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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 05.11.2002
Aktenzeichen: 13 U 31/02
Rechtsgebiete: BRAO, BGB, InsO, ZPO


Vorschriften:

BRAO § 49 b
BRAO § 49 b Abs. 2
BGB § 123
BGB § 134
BGB § 138
BGB § 138 Abs. 1
BGB § 142
BGB § 812 Abs. 1
InsO § 131
InsO § 133
InsO § 143
ZPO § 543 Abs. 2 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes

13 U 31/02

Verkündet am: 5. November 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Hochgräber für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Beklagten zu 2 wird insoweit zurückgewiesen, als er sich gegen seine Verurteilung zur Zahlung von 14.715,65 DM nebst Zinsen wendet; im Übrigen wird sie als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufungsinstanz haben die Beklagten wie folgt zu tragen:

I. Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten des Klägers: Beklagte zu 1: 87,49 %; Beklagter zu 2: 12,51 %;

II. Außergerichtliche Kosten der Beklagten: beide Beklagten die eigenen zu 100 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

I.

Der Beklagte zu 2. vertrat die Firma (künftig: Schuldnerin) in einem bei dem Landgericht Stuttgart zur Geschäftsnummer anhängigen Prozess gegen die von der Schuldnerin auf Zahlung eines restlichen Werklohnes verklagte Bauunternehmung GmbH. Mit Schreiben vom 5. März 1999 legte er sein Mandat nieder, weil mehrere seiner Honorarforderungen gegen die Schuldnerin trotz wiederholter Mahnungen nicht bezahlt worden waren. Am 11. Mai 1999 wies das Landgericht Stuttgart die Klage der Schuldnerin durch Versäumnisurteil ab. Dieses ihm 25. Mai 1999 zugestellte Urteil übersandte der Beklagte zu 2 der Schuldnerin mit Schreiben vom 25.5.1999. In diesem Schreiben heißt es:

Der Tatsache, dass ein Versäumnisurteil ergangen ist, kann ich entnehmen, dass Sie entgegen mehrfachen Rates, auch nach meiner Mandatsniederlegung keinen Kollegen in Stuttgart mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragt haben.

Ich kann deshalb nur nochmals dringend empfehlen, unmittelbar dort einen anwaltlichen Kollegen zu beauftragen, der Ihre diesbezügliche Vertretung im Rahmen des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil wahrnehmen sollte.

In der Sache selbst bestehen durchaus berechtigte Erfolgsaussichten.

Soweit von hier aus eine Beauftragung eines Kollegen in Stuttgart erfolgen soll, bitte ich um ganz kurzfristige telefonische Mitteilung.

Ohne Verständigung über eine eventuelle Mandatswiederaufnahme werden von hier aus keinerlei Maßnahmen getroffen werden. Bezüglich der Rechtsfolgen verweise ich auf die Hinweise des Landgerichts zum Versäumnisurteil.

Anfang Juni 1999 erhielt er von der Geschäftsführerin der Schuldnerin, Frau einen Anruf und verfasste hierzu folgenden Vermerk:

Anruf wg. Forderungsübernahme durch.

Mit Schreiben vom 4. Juni 1999 übersandte er der Schuldnerin zwecks Abschlusses eines Prozessfinanzierungsvertrages mit der Beklagten zu 1 einen vorbereiteten Vereinbarungstext folgenden Wortlauts:

1.

Die Abtretende (sc. Schuldnerin) hat vor dem Landgericht Stuttgart eine Restvergütungsforderung gegenüber der Firma unter dem unter Betreff bezeichneten Aktenzeichen geltend gemacht.

In diesem Rechtsstreit ist unter dem 11.05.1999 ein Versäumnisurteil gegenüber der Abtretenden ergangen.

Zur Vermeidung der Rechtskraft des ergangenen Versäumnisurteils, müsste bis zum 09.06.1999 Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt werden. Dies ist bisher nicht geschehen.

2.

