahre 2000 mit der Erstellung der Jahresabschlüsse befassten Steuerberater Hnn der Fehler im Jahresabschluss 1997 nicht früher aufgefallen ist und deshalb kein Abänderungsverfahren nach § 164 Abs.2 AO durchgeführt oder zumindest der Wohnungsabgang zu einem früheren Zeitpunkt in die Jahresbilanz eingestellt wurde, denn der Kläger haftet - wie bereits ausgeführt - im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nur dann für ein Verschulden des Steuerberaters Hnn , wenn er den Steuerberater Hnn gerade damit beauftragt hätte, Möglichkeiten der Abwendung des aufgrund der Steuerbescheide vom 10. Juli 1998 entstandenen Schadens zu finden (für den entsprechenden Fall der Anwaltshaftung : BGH MDR 1993,690; BGH MDR 1994,1249; BGH MDR 2002,580; BGH MDR 2005,1139). Dies wird vom Kläger für die Zeit vor Juni 2004 bestritten. Gegenteiliges tragen die für ein Mitverschulden darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten weder substanziiert vor, noch treten sie Beweis an. Als es dann tatsächlich zu einer entsprechenden Beauftragung des Steuerberaters Hnn kam, waren die Vorbehalte der Nachprüfung für die Zeiträume vor 2003 - soweit sie überhaupt bestanden - bereits entfallen.

Schließlich ist auch ein mögliches Fehlverhalten des Steuerberaters Hnn , der bei der Erstellung seiner Jahresabschlüsse offensichtlich ebenfalls von einem fehlerhaften Vermögensbestand ausging, nicht geeignet, den durch die Pflichtwidrigkeit der Beklagten in Gang gesetzten Zurechnungszusammenhang für den sog. Steuerdifferenzschaden zu unterbrechen (vgl. für den entsprechenden Fall der Anwaltshaftung: BGH MDR 1993,690; BGH MDR 2005,1139).

Es verbleibt ein erstattungsfähiger Schaden von insgesamt 5.654,60 EUR (Steuerdifferenzschaden = 4.123,40 EUR zzgl. erstattungsfähige Steuerberaterkosten = 1.531,20 EUR), von dem die Beklagten 3/4, d.h. 4.240,95 EUR zu tragen haben.

Unter Berücksichtigung der auf den Kläger entfallenden Mitverschuldensquote ist der Rechtsstreit ist auch in Höhe eines anteiligen Betrages von 13.452,89 EUR in der Hauptsache erledigt, da der Verlustrücktrag für 2004 vor Klageerhebung noch nicht in Ansatz gebracht werden konnte, sondern sich erst bei der frühestens im Jahr 2005 erfolgten Einkommens- und Gewerbesteuerfestsetzung für 2004 auswirkt. Bis dahin konnte der Kläger einen weiteren Schadensersatzanspruch von 3/4 des für erledigt erklärten Betrages beanspruchen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 284, 288 Abs.1 BGB, 92 Abs.1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Hinsichtlich der von den Beklagten beantragten Revisionszulassung wird auf die bereits im Rahmen der Zulässigkeit der Berufung gemachten Ausführungen verwiesen. Es liegen auch keine weiteren Gründe vor, die die Zulassung der Revision nach § 543 Abs.2 ZPO rechtfertigen könnten.

Ende der Entscheidung

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