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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 27.07.2007
Aktenzeichen: 13 U 36/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, EGBGB, HWiG, VerbrKrG, BauGB, StGB, HypBG, GewO


Vorschriften:

ZPO § 128 Abs. 2
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 296 Abs. 2
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 513 Abs. 1
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 520 Abs. 3
ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2
ZPO § 528 Abs. 1
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 540 Abs. 1
BGB § 134
BGB § 138 Abs. 1
BGB § 242
BGB § 278
BGB § 387
BGB § 389
BGB § 675
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt.
BGB § 817
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 826
EGBGB Art. 299 § 5 S. 1
HWiG § 1
HWiG § 1 Abs. 1
HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 1
HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 2
HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 3
HWiG § 1 Abs. 1 S. 1
HWiG § 3 Abs. 1
HWiG § 3 Abs. 1 Satz 1
HWiG § 3 Abs. 3
HWiG § 5 Abs. 2
VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2
VerbrKrG § 4 Abs. 1 S. 5 Nr. d
VerbrKrG § 6 Abs. 2 Satz 4
VerbrKrG § 9 Abs. 2 S. 4
VerbrKrG § 9 Abs. 3
VerbrKrG § 18 Satz 2
BauGB § 194
StGB § 263
HypBG § 11
HypBG § 12
GewO § 56 Abs. 1 Nr. 6 a.F
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 13 U 36/06

verkündet am: 27. Juli 2007

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin im schriftlichen Verfahren auf die Schriftsatzfrist zum 29. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht nnn und die Richterinnen am Kammergericht nnnnnnnn und nnnn für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07. Juni 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 4 O 87/05 - abgeändert und wie folgt neu gefasst :

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage der Beklagten zu 1) wird festgestellt, dass der zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) abgeschlossene Vorausdarlehensvertrag vom 02. Februar 1996/22. Februar 1996 durch den von Klägerseite erklärten Haustürwiderruf nicht aufgelöst worden ist, sondern wirksam fortbesteht.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger fordert die Rückabwicklung eines kreditfinanzierten Kaufes einer Eigentumswohnung. In erster Linie begehrt er - und zwar Zug um Zug gegen Übertragung des von ihm erworbenen Immobilieneigentums - die Rückzahlung von im Zeitraum von März 1996 bis September 2004 auf ein sog. Vorausdarlehen geleisteter Zinsen, die der Kläger mit einem monatlichen Betrag von 440,52 EUR angibt, sowie die Feststellung, dass Rückzahlungs- und Zinsansprüche aus dem Darlehensvertrag nicht bestehen und sich die Beklagten mit der Annahme des Übereignungsangebotes des Klägers im Annahmeverzug befänden. Ferner verlangt er die Abrechnung eines bei der Beklagten zu 1) angesparten Bausparguthabens und die Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz weiterer aus der Abwicklung des Darlehensvertrages entstehender Schäden. Hilfsweise macht er einen aus dem Vergleich der von den Beklagten durchgeführten Finanzierung mit einem Annuitätendarlehen resultierenden Differenzschaden sowie die Neuberechnung der Zinsen und die Rückzahlung zuviel geleisteter Zinsen geltend.

Die Beklagte zu 1) begehrt im Wege der Widerklage die Feststellung, dass der zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) am 02./22. Februar 1996 abgeschlossene Darlehensvertrag nicht durch einen gestützt auf die Vorschriften des HWiG erklärten Widerruf des Kläger aufgelöst worden sei, hilfsweise, dass sie berechtigt sei, die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars Annnnnnnn vom 26. März 1996, UR-Nr. nnn , gegenüber dem Kläger zu betreiben, sowie weiter hilfsweise, den Kläger zu verurteilen, an sie 67.265,55 EUR nebst Zinsen zu zahlen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung wird gemäß § 540 Abs.1 ZPO Bezug genommen. Diese werden wie folgt ergänzt :

Nach der Kontaktaufnahme durch den für die in Berlin ansässige Firma Snnnnnnnnnnn tätigen Vermittler Gnnnnn fand noch vor dem 22. Januar 1996 ein Gespräch des Klägers mit dem gleichfalls für die Firma Snnnnnnnnnnn tätigen Mitarbeiter Gnnn in dessen Büroräumen statt.

In dem am 22. Januar 1996 gefertigten sog. Besuchsbericht wurde für die vom Kläger zu erwerbende 33,29 qm große Wohnung im Objekt nnnnnnnnnnn in Hamburg - Osdorf (Woh-nungsnummer 182) unter Abzug einer "kalkulierten Netto-Mieteinnahme von 398,- DM" (das entsprach einem Quadratmeterpreis von 11,96 DM) zzgl. monatlicher "Verwaltungskosten und Instandhaltungsrücklage" von 101,- DM, ein "Aufwand vor Tilgungsleistungen" von monatlich 315,00 DM und unter Einbeziehung einer Ansparrate für Bausparen von monatlich 108,- DM ein Gesamtaufwand vor Steuern von 423,- DM errechnet. Hier findet sich ein klein gedruckter Hinweis auf die dynamische Entwicklung der Ansparleistungen.

Bereits am 16. Januar 1996 war ein sog. persönliches Berechnungsbeispiel für den Kläger erstellt worden (Bl. 173 f Bd. V d.A.), auf das wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, in dem gleichfalls mit einer jährlichen Netto-Miete von 4.776,- DM (= 398,- DM monatlich) sowie einem jährlichen Aufwand für die Instandhaltungsrücklage von 276,- DM (= 23,- DM im Monat) und für Verwalterkosten von 936,- DM (= 78,- DM) gerechnet wurde.

Am 24. Januar 1996 erteilte der Kläger Herrn Cnnnnnnnn eine notarielle Vollmacht für den Erwerb der Immobilien und deren Belastung, die Übernahme der persönlichen Haftung des Klägers aus der zu bestellenden Grundschuld und seine Vollstreckungsunterwerfung.

Dem vom Kläger angenommenen Kaufvertragsangebot der Annnnnnnnnnnnnnnnn Aktiengesellschaft (nachfolgend Ann genannt) vom 29. Januar 1996 lag eine Aufstellung aller im Objekt nnnnnnnnnnn befindlichen 204 Wohneinheiten u.a. aufgeschlüsselt nach deren Größe, Miete, anfallender Verwalter- und sonstiger nicht umlagefähiger Kosten bei. Auf diese Aufstellung (Anlage 1/2 zum Schriftsatz des Klägers vom 11. Juli 2006, Bl. 134 ff Bd. IV d.A.) wird Bezug genommen.

Am 5. Februar 1996 fand ein weiteres Gespräch des Klägers mit dem Vermittler Höhne statt, in dessen Verlauf der Kläger den Besuchsbericht vom 22. Januar 1996 erneut abzeichnete.

Zu einer persönlichen Kontaktaufnahme des Klägers mit Mitarbeitern der Beklagten ist es vor und beim Abschluss des Darlehensvertrages vom 02./22. Februar 1996 nicht gekommen.

Auf die vom Kläger für das Vorausdarlehn zu leistenden Zinsen zahlte der Mietpoolverwalter, die Hnnnnnnnnnnn Grundstücksverwaltungs GmbH (nachfolgend Hn genannt), jedenfalls bis in das Jahr 1998 monatlich 399,48 DM bzw. 204,25 EUR als Vorabausschüttungen aus dem Mietpool an die Beklagten aus.

Seit 1999 wird die Mietpoolverwaltung von der Vnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn GmbH wahrgenommen. Auf die vom Kläger vorgelegten Mietpoolabrechnungen für die Jahre 1996 bis 2000 (Anlagen 1/1 bis 1/6 zu den Schriftsätzen des Klägers vom 11. und 27. Juli 2006, Bl. 134 ff und 154 ff Bd. IV d.A. und vom 15. Juni 2007, Bl. 176 ff Bd. VI d.A.), die Ermittlung des voraussichtlichen Ausschüttungsbetrages ab Januar 2001 vom 20.Oktober 2000 (Anlage 1/13 zum o.g. Schriftsatz des Klägers vom 15. Juni 2007) sowie das "Budget 2004 nebst Planung Mietausschüttungen" vom 27. November 2003 (Anlage 1/8 zum o.g. Schriftsatz des Klägers vom 15. Ju- ni 2007) wird Bezug genommen. In der Mietpoolversammlung vom 26. Juli 1999 wurden eine Instandhaltungsrücklage von 0,66 DM/qm und eine Rücklage für Reparaturen im Sondereigentum von 0,50 DM/qm festgelegt.

Nach einem Bericht der vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen mit der Prüfung des Geschäftsbetriebes der Beklagten zu 1) u.a. im Zusammenhang mit deren Geschäftsbeziehung zur Hnnnnnnn Gruppe und den von dieser vermittelten Kreditgeschäften beauftragten Wirtschaftsprüfergesellschaft Dnnnnnnnn vom 27. November 2001 bestand zwischen der Beklagten zu 1) und der Hnnnnnnnn Gruppe bereits seit Ende der 80iger Jahre ein Agenturvertrag über die Vermittlung von Bausparverträgen. Dem Bericht ist als Tabelle 4.2 Nr.3 eine "Objektübersicht Hnnnnnnnn - ursprüngliche Wertermittlung" beigefügt (Anlage 1/14 zum o.g. Schriftsatz des Klägers vom 15. Juni 2007), auf die Bezug genommen wird.

Nach einer Stellungnahme der von der Beklagten zu 1) mit der Prüfung haftungsrechtlicher Risiken beauftragten Wirtschaftsprüfergesellschaft Pnnnnnnnnnn vom 22. August 2002 gewährte die Beklagte zu 1) ab 1995 der Hnnnnnnnn Gruppe zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten Darlehen und Provisionsvorschüsse. Nach Einschätzung der Pn soll ab September 1997 bzw. spätestens 1998 die drohende Insolvenz von Hnnnnnnn absehbar gewesen sein.

Zudem hatte die Beklagte zu 1) ab Mitte der 90iger Jahre von der Hn verwalteten Mietpoolgesellschaften zum Ausgleich entstandener Unterdeckungen Darlehen zur Verfügung gestellt.

Die Verkäuferin der Wohnungen, die Ann , gewährte den Beklagten für das hier in Rede stehende Objekt Zinssubventionen in Höhe von 116,- DM pro qm verkaufter Wohnfläche und zahlte der Hn aus den vereinnahmten Kaufpreisen der Höhe nach streitige Zuschüsse für den Mietpool aus.

Gemäß einem von den Beklagten in Ablichtung zur Akte gereichten Gutachten des vom Landgericht Hannover in einem anderen Verfahren beauftragten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken und Ermittlung von Mietwerten Mnnn Nnn vom 18. September 2002 über den Verkehrswert des Wohnungseigentums Nr. 51 im Hause nnnnnnnnnnnn in 22609 Hamburg-Osdorf (Anlage D 13 zum Schriftsatz der Beklagten vom 15. Mai 2007, Bl. 143 ff Bd. VI d.A.), auf das wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, betrug der Bodenwert dieses Grundstücks Anfang des Jahres 1998 1.720,- DM pro qm. Der Hamburger Mietenspiegel 1997 wies für 25,00 bis 40,99 qm große Wohnungen in normalen Wohnlagen mit Bad und Sammelheizung und in Gebäuden mit Baujahr bis 1967 eine Mietpreisspanne von 11,63 DM bis 16,34 DM/qm, d.h. einen Mittelwert von 13,84 DM/qm aus, wobei der Sachverständige für die von ihm begutachtete Wohnung "wegen der Lagequalität" einen nachhaltig zu erzielenden Mietzins von 15,- DM/qm angibt. Der Hamburger Mietenspiegel 1995 wies für entsprechenden Wohnraum eine Mietpreisspanne von 11,00 DM bis 16,56 DM/qm, d.h. einen Mittelwert von 13,62 DM/qm aus. Die Mietpreis-spanne für Wohnraum vergleichbarer Lage, Ausstattung und Baujahr mit einer Fläche von 41,00 - 65,99 qm bewegte sich zwischen 8,58 DM und 13,11 DM/qm (Mittelwert : 10,88 DM/qm).

Mit an die Hnnnnnnnn GmbH gerichtetem Schreiben vom 25. Mai 1998 (Anlage 1/3 zum Schriftsatz des Klägers vom 15. Juni 2007) nahm die Beklagte zu 1) Bezug auf "das Objekt in Hamburg" und bat um schriftliche Information zu Kosten von ca. 3,80 DM/qm, die gemäß einer Liquiditätsberechnung von einer Mietpoolausschüttung von 12,53 DM/qm abzuziehen seien.

Nach Ablauf der fünfjährigen Zinsbindungsfrist ist das Vorausdarlehn ab Dezember 2001 zu einem Zinssatz von effektiv 6,15 % und nominal 5,95 % p.a. prolongiert und auf die Beklagte zu 1), die die Forderung der Beklagten zu 2) gegen den Kläger abgelöst hatte, umgeschuldet worden. Die Beklagte zu 2) trat ihre Ansprüche aus dem Vorausdarlehn, auch solche aus einer Rückabwicklung des Darlehensverhältnisses wegen eines etwaigen Widerrufs, an die Beklagte zu 1) ab.

Der Kläger hat in der ersten Instanz auch behauptet, der Vermittler habe die Finanzierungsdauer mit 20 Jahren angegeben. Er habe daher angenommen, dass nach 20 Jahren infolge der Berücksichtigung von zusätzlichen Mieteinnahmen alles bezahlt sei.

Im Gegensatz zu den in dem Besuchsbericht vom 22. Januar 1996 enthaltenen Angaben sei lediglich ein Nettomietertrag von 5,55 DM abzüglich 30 % Bewirtschaftungskosten und eines weiteren 15 %igen Mietausfallwagnisses zu erwarten gewesen.

Der Verkehrswert der Wohnung betrage ausgehend von einem Nettomietertrag von 5,55 EUR (= 10,85 DM) und einem Bodenwert von nur 444,82 EUR (869,99 DM) nach einem 31 %igen Abzug für Bewirtschaftungskosten und einem 15 % Abzug für das Mietausfallwagnis und unter Zugrundelegung eines Liegenschaftszinses von 5 % 54.405,34 DM.

Der Zinsanteil der ihm vermittelten Finanzierungskombination betrage 39 %, woraus sich im Vergleich mit einem Annuitätendarlehen mit einem 2%igen Tilgungssatz ein Differenzschaden von 47.602,03 EUR errechne.

Das Landgericht hat der Klage in ihren Hauptanträgen mit Urteil vom 07. Juni 2006 im Wesentlichen stattgegeben, der Klage auf Rückzahlung erfolgter Zinsleistungen allerdings nur in Höhe eines - nach Abzug einer im streitgegenständlichen Zeitraum für die Wohnung ausgeschütteten Miete von 41.146,44 DM - verbleibenden Betrages von 25.908,57 DM bzw. 13.246,84 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22. März 2005 und dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges nur ohne Angabe eines Datums des Verzugseintrittes. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, die Beklagten hafteten wegen verzerrter und damit verharmlosender Darstellung der dem Kläger aus dem Finanzierungsmodell erwachsenden Belastungen durch den Vermittler, dessen Verhalten sich die Beklagten nach § 278 BGB zurechnen lassen müssten, auf Rückabwicklung des Kreditvertrages. Ein Mitverschulden des Klägers sei nicht gegeben. Die Klageforderungen seien weder verjährt, da der Kläger ohne grobe Fahrlässigkeit vor dem 1. Janu- ar 2002 keine Kenntnis von der Person des Schuldners gehabt habe, noch durch die von den Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen, da der dem Kläger im Wege des Schadensersatzanspruches zustehende Freistellungsanspruch auch die zur Aufrechnung gestellten Gegensprüche erfasse. Die Widerklage der Beklagte zu 1) hat das Landgericht abgewiesen.