Die Abtretende tritt im Rahmen dieser Vereinbarung die der Klageforderung zu Grunde liegenden Vergütungsansprüche unwiderruflich an die Abtretungsempfängerin (sc: Gesellschaft für interdisziplinäres Bauprojektmanagement mbH) ab und ermächtigt dieselbe, den Rechtsstreit im Namen der Abtretenden fortzuführen.

3.

Die Abtretungsempfängerin nimmt die Abtretung gemäß Ziff. 2) dieser Vereinbarung an.

Sie verpflichtet sich, ungeachtet des Prozessausganges, die Abtretende von sämtlichen Kosten des Rechtsstreits freizustellen.

4.

Von einem möglichen Erlös des Rechtsstreits erhalten von dem nach Abzug der Kosten verbleibenden Guthaben die Abtretende 30 %, die Abtretungsempfängerin 70 %.

Am 7. Juni 1999 erhielt er per Fax die vom dem Geschäftsführer der Schuldnerin, Herrn unterzeichnete "Vereinbarung" zurück. Am 9. Juni 1999 wurde die gleiche Vereinbarung noch einmal von Herrn für die Schuldnerin und für die Beklagte zu 1 von deren Geschäftsführerin unterschrieben. So haben das die Beklagten jedenfalls behauptet. Bereits am 7. Juni 1999 hatte der Beklagte zu 2. einen Einspruchsschriftsatz nebst Begründung entworfen und an den Rechtsanwalt in Stuttgart zwecks Einlegung des Einspruchs gegen das vorerwähnte Versäumnisurteil gefaxt. Auf einen prozessleitenden Hinweis des LG Stuttgart ergänzte er später die Einspruchsbegründung über den Rechtsanwalt. Die Abtretung des Klageanspruchs an die Beklagte zu 1. wurde dem Landgericht Stuttgart verschwiegen. Jedoch teilte der Beklagte zu 2 sie dem Rechtsanwalt mit Schreiben vom 1. Juli 1999 (Bl. 88) mit. In diesem Schreiben heißt es weiter:

Auf jeden Fall sollte im Falle eines Vergleichs sichergestellt werden, dass die Zahlung des ... Vergleichsbetrages unmittelbar auf mein Geschäftskonto und nicht hat auf das Geschäftskonto der Klägerin gutgebracht wird.

Am 12. Juli 1999 unterschrieb der Geschäftsführer der Schuldnerin, Herr folgende als Vereinbarung bezeichnete Urkunde, der eine Liste der offenen Forderungen des Beklagten zu 2 vorangestellt war:

Herr Rechtsanwalt hat aus den unter Betreff bezeichnen Mandatsforderungen gegenüber der Bauausführungen und gegen Frau und Herrn noch eine Reihe von Honorarforderungen offen.

Wegen einer größeren Zahl der diesbezüglichen Honorarforderungen sind zwischenzeitlich eine Reihe von Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet und durchgeführt worden.

Bezüglich aller derzeit noch offenen Honorarforderungen in Höhe von 19.146,48 DM zuzüglich Zinsen sowie derzeit noch nicht bezifferbare Kosten der bereits eingeleiteten Zwangsvollstreckung, sowohl gegen die Bauausführungen, als auch gegen Frau und Herrn persönlich, erklärt Frau in entsprechender Vollmacht für Herr unwiderruflich, dass die offenen Honorarforderungen mit dem der aus dem Verfahren gegenüber der Firma zum Aktenzeichen des Landgerichts Stuttgart und der Firma zu den Aktenzeichen des Landgerichts Saarbrücken und (derzeit noch nicht bekannt [ehemaliges AZ des Landgerichts Potsdam]) durch entsprechenden Abzug verrechnet werden sollen.

Herr Rechtsanwalt wird insofern ausdrücklich ermächtigt, einen entsprechenden Abzug unmittelbar vorzunehmen.

Vor dem LG Stuttgart verglichen sich die Parteien schließlich am 20. September 1999 dahin, dass die Bauunternehmung GmbH 72.500 DM an die Schuldnerin zu zahlen hatte. Der Vergleichsbetrag wurde auf ein Konto des Beklagten zu 2 überwiesen. Dieser richtete am 11. November 1999 folgendes Schreiben an die Schuldnerin:

... Entsprechend der getroffenen Abtretungsvereinbarung zwischen Ihnen und der Firma vom 09.06.1999 ergibt sich nunmehr folgende Berechnung:

Vergleichsbetrag 72.500,00 DM (gemäß gerichtlich protokollierten Vergleich vom 20.09.1999) abzüglich Rechtsanwaltskosten für dieses Verfahren: 1. Kostenrechnung RA vom 18.06.1999 2.697,00 DM 2. Kostenrechnung RA'e vom 16.06.1999 5.347,60 DM 3. Kostenrechnung RA'e vom 29.09.1999 (Vergleichsgebühr) 2.650.60 DM SUMME 10.695.20 DM VERBLEIBENDER RESTBETRAG 61.804,80 DM davon 70 % (ANTEIL) 43.263,36 DM davon 30 % (ANTEIL) 18.541,44 DM

Auf der Grundlage der zwischen uns geschlossenen Abrechnungsvereinbarung vom 12.07.1999, habe ich, gemäß beigefügter Aufstellung Ihren Anteil des Vergleichsbetrages in Höhe von 18.541,44 DM mit den offenen Honorarforderungen sowie den entstandenen Kosten der bereits eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (insgesamt 14.714,65 DM) verrechnet, sodass sich ein an Sie auszuzahlender Restbetrag in Höhe von 3.826,79 DM ergibt.

Gemäß des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 25.10.1999 hat die Firma die festgesetzten Gerichtskosten in Höhe von 1.732,50 DM nunmehr ebenfalls erstattet, sodass Ihnen ein Gesamtbetrag in Höhe von 5.559,29 DM auszuzahlen ist.

Unter Bezugnahme des Schreibens des Rechtsanwalts vom 08.11.1999 erlaube ich mir höflich anzufragen, ob Sie bereit wären, den vorgenannten Betrag mit der vorläufig ermittelten Honorarforderung des Kollegen (2.263,16 DM) zu verrechnen, damit nunmehr die fristgerechte Erwiderung auf die Berufungsbegründung vom 15.06.1999 erfolgen kann (Fristablauf 06.12.1999!!!).

Mit Schreiben vom 20. Januar 2000 bat die Geschäftsführerin der Schuldnerin, Frau um Überweisung eines Guthaben auf ihr Konto.

Schon am 19. Oktober 1999 hatte jedoch die Betriebskrankenkasse Verkehrsbau Union GmbH - bei dem AG Charlottenburg den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin gestellt.

II.

Der Beklagte zu 2 vertrat die Schuldnerin außerdem in zwei unterdessen unterbrochenen Prozessen. Den zur Geschäfts-Nr. Landgericht Saarbrücken rechtshängigen Werklohnanspruch trat die Schuldnerin in einer am 17. und 18. Juni 1999, nach den Behauptungen der Beklagten von dem Geschäftsführer unterzeichneten Urkunde gleichfalls an die Beklagte zu 1 ab. Dort heißt es u.a.

Sie (sc. die Abtretungsempfängerin) verpflichtet sich, ungeachtet des Prozessausganges, die Abtretende von sämtlichen Kosten des Rechtsstreits freizustellen.

Von einem möglichen Erlös des Rechtsstreits erhalten von dem nach Abzug der Kosten verbleibenden Guthaben die Abtretende 30 %, die Abtretungsempfängerin 70 %.

Schließlich übermittelte die Schuldnerin dem Beklagten zu 2 am 28. Juni 1999 eine weitere angeblich von ihrem Geschäftsführer unterzeichnete Abtretungsurkunde gleichen Inhalts zu einem bei dem Landgericht Potsdam zur Geschäfts-Nr. (später: LG Saarbrücken) anhängigen Werklohnprozess. Eine Unterschrift der Geschäftsführerin der Beklagten zu 1 fehlt hier.

III.