Gegen dieses ihnen am 23. Juni 2006 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 24. Juli 2006 Berufung eingelegt und diese am 17. August 2006 begründet.

Die Beklagten machen geltend, es sei nicht Sinn der im Besuchsbericht enthaltenen Berechnung gewesen, dem Anleger einen abschließenden Überblick über den Finanzierungsverlauf oder die Belastungsstruktur zu geben. Es habe sich vielmehr um eine klassische anlagenbezogene Rentabilitätsberechnung gehandelt, deren Zweck es ausschließlich gewesen sei, den steuerlichen Effekt der Immobilienanlage begrenzt auf das Erwerbs- und Folgejahr darzustellen; Ansparleistungen und Tilgungen hätten darin von vorneherein nichts zu suchen. Erst recht sei dem Besuchsbericht kein Finanzierungsberatungsvertrag zu entnehmen.

Jedenfalls der Darlehensvertrag enthalte alle von ihrer Seite ungefragt zu offenbarenden Informationen. Insoweit hätte der Kläger während der zweiwöchigen Bindungsfrist ihres Darlehensangebotes genügend Zeit gehabt, dieses zu lesen und erforderlichenfalls von dritter Seite überprüfen zu lassen, was ihm in den ihm erteilten Risikohinweisen auch ausdrücklich empfohlen worden sei. Wenn es der Kläger für richtig gehalten hätte, bereits vor dem Erhalt einer verbindlichen Finanzierungszusage Vertragserklärungen im Hinblick auf den Immobilienerwerb beurkunden zu lassen, sei dies nicht ihnen anzulasten. Der Umstand, dass der Kläger in der Absicht, Steuern zu sparen, den Kaufvertrag vor Vorlage des Darlehensvertragsangebotes abgeschlossen habe, zeige zudem, dass er hiervon auch in Kenntnis der Darlehensvertragskonditionen nicht Abstand genommen hätte.

Im Übrigen käme als Folge einer Aufklärungspflichtverletzung allenfalls der Ersatz des Differenzschadens zu einer anderweitigen, die geltend gemachten Nachteile nicht aufweisenden Finanzierung in Frage, was aber wiederum dann ausscheide, wenn der Kläger - entsprechend seinem eigenen Vortrag - eine solche gar nicht erhalten hätte. Jedenfalls sei ein solcher Differenzschaden nicht schlüssig dargelegt.

Dem Kläger seien von keiner Seite - weder von der Verkäuferin, noch vom Mietpoolverwalter und erst recht nicht von ihnen - Angaben über nachhaltig erzielbare Mieterträge gemacht worden. Der Besuchsbericht enthalte lediglich eine Angabe über die Höhe der seinerzeit aktuellen monatlichen Abschlagszahlung aus dem Mietpool, welche zutreffend gewesen sei. In der Mietpoolvereinbarung sei darauf hingewiesen worden, dass zum Ende eines jeden Jahres eine Abrechnung stattfinde, die auch zu Nachzahlungen führen könne, weshalb die Vorabausschüttungen von vorneherein keinen Hinweis auf einen nachhaltig erzielbaren Mietertrag liefern konnten. Im Übrigen sei auf das Risiko der Vermietbarkeit bereits in den Risikohinweisen hingewiesen worden.

Aus der Mietenliste, die ihnen bei Abschluss des Darlehensvertrages vorgelegen habe (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 8. Mai 2007, Bl. 81 ff Bd. VI d.A.) und auf die Bezug genommen wird, ergebe sich, dass in dem Objekt nnnnnnnnnnn noch im September 1995 Mieten von im Schnitt 14,853 DM/qm im Monat gezahlt worden seien. Sie seien von einem erzielbar gewesenen Nettokaltmietzins in entsprechender Höhe ausgegangen und hätten auf dieser Grundlage ihre interne Einwertung vorgenommen. Der Gutachter Nnn habe sogar trotz zwischenzeitlich gesunkener Mietpreise einen für eine vergleichbare Wohnung erzielbaren Nettokaltmietzins von 15,- DM /qm in Ansatz gebracht. Im Rahmen ihrer Einwertung hätten sie sogar noch einen Risikoabschlag vorgenommen und mit einer monatlichen Miete von 12,-DM und einem Abzug von 10 % für Bewirtschaftungskosten gerechnet. Ein weitergehender Abzug von 20 % Bewirtschaftungskosten sei ebenso wenig nachvollziehbar, wie die erst im Juli 1999 festgesetzte Abzugsposition in Höhe von 0,50 DM/qm für Reparaturen im Sondereigentum. Auch der vom Kläger errechnete Anteil der Instandhaltungsrücklage für das Gemeinschaftseigentum von 0,67 DM/qm an den im Besuchsbericht ausgewiesenen Nebenkosten sei nicht nachvollziehbar. Zu den WEG -Verwalter- und Mietpoolverwalter-Gebühren trage der Kläger widersprüchlich und nicht nachvollziehbar vor. Leerstand habe es im Objekt nnnnnnnnnnn bei Beginn des Vertriebes nicht gegeben, so dass das vom Sachverständigen Nnn in Ansatz gebrachte Mietausfallwagnis übersetzt gewesen sei.

Ihnen hätten - abgesehen von einem hier nicht in Rede stehenden Fall - die von den Strukturbetrieben gefertigten Besuchsberichte und Besuchsprotokolle bei Abschluss der Darlehensverträge nicht vorgelegen. Auch interne Arbeitsanweisungen an die Vermittlungsunternehmen seien ihnen nicht bekannt gewesen. Eingereicht worden seien ausschließlich die Darlehensgesuche, die Bausparanträge sowie Selbstauskunfts- und Bonitätsunterlagen.

Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kläger hätten sie keinerlei Kenntnisse über planmäßig überhöhte Mietpoolausschüttungen in Bezug auf das hier in Rede stehende Objekt gehabt. Auch entbehre die Annahme, Reparaturen im Sondereigentum seien generell nicht kalkuliert gewesen, jeder Grundlage. Dass das tatsächliche Mietpoolergebnis 1996 bei nur 10,22 DM/qm gelegen habe, sei dem Umstand geschuldet, dass es sich um ein Startjahr gehandelt habe. In Bezug auf den hier in Rede stehenden Mietpool hätten sie auch kein Darlehen gewährt. Aus den in der Mietpoolabrechnung 1996 ausgewiesenen Kontokorrentzinsen und -gebühren lasse sich nicht auf ein Negativsaldo zum Ende des Abrechnungszeitraumes schließen, zumal bei Kontoeröffnung ein erhöhter Gebührenanteil anfalle. Die in der Mietpoolabrechnung für 1998 ausgewiesene negative Liquiditätsberechnung könne viele nicht vorhersehbare Ursachen gehabt haben.

Die aus den Kaufpreisen geleisteten Mietpoolzuschüsse hätten den Zweck gehabt, die durch den Vertriebsstart eintretenden Verzerrungen abzufedern, da zu Beginn des Vertriebs eine geringe Zahl von Mietpoolmitgliedern einen schon entstandenen und im Vergleich zu den Folgejahren gleich hohen Betrag von Verwaltungskosten habe tragen müssen. Durch die Mietpoolzuschüsse seien zudem die Mietpoolverwaltungsgebühren abgedeckt worden.

Für eine sittenwidrige Überteuerung des Kaufobjektes seien noch nicht einmal die objektiven Voraussetzungen vorgetragen.

Eine zum Widerruf berechtigende Haustürsituation habe nicht vorgelegen. In Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte sei davon auszugehen, dass die gesamten Vertragsanbahnungsgespräche in den Geschäftsräumen der Vermittlerfirma stattgefunden hätten. Im Übrigen schließe die notarielle Beurkundung des Immobilienerwerbsgeschäftes die Kausalität einer vorausgegangenen Haustürsituation für den erst nachfolgend abgeschlossenen Darlehensvertrag aus.

Der Kläger hat in der Berufungsinstanz seinen gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Antrag auf Feststellung, dass dieser keine Darlehensrückzahlungs- und Zinszahlungsansprüche aus dem Vorausdarlehensvertrag vom 02./22. Februar 1996 gegen ihn zustünden, mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen und den gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Antrag auf Freistellung von Ansprüchen aus dem Vorausdarlehensvertrag in einen Antrag auf Feststellung, dass solche Ansprüche ihm gegenüber nicht bestünden, geändert. Zudem hat er den Hilfsantrag zu 7 b) dahingehend geändert, dass nicht Zahlung des sich aus der begehrten Zinsneuberechnung ergebenden Betrages, sondern die Feststellung einer entsprechenden Zahlungspflicht der Beklagten zu 1) verlangt werde.

Die Beklagten beantragen,

das am 07. Juni 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 4 O 87/05 - abzuändern und

die Klage abzuweisen,

sowie auf die Widerklage der Beklagten zu 1)

festzustellen, dass der zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) abgeschlossene Vorausdarlehensvertrag vom 02./22. Februar 1996 durch den seitens des Klägers erklärten Haustürwiderruf nicht aufgelöst worden ist,

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte zu 1) berechtigt ist, wegen ihrer aufgrund Haustürwiderrufes des vorbezeichneten Darlehensvertrages bestehenden Rückabwicklungsansprüche (§ 3 Abs.1 HWiG a.F.) die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars Annnnnnnn vom 26. März 1996, UR-Nr.: nnn - Grundschuld und persönliche Vollstreckungsunterwerfung - gegenüber dem Kläger zu betreiben,

höchst hilfsweise den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte zu 1) 67.265,55 EUR (Nettokreditbetrag) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Meinung, es liege keine ordnungsgemäße Berufungsbegründung vor, da diese zu allgemein gehalten sei und eine Auseinandersetzung mit den Tatsachenfeststellungen und Rechtsausführungen des Landgerichts vermissen lasse.

Er führt aus, die Mietpoolausschüttungen seien von Anfang an vertragswidrig zu hoch kalkuliert worden, um den Erwerbern der Eigentumswohnungen eine überhöhte Rendite zu suggerieren. So habe die Beklagte zu 1) stets mit einer 100%igen Auslastung des gesamten Objektes kalkuliert. Außerdem hätten spekulative Erwartungen über mögliche Einnahmen in den Folgejahren die Kalkulation der Mietausschüttungen beeinflusst. So habe die Hn gemeinsam mit der Beklag- ten zu 1) die Mieten nach einem "Modell einer Mietenentwicklung" kalkuliert, welches von einer 20 %igen Steigerung in jeweils drei Jahren ausgegangen sei und die sich daraus ergebende Durchschnittsmiete abzüglich Verwalterkosten und Instandhaltungsrücklage als Ausschüttungsbetrag zugrunde legt. Dementsprechend weiche die versprochene Miete um 34 % von der tatsächlichen Anfangsmiete ab. Zudem habe die Hn in diversen Schreiben selbst mitgeteilt, die Funktionsweise des Mietpools bringe es mit sich, dass das Mietpoolkonto überwiegend unter Inkaufnahme einer Unterdeckung geführt werde. Ferner seien Reparaturen im Sondereigentum, Forderungsausfälle, Kontogebühren und Gerichts- und Anwaltskosten in den kalkulierten Mietpoolausschüttungen nicht enthalten gewesen. Dies sei den Beklagten auch bekannt gewesen. Eine Vermögensgefährdung habe sich bei ihm schon aufgrund der mangelnden Seriosität des Mietpoolverwalters realisiert. Die Beklagten hätten über die aus der Mietpoolvereinbarung resultierenden besonderen Gefährdungstatbestände, insbesondere die mangelnde Seriosität der Hn und die überhöht kalkulierten Ausschüttungen aufklären müssen.

Der Kläger macht weiter geltend, die aus dem Mietpool tatsächlich erwirtschafteten Mieterträge wichen von den im Besuchsbericht versprochenen Erträgen evident ab, und berechnet zuletzt mit Schriftsatz vom 15. Juni 2007 unter Bezugnahme auf die eingereichten Mietpoolabrechnungen für das Wirtschaftsjahr 1996 einen Mietertrag vor Abzug von WEG- und Mietpoolverwaltergebühren von 5,99 DM/qm, für das Wirtschaftsjahr 1997 einen Mietertrag von 8,68 DM/qm, für das Wirtschaftsjahr 1998 einen Mietertrag von 4,38 DM/qm, für das Wirtschaftsjahr 1999 einen Mietertrag von 5,88 DM/qm und für das Wirtschaftsjahr 2000 einen Mietertrag von 5,30 DM/qm. Insoweit seien von den in den Jahren 1996 bis 1998 erwirtschafteten Erträgen Unterdeckungen von jährlich 58.810,33 DM, die sich aus einer linearen Rückrechnung der im Jahr 1998 festgestellten fehlenden Liquidität ergebe, die sich tatsächlich auf - 170.431,01 DM belaufen habe, und die von der Ann gezahlten Mietpoolzuschüsse, die sich auf 50,- DM/qm für jede verkaufte Wohnung und umgerechnet 282.614,00 DM für die ersten drei Jahre beliefen, abzuziehen. Jedenfalls errechne sich für das Jahr 1996 aus den in der Mietpoolabrechnung ausgewiesenen Kontokorrentzinsen und -gebühren eine in der Abrechnung nicht ausgewiesene Verbindlichkeit von 41.915,41 DM. Die Beklagte zu 1) habe konkrete Kenntnis davon gehabt, dass die Mietpools von Anfang an mit solcherart Subventionen gestützt wurden, damit diese nicht sogleich ganz zusammenbrechen. Er ist ferner der Meinung, dass beim Vergleich mit den im Besuchsbericht angegebenen Mieterträgen auch die WEG-Verwaltergebühren und die Mietpoolgebühren in Abzug zu bringen sind.

Außerdem seien - wie der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 15. Juni 2007 geltend macht - die Hausgeldzahlungen in der Abrechnung für 1998 optisch durch Manipulation verschleiert, denn diese seien trotz steigender Mietpoolfläche wesentlich niedriger als in den Jahren 1997 und 1999 und müssten etwa 70,- DM/qm betragen haben.

Zudem sei er über die Höhe der Instandhaltungskosten für das Gemeinschaftseigentum getäuscht worden, welche nach dem Besuchsbericht nur 8,- DM/qm im Jahr betragen konnten, nach § 28 der II. Berechnungsverordnung vom 13. Juli 1992 bei Bauwerken von 1953 bis 1969 aber bei einem Richtwert von 18,50 DM/qm im Jahr gelegen hätten.

Außerdem stelle es eine Täuschung dar, dass er nicht über die absehbaren Instandhaltungskosten für das Sondereigentum und das sozialisierte Leerstandsrisiko im Mietpool aufgeklärt worden sei.

Aus der von den Beklagten vorgelegten Mietenliste, die soweit ersichtlich mit der Kaufpreisliste übereinstimme, die dem Kaufvertrag beigefügt war, und bei der es sich um eine Sollmietenliste handele, die den Leerstand nicht aufzeige und auch Bruttokaltmieten ausweise, errechne sich für die dort mit Nettokaltmiete ausgewiesenen Wohnungen eine Durchschnittsmiete von 13,27 DM, wovon bei Berechnung des ihm verbleibenden Mietertrages aber noch 20 % Bewirtschaftungskosten, 1,05 DM/qm Mietausfallwagnis und 0,50 DM/qm für auf das Sondereigentum entfallende Instandsetzungskosten abzuziehen seien, wonach ein Betrag von 9,06 DM/qm verbleibe. Durch die Finanzierung der Wohnung in Kenntnis der zu Täuschungszwecken zu hoch kalkulierten Mietpoolausschüttungen hätten sich die Beklagten der Beihilfe zum Betrug schuldig gemacht. Außerdem liege ein sittenwidriger Knebelungsvertrag und eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung und Knebelung vor, denn der von den Beklagten unter Verstoß gegen § 16 Abs.2 der Allgemeinen Bausparbedingungen festgesetzte Beleihungswert von 4.340,- DM/qm übersteige den vom Sachverständigen Nnn festgestellten Verkehrswert von 2.222,- DM/qm in einem Maße, dass ihm eine Umschuldung bei einem anderen Kreditinstitut nicht möglich sei. Er ist der Meinung, dass man ihn hierüber hätte aufklären müssen.