Der Beklagte zu 2 ließ sich schließlich am 20.Januar 2000 von dem Rechtsanwalt eine diesem gegen die Geschäftsführer der Schuldnerin in Höhe von 1.487,35 DM zustehende Honorarforderung abtreten. Diesen Betrag setzte er von dem der Schuldnerin nach seiner Rechnung zustehenden restlichen Vergleichsbetrag ab und teilte das der Geschäftsführerin mit Schreiben vom 20. Januar 2001 mit. Über den Restbetrag von 2.076,18 DM übersandte der Schuldnerin einen Verrechnungsscheck.

IV.

Der Kläger hält die von der Schuldnerin und der Beklagten zu 1 abgeschlossenen Prozessfinanzierungsverträge wegen Verstoßes gegen § 49 b Abs. 2 BRAO nach § 134 BGB, aber auch gemäß § 138 BGB für nichtig. Vorsorglich hat er sich gegenüber der Beklagten zu 1 auf die Anfechtbarkeit der Abtretung der vor dem LG Saarbrücken rechtshängigen Werklohnforderungen (gemäß § 133 InsO) berufen. Er hat von der Beklagten zu 1 deswegen Zahlung des auf sie entfallenen Anteils an dem erwähnten Vergleichsbetrag in Höhe von 43.263, 36 DM verlangt. Außerdem will er die Nichtigkeit der Abtretung der vor dem LG Saarbrücken rechtshängigen Werklohnansprüche festgestellt sehen; hilfsweise hat er die Rückabtretung dieser Ansprüche verlangt. Den Beklagten zu 2 hat er gemäß § 143 InsO zum Ersten auf Zahlung eines Betrages von 14.715,65 DM in Anspruch genommen, den dieser aus der Verrechnung seiner Gebührenansprüche mit dem Vergleichsbetrag erlangt hat. Dabei hat er sich auf den Tatbestand der Absichtsanfechtung gestützt; zugleich sieht er in der Verrechnung aber auch eine sog. inkongruente Deckung. Zum Zweiten verlangt er von dem Beklagten zu 2 die Zahlung des Betrages von 1.487,35 DM, den dieser auf die ihm von dem Rechtsanwalt abgetretene Honorarforderung verrechnet hat.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn 43.263,36 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. den Beklagten zu 2 zu verurteilen, an den Kläger 16.202,- DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. a) gegenüber der Beklagten zu 1) festzustellen, dass die Abtretungen der Werklohnforderungen an die Beklagte zu 1) unwirksam sind, welche die gegen die vor dem Landgericht Saarbrücken zu den Aktenzeichen und verfolgt.

3. b) hilfsweise die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die im Klageantrag zu 3. a) bezeichnete Werklohnforderung an den Kläger abzutreten.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 2 hat behauptet, er sei nach dem Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrags nur noch als "Prozessbevollmächtigter" der Beklagten zu 1 tätig geworden.

Das Landgericht hat den Anträgen des Klägers durch sein Urteil vom 9. Oktober 2001 entsprochen. Auf die Entscheidungsgründung dieses Urteils wird verwiesen. Gegen dieses ihnen am 9. Januar 2002 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 6. Februar 2002 Berufung eingelegt und ihre Berufung nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 8. April 2002 am 28. März 2002 begründet.

Die Beklagten ergänzen und vertiefen ihre erstinstanzlich Sach- und Rechtsausführungen und weisen insbesondere noch einmal darauf hin, dass § 49 b BRAO nicht für mit Nichtanwälten abgeschlossene Prozessfinanzierungsverträge gelte. Zudem habe die Beklagte zu 1 mit den streitigen Verträgen nicht nur die Prozessfinanzierung, sondern die Forderungen der Schuldnerin und damit das vollständige Risiko der Verfahren übernommen. Sie habe zur Verbesserung der Gewinnaussichten den Dipl.-Ing. eingestellt und von ihm die völlig unübersichtliche Akten- und Beweislage aufbereiten lassen (Zeugnis des Dipl.-Ing.)

Die Beklagten beantragen,

das Urteil im Wege der Berufung aufzuheben.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das Urteil des Landgerichts für richtig.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens beider Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten zu 1 ist zulässig, insbesondere statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist jedoch unbegründet.

1. Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 auf den Klageantrag zu 1 zur Zahlung von 43.263,36 DM verurteilt. Dem stimmt der Senat zu.

Die Verurteilung der Beklagten zu 1 rechtfertigt sich aus § 812 Abs. 1 BGB. Die Beklagte zu 1 hat sich den vorgenannten Betrag ohne Rechtsgrund von der Schuldnerin zahlen lassen. Vergebens beruft sie sich demgegenüber auf den mit der Schuldnerin am 9. Juli 1999 abgeschlossenen Prozessfinanzierungsvertrag.

1.1. Dabei kann zugunsten der Beklagten zu 1 unterstellt werden, dass dieser Vertrag für die Schuldnerin von ihrem Geschäftsführer unterschrieben worden. Auch wenn das der Fall ist, scheidet dieser Vertrag als Rechtsgrund für die Zahlung aus. Denn er ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nach § 134 BGB nichtig. Er umgeht nämlich das in § 49 b Abs. 2 BRAO festgelegte gesetzliche Verbot.

Die Vorschrift des § 49 b Abs. 2 BRAO verbietet Rechtsanwälten die Vereinbarung eines Erfolgshonorars und einer sog. quota litis. Gegen dieses gesetzliche Verbot verstößt ein Rechtsanwalt, wenn er seinem Mandanten die Kosten der Rechtsverfolgung gegen eine Erfolgsbeteiligung finanziert (vgl. BGH AnwBl.1996, 586; Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl., § 49 b Rdn. 23). Die von dem Beklagten zu 2 vermittelte Vereinbarung zwischen der Schuldnerin und der Beklagten zu 1 hat eine solche am Erfolg des Prozesses vor dem LG Stuttgart ausgerichtete Prozessfinanzierung gegen Gewährung einer Beteiligung am Prozessergebnis zum Gegenstand. Das hat das Landgericht zutreffend begründet. Zwar hat der Beklagte zu 2 als Rechtsanwalt diese Vereinbarung nur vermittelt. Zu Recht hat das Landgericht hierin jedoch eine Umgehung des Verbots des § 49 b Abs. 2 BRAO durch den Beklagten zu 2 gesehen.

Ob ein nichtiges Umgehungsgeschäft vorliegt, ist im Wege der Auslegung aus der umgangenen Verbotsnorm herzuleiten (BGH WM 1990, 227). § 49 b Abs. 2 BRAO geht von der Stellung des Rechtsanwalts als eines unabhängigen Rechtspflegorgans aus. Mit dieser Stellung ist die Vereinbarung von Erfolgshonoraren, aber auch die Vereinbarung einer quota litis unvereinbar. Denn derartige Vereinbarungen gefährden die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts. Ein Rechtsanwalt könnte in einem solchen Fall versucht sein, sich zur Herbeiführung des Prozessgewinns und damit des Honorarfalles unlauterer Methoden zu bedienen. Im gleichen Maße besteht die Gefahr einer unlauteren Prozessführung aber auch dann, wenn sich der Rechtsanwalt eines Nichtanwalts bedient, um sich ein Erfolgshonorar oder einen Teil des zu erstreitenden Betrages als Honorar zu verschaffen (vgl. Dethloff, NJW 2000, 2228). Unter Berücksichtigung dieser Auslegung des § 49 b Abs. 2 BRAO hat das Landgericht im Streitfall zu Recht in der zwischen der Beklagten zu 1 und der Schuldnerin vereinbarten Prozessfinanzierung ein das Verbot des § 49 b Abs. 2 BRAO umgehendes und damit nichtiges Geschäft gesehen.

Unstreitig ist der Beklagte zu 2 an der Beklagten zu 1 mit 90 % beteiligt. Gewinne der Beklagten zu 1 gelangten deswegen nahezu vollständig in sein Vermögen. Das setzte ihn den Gefahren aus, die § 49 b Abs. 2 BRAO gerade vermeiden will. Allen Beteiligten war auch klar, dass die fragliche Vereinbarung nicht nur den Zweck hatte, die gesetzlichen Honoraransprüche des Beklagten zu 2, die die Schuldnerin zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung unstreitig nicht mehr bedienen konnte, für den Fall eines Erfolges zu sichern, sondern dem Beklagten zu 2 darüber hinaus über seine Beteiligung an der Beklagten zu 1 eine Quote des etwaigen Prozesserfolges zu verschaffen.