Zudem sei er über die an die Vermittler geflossenen Provisionen getäuscht worden, da im Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag lediglich Gebühren von 2 % und 3,45 % angegeben worden, daneben aber weitere Vertriebskosten von 20 % bis 40 % an die Hnnnnnnnn Gruppe gezahlt worden seien. Diese Täuschung der Vermittler müssten sich die Beklagten zurechnen lassen, die mangelnde Offenbarung der gezahlten Innenprovisionen begründe eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus Delikt.

II.

A.

Die Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 511 Abs.2 Nr.1, 517, 519, 520 ZPO zulässig. Sie wurde insbesondere den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entsprechend begründet. Die Berufungsbegründung setzt sich mit der die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen stützenden Annahme einer Aufklärungspflichtverletzung durch eine verzerrte und damit verharmlosende Darstellung der den Klägern aus dem Finanzierungsmodell erwachsenden Belastungen und der hieraus vom Landgericht abgeleiteten Rechtsfolgen auseinander. Ferner beanstandet sie die Entscheidung über den von Seiten der Beklagten erhobenen Verjährungseinwand. Gerügt wird insoweit eine fehlerhafte, für die erstinstanzliche Entscheidung erheblich gewordene Rechtsanwendung des Vordergerichts. Dieser Vortrag erfüllt die Voraussetzungen der §§ 520 Abs.3 Nr. 2, 513 Abs.1 ZPO und reicht für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung aus.

B.

Die Berufung ist auch begründet, denn dem Kläger stehen die von ihm geltend gemachten Ansprüche nicht zu, während die Beklagte zu 1) mit ihrer Widerklage Erfolg hat.

Der Kläger kann von den Beklagten nicht die Rückzahlung von ihm auf das am 02./22. Febru- ar 1996 vereinbarte Vorausdarlehn geleisteter Zinsen oder sonstiger Kosten verlangen, denn der Darlehensvertrag ist mit dem in der Vertragsurkunde wiedergegebenen Inhalt weiterhin wirksam und dem Kläger steht auch kein Rückabwicklungsanspruch aus einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu.

1. Eine solche Schadensersatzpflicht folgt zunächst nicht aus dem nach Art. 299 § 5 S.1 EGBGB hier noch anzuwendenden Institut der positiven Forderungsverletzung eines zwischen den Parteien zu Stande gekommenen Beratungsvertrages i.S.d. § 675 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt zwischen einer Bank und ihrem Kunden ein Beratungsvertrag dann konkludent zustande, wenn - gleichgültig ob auf Initiative des Kunden oder der Bank - im Zusammenhang mit einer Anlageentscheidung tatsächlich eine Beratung stattfindet (BGHZ 123, 126 ; BGH WM 1997, 662 ;BGH WM 2002,2281; BGH WM 2004, 422). Es muss im Rahmen eingehender Vertragsverhandlungen und auf Befragen des Kunden ein ausdrücklicher Rat, d.h. eine fachmännische Bewertung und Empfehlung erteilt worden sein (BGH, WM 1977, 1027 f; BGH WM 1987,531; BGHZ 88, 130 ; BGH ZIP 1984, 962 , 965; BGH WM 1981, 308; BGH WM 2004,172).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Kläger hat unstreitig weder die Beklagten um einen Rat, d.h. um eine fachmännische Bewertung und Empfehlung (vgl. BGH WM 1987,531) gebeten, noch haben die Beklagten ihm von sich aus einen Rat erteilt (BGH WM 2004,172). Es hat vielmehr überhaupt keinen unmittelbaren Kontakt zwischen dem Kläger und Mitarbeitern der Beklagten gegeben. Eine Beratung über die zu erwartende Rendite der Kapitalanlage und die für den Kläger geeignete Finanzierungsform kann allenfalls durch den von der Heinen und Biege Gruppe eingeschalteten Vermittler stattgefunden haben. Der Kläger hat jedoch nicht vorgetragen, inwieweit der Finanzierungsvermittler, der nicht bei den Beklagten angestellt, sondern Mitarbeiter einer Vertriebsgesellschaft war, von der Beklagten bevollmächtigt war, einen solchen Vertrag für sie abzuschließen (BGH WM 2004, 1221, 1224).

Entsprechendes gilt auch für die Voraussetzungen einer den Beklagten möglicherweise zurechenbaren Duldungsvollmacht. Allein das Mitsichführen von Darlehens- und Bausparanträgen reicht hierfür nicht aus.

Im Übrigen könnte eine solche Duldungsvollmacht der Beklagten allenfalls im Hinblick auf eine Finanzierungsberatung, nicht aber im Hinblick auf eine Beratung über die Rendite der Kapitalanlage in Frage kommen, denn es ist nicht ersichtlich, warum der Kläger davon ausgehen durfte, dass die Beklagten den Finanzierungsvermittler zu einer Beratung auch außerhalb ihres eigentlichen Pflichtenkreises einschalten wollten. Insoweit fehlt es aber an einem hinreichenden Vortrag des Klägers, dass eine Finanzierungsberatung durch den Vermittler überhaupt stattgefunden hat. Seinem sehr allgemein gehaltenen Vortrag, der Vermittler habe die in Anspruch genommene Finanzierungskonzeption als die allein für ihn in Betracht kommende und individuell auf sein verfügbares Einkommen abgestimmte Finanzierungsform angeboten und dabei mit der durch den hohen Anfangsverlust bewirkten Steuerersparnis geworben, lässt sich nicht entnehmen, inwieweit diese Erklärungen des Vermittlers über den Bereich subjektiver Werturteile oder eher marktschreierischer Anpreisungen (zu deren Unverbindlichkeit vgl. BGH WM 2006, 2343) hinaus gingen und demzufolge vom Kläger als verbindliche und ernstzunehmende Beratung über die für ihn in Frage kommende Finanzierung angesehen werden mussten. Letzteres setzt nach Auffassung des Senates voraus, dass sich der Vermittler mit den "individuellen Verhältnissen des Klägers", d.h. den Besonderheiten seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse in irgendeiner Weise auseinander gesetzt und dabei auch eine Abgrenzung zu anderen denkbaren Finanzierungsformen vorgenommen hat, denn anderenfalls konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass ihm eine über reine Werbeaussagen hinausgehende seriöse Finanzierungsberatung durch den Vermittler zuteil werde (vgl. auch KG, Urt. V. 12.6.2007, 13 U 33/06 und 13 U 54/06). Insbesondere die Abwägung von Vor- und Nachteilen gegenüber anderen Finanzierungsmodellen ist dabei entscheidend. Da der Kläger aber gerade beanstandet, dass ihm keine alternativen Finanzierungsmodelle aufgezeigt worden seien, konnte er auch nicht annehmen, dass der Vermittler ihm eine ernstzunehmende Finanzierungsberatung zukommen lassen wollte, zumal er nichts dazu vorträgt, mit welcher an seinen konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen ausgerichteten Erklärung der Vermittler denn begründete, dass es sich bei dem von den Beklagten angebotenen sog. Dortmunder Modell um die für ihn allein in Frage kommende Finanzierungsform handele.

Aus dem in dem Besuchsbericht enthaltenen Rechenwerk folgt eine Finanzierungsberatung ebenfalls nicht, denn es war erkennbar nicht das Anliegen dieser Unterlage, dem Kläger im Sinne einer Beratung einen umfassenden Überblick über die einzelnen Finanzierungskonditionen des sog. Dnnnnn Modells zu verschaffen. Der Kläger hätte auch als Laie erkennen können, dass hier lediglich ein Finanzierungsabschnitt in die Berechnung eingeflossen ist, der sich schon aufgrund des gleichfalls in dem Besuchsbericht dokumentierten Anstiegs der Ansparbeiträge verändern wird. Eine Liquiditätsberechnung ist in der Unterlage schon deshalb nicht zu sehen, weil diese sich mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen des Klägers hätte auseinandersetzen müssen und nicht lediglich die Vor- und Nachteile aus der Kapitalanlage beinhalten durfte, wie dies der Besuchsbericht tut. Insoweit ist dieser in der Tat als reine Rentabilitätsberechnung anzusehen.

2. Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten folgt auch nicht aus dem nach Art. 299 § 5 S.1 EGBGB hier gleichfalls weiterhin anwendbaren Institut der culpa in contrahendo (cic) in Verbindung mit dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehensvertrag.

2.1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegt kein den Beklagten zurechenbarer Verstoß gegen die vorvertragliche Pflicht vor, den Verhandlungspartner nicht rechtswidrig in eine Lage zu bringen, in der eine eigenverantwortliche Abwägung der für und gegen ein Geschäft sprechenden Gründe nicht mehr möglich ist. Der vorliegende Fall ist insbesondere nicht mit der vom Landgericht angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 10. Januar 2006 - XI ZR 169/05 -, NJW 2006, 845) vergleichbar, nach der eine Bank haftet, weil durch ein ihr zurechenbares Verhalten bei einem Sicherungsgeber erkennbar ein Irrtum über das mit der Sicherheitsleistung verbundene Risiko veranlasst oder dieses Risiko bewusst verharmlost dargestellt wurde (vgl. BGH NJW 2006, 845). In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es nicht um Aufklärungspflichten eines Kreditinstitutes gegenüber dem Vertragspartner des Darlehensvertrages, sondern um einen Dritten, konkret um eine Rentnerin, die wegen des Vergessens ihrer Brille schon tatsächlich nicht in der Lage war, die von ihr abzugebende Verpfändungserklärung zu lesen und zu erfassen, und der das Kreditinstitut ausdrücklich erklärt hatte, sie solle sich keine Sorgen machen und unterschreiben, dann wäre es gut ( BGH a.a.O.).

Eine auch nur vergleichbare Erklärung hat der Vermittler Hnn hier aber nicht abgegeben. Zudem lässt sich ein allgemeiner Rechtssatz, dass eine bewusst verharmlosende Darstellung von Risiken bei Kreditverträgen zu einer Verletzung vorvertraglicher Pflichten eines Kreditinstitutes führt, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes schon wegen deren Besonderheiten und mangels entsprechender verallgemeinerungsfähiger Ausführungen nicht entnehmen (KG, Urt. v. 2.5.2007, 24 U 101/06; KG Urt.v.12.6.2007, 13 U 33/06 und 13 U 54/06).

Entgegen der Auffassung des Landgerichts konnte der Anstieg der Finanzierungslasten im Übrigen selbst auf der Grundlage der in dem Besuchsbericht vom 22. Januar 1996 enthaltenen Angaben für den Kläger nicht völlig überraschend gewesen und er durch den Bericht davon abgehalten worden sein, auf die weitere Finanzierungsentwicklung beim späteren Abschluss des Vorausdarlehensvertrages zu achten und bei Unklarheiten nachzufragen. Der Kläger ist sowohl in dem Besuchsbericht als auch in den von ihm unterzeichneten Bausparanträgen darauf hingewiesen worden, dass sich die auf die Bausparverträge zu leistenden Ansparbeträge dynamisch entwickeln und der Anfangsbetrag von 108,- DM im Monat die Mindestsparrate darstellt. Anhand des Besuchsberichtes hätten die über die Jahre zu leistenden Ansparbeträge vom Kläger sogar leicht selbst ausgerechnet werden können. Aus dem Besuchsbericht ergibt sich zudem, dass keine monatliche Tilgung auf das Vorausdarlehn geleistet wird. Im Hinblick auf die Entwicklung der Finanzierungslasten ergeben sich dann aus dem Darlehensvertrag zusätzlich nur noch die Konditionen der Bauspardarlehen und der Umstand, dass die Bausparverträge nacheinander angespart und demgemäß auch erst nacheinander zur Tilgung des Vorausdarlehens eingesetzt werden sollen. Dass dieses dem Finanzierungsmodell der Beklagten (sog. Dortmunder Modell) innewohnende Prinzip für den Kläger aber völlig neu gewesen sein soll, er also hierauf zuvor nicht bereits aufmerksam gemacht wurde, trägt er jedoch nicht vor. Ebenso wenig ist dafür ersichtlich, dass der Kläger davon ausgehen konnte, die Bausparsumme nur mittels Ansparbeiträgen ohne die Aufnahme zusätzlicher Bauspardarlehen mit den damit verbundenen Zins- und Tilgungsleistungen aufbringen zu können. Das wäre dann auf eine Finanzierungszeit von weit über 50 Jahren hinausgelaufen.

Alles in allem ist es zwar richtig, dass der Besuchsbericht die auf den Kläger zukommenden Finanzierungslasten nur für die ersten 3 Jahre zahlenmäßig ausweist. Gleichwohl bestand für den Kläger genügend Anlass, zu erkennen, dass es sich hierbei nur um einen Finanzierungsabschnitt handelt und die auf ihn zukommenden Belastungen in jedem Falle steigen werden, und zwar nicht nur durch einen Anstieg der Ansparraten, sondern auch durch die Inanspruchnahme der Bauspardarlehen mit darauf entfallenden Zins- und Tilgungsleistungen. Insoweit durfte er nicht das Vertrauen entwickeln, es werde bei den im Besuchsbericht bezifferten Belastungen verbleiben.

Abgesehen davon könnte sich an die vom Landgericht angenommene Pflichtverletzung allenfalls ein Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten anknüpfen, die gegenüber einer bei ordnungsgemäßer Aufklärung in Anspruch genommenen Finanzierung entstehen, nicht aber ein Anspruch auf vollständige Rückabwicklung des Immobilienerwerbes (in diesem Sinne BGH, Urt.v.20.3.2007, XI ZR 414/04, Rdnr. 42).

2.2. Der Kläger ist über die Konditionen des ihm vermittelten Finanzierungskonzeptes hinreichend aufgeklärt worden.

2.2.1. Diese und die auf den Kläger zukommenden monatlichen Belastungen konnte der Kläger bei normaler und ihm zumutbarer Anstrengung jedenfalls dem mit einer immerhin zweiwöchigen Annahmefrist verbundenen schriftlichen Darlehensangebot der Beklagten vom 2. Februar 1996 entnehmen, welches er in Ruhe hätte prüfen können und aus dem die Nominal- und Effektivverzinsung des Voraus- und der Bauspardarlehen, die Höhe der monatlich zu leistenden Zins- und Ansparraten, die Dauer der Zinsbindung, die Art und Weise der Tilgung und die Besicherung des Kredites hinreichend ersichtlich sind. Aus dem Vertragsangebot ergibt sich ohne weiteres, dass das Vorausdarlehen bis zur Zuteilungsreife des 1. Bausparvertrages tilgungsfrei bleiben soll, ebenso wie der Umstand, dass die vereinbarten Zinsen nur für die Dauer der Zinsbindung, d.h. für 5 Jahre gelten, woraus selbst Laien schlussfolgern müssen, dass die Möglichkeit besteht, dass sich die Darlehenszinsen danach verändern. Gleichfalls lässt sich aus dem Vertragsangebot bei gebotener aufmerksamer Lektüre ableiten, dass nach Zuteilung des ersten Bausparvertrages der dann noch nicht getilgte Rest des Vorausdarlehens weiter zu verzinsen ist und die Belastungen des Bauspardarlehens neben den dann einsetzenden Ansparraten für den zweiten Bausparvertrag hinzutreten. Dem Kläger musste schon bei oberflächlicher Prüfung klar sein, dass seine Finanzierung verschiedene Phasen durchlaufen wird, dabei verschiedene Zahlungsbeträge auf ihn zukommen und diese gemessen an der Anfangsphase steigen werden. Zwar mag es für einen Laien nicht ganz einfach sein, die monatlich zu leistenden Beträge in den einzelnen Finanzierungsphasen im Einzelnen zu berechnen, zumal ja die Zinsen für das Vorausdarlehn nach Ablauf der Zinsbindung nicht feststehen. Insoweit wäre es aber Aufgabe des Klägers gewesen, sich durch weitere Nachfrage bei den Beklagten oder - wie es ihm in den Risikohinweisen geraten wurde - bei einem Steuerberater oder Finanzfachmann sachkundig zu machen.