Sein Einwand, er sei nach der Niederlegung des Mandats nicht mehr für die Schuldnerin tätig geworden, befindet sich im Widerspruch zu dem Schreiben des Rechtsanwalts vom 6. November 2000. Danach haben die Rechtsanwälte - u.a. in Stuttgart das Mandat direkt von dem Beklagten zu 2 erhalten, ohne dass er damals schon die Abtretung der streitbefangenen Forderung offen gelegt hat. Unstreitig hat er auch alle Schriftsätze gefertigt. Das ließ sowohl für das Gericht als auch für die am Rechtsstreit beteiligten Rechtsanwälte nur den Schluss zu, dass er nach Erlass des Versäumnisurteils gegen die Schuldnerin wieder für diese anwaltlich tätig geworden ist. Aber auch wenn der Beklagte zu 2 tatsächlich nicht mehr für die Schuldnerin, sondern nur noch für die Zessionarin anwaltlich tätig geworden ist, ändert das nichts daran, dass mit dem Prozessfinanzierungsvertrag das Verbot des § 49 b Abs. 2 BRAO umgangen worden ist. Ob die Beklagte zu 1 zur Bearbeitung der Akten- und Beweislage extra den Dipl.-Ing. eingestellt hat, ist dabei für die Entscheidung unerheblich.

Nach alledem ist gegen die Verurteilung der Beklagten zu 1 auch aus der Sicht des Senats nichts zu erinnern.

1.2. Das Landgericht hat es dahingestellt sein lassen, ob der Prozessfinanzierungsvertrag nicht auch nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Nach der Auffassung des Senats wird die Grenze zur Anstößigkeit überschritten, wenn bei einem Streitwert unter 200.000 DM dem Prozessfinanzierer ein Anteil vom 70 % an dem etwaigen Erfolg zufällt und der von einer Vertragspartei mit der Prozessführung betraute Rechtsanwalt an dem prozessfinanzierenden Unternehmen mit 90 % beteiligt ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Rechtsanwalt, - wie das hier auch der Beklagte zu 2 mit seinem Schreiben vom 16. April 1999 klargestellt hat - davon ausgeht, dass "in der Sache selbst durchaus Erfolgaussichten bestehen, einen Großteil der offenen Forderungen zu realisieren". In einem solchen Fall ist es mit den guten Sitten nicht mehr vereinbar, wenn der Mandant auf einen Anteil von 30 % an dem um die Prozesskosten bereinigten Prozesserfolg verwiesen wird. Die Grenze des Anstößigen wird überschritten, wenn in derartigen Fällen Quoten von 50 % überschritten zu werden (vgl. Grunewald, AnwBl. 2001, 540; Dethloff a.a.O., S.2226).

1.3. Der Kläger hat die Nichtigkeit des Prozessfinanzierungsvertrags im ersten Rechtszug auch aus den Vorschriften der §§ 123, 142 BGB hergeleitet. Hiervon ist er in der Berufungsinstanz jedoch ausdrücklich abgerückt.

2. Auch dass das Feststellungsbegehren des Klägers (Klageantrag zu 3 a) ist begründet.

2.1. Dabei kann auch hier dahinstehen, ob die den Prozess zur Geschäftsnummer 9 O 23/99 LG Saarbrücken betreffende Vereinbarung für die Schuldnerin wirklich von ihrem Geschäftsführer unterschrieben worden ist. Denn auch diese Vereinbarung ist wegen der Umgehung der Verbotsvorschrift des § 49 b Abs. 2 BRAO aus den unter 1.1. genannten Gründen jedenfalls nach §§ 134, 138 BGB nichtig.

2.2. Die den Prozess zur Geschäftsnummer LG Saarbrücken betreffende Vereinbarung ist möglicherweise aus einem weiteren Grund nicht wirksam zustande gekommen.

Sie ist allenfalls für die Schuldnerin von ihrem Geschäftsführer unterschrieben worden. Dagegen fehlt für die Beklagte zu 1 die bei allen anderen Vereinbarungen von ihrer Geschäftsführerin geleistete und auch hier nach dem Text der Vereinbarung vorgesehene Unterschrift (vgl. § 127 BGB) ihrer Geschäftsführerin. Damit bestehen erhebliche Zweifel, ob die Beklagte zu 1 hier überhaupt eine wirksame Vertragserklärung abgegeben hat. Aber auch diese Frage musste nicht vertieft werden, weil die fragliche Vereinbarung jedenfalls wegen der Umgehung der Verbotsvorschrift des § 49 b Abs. 2 BRAO aus den unter 1.1. genannten Gründen jedenfalls nach § 134 BGB, aber auch nach § 138 BGB nichtig wäre.

II.

Die Berufung des Beklagten zu 2 ist zum Teil unzulässig, zum Teil ist sie unbegründet. Unbegründet ist sie, soweit er sich gegen seine Verurteilung zur Zahlung von 14.715,65 DM wendet; im Übrigen ist sie unzulässig.

1. Die Klage ist in Höhe eines Teilbetrages von 14.715,65 DM gemäß § 143 InsO begründet. Was vor der Verfahrenseröffnung wirksam weggegeben worden ist, kann nach dieser Vorschrift durch die Insolvenzanfechtung zur Masse zurückverlangt werden, wenn ein Insolvenzanfechtungstatbestand gegeben ist (§§ 129 ff. InsO). Der Kläger hatte sich insoweit auf § 133 InsO gestützt. Das Landgericht hat dagegen die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen Erlangung einer sog. inkongruenten Deckung bejaht (§ 131 InsO). Dem folgt der Senat; damit kann dahinstehen, ob nicht auch die Voraussetzungen einer Absichtsanfechtung vorliegen.

Nach § 131 InsO ist eine Rechtshandlung u.a. anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift hat das Landgericht zu Recht bejaht. Denn der Beklagte zu 2 hat die Verrechnung seiner Gebührenansprüche mit dem der Schuldnerin gebühren Teil des Vergleichsbetrages erst nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen.

Vergeblich beruft sich der Beklagte zu 2 demgegenüber auf die Vereinbarung vom 12. Juli 1999. Diese Vereinbarung war gegenstandslos. Dabei kann dahinstehen, ob sich Bedenken gegen das wirksame Zustandekommen der Vereinbarung daraus herleiten lassen, dass die Vereinbarung weder von der Geschäftsführerin die nach dem Urkundentext die vertraglichen Erklärungen für die Schuldnerin abgegeben hat, noch von dem Beklagten zu 2 als ihrem Vertragspartner unterschrieben ist. Denn diese Verrechnungsvereinbarung ist nach dem Sachvortrag beider Parteien gegenstandslos, und zwar unabhängig davon, ob der vorher von der Schuldnerin und der Beklagten zu 1 abgeschlossene Prozessfinanzierungsvertrag als nichtig angesehen wird.

1.1. Nach dem Sachvortrag des Klägers stand der Schuldnerin die in der Vereinbarung zur Verrechnung herangezogene Werklohnforderung gegen die zwar zu, weil die im Prozessfinanzierungsvertrag vereinbarte Abtretung an die Beklagte zu 1 nichtig war (vgl. oben 1.1. und 1.2.). Jedoch konnten die Schuldnerin und der Beklagte zu 2 damals die Verrechnung dieser Forderung mit den Honoraransprüchen des Beklagten zu 2 mangels eines Gegenseitigkeitsverhältnisses nicht vereinbaren. Sie hätten nur vereinbaren können, dass der Beklagte zu 2 sich aus einem ihm von der zugunsten der Schuldnerin überwiesenen Forderungsbetrag wegen seiner Honoraransprüche sollte befriedigen dürfen. Das hätte jedoch vorausgesetzt, dass der Beklagte zu 2 nach den beiderseitigen Vorstellungen verpflichtet war, einen von der gezahlten Betrag an die Schuldnerin auszukehren hatte. Eine solche Verpflichtung bestand aber nicht, weil der Beklagte zu 2 hierzu nicht der Schuldnerin, sondern der Beklagten zu 1 als seiner Mandantin gegenüber verpflichtet war.

1.2. Aber auch nach dem Vorbringen des Beklagten zu 2 war die Verrechungsvereinbarung gegenstandslos. Entscheidend hierfür ist, dass der Schuldnerin damals nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten zu 2 die Forderung gegen die, die mit seinen Gebührenansprüchen verrechnet werden sollte, nicht mehr zustand, weil die Schuldnerin sie bereits im Juni 1999 an die Beklagte zu 1 abgetreten hatte. Sie konnte deswegen nicht mehr Gegenstand einer Verrechnungsvereinbarung zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten zu 2 sein. Die Schuldnerin hat in der Verrechnungsvereinbarung vielmehr über Ansprüche Dritter verfügt. Das steht der Wirksamkeit des Aufrechnungsvereinbarung entgegen (vgl. BGH NJW 98, 978).

Allerdings hätte die Schuldnerin als Schuldnerin der Honorarforderungen des Beklagten zu 2 zusammen mit der Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2 vereinbaren können, dass ihre aus dem Prozessfinanzierungsvertrag gegen die Beklagte zu 1 resultierende Forderung durch Verrechnung mit den Honoraransprüchen des Beklagten zu 2 erlöschen soll (vgl. BGH MDR 1985, 836). Dass das von den drei Beteiligten zu gewollt war und nur falsch beurkundet worden ist, dafür gibt es jedoch im Sachvortrag des Beklagten zu 2 keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte. Insbesondere fehlt jeder Sachvortrag zu der Frage, ob und wann und wie die Geschäftsführerin der Beklagten zu 1 von der beabsichtigten Verrechnung in Kenntnis gesetzt worden ist und welche Erklärungen sie hierzu abgegeben hat, falls sie der Beklagte zu 2 sie hiervon überhaupt in Kenntnis gesetzt haben sollte.

Nach alledem scheidet die Verrechnungsvereinbarung als Rechtfertigung für die vom Beklagten zu 2 vorgenommene Verrechnung aus.

1.3. Unterstellt man, dass nach dem Zeitpunkt der Oberweisung der Vergleichssumme an den Beklagten zu 2 alle Beteiligten, also auch die Beklagte zu 1, damit einverstanden waren, dass die Honorarforderungen gegen die der Schuldnerin zustehende Beteiligungsquote verrechnet werden sollte, so ist diese Einigung zeitlich nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt und unterliegt deswegen der Insolvenzanfechtung, weil diese Art der Erfüllung von dem Beklagten zu 2 nicht verlangt werden konnte (sog. inkongruente Deckung). Das hat das Landgericht ausführlich und richtig begründet.

2. Unzulässig ist die Berufung des Beklagten zu 2 insoweit, als sie sich gegen die Verurteilung weiterer 1.487,35 DM wendet. Denn zu diesem selbstständigen Posten lässt sich der Berufungsbegründung nichts entnehmen, warum das angefochtene Urteil falsch sein soll (§§ 519 b, 519 ZPO).

3. Die Revision zuzulassen, besteht kein begründeter Anlass. Nach § 543 Abs. 2 ZPO (n.F.) ist die Revision zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Zwar ist die Rechtsfrage, ob in Fällen der vorliegenden Art der Prozessfinanzierung eine Umgehung des § 49 b Abs. BRAO anzunehmen ist, in der Rechtsprechung, soweit ersichtlich, noch nicht behandelt worden. Insbesondere fehlt eine höchstrichterliche Entscheidung. Gleichwohl war die Revision schon deswegen nicht zuzulassen, weil das vorliegende Urteil nicht allein auf der Entscheidung dieser Rechtfrage beruht. Hinzu kommt, dass nicht zu erwarten steht, dass diese Rechtsfrage in weiteren Prozessen auftauchen wird.

Streitwert für die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das Feststellungsurteil: 35.790,43 EUR.

Ende der Entscheidung

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