Über die steuerrechtlichen Auswirkungen des Disagios hatten die Beklagten ohne Nachfrage ebenfalls nicht zu beraten. Auch hier hätte sich der Kläger - wie ihm dies ebenfalls in den Risikohinweisen nahe gelegt wurde - selbst sachkundig machen müssen.

In dem Darlehensangebot der Beklagten fehlt allein die Angabe einer festen Laufzeit des Vorausdarlehens bzw. der Gesamtfinanzierung, die sich aber wegen der Unwägbarkeiten der Zuteilungsreife der Bausparverträge ohnehin nicht verbindlich bestimmen lässt. Da der Darlehensvertrag aber auch noch eine Ansparrate für die Zeit ab dem 10. Jahr vorsieht, musste dem Kläger zumindest klar sein, dass die Ansparzeit für die beiden hintereinander geschalteten Bausparverträge und damit die Laufzeit des Vorausdarlehens auch mehr als 20 Jahre betragen kann. Dies ergibt sich schon daraus, dass für die Zuteilung der Bausparverträge jeweils ein Mindestbetrag von 28.800,- DM bzw. 28.400,- DM mit den anfänglich sehr niedrig bemessenen Raten angespart werden muss. Nach Zuteilung des 2. Bausparvertrages ist aber das dann gewährte zweite Bauspardarlehn von immerhin 42.600,- DM (71.000,- DM Bausparsumme abzüglich 28.400,- Mindestsparguthaben) noch nicht getilgt.

Soweit der Kläger demgegenüber geltend macht, der Vermittler habe ihm eine Finanzierungszeit von nur 20 Jahren angegeben, ist bereits unklar, warum er dann nur unter "Berücksichtigung von zusätzlichen Mieteinnahmen" davon ausging, "nach 20 Jahren sei alles bezahlt". Die Formulierung deutet darauf hin, dass die angegebene Laufzeit unter der Bedingung zusätzlicher Mieteinnahmen stand, die dann etwa für Sondertilgungen oder Anhebungen der Ansparbeiträge verwandt werden könnten. Letztlich stünde eine solche Aussage aber auch in einem erkennbaren Widerspruch zu den im Darlehensvertrag festgelegten Finanzierungskonditionen, bei deren Lektüre sich dem Kläger hätte aufdrängen müssen, dass die Finanzierung nach dem darin vorgesehenen Lauf der Dinge nicht nach 20 Jahren abgeschlossen sein konnte. Da der Kläger den Darlehensvertrag mit den in der Vertragsurkunde enthaltenen konkreten Informationen über den Finanzierungsverlauf abgeschlossen hat, ist nicht davon auszugehen, dass die von ihm behaupteten Angaben des Vermittlers für den späteren Darlehensvertragsschluss noch erheblich waren (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.2007, Rdnr. 49). Jedenfalls konnte er auf eine solche, in einem deutlichen Widerspruch zu den für den Vertragsschluss maßgeblichen Unterlagen stehende Angabe - sollte sie denn erfolgt sein - kein schützenswertes Vertrauen gründen.

Weitergehende Aufklärungspflichten der Beklagten bestanden nicht. Sie waren jedenfalls ungefragt nicht verpflichtet, dem Kläger einen weiter reichenden Finanzierungsplan aufzustellen (KG, Urt. v. 2.5.2007, 24 U 101/06).

2.2.2. Eine Bank ist in der Regel auch nicht gehalten, den Kreditbewerber von sich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der gewählten Kreditart hinzuweisen (Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Aufl., Rn. 114), denn es ist grundsätzlich Sache des Bewerbers, selbst darüber zu befinden, welche der in Betracht kommenden Gestaltungsformen seinen wirtschaftlichen Verhältnissen am besten entspricht. Diese Entscheidung betrifft den Bereich der wirtschaftlichen Dispositionen, für die er im Verhältnis zum Kreditinstitut im Allgemeinen das alleinige Risiko trägt (BGH WM 1989,165 ). Soweit ihm in diesem Zusammenhang die für die Beurteilung notwendigen Kenntnisse fehlen, ist ihm in der Regel zuzumuten, sich durch Rückfragen bei der Bank die Grundlage für eine sachgerechte Entscheidung zu verschaffen.

Demgemäß hat eine Bank nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei der Finanzierung einer Eigentumswohnung mit Hilfe eines Realkredits grundsätzlich nicht ungefragt darüber aufzuklären, dass die Finanzierung mit Hilfe eines durch eine Kapitallebensversicherung zu tilgenden Festkredits wirtschaftlich ungünstiger ist als ein Annuitätendarlehen (BGH WM 2004, 172; BGH WM 2004, 521). Auch die hier gewählte Finanzierungskombination in Form eines tilgungsfreien Vorausdarlehens mit zwei hintereinander geschalteten Bausparverträgen begründet eine solche Aufklärungspflicht nicht. Das vermittelte Finanzierungskonzept ist eine durchaus marktübliche, gängige Finanzierungsmethode, die zudem im Hinblick auf die relativ geringe monatliche Belastung sowie die Möglichkeit der Vornahme von Sondertilgungen bzw. Sonderzahlungen auf die Bausparverträge während der Ansparphase relativ flexibel ist (OLG Hamm OLGR 2001, 270; KG, Urt. v. 2. Mai 2007, 24 U 101/06; KG, Urt.v.12.6.2007, 13 U 33/06 und 13 U 54/06) und mithin für den Kunden, der hierdurch Einfluss auf die Laufzeit der Finanzierung nehmen kann, auch Vorteile gegenüber einem gewöhnlichen Annuitätendarlehen bietet. Etwas anderes mag gelten, wenn sich ein Kunde zunächst mit dem Wunsch nach einem üblichen Annuitätendarlehen an die Bank wendet und diese ihm hierauf eine aus mehreren Komponenten bestehende Finanzierung anbietet (BGH WM 2004,251; KG aaO). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

2.2.3. Darüber hinaus würde ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Aufklärung über die Finanzierungskonditionen - wie bereits ausgeführt - nur zu einem Ersatz der durch die ungünstige Finanzierung entstehenden Mehrkosten gegenüber einem herkömmlichen Annuitätenkredit führen (BGH WM 2003, 1370; BGH WM 2004, 172; BGH WM 2004, 417; BGH WM 2004, 521; BGH WM 2006, 1194; BGH, Urt. v. 20.3.07 XI ZR 414/04). Das gilt angesichts des Schutzzwecks der Aufklärungspflicht auch dann, wenn der Anleger bei Aufklärung über die Nachteile der Finanzierung mit Hilfe eines durch eine Kapitallebensversicherung oder durch anzusparende Bauverträge zu tilgenden Festkredits mangels einer anderweitigen Finanzierungsmöglichkeit von der gesamten Anlage abgesehen hätte (BGH, Urt. v. 20.3.07, XI ZR 414/04).

Einen solchen Schaden hat der Kläger jedoch nicht mit Substanz dargelegt. Notwendig wäre hierzu ein detaillierter Vergleich der Konditionen eines Darlehens mit Tilgungsaussetzung in Verbindung mit zwei nachfolgenden Bausparverträgen und einem normalen, für die Kläger in Frage kommenden Annuitätendarlehen. Dabei sind alle Vor- und Nachteile der jeweiligen Finanzierungsmodelle einschließlich etwaiger Zinsrisiken, die im Rahmen der Bausparverträge zu erwirtschaftenden Guthabenzinsen, die steuerlichen Auswirkungen der Finanzierungsmodelle (Verlustabzug der Zinsen) und der Nebenkosten der Verträge vorzutragen (entsprechend für die Kombination eines tilgungsfreien Vorausdarlehens mit einer Lebensversicherung :BGH WM 2005, 69). Dies hat der Kläger nicht getan. Vorliegend ist noch nicht einmal ersichtlich, dass alternativ auch ein Annuitätendarlehen mit 2 %iger Tilgung und einer Laufzeit von 21 bis 26 Jahren marktüblich, für ihn in Frage gekommen und vor allem finanzierbar gewesen wäre. Es fehlt zudem eine nachvollziehbare Begründung für den Nominal - (nicht Effektiv-)zins, mit dem nach Ablauf der Zinsbindung zu rechnen ist.

2.3. Die Beklagten haften auch nicht wegen unterlassener Belehrung über ein Widerrufsrecht nach § 1 HWiG, wobei dahin stehen kann, ob der Kläger überhaupt in einer Haustürsituation i.S.d. § 1 Abs.1 S.1 HWiG zum Vertragsabschluss mit den Beklagten bestimmt wurde. Zwar stellt das Unterlassen einer Widerrufsbelehrung eine echte Pflichtverletzung und nicht lediglich eine Obliegenheitsverletzung dar (BGH WM 2006,2343; OLG München ZIP 2007,267,268). Ein hierauf gestützter Schadensersatzanspruch setzt aber voraus, dass die unterbliebene Widerrufsbelehrung auch für den Abschluss des finanzierten Geschäfts kausal geworden ist und die Kredit gebende Bank die Widerrufsbelehrung schuldhaft unterlassen hat. Die Schadensursächlichkeit des Unterlassens einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ist jedoch von vornherein ausgeschlossen, wenn der Verbraucher den Wohnungskaufvertrag bereits vor Abschluss des Darlehensvertrages abgeschlossen oder er eine ihn bindende Kaufvertragserklärung abgegeben hatte (OLG Frankfurt BKR 2006, 156; OLG Karlsruhe WM 2006, 676; KG ZfIR 2006, 136; OLG München ZIP20 07, 267), denn dann konnte er es durch den Widerruf des Darlehensvertrages nicht mehr, wie vom EuGH in seinen Entscheidungen vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff - Schulte - und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) vorausgesetzt, vermeiden, sich den Anlagerisiken auszusetzen (BGH WM 2006, 1194; BGH WM 2006,2343; BGH WM 2006, 2303; BGH, Urt. v. 24.10.2006 - XI ZR 265/03; BGH, Urt. v. 19.12.2006 - XI ZR 401/03 und XI ZR 192/04; BGH, Urt. v. 17.4.07 XI ZR 130/05, n.n.v.).

Ein solcher Fall liegt hier vor, denn der Kläger hatte bereits vor Annahme des Darlehensvertragsangebotes der Beklagten eine ihn bindende Kaufvertragserklärung abgegeben. Die streitgegenständliche Immobilie war bereits gekauft, bevor der Kläger das Darlehensvertragsangebot der Beklagten vom 2. Februar 1996 am 22. Februar 1996 annahm und damit der Darlehensvertrag geschlossen wurde. Auf den zuvor erfolgten "Darlehensantrag" des Klägers vom 22. Januar 1996 kommt es dabei nicht an, denn dieser Antrag ist - wenn man ihn überhaupt als eine über eine unverbindliche Finanzierungsanfrage hinausgehende Vertragserklärung ansehen will - aus den vom Landgericht zutreffend dargestellten Gründen nicht rechtzeitig und ohne Abänderungen von den Beklagten angenommen worden.

Zudem fehlt es an einem für die Haftung der Beklagten erforderlichen Verschulden (BGH WM 2006,2343; BGH aaO, Urt.v.24.10.2006), weil die Beklagte jedenfalls bei vor Erlass des sog. Heininger-Urteils des EuGH (NJW 2002,281) und der daraufhin erfolgten Rechtsprechungsänderung des BGH (BGHZ 150,248) geschlossenen Verträgen eine Widerrufsbelehrung gemäß § 5 Abs.2 HWiG a.F. schuldlos für entbehrlich halten durften (BGH NJW 2006,2099).

2.4. Die Beklagten waren auch nicht verpflichtet, den Kläger auf die unstreitig erfolgten Zinssubventionen durch die Ann hinzuweisen. Der im Kreditvertrag angegebene, durch die Zinssubvention reduzierte Zinssatz ist nicht unrichtig. Selbst wenn die Verkäuferin der Wohnung ihre diesbezüglichen Aufwendungen auf den Kaufpreis zugeschlagen hat, stellen sie keine nach § 4 Abs.1 S.5 Nr. d) VerbrKrG offenbarungspflichtigen Kreditkosten dar. Im Hinblick auf die durch die Zinssubvention bewirkte Erhöhung des Kaufpreises bestünde eine Aufklärungspflicht der Beklagten aber nur dann, wenn hierdurch eine zur sittenwidrigen Überteuerung des Kaufpreises führende Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert bewirkt würde und die Beklagten davon Kenntnis hatten. Insoweit kann für die auf den Kaufpreis umgelegte Zinssubvention nichts anderes gelten als für sog. verdeckte Innenprovisionen. Ein Wissensvorsprung der Bank darüber, dass der vom Erwerber zu zahlende Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Objekts steht, begründet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber alleine noch keine Aufklärungspflicht (vgl. BGH WM 1988, 561; BGH WM 1999, 678; BGH WM 2000, 1245 ; BGH WM 2003,61; BGH WM 2003,2372; BGH WM 2004,1221). Bei einer Zinssubvention in Höhe des vom Kläger unbestritten vorgetragenen Betrages von 116,- DM /qm mussten die Beklagten - ihre Kenntnis hiervon unterstellt - aber noch nicht davon ausgehen, dass der vom Kläger abverlangte Kaufpreis sittenwidrig überhöht sei. Dies auch noch nicht unter Hinzurechnung einer Mietpoolsubvention von 50,- DM/qm und einer vom Kläger behaupteten versteckten Innenprovision von 23 % des Kaufpreises.

Auf den Kreditvertrag hat sich die Zinssubvention nur zugunsten des Klägers ausgewirkt, insoweit ist ihm kein Schaden entstanden. Dies auch nicht, soweit er sich u.U. falsche Vorstellungen über die Anschlussfinanzierung nach Wegfall der Zinsbindung gemacht hat, denn das Vorausdarlehn ist unstreitig mit einem günstigeren Zinssatz - und zwar nominal und effektiv - prolongiert worden.

2.5. Die Verletzung sonstiger, aus dem unmittelbaren Pflichtenkreis der Beklagten als Kredit gebende Banken resultierender Aufklärungspflichten wird vom Kläger nicht geltend gemacht.

2.6. Die Beklagten haften auch nicht wegen Verletzung über ihren eigentlichen Pflichtenkreis als Kredit gebende Banken hinausgehender Aufklärungspflichten.

Grundsätzlich ist eine Bank nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit des zu finanzierenden Geschäfts sowie über Gefahren und Risiken der Verwendung des Darlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluss zu warnen. Das gilt auch bei Darlehen, die zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung oder eines Immobilienfonds-anteils dienen (BGH WM 2003, 1762; BGH WM 2004, 172 und 521 und 1221 und 1529; BGH WM 2005,72 und 375 und 828; BGH WM 2006, 1194 und 2347 und 2343). Die Bank trifft insbesondere grundsätzlich keine Pflicht, den Kreditnehmer ungefragt über die steuerliche Sinnlosigkeit der Anlage, Bedenken gegen Werthaltigkeit oder Rentabilität der kreditfinanzierten Immobilie oder die im überhöhten Kaufpreis enthaltene versteckte hohe Provision von mehr als 15 % für den Vermittler (BGH WM 2004, 521 und 1221 und 2349; BGH WM 2006, 1194; BGH, Urt. v. 20.3.07, XI ZR 414/04) aufzuklären, da man anderenfalls das Kreditverwendungsrisiko auf die Bank verlagern würde. Sie darf vielmehr regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH NJW 2006,2099 unter Bezugnahme auf BGHZ 159, 294; BGH Z 161, 15; BGH WM 2005, 72;BGH WM 2005, 828: vgl. auch BGH WM 1988,895; BGH WM 1991,85; BGH WM 1992,133 und 216 und 901; BGH WM 2000,1245; BGH ZIP 2003,160; BGH WM 2005,375). Nur im Hinblick auf die sich aus den vorbenannten Sondertatbeständen ergebenden Aufklärungspflichten muss sich eine Bank Erklärungen des Anlagevermittlers nach § 278 BGB zurechnen lassen.

2.6.1. Ein Überschreiten der Kreditgeberrolle im Sinne des vorbezeichneten Haftungstatbestandes liegt vor, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen, auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (BGH ZIP 2003, 160, BGH ZIP 2003, 984; BGH ZIP 2003, 1710; BGH WM 2004, 172; BGH WM 2004, 521). Die Bank muss gegenüber dem Erwerber deutlich gemacht haben, dass sie sich nicht nur auf die Rolle als Kreditgeber beschränken, sondern aktiv in den Vertrieb oder Verkauf einschalten will (KG ZIP 2006, 605).

Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Insoweit reichen mögliche interne Vertriebsabsprachen zwischen der Beklagten zu 1) und der Hnnnnnnnn Gruppe - über solche mit der Verkäuferseite trägt der Kläger hier nichts vor - ebenso wenig aus, wie die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes der Hnnnnnnnn Gruppe geleisteten Provisionsvorschüsse und Darlehen, denn es ist nicht ersichtlich, dass diese Umstände dem Kläger beim Abschluss des Darlehensvertrages bekannt gewesen sind und er hierauf ein besonderes, für den Haftungstatbestand erforderliches Vertrauen gründen konnte (OLG Frankfurt OLGR 2006, 689). Das gilt auch für Vertriebsinfos und sonstige interne Papiere der Hnnnnnnnn Gruppe. Es stellt keine Überschreitung der Kreditgeberrolle dar, wenn eine Bank mit dem Verkäufer oder Vermittler der Wohnungen in ständiger Geschäftsbeziehung steht oder wenn sie den Erwerb der Mehrzahl der Wohnungen in einem Objekt finanziert (BGH ZIP 2003, 160; BGH WM 2004, 172; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt OLGR Naumburg 2006, 490).

Auch die im Darlehensvertrag unter § 3 vorgesehene Bedingung, nach der die Auszahlung der Darlehensvaluta von einem Beitritt des Klägers zu einer Mieteinnahmegemeinschaft abhängig gemacht wurde und seine Mitgliedschaft nur mit Zustimmung der Beklagten zu 1) gekündigt werden darf, stellt keine Überschreitung der Kreditgeberrolle der Beklagten dar, denn ihr sich darin manifestiertes Bestreben nach einer genügenden Absicherung des Kreditengagements ist banküblich und typischerweise mit der Rolle eines Kreditgebers verknüpft ( BGH WM 1992, 901; BGH NJW 2006,2099; aA OLG Karlsruhe ZIP 2005,698).

Der Kläger hat letztlich auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass er bei der Annahme des speziellen Finanzierungskonzeptes der Beklagten gleichsam einem Kontrahierungszwang unterlegen war, weil ihm das konkrete, angeblich seinen individuellen Verhältnissen am besten entsprechende Finanzierungskonzept als integraler Bestandteil des Anlagemodells angeboten worden sei, denn es ist nicht ersichtlich, warum er den Eindruck haben musste, dass das konkrete Anlagemodell ohne den Darlehensvertrag in der vorliegenden Form nicht realisiert worden wäre. Die Beklagten bestreiten dies. Im Übrigen ist zu beachten, dass es im ureigensten Interesse eines Kreditinstitutes liegt, dass eine von ihm angebotene Finanzierung auch zum Tragen kommt. Die Darstellung konkurrierender Finanzierungsangebote anderer Banken kann schon deshalb nicht erwartet werden (KG, Urt.v.2.5.2007, 24 U 101/06).

2.6.2. Auch eine Haftung der Beklagten wegen eines schwerwiegenden Interessenkonfliktes ist vorliegend zu verneinen. Sie kann sich ergeben, wenn sich eine Bank aufgrund der Kreditgewährung sowohl an den Erwerber einer Kapitalanlage als auch an deren Vertreiber in einen schwerwiegenden Interessenkonflikt gegenüber dem Erwerber begeben hat. Ein solcher Fall ist aber nicht schon deshalb zu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin des Bauträgers oder Verkäufers und des Erwerbers ist (BGH WM 1988, 561; BGH WM 2003, 918; BGH WM 2004,620 ) oder der Veräußererseite eine globale Finanzierungszusage erteilt hat (BGH WM 2005,127; BGH Urt. V. 20.3.2007, XI ZR 414/04). Ein schwerwiegender Interessenkonflikt kann vielmehr nur dann angenommen werden, wenn zu dieser "Doppelfinanzierung" besondere Umstände hinzutreten ( BGH aaO; OLG Stuttgart WM 2000, 292; OLG Frankfurt WM 2000, 2135; OLG Köln WM 2000, 2139 ). Diese sind etwa anzunehmen, wenn die Bank ihr aus einer drohenden Insolvenz des Verkäufers oder auch Anlagevermittlers resultierendes eigenes wirtschaftliches Wagnis - etwa ihr Risiko aus einem eigenen notleidenden Kreditengagement - auf den Erwerber verlagert und diesen so mit einem Risiko belastet, das über die mit der Beteiligung an einem solchen Projekt normaler Weise verbundenen Gefahren deutlich hinausgeht (BGH ZIP 1992,990; BGH NJW 1995,2218; BGH Urt. V. 20.3.2007, XI ZR 414/04).

Nach dem Bericht der Wirtschaftsprüfergesellschaft Pnnnnnnnnnn vom 22. August 2002 hat die Beklagte zu 1) zwar Darlehen und Provisionsvorschüsse an die Hnnnnnnnn Gruppe ausgezahlt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Beklagten die Risiken aus diesen Liquiditätshilfen auf den Kläger übergewälzt haben. Die Realisierung der Kapitalanlage war durch die Liquiditätsschwierigkeiten der Hnnnnnnnn Gruppe nicht gefährdet. Das gilt zunächst für den Kauf der Eigentumswohnung, denn hierfür hatte die Verkäuferin, d.h. die Ann einzustehen und nicht die Vermittlergesellschaft.

Eine Risikoabwälzung auf die Kapitalanleger kommt allenfalls unter dem Aspekt in Frage, dass die Anleger im Falle einer Insolvenz der Vermittler mit möglichen Schadensersatzansprüchen aus fehlerhafter Anlagevermittlung oder fehlerhafter Mietpoolverwaltung ausfallen. Ob der Haftungs-tatbestand des schwerwiegenden Interessenkonfliktes entgegen der Auffassung der Beklagten auch eine solche Konstellation erfassen kann, kann letztlich dahinstehen (dies in der Tendenz wohl bejahend : BGH Urt. V. 20.3.2007, XI ZR 414/04, Rdnr. 50), denn allein eine Liquiditätshilfe durch Darlehensgewährungen der Beklagten an die Hnnnnnnnn Gruppe reicht für die Annahme, die Beklagten hätten hier ihr wirtschaftliches Risiko auf die Kapitalanleger abgewälzt, nicht aus. Eine Verlagerung des wirtschaftlichen Risikos auf den einzelnen Darlehensnehmer war damit noch nicht ohne weiteres verbunden, insbesondere solange die Beklagten - wie von ihnen geltend gemacht - davon ausgehen durften, die Liquiditätshilfe für die Hnnnnnnnn Gruppe werde letztlich zur Überwindung des Liquiditätsengpasses führen. Etwas anderes hat der Kläger nicht mit Substanz dargetan, es ergibt sich auch nicht aus den von ihm in Bezug genommenen Berichten der Wirtschaftsprüfergesellschaften, denn hiernach zeichnete sich eine drohende Insolvenz der Hnnnnnnn Gruppe jedenfalls nicht vor September 1997 und damit erst weit nach Vertragsschluss mit dem Kläger ab.

Darüber hinaus könnte den Beklagten nur dann der Vorwurf einer Abwälzung von Risiken auf die Kapitalanleger gemacht werden, wenn sie mit deren möglichen Schadensersatzansprüchen gegen die Hnnnnnnnn Gruppe rechnen musste, was voraussetzt, dass ihr ein haftungsbegründendes Verhalten der Vermittler bekannt war. Das kann aber wiederum nicht durch Wissenszurechnung etwa nach § 278 BGB unterstellt werden, denn die Wissenszurechnung kann nur Folge eines eine Aufklärungspflicht begründenden Tatbestandes sein, nicht aber zu seiner Begründung dienen (so auch für die Haftung wegen Schaffung oder Begünstigung eines Gefährdungstatbestandes: BGH, Urteil vom 20.3.2007 - XI ZR 414/04 Rdnr. 39).

2.6.3. Die Beklagten haften dem Kläger auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines konkreten Wissensvorsprungs über spezielle, dem Kläger nicht bekannt gewesene Risiken des finanzierten Vorhabens.

Ein solcher, eine Aufklärungspflicht begründender Wissensvorsprung lässt sich - wie bereits ausgeführt - noch nicht allein daraus ableiten, dass die Beklagten Kenntnis von an den Vertrieb gezahlten, möglicherweise auf den Kaufpreis umgelegten "versteckten Innenprovisionen" hatten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist das finanzierende Kreditinstitut bei Steuer sparenden Bauherren- und Erwerbermodellen grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer von sich aus über eine solche im finanzierten Kaufpreis "versteckte Innenprovision" aufzuklären. Anders als einen Anlagevermittler, der dem Anlageinteressenten zu wahrheitsgemäßer, richtiger und vollständiger Information über alle für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände vertraglich verpflichtet ist und der den Anlageinteressenten deshalb jedenfalls über eine im Anlageprospekt nicht ausgewiesene, an den Vermittler gezahlte Innenprovision von 15% und mehr unterrichten muss (vgl. BGH WM 2004,631 und 1221), trifft eine Bank, die eine kreditfinanzierte Anlage nicht empfiehlt, sondern sich auf ihre Rolle als Kreditgeberin beschränkt, eine solche Pflicht nicht (BGH WM 2004, 521 und 1221 und 2349; BGH WM 2005, 127; BGH WM 2006, 1194, 1200; BGH, Urt. v. 20.3.07 - XI ZR 414/04, OLG Frankfurt WM 2006, 2170 und 2207).

2.6.3.1. Da ein Kreditinstitut nicht verpflichtet ist, sich über eine Anlage, die ein Interessent von ihm finanziert haben möchte, Gedanken zu machen oder ihn ungefragt über bei ihr vorhandene Bedenken gegen die Werthaltigkeit und/oder Rentabilität der Anlage zu informieren, besteht grundsätzlich auch keine Aufklärungspflicht über die Unangemessenheit des Kaufpreises einer Eigentumswohnung, die nach höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht einmal den Verkäufer der Immobilie trifft ( vgl. BGH WM 2003, 1686; BGH WM 2004, 417 und 521 und 631 und 1221).

Insoweit kann auch der Argumentation des Klägers nicht gefolgt werden, die bloße Benennung eines Kaufpreises beinhalte zugleich die einer arglistigen Täuschung zugängliche Angabe, dass das gekaufte Objekt seinen Preis wert sei, und für die ein Kreditinstitut kraft Wissensvorsprungs ein zu stehen habe. Eine Aufklärungspflicht der Bank kann vielmehr nur dann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn eine Innenprovision oder sonstige im Kaufpreis enthaltene Kosten zu einer so wesentlichen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der Kapitalanlage beiträgt, dass das Kreditinstitut von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen musste (BGH WM 2004, 417 und 521 und 1221; BGH WM 2006,1194). Dabei führt nicht jedes auffällige Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann von einem besonders groben Missverhältnis, das eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründet, vielmehr erst ausgegangen werden, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGH WM 2004, 172 und 417 und 521 und 1221, BGH WM 2005, 828; BGH WM 2006, 1194; BGH, Urt. v. 13.3.07 - XI ZR 159/05). Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers haben die ihm bekannten und unbekannten Provisionen den Gesamtaufwand nicht in einem Umfange verteuert, als dass sich daraus eine sittenwidrige Überhöhung des Kaufpreises ableiten ließe.

Eine solche hat der Kläger auch sonst nicht substanziiert dargelegt. Ein den Substantiierungsanforderungen genügender Vortrag zur sittenwidrigen Überteuerung erfordert die nachvollziehbare Darlegung konkreter, dem Beweis zugänglicher Angaben zu den Wert bildenden Faktoren der erworbenen Wohnung (BGH WM 2003, 61; BGH WM 2006,2342; BGH, Urt. v. 13.3.07 - XI ZR 159/05).

Soweit der Kläger erstinstanzlich eine Verkehrswertberechnung durchgeführt und dabei einen für die Wohnung erzielbaren Nettomietertrag von 10,85 DM bzw. 5,55 EUR/qm, einen Bodenwert des Grundstücks von 444,82 EUR bzw. 869,99 DM/qm und einen prozentualen Anteil der vom Mietertrag abzuziehenden Bewirtschaftungskosten von 31 % zuzüglich eines Mietausfallwagnisses von weiteren 15 % behauptet hat, ist bereits nicht nachvollziehbar, woraus er diese Daten ableitet. So wies der Hamburger Mietspiegel 1995 für vergleichbaren Wohnraum, wie er vom Kläger erworben wurde, eine Mietpreisspanne von 11,00 DM bis 16,53 DM/qm mit einem Mittelwert von 13,62 DM/qm aus. Der vom Kläger bei seiner Ertragswertberechnung in Ansatz gebrachte Betrag von nur 10,85 DM/qm bleibt selbst hinter dem niedrigsten Spannenwert zurück, ohne dass der Kläger auch nur ansatzweise darlegt, woraus sich dies rechtfertigen soll. Zur Lage und Ausstattung der Wohnung erfolgt kein weiterer Sachvortrag. Ebenso fehlt eine Stellungnahme zu dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Nnn vom 18. September 2002, der für eine im Hause nnnnnnnnnnnn und damit in Nachbarschaft zum hier in Rede stehenden Objekt gelegene Wohnung vergleichbarer Größe wegen der besonderen Lagequalität einen nachhaltig zu erzielenden Mietzins von 15,- DM/qm ermittelt hat. Die Feststellung betrifft zwar den Stichtag Anfang 1998, ein Vergleich der Mietspiegel 1995 und 1997 zeigt jedoch, dass in der Zwischenzeit keine wesentlichen Mietpreissteigerungen in der in Rede stehenden Region eingetreten sind. Auch geht der Sachverständige Nnn von einem zum Stichtag Anfang 1998 maßgeblichen Bodenwert von 1.720,- DM aus, das ist annähernd das Doppelte des Preises, der der erstinstanzlichen Verkehrswertberechnung des Klägers zugrunde liegt. Eine solche Preiserhöhung in nur etwas mehr als einem Jahr widerspricht unter normalen Umständen jeder Lebenserfahrung.

Vor allem aber fehlt es an einer nachvollziehbaren Grundlage für einen 46 %igen Abzug von der Nettokaltmiete für die Bewirtschaftungskosten und das Mietausfallwagnis.

Hierin sind - was schon die Beklagten in der ersten Instanz bemängelt haben - offensichtlich auch Kosten enthalten, die auf den Mieter umgelegt werden können, d.h. bei Berechnung des nachhaltigen Mietertrages bereits in Abzug gebracht worden sind.

Das Mietausfallwagnis wird gemäß § 29 S.2 II BV üblicherweise mit 2 % der Nettokaltmiete in Ansatz gebracht. Insoweit ist der Kläger einer nachvollziehbaren Begründung schuldig geblieben, warum hier das Mietausfallwagnis mit 15 % besonders hoch anzusetzen ist. Diese Steigerung, die noch erheblich über dem höher als bei Mietwohngrundstücken anzusetzenden Wagnis bei gewerblich genutzten Räumen von bis zu 6 % liegt, lässt sich jedenfalls nicht damit begründen, dass der Kläger einer Mieteinnahmegemeinschaft beigetreten war, denn da das Mietausfallwagnis im Regelfall nicht einzelwohnungsbezogen ermittelt wird, sondern als Durchschnittswert aus mehreren vergleichbaren Wohnungen, kann die Mitgliedschaft in einem Mietpool nicht ohne weiteres eine Erhöhung des Mietausfallwagnisses bewirken (BGH, Urt. V. 20.3.2007, XI ZR 414/04, Rdnr. 19; OLG Brandenburg, Urteil vom 6.9.2006, 4 U 175/05, veröffentlicht in juris). Entscheidend für die Höhe des Mietausfallwagnisses ist auch nicht die Dauer der einzelnen Mietperioden, sondern Häufigkeit und Dauer der Zeiträume, in denen die Wohnung nicht vermietet ist oder aus anderen Gründen keine oder nur geringere Mieteinnahmen erzielt werden können. Hierzu schweigt aber der Kläger. Der Hinweis auf die nicht näher erläuterte "örtliche Mietenmarktlage" und die nicht näher bestimmte "bisherige durchschnittliche Vermietdauer der Eigentumswohnungen im Rahmen der Mieteinnahmegemeinschaften" ist nicht weiterführend.

Der Sachverständige Nnn rechnet in seinem Verkehrswertgutachten mit einem Prozentsatz von 5 % der Nettokaltmiete für das Mietausfallwagnis und 10 % der Nettokaltmiete für die nicht auf den Mieter umlegbaren Verwaltungskosten. An Instandsetzungskosten kalkuliert er 22,50 DM/qm im Jahr, das sind 1,875 DM/qm im Monat, was wiederum 12,5 % der veranschlagten Nettokaltmiete von 15,- DM entspricht. Der Gutachter geht somit von abzugsfähigen Bewirtschaftungskosten in Höhe von 27,5 % aus, was erheblich von den vom Kläger letztlich ohne tragfähige Begründung veranschlagten 46 % abweicht.

Geht man von den Feststellungen des Sachverständigen Nnn aus, denen sich auch der Kläger in seinen letzten Schriftsätzen anzuschließen scheint (so etwa auf S. 30 des Schriftsatz vom 21. März 2007, Bl. 210 Bd. V d.A.), gelangt man bei einem von dem Gutachter für angemessen gehaltenen Preis von 2.222,- DM/qm zu einem Betrag von 73.970,38 DM für die hier in Rede stehende Wohnung (2.222,- DM x 33,29 qm). Damit ist bei dem vom Kläger geleisteten Kaufpreis von 116.448,00 DM die Grenze zu einer offenbarungspflichtigen sittenwidrigen Überteuerung noch nicht überschritten.

Zu einem anderen Ergebnis gelangt man auf der Grundlage der sonstigen Feststellungen des Sachverständigen Nnn im Übrigen auch dann nicht, wenn man mit den 12,- DM/qm Nettokaltmiete rechnet, die die Beklagte unstreitig ihrer Beleihungswertermittlung zugrunde gelegt hat. Der Ertragswert würde sich dann wie folgt errechnen :

 Nachhaltiger Mietertrag netto kalt : 33,29 qm x 12,- DM x 12 : 4.793,76 DM
./. Bodenwertverzinsung : 1.998,23 DM
5 % von 39.964,54 DM Bodenwert (424/100.000 x 5.480 qm x 1.720,- DM) 
./. 5 % Mietausfallwagnis von 4.793,76 DM : 239,69 DM
./. 10 % Verwaltungskosten von 4.793,76 DM : 479,38 DM
./. 33,29 qm x 22,50 DM Instandhaltungskosten : 749,03 DM
  1.327,43 DM
Gebäudewertanteil : 1.327,43 x 19,31 25.632,67 DM
Bodenwert : 39.964,54 DM
Ertragswert : 65.597,21 DM

Der Senat sieht sich mangels schlüssiger Darstellung eines sittenwidrig überhöhten Kaufpreises auch nicht veranlasst, ein Verkehrswertgutachten auf der Basis eines bei Vertragsschluss zu prognostizierenden Mietpoolertrages einzuholen. Dabei kann dahin stehen, ob die rein schuldrechtliche Bindung, die der Kläger mit seinem Beitritt zu einer Mietpoolgemeinschaft eingegangen ist, überhaupt Gegenstand eines nach den normativen Vorgaben des § 194 BauGB in Verbindung mit der Wertermittlungsverordnung durchzuführenden Verkehrswertermittlung sein kann, denn er hat nicht dargetan, warum sich hieraus ein gegenüber den Feststellungen des Sachverständigen Noack abweichendes Ergebnis, insbesondere ein abweichender Mietertrag, abweichende Bewirtschaftungskosten und ein abweichender Liegenschaftszins ergeben soll.

Im Übrigen muss neben der sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises auch ein entsprechendes Wissen der Bank präsent sein (BGH NJW 1992,1820), um eine Haftung wegen Verletzung von Aufklärungspflichten herbeizuführen. Eine bloße Erkennbarkeit genügt grundsätzlich nicht (Derleder/Knops/Bamberger -Tonner, Handbuch des deutschen und europäischen Bankrechts, § 4 Rdnr. 52 f). Die Beklagten bestreiten eine sittenwidrige Überteuerung des für die Wohnung geleisteten Kaufpreises und damit auch eine entsprechende Kenntnis. Eine Vermutung, dass die Bank von einer sittenwidrigen Überteuerung Kenntnis hatte, gibt in der Regel nicht (BGH, Beschluss v. 19.6.2007, XI ZR 402/06; OLG Frankfurt WM 06, 2207, 2209). Im Übrigen stellt die Erwägung des Klägers, eine Überteuerung des Objektes habe den Beklagten aufgrund der von ihnen durchgeführten Beleihungswertermittlung bekannt sein müssen, schon in Ansehung der vorstehenden, auf der Grundlage eines Nettokaltmietzinses von 12,- DM durchgeführten Berechnung keinen substanziierten Vortrag für einen entsprechenden Wissensvorsprung dar. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, warum die Beklagten bei der Einschätzung der für die Wohnung aufzubringenden Bewirtschaftungskosten und des Mietausfallwagnisses über bessere Erkenntnisse verfügen mussten, als der Sachverständige Nnn , nach dessen sachverständigen Feststellungen von einer Sittenwidrigkeit aber gerade nicht auszugehen ist.

2.6.3.2. Es ist im Weiteren nicht ersichtlich, dass mit Wissen der Beklagten wertbildende Faktoren der Wohnung gegenüber dem Kläger verschleiert (vgl. BGH Urt. v. 17.10.2006 - XI ZR 205/05) oder er vom Vermittler oder Verkäufer etwa über den erzielten oder erzielbaren Mietzins oder sonstige wertbildende Faktoren arglistig getäuscht wurde (BGH WM 2005, 375; BGH WM 2006, 1194; BGH WM 2007, 114).

2.6.3.2.1. Insbesondere stellt das Verschweigen im Kaufpreis enthaltener Innenprovisionen keine arglistige Täuschung dar, denn es fehlt - wie bereits ausgeführt - die hierfür erforderliche Offenbarungspflicht des Vermittlers/Verkäufers bzw. der Bank.

2.6.3.2.2. Eine Täuschung über den aus der Vermietung der Wohnung erzielten Mietzins lag schon deshalb nicht vor, weil dieser der vom Kläger nochmals als Anlage 1/2 zu seinem Schriftsatz vom 15. Juni 2007 eingereichten Kaufpreisliste zu entnehmen war, die ihm nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten bereits bei Abschluss des Wohnungskaufvertrages vom 29.1./12.2. 1996 vorlag. Hieraus ergab sich für die vom Kläger erworbene Wohnung Nr. 182 in der nnnnnnnnnnn eine Miete von 588,50 DM, wobei es sich aber nach Maßgabe der abschließenden Anmerkungen zu dieser Liste um eine Bruttokaltmiete handelte, die, um eine Vergleichbarkeit mit der im Besuchsbericht angegebenen Netto-Miete herzustellen, noch um die sog. kalten Betriebskosten zu reduzieren war. Dass die Angabe in der Kaufpreisliste aber falsch bzw. bei Kaufvertragsschluss nicht mehr aktuell gewesen sein soll, behauptet der Kläger selbst nicht.

2.6.3.2.3. Tatsächlich stützt er seinen mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzanspruch auch weniger auf eine Täuschung über den zum Zeitpunkt des Anlagegeschäftes erzielten Mietzins für die von ihm erworbene Wohnung als auf eine Täuschung über seine aus dem Mietpool zu erwartenden Einnahmen. Es handelt sich dabei um den Betrag, der dem Kläger im Besuchsbericht vom 22. Januar 1996 als "kalkulierte Netto-Mieteinnahme" angekündigt wurde und den er als das ihm aus den im Mietpool eingehenden Mieten nach Absetzung der vertragsgemäß vorzunehmenden Abzüge Zustehende ansehen musste (KG, Urteil vom 2. Mai 2007, 24 U 101/06). Diese Angabe war für ihn anlageentscheidend, da sie als konkrete Bezifferung der Mietüberweisungen belastungsmindernd Eingang in die Ermittlung der Finanzierbarkeit an sich und der monatlichen Belastung der Kläger in Gestalt des zu erbringenden Eigenaufwands gefunden hat (BGH WuM 2006, 702; KG, Urteil vom 31.1.2007, 4 U 192/05, veröffentlicht in juris). Dass mit der in dem Besuchsbericht enthaltenen Angabe nicht nur die aktuell für die Wohnung geleistete Miete, sondern deren zukünftiger Ertrag gemeint war, folgt nicht nur aus dem Zweck der in dem Besuchsbericht enthaltenen Berechnung, sondern bereits daraus, dass es sich um eine "kalkulierte" Nettomiete handeln sollte. Der Begriff deckt sich mit der unter Ziffer 5. der Mietpoolvereinbarung vom 22. Januar 1996 enthaltenen Regelung, wonach für die Berechnung der aus dem Mietpool vorzunehmenden Ausschüttung eine voraussichtliche monatliche Nettomiete pro qm zu "kalkulieren" war. Auch wenn der Kläger nach Maßgabe der Mietpoolvereinbarung mit Unterdeckungen bei der Jahresabschlussrechnung und entsprechenden Nachforderungen rechnen musste, stellt der in dem Besuchsbericht enthaltene Wert nicht nur die unverbindliche Angabe einer vorläufigen Abschlagszahlung dar, sondern den nach wirtschaftlicher Vorausschau bei vernünftiger kaufmännischer Verwaltung zu erzielenden Nettoertrag aus dem Mietpool für die nächste Zeit. Insoweit durfte sich der Kläger darauf verlassen, dass sich die in Aussicht gestellte Einnahme an einer sorgfältigen, auf Grund konkreter Wirtschaftsdaten erstellten Prognose orientierte, mithin nur ein Betrag angegeben sein würde, der am Jahresende voraussichtlich nicht bedeutsam zu seinen Lasten zu korrigieren sein würde und Nachzahlungen nur aufgrund nicht kalkulierbarer Veränderungen in den wirtschaftlichen Parametern notwendig sein würden (KG, Urteil v.30.1.2007, 4 U 192/05, veröffentlicht in juris; KG, Urteil v. 02.05.2007, 24 U 101/06 ). Auch der Bundesgerichtshof teilt diese Einschätzung, in dem er in seiner Entscheidung vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04) eindeutig feststellt, dass in der vorsätzlich überhöhten Angabe einer Mietausschüttung, der unter Berücksichtigung anfallender Kosten keine tatsächlich erzielte Miete zugrunde lag, eine arglistige Täuschung über die Rentabilität des Anlagenobjektes zu sehen sei (Rdnr.55).

Es fehlt allerdings in beiden Instanzen ein nachvollziehbarer Vortrag des Klägers, dass er aufgrund der in dem Besuchsbericht enthaltenen Angaben über die aus dem Mietpool erzielbaren Mieterträge insoweit arglistig getäuscht wurde, als sich die ihm mitgeteilte Netto-Mieteinnahme auf der Grundlage der bei Vertragsschluss vorhanden gewesenen Wirtschaftsdaten realistischer Weise nicht erzielen ließ. Insofern ist zu beachten, dass sich die arglistige Täuschung als eine konkrete, dem Beweis zugängliche objektiv evident unrichtige Angabe des Vermittlers oder Verkäufers über gegenwärtige aber auch zukünftige (Münchner Kommentar- Kramer, BGB, 5. Aufl.,2006, Rdnr. 15 zu § 123) Tatsachen darstellen muss (BGH WM 2006, 2343; BGH BKR 07, 152; BGH, Urt. v. 13.3.07 - XI ZR 159/05; BGH, Urt. v. 19.12.06 - XI ZR 401/03 und XI ZR 192/04, BGH, Urt. v. 20.3.07 -XI ZR 414/04) und subjektive Werturteile oder marktschreierische Anpreisungen sowie entsprechende Prognosen hierfür nicht ausreichen (BGH, Urt. v. 19.9.06 - XI ZR 209/04; BGH, Urt. v. 13.3.07 - XI ZR 159/05). Die Beantwortung der Frage, welcher Mietertrag bei sorgfältiger Kalkulation realistischer Weise aus den dem Mietpool nnnnnnnnnnn zugehörigen Wohnungen erzielbar sein wird, ist aber immer auch eine mit Unwägbarkeiten behaftete Prognoseentscheidung etwa über die zukünftige Beteiligungsquote der Wohnungseigentümer an dem Mietpool, die weitere Entwicklung des allgemeinen Mietenniveaus und der sich daraus ergebenden Mieterhöhungsmöglichkeiten, den zukünftigen Leerstand von Wohnungen, aber auch über den künftigen Reparatur- und Instandsetzungsbedarf.

Darüber hinaus liegt eine arglistige Täuschung auch nur dann vor, wenn der Täuschende durch sein Verhalten beim Erklärungsgegner vorsätzlich einen Irrtum erregen bzw. aufrecht erhalten möchte, d.h. der Täuschende muss die Unrichtigkeit der falschen Angaben gekannt und gleichzeitig das Bewusstsein und den Willen gehabt haben, durch die irreführenden Angaben einen Irrtum zu erregen und den Getäuschten damit zu einer Willenserklärung zu motivieren, die er sonst nicht oder mit anderem Inhalt abgegeben hätte. Dafür können zwar auch sog. Erklärungen "ins Blaue hinein" ausreichen (vgl. BGH NJW 1980, 2460; BGHZ 63, 382; BGH NJW 1981, 1441; BGH NJW-RR 1987, 436; BGH NJW 1995, 955; OLG Celle NJW-RR 1987, 744; KG WM 1996, 356). Bloße Fahrlässigkeit selbst in ihrer gröbsten Form reicht für den Tatbestand der arglistigen Täuschung jedoch nicht aus (BGH NJW 1977,1055; OLG München NJW 1988, 3271).

Den Ausführungen des für den objektiven und subjektiven Tatbestand der arglistigen Täuschung uneingeschränkt darlegungs- und beweisbelasteten Klägers (BGH WM 1976,1330; BGH NJW-RR 1987,1415) ist zunächst nichts dazu zu entnehmen, auf welcher konkreten Grundlage der Vermittler die im Besuchsbericht angegebene Mieteinnahme kalkuliert hat und inwieweit die dabei zugrunde gelegten, einem Beweis zugänglichen Daten und Berechnungen falsch waren.

Die von ihm im Berufungsverfahren eingereichten Mietpoolabrechnungen, die - soweit sie inhaltlich nicht umstritten sind - gemäß §§ 529 Abs.1 Nr. 2, 531 Abs.2 ZPO auch noch im Rahmen der Berufungsentscheidung zu berücksichtigenden sind, belegen eine arglistige Täuschung des Klägers bei Vornahme des Anlagegeschäftes - und nur auf diesen Zeitpunkt kommt es an - ebenfalls noch nicht.

Abzustellen ist dabei - wie bereits ausgeführt - auf den Betrag, der den Mietpoolteilnehmern aus den eingehenden Mieten (einschließlich der Betriebskostenumlagen) nach Absetzung der vertragsgemäß, d.h. nach Maßgabe der Mietpoolvereinbarung vorzunehmenden Abzüge verbleibt, denn nur die voraussichtlichen Mieteinnahmen und die voraussichtlichen Ausgaben konnten bei Vornahme des Anlagegeschäftes Kalkulationsgrundlage der voraussichtlichen Mieterträge sein. Zahlungen auf Mietpool- und WEG-Verwaltergebühren sowie die Instandhaltungsrücklage müssen insoweit allerdings außer Betracht bleiben, denn nach dem Besuchsbericht sollten diese Kosten vom Kläger bzw. den anderen Mietpoolteilnehmern gesondert aufgebracht, mithin nicht aus den Mieteinnahmen entnommen werden, was sich wiederum mit der unter Ziffer 4 der Mietpoolvereinbarung enthaltenen Regelung deckt. Mit Unterdeckungen, die sich etwa daraus ergeben, dass die Mietpoolteilnehmer diese Regelung nicht umsetzen, d.h. ihre Einzahlungen hinter den diesbezüglich ausgewiesenen Kosten zurückbleiben, musste bei Vornahme des Anlagegeschäftes nicht gerechnet werden. Dadurch entstehende Fehlbeträge können für die Frage, ob die Mietausschüttung ordnungsgemäß kalkuliert wurde, ebenso wenig eine Rolle spielen, wie sog. steuerliche Korrekturpositionen, wie sie etwa in den Abrechnungen für 1997 und 1998 enthalten sind. Als Abzugsposition außer Betracht bleiben im Weiteren auch die in den Mietpoolabrechnungen ausgewiesenen Vorabausschüttungen, denn um deren Kalkulation geht es ja gerade.

Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Jahre 1996 bis 2000 ein der im Besuchsbericht angegeben Netto-Mieteinnahme von umgerechnet 11,96 DM/qm (398,- DM/33,29 qm) gegenüber zu stellender Mietertrag pro qm von :

1996 : 10,22 DM, das entspricht dem unter c) der Objektdaten angegebenen Betrag, der sich wiederum aus dem in der Abrechnung angegebenen Mietpoolanteil von 1.723,91 DM dividiert durch 42,17 qm Wohnfläche = 40,88 DM, dieser Betrag wiederum dividiert durch 4 Monate Zugehörigkeit zum Mietpool = 10,22 DM ergibt.

1997 : Die Vergleichberechnung gestaltet sich wie folgt :

 Mieteinnahmen1265247,46
Ausgaben gem. Ziffer 2 der Abrechnung466346,15
Überschuss798901,31
Jahresanteil abgerechnete Wohnung (Faktor 0,00604018)4825,51
Jahresbetrag pro qm (Wohnfläche 33,14 qm)145,61
Monatsbetrag pro qm12,13

1998

 Mieteinnahmen1176263,64
Ausgaben gem. Ziffer 2 der Abrechnung350356,89
Überschuss825906,75
Jahresanteil abgerechnete Wohnung (Faktor 0,00746077)6161,90
Jahresbetrag pro qm (Wohnfläche 42,17 qm)146,12
Monatsbetrag pro qm12,18

1999

 Mieteinnahmen1179086,41
Ausgaben gem. Ziffern 4-13 der Abrechnung533462,02
Zinsen/Tilgung Mietpooldarlehen16793,44
Überschuss628830,95
Jahresbetrag pro qm (5727,60 qm insgesamt)109,79
Monatsbetrag pro qm9,15

2000

 Mieteinnahmen1136842,33
Ausgaben gem. Ziffern 4-13 der Abrechnung520763,37
Rücklage Kaltwasseruhren39820,96
Zinsen/Tilgung Mietpooldarlehen30258,27
Überschuss545999,73
Jahresbetrag pro qm (5681,64 qm insgesamt)96,10
Monatsbetrag pro qm8,01

Aus der als Anlage 1/13 zum Schriftsatz des Klägers vom 15. Juni 2007 eingereichten Ermittlung des voraussichtlichen Ausschüttungsbetrages ab Januar 2001 ergeben sich schon deshalb keine Rückschlüsse auf eine fehlerhafte - jedenfalls keine evident fehlerhafte - Kalkulation, weil diese Ermittlung ihre Grundlagen nicht hinreichend erkennen lässt. Das gilt insbesondere für die Ausgabenseite. So wird etwa das Hausgeld abzüglich der darin enthaltenen Rücklagen für Instandsetzung und Kaltwasseruhren mit insgesamt 40.560,24 DM (45.820,- DM - 5.259,76 DM) in Ansatz gebracht, während es nach der Abrechnung für 1999 bei sogar geringfügig höherer Mietpoolfläche monatlich 34.853,71 DM (418.244,51DM/12) und nach der Abrechnung für 2000 bei immer noch geringfügig höherer Mietpoolfläche sogar nur noch 32.551,26 DM (390.615,08 DM/12) betrug. Woraus sich eine Kostensteigerung um fast 25 % gegenüber dem Vorjahr ergeben soll, lässt sich der Kalkulation ebenso wenig entnehmen, wie der Rückschluss, dass eine entsprechende Kostenentwicklung bereits vier Jahre zuvor absehbar war. Abgesehen davon ist mangels Vorlage entsprechender Abrechnungen auch nicht ersichtlich, wie der im Jahr 2001 erwirtschaftete Ertrag des Mietpools denn tatsächlich aussah.

Die vom Kläger vorgelegte Planung der Mietausschüttungen für 2004 ist ebenfalls wenig aussagefähig. Abgesehen davon, dass darin neben der Mietpoolgebühr eine weitere Vermietungsgebühr und eine weitere Managementgebühr als Abzugspositionen ausgewiesen sind, deren Berechtigung der Senat nicht nachzuvollziehen vermag, fehlt eine Ausweisung der WEG-Verwalter-gebühren und der Zahlungen auf die Instandhaltungsrücklage. Auch ist der Abschlag von 0,55 DM pro qm Wohnfläche für Leerstand nicht nachvollziehbar und erst recht nicht dargetan, inwieweit sich dieser bereits im Erwerbsjahr 1996 abzeichnen musste. Verrechnet man nur die Einnahmen mit den unter Ziffer 2.1 bis 2.8 aufgezeigten Ausgaben ergäbe dies einen Überschuss von 332.338,08 EUR und einen Mietertrag pro qm im Jahr von 66,00 EUR (332.338,08 EUR/ 5.035,40 qm Gesamtfläche) und 5,50 EUR im Monat, das sind umgerechnet 10,76 DM, wovon aber - wie gesagt - offensichtlich bereits die aus der Vergleichsbetrachtung an sich außer Acht zu lassenden, im Hausgeld enthaltenen WEG-Verwaltergebühren und die Instandhaltungsrücklage in Abzug gebracht wurden.

Im Ergebnis mag sich aus den Mietpoolabrechnungen zwar ergeben, dass sich die im Besuchsbericht angekündigten Erträge vor Abzug der Verwalter-Gebühren und Instandhaltungsrücklage nicht durchgehend erreichen ließen, sie lassen für den Senat aber nicht den zuverlässigen Schluss zu, dass die dem Kläger Anfang des Jahres 1996 angekündigte Mietausschüttung unter Außerachtlassung der vorhandenen Wirtschaftsdaten bewusst fehlerhaft oder einfach ins Blaue hinein kalkuliert wurde und gemessen an dem, womit bei Vertragsschluss in seriöser Weise zu rechnen war, wesentlich überhöht war. Soweit der in den Jahren 1996, 1999 und 2000 erwirtschaftete Betrag von dem angekündigten Mietertrag abweicht, kann dies nämlich auch auf bei Vornahme des Anlagegeschäftes nicht kalkulierbare Umstände zurückzuführen sein.

Der Mietpool ist nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten erst im Jahr 1996 begründet worden, so dass auf vorhandene Abrechnungen nicht zurückgegriffen werden konnte. Das im Jahr 1996 erwirtschaftete Ergebnis hing wesentlich davon ab, wie viele Wohnungen mit welchem Mietertrag zu welchem Zeitpunkt in den Mietpool aufgenommen werden. Dies war aber nicht kalkulierbar. Zudem verweisen die Beklagten zu Recht auf gerade in der Startphase entstehende erhöhte Verwaltungskosten. Auch lässt sich der für 1996 vorgelegten Abrechnung nicht sicher entnehmen, inwieweit dort die gesondert von den Eigentümern zu zahlenden Mietpoolgebühren bereits in den Ausgaben enthalten sind.

Die Abrechnungen für 1999 und 2000 weisen als besondere Ausgabenpositionen die Kosten für ein Mietpooldarlehen aus, von dem - wie noch im Hinblick auf den von Klägerseite erhobenen Vorwurf systematisch überhöhter Mietpoolausschüttungen weiter auszuführen sein wird - ebenfalls nicht ersichtlich ist, dass dessen Aufnahme für den Verwalter bzw. Vermittler von Anfang an absehbar war. Die vorstehend für die Jahre 1997 und 1998 aus den Einnahmen und Ausgaben errechneten Überschüsse von 798.901,31 DM und 825.906,75 DM ließen jedenfalls die in diesen Jahren erfolgten Ausschüttungen von 791.326,75 DM (1997) und 814.800,00 DM (1998) zu und konnten daher nicht der Grund für die Aufnahme des Darlehens sein. Dafür liegen aber beispielsweise im Jahr 1998 die mit einem Betrag von 180.402,99 DM ausgewiesenen Vorauszahlungen der Eigentümer wesentlich unter den von ihnen dem Mietpool gesondert zu erstattenden Kostenpositionen "Zuführung Instandhaltungsrücklage", "WEG-Gebühr" und "Mietpoolgebühr", die sich auf einen Gesamtbetrag von 314.703,33 DM belaufen. Der Umstand, dass die Eigentümer ihren aus der Mietpoolvereinbarung resultierenden Zahlungspflichten nicht nachkommen werden, musste der Vermittler bzw. Mietpoolverwalter bei Vornahme des Anlagegeschäftes aber nicht vorhersehen. Das gleiche gilt für die im Jahr 2000 erfolgte Bildung einer eigenen Rücklage für Kaltwasseruhren in Höhe von immerhin 39.820,96 DM, sofern man diese Position nicht ohnehin der dem Mietpool von den Mietpoolteilnehmern gesondert zu erstattenden Instandhaltungsrücklage zuordnen will.

Das als Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 15. Juni 2007 in Kopie überreichte Schreiben der Beklagten vom 25. Mai 1998 an die Hnnnnnnnn GmbH lässt ebenfalls keine Rückschlüsse auf eine arglistige Täuschung des Klägers bei Vornahme des Anlagegeschäftes im Februar 1996 zu. Es ist bereits nicht ersichtlich, auf welches Objekt in Hamburg sich dieses Schreiben bezieht und wie die dort in Bezug genommene Liquiditätsberechnung aussieht. Vor allem ist nicht ersichtlich, wie sich der in dem Schreiben angesprochene Abzugsbetrag von 3,80 DM errechnet, ob er etwa auch die von den Eigentümern an den Mietpool zu erstattenden Nebenkosten beinhaltet und auf Grund welcher, wann bekannt gewordener Erkenntnisgrundlagen dieser Abzugsbetrag ermittelt wurde. Offenbar war dies auch der Beklagten zu 1) nicht klar, denn mit dem Schreiben bittet sie gerade um Aufklärung in diesem Punkt.

Soweit der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 15. Juni 2007 eine neue Auswertung der vorgelegten Mietpoolabrechnungen präsentiert und dabei Finanzierungskosten von 41.915,41DM oder gar 58.810,33 DM in den Jahren 1996 bis 1998 in Abzug bringt, handelt es sich um die rein spekulative, von den Beklagten bestrittene und nach § 528 Abs.1, 531 Abs.2 ZPO ohnehin nicht mehr als Sachvortrag zuzulassende Annahme, dass der Mietpool um diese in den Abrechnungen nicht ausgewiesene Verbindlichkeit verschuldet gewesen sei. Das gleiche gilt für den offensichtlich gleichfalls spekulativen und von der Beklagtenseite bestrittenen Vortrag, die Hausgeldzahlungen seien 1998 viel höher gewesen, als in der Mietpoolabrechnung ausgewiesen. Auch können keine, jedenfalls der Höhe nach von den Beklagten bestrittenen und damit an sich ebenfalls nach §§ 528 Abs.1, 531 Abs.2 ZPO nicht mehr als Sachvortrag zuzulassenden Mietpoolzuschüsse in Abzug gebracht werden, denn es ist nicht ersichtlich, dass diese Zuschüsse auf der Einnahmenseite berücksichtigt wurden. Allein dies würde zu einer Verfälschung der Mietpoolabrechnungen führen. Sollten Zuschüsse in behaupteter Höhe tatsächlich an den Mietpool geflossen sein, können sie genauso gut zum Ausgleich etwa durch mangelnde Vorauszahlungen der Mietpoolteilnehmer auf Verwaltungsgebühren und Instandhaltungsrücklage entstandener Fehlbeträge verwandt worden sein, woraus sich dann auch erklären ließe, warum der Kläger ungeachtet entsprechender Beanstandungen der Beklagtenseite jeglichen Vortrag darüber vermissen lässt, ob und wenn ja welche (Nach-) Zahlungen er zum Ausgleich errechneter Negativsalden denn tatsächlich an den Mietpoolverwalter geleistet hat.

Eine arglistige Täuschung des Klägers über die aus dem Mietpool zu erwartenden Erträge ergibt sich auch nicht aus anderen, bei Vornahme des Anlagegeschäftes bekannten Wirtschaftsdaten.

Frühere Abrechnungsergebnisse für den erst 1996 begründeten Mietpool lagen - wie bereits ausgeführt - noch nicht vor.

Nach dem damals geltenden Hamburger Mietspiegel - Stand 1995 - konnten für die überwiegend nur etwas mehr als 33 qm großen Wohnungen im Objekt nnnnnnnnnnn Nettokaltmieten zwischen 11,00 DM und 16,56 DM pro qm (Mittelwert : 13,62 DM/qm) erwirtschaftet werden. Für die verbleibenden bis zu 51 qm großen Wohnungen betrug die Mietpreisspanne 8,56 DM bis 13,11 DM pro qm (Mittelwert : 10,86 DM), wobei es der Sachverständige Nnn in seinem ein Objekt in vergleichbarer Lage betreffenden Gutachten vom 18. September 2002 für gerechtfertigt hielt, gerade wegen der im Gutachten näher dargestellten Lagequalität von einer nachhaltig zu erzielenden Miete oberhalb des Mittelwertes der Mietpreisspanne in Höhe von 15,- DM/qm auszugehen.

Soweit der Kläger gleichfalls unter Bezugnahme auf dieses Gutachten geltend macht, von der Nettomiete seien noch Abzüge von 5 % für das Mietausfallwagnis, von 6 % für Verwaltungskosten und 1,875 DM/qm im Monat für Instandsetzung abzuziehen, mag dies in Bezug auf die Ermittlung des Verkehrswertes der Wohnung zutreffend sein, nicht jedoch bei der Frage, ob der dem Kläger im Besuchsbericht angekündigte Mietertrag falsch war, denn die Verwaltungskosten und die Instandsetzungsrücklage sollten nach dem Besuchsbericht gesondert gezahlt werden und sind daher von der angekündigten Mietausschüttung von 11,96 DM pro qm nicht abzuziehen. Aus dem gleichen Grund überzeugt es auch nicht, wenn der Kläger den aus seiner Sicht zu erwirtschaftenden Mietertrag durch Abzug eines 20 % Anteils für Bewirtschaftungskosten sowie eines Abschlages von 0,94 DM/qm für Mietpoolgebühren und eines weiteren Abschlages 0,50 DM/qm für Reparaturen im Sondereigentum vom Nettokaltmietzins errechnet. Er übersieht dabei schlichtweg, dass ein ganz erheblicher Teil der Bewirtschaftungskosten üblicherweise durch Betriebskostenumlagen der Mieter gedeckt wird und ein weiterer Teil nicht aus den Mieteinnahmen erwirtschaftet wird, sondern von den Eigentümern in den Mietpool eingezahlt werden sollte.

Aus der von den Beklagten vorgelegten Mietenliste (Stand 01.09.1995), die - wie auch die vom Kläger eingereichte Kaufpreisliste insgesamt 204 Mietangaben beinhaltet und damit vollständig sein dürfte, wenn auch in der überreichten Kopie der erste Mietername und die Wohnungsnum-mer abgeschnitten ist - errechnen die Beklagten einen durchschnittlichen Mietpreis von 14,853 DM/qm. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass in der Liste offensichtlich auch Bruttokaltmieten enthalten sind. Dies wird schon dadurch nahe gelegt, dass vergleichbaren Wohnflächen Betriebskosten in recht unterschiedlicher Höhe und teils in zwei Beträgen getrennt, teilweise aber auch als einheitlicher Betrag ausgewiesen sind. Aus den dort ausgewiesenen Nettokaltmieten errechnet der Kläger aber selbst immerhin einen durchschnittlichen Betrag von 13, 27 DM/qm, und es ist weder ersichtlich, dass sich die übrigen Mieten nach Abzug der kalten Betriebskosten nennenswert von diesem Betrag unterscheiden, noch dass sich der in dem Besuchsbericht in Aussicht gestellte Mietertrag von umgerechnet 11,96 DM/qm mit den angegebenen Mieten sich nicht erzielen ließ, denn von den Nettokaltmieten waren für die Kalkulation des im Besuchsbericht ausgewiesenen Betrages allenfalls das Mietausfallwagnis und die Kosten für die Instandsetzung des Sondereigentums abzuziehen. Rechnet man insoweit mit einem 5 %igen Mietausfallwagnis (= 0,66 DM/qm) , wie es der Sachverständige Nnn in seinem Gutachten zugrunde gelegt hat, und mit einem Abzug für Reparaturen im Sondereigentum von 0,50 DM/qm, wie ihn die Mietpoolgemeinschaft im Jahre 1999 beschlossen hat, verblieb immer noch ein Mietertrag von 12,11 DM/qm, mit dem hätte kalkuliert werden können.

Soweit der Kläger bezweifelt, dass die in der Mietenliste enthaltenen Angaben vollständig und zutreffend sind, ist dies letztlich nicht weiterführend, denn hieraus ließe sich auch nicht schlussfolgern, dass ein Mietertrag von 11,96 DM/qm bei seriöser Kalkulation aus dem Mietpool nicht zu erwirtschaften war. Dabei sind vor allem auch die Feststellungen des Sachverständigen Nnn zu beachten, der bei einem zwischenzeitlich kaum veränderten Mietenniveau einen Nettokaltmietzins für einen Großteil der zum Mietpool gehörenden Wohnungen von bis zu 41,00 qm Größe von 15,- DM/qm für im Monat für nachhaltig erzielbar hielt. Zudem ergab sich aus der Mietenlisten nahezu eine Vollvermietung des Objektes, was nicht auf ein besonders hohes Mietausfallwagnis schließen lassen musste.

Soweit sich der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 15. Juni 2007 auf ein Gutachten eines Sachverständigen Bnnn bezieht, auf dessen Grundlage die Beklagte zu 1) die Einwertung vorgenommen habe und dabei von 12,- DM/qm ausgegangen sei, ist daraus für eine objektiv falsche Kalkulation der ihm mitgeteilten Mietausschüttung ebenfalls nichts gewonnen. Die Wertermittlung dieses Sachverständigen, die der Kläger der Tabelle 4.2. Nr.3 des Berichtes der Wirtschaftsprüfergesellschaft Dnnnnnnnn vom 27. November 2001 entnimmt, datiert offenbar von Oktober 1995 und bezieht sich auf die Beleihungswertermittlung. Dass die Beklagte im Rahmen der Beleihungswertermittlung von einer Miete von 12,00 DM/qm ausgegangen ist, ist unstreitig. Sie macht aber geltend, insoweit einen Sicherheitsabschlag von dem sich aus der Mieterliste ergebenden Mietertrag von durchschnittlich 14,853 DM/qm vorgenommen zu haben. In Bezug auf die Beleihungswertfestsetzung mag ein solcher Sicherheitsabschlag wegen der Unwägbarkeiten eines sich möglicherweise während der Verkaufsphase ändernden Immobilienmarktes geboten gewesen sein, zumal die Beklagten nicht davon ausgehen konnten, dass alle Finanzierungen zeitnah zur Wertermittlung durchgeführt werden, das heißt aber weder, dass dieser Sicherheitsabschlag in entsprechender Höhe auch erforderlich war, noch dass der Vermittler der Kapitalanlage bzw. der Mietpoolverwalter einen solchen Abschlag bei der Kalkulation der den Anlegern in Aussicht gestellten Mietausschüttung vornehmen mussten und hierbei nicht mit einem höheren Nettokaltmietzins als 12,00 DM rechnen durften. Soweit der Kläger dies aus dem Ergebnis der Wertermittlung des Sachverständigen Bnnn abzuleiten versucht, begibt er sich - abgesehen von der gemäß §§ 529 Abs.1 Nr. 2, 531 Abs.2 ZPO fehlenden Zulässigkeit dieses erst im Berufungsverfahren unmittelbar vor Ablauf der nach § 128 Abs.2 ZPO gesetzten Schriftsatzfrist erfolgten, auf den ihm längst bekannten und bereits im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach zitierten Bericht der Wirtschaftsprüfergesellschaft Dnnnnnnnn vom 27. November 2001 gestützten Vorbringens - erkennbar in den Bereich der Spekulation. Insoweit war auch seinem Antrag auf Vorlage dieses Gutachtens, von dem noch nicht einmal bekannt ist, auf welche Hamburger Objekte es sich genau bezieht, und Vernehmung des Sachverständigen nicht mehr nachzukommen, zumal es sich um einen offensichtlich der Ausforschung dienenden, die Erledigung des Rechtsstreits weiter verzögernden Beweisantrag handelt, der auch nach § 296 Abs.2 ZPO zurückzuweisen war.

Insgesamt ist es zwar richtig, dass von einem bei Zugehörigkeit aller Wohnungen des Objektes nnnnnnnnnnn zum Mietpool nach Darstellung der Beklagten erzielbaren Mietertrag von 14,853 DM/qm der darin enthaltene Betriebskostenanteil und als weitere, nicht von den Wohnungseigentümer an den Mietpool zu erstattende Bewirtschaftungskosten die über die Instandhaltungsrücklage nicht gedeckten Instandhaltungskosten für das Sondereigentum und das Mietausfallwagnis abzusetzen sind. Dass sich dabei aber bei sorgfältiger Kalkulation notwendig ein Betrag errechnen musste, der von dem dem Kläger mitgeteilten Betrag von 11,97 DM/qm abweicht, und sich diese Mitteilung damit als eine arglistige Täuschung zumindest durch Angaben ins Blaue hinein darstellt, hat der Kläger nicht dargetan.

Erst recht ist nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um eine die Zurechnung entsprechenden Wissens der Beklagten voraussetzende evidente Abweichung handelt, das heißt sie sich objektiv als so grob falsch dargestellt, dass sich der Eindruck aufdrängt, die Beklagten hätten sich der Kenntnis der Unrichtigkeit und der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (vgl. BGH WM 2006, 1194; BGH BKR 2006, 448; BGH WM 2006, 2343; BGH WM 2006, 2347; BGH WM 2007, 114; BGH WM 2007, 440; BGH BKR 2007, 152). 2.6.3.2.4. Der Kläger hat im Weiteren auch nicht substanziiert dargelegt, dass er in dem Besuchsbericht über die Höhe der auf ihn entfallenden Verwaltungskosten und Instandhaltungsrücklage arglistig getäuscht wurde. Soweit er die Täuschung auf die Instandhaltungsrücklage stützt, reicht eine Bezugnahme auf die Richtsätze der II. Berechnungsverordnung schon deshalb nicht aus, weil diese auch die das Sondereigentum betreffende Instandhaltung mit ein beziehen, die in dem Besuchsbericht mit einem Betrag von 101 DM angegebenen Nebenkosten aber selbst nach eigenem Vorbringen des Klägers nur die Instandhaltungsrücklage für das Gemeinschaftseigentum betreffen sollte. Im Übrigen hätte sich der Kläger nicht auf eine Argumentation anhand der Richtsätze beschränken, sondern sich mit dem konkreten, sich bei Vornahme des Anlagegeschäftes abzeichnenden Instandsetzungsbedarf des hier in Rede stehenden Objektes auseinandersetzen müssen, was indes an keiner Stelle geschieht. Betrachtet man die vom Kläger selbst vorgelegten Mietpoolabrechnungen lässt sich erkennen, dass in den Jahren 1996 und 1997 offensichtlich keine Einzahlungen auf eine Instandhaltungsrücklage vorgenommen wurden. Im Jahre 1998 erfolgte dann eine Zuführung zur Instandhaltungsrücklage in Höhe von 138.051,90 DM. Rechnet man dies auf den qm der zum Mietpool gehörigen Fläche um, ergibt sich ein Betrag von 2,04 DM/qm (138.051,90 * 0,00746077 / 42,17qm = 24,42 DM/12) pro Monat. Da in den beiden Anfangsjahren keine Instandhaltungsrücklage gebildet wurde, ist der Betrag auf drei Jahre zu verteilen, so dass sich ein in den ersten 3 Jahren auf die Bildung der Instandhaltungsrücklage entfallender Quadratmeterpreis von 0,68 DM ergibt. Für die 33,29 qm große Wohnung des Klägers waren dies in den ersten drei Jahren 22,64 DM im Monat. Zuzüglich der in der Mietpoolvereinbarung ausgewiesenen Mietpoolgebühr von 33,- DM zzgl. Mehrwertsteuer von damals 15 %, d.h. 37,95 DM und zuzüglich der in der vom Kläger vorgelegten ersten Mietpoolabrechnung ausgewiesenen WEG-Verwalterge-bühr von 40,25 DM ergibt sich ein Gesamtbetrag von 100,84 DM im Monat. In den Jahren 1999 und 2000 betrugen die Zuführungen zur Instandhaltungsrücklage sogar nur noch 0,33 DM/qm im Monat (22.918,02 DM/5.727,60 qm = 4,- DM/12 und (22.734,19/5.681,64 qm = 4,00/12). Daraus ergibt sich für die 33,29 qm große Wohnung des Klägers ein Betrag von 10,99 DM im Monat. Bei dieser Sachlage vermag der Senat nicht zu erkennen, inwieweit der Kläger mit der Angabe des Nebenkostenbetrages in dem Besuchsbericht arglistig getäuscht worden sein soll.

2.6.4. Schließlich scheidet auch eine Schadensersatzhaftung der Beklagten wegen Verletzung von Aufklärungspflichten aus, die aus der Schaffung oder Begünstigung eines besonderen Gefährdungstatbestandes resultieren.

2.6.4.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein zur Aufklärung verpflichtender besonderer Gefährdungstatbestand nur dann anzunehmen, wenn ein Kreditinstitut das eigene wirtschaftliche Wagnis auf den Kunden verlagert und diesen bewusst mit einem Risiko belastet, das über die mit dem zu finanzierenden Vorhaben normalerweise verbundenen Gefahren hinausgeht (BGH WM 1992,1310; BGH WM 1999,1032; BGH WM 2004,172; BGH Urt. v. 20.3.07 - XI ZR 414/04). Dabei reicht etwa die in einem Darlehensvertrag vorgesehene Bedingung, nach der die Auszahlung der Valuta von einem Beitritt des Darlehensnehmers zu einem Mietpool abhängig gemacht wird, allein ohne Hinzutreten spezifischer Gefahren für die Annahme eines besonderen Gefährdungstatbestand, der zur Aufklärung über die damit verbundenen Risiken verpflichtet, nicht aus (BGH WM 2006,1194; BGH BKR 2007, 152; BGH, Urt. v. 19.12.06 - XI ZR 192/04; BGH, Urt. v. 20.3.07 - XI ZR 414/04). Der Beitritt zu einem Mietpool trägt vielmehr dem banküblichen Bestreben nach einer genügenden Absicherung des Kreditengagements Rechnung und ist für den Darlehensnehmer nicht notwendig nachteilig, sondern führt auch bei ihm zu einer Risikoreduzierung, weil das Risiko, bei einem Leerstand der Wohnung keine Miete zu erzielen, auf alle Mietpoolteilnehmer verteilt wird (BGH WM 2006, 1194). Nur das Hinzutreten spezifischer Gefahren des konkreten Mietpools, dem der Anleger beizutreten hat, kann eine Aufklärungspflicht der kreditgebenden Bank begründet (BGH, Urt. v. 20.3.07 - XI ZR 414/04). Solche spezifischen, einen Gefährdungstatbestand begründende Gefahren können etwa in einer bestehenden Überschuldung, der bereits erfolgten, den Anleger mit verpflichtenden Darlehensgewährung an den Mietpool oder in konstant überhöhten, nicht auf nachhaltig erzielbaren Einnahmen beruhenden Ausschüttungen aus dem Mietpool zu sehen sein.

Zu einer Überschuldung des oder eine Darlehensgewährung an den hier in Rede stehenden, erst kurz vor dem Beitritt des Klägers gegründeten Mietpool zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit den Beklagten trägt der Kläger nichts Substanziiertes vor. Nach Maßgabe der vom Kläger vorgelegten Mietpoolabrechnungen wurden Mietpooldarlehen offenbar erst ab dem Jahr 1999 beansprucht. Vorher tauchen entsprechende Belastungen in den Abrechnungen nicht auf. Der gegenteilige, von den Beklagten bestrittene Vortrag des Klägers ist erkennbar spekulativ.

Es fehlt auch ein substanziierter Vortrag dazu, dass aus dem Mietpool, dem der Kläger beigetreten ist, von Anfang an bewusst und vorsätzlich systematisch überhöhte Mietpoolausschüttungen vorgenommen wurden oder vorgenommen werden sollten. Jedenfalls kann dies noch nicht alleine aus einer entsprechenden Handhabung bei anderen von der Hnnnnnnnn Gruppe verwalteten Mietpools geschlussfolgert werden. Durch die vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 22. September 2006 in Bezug genommenen Anlagen (Bl. 47 ff, insbesondere Bl. 95 ff Bd. V d.A nebst Anlagen 2 ff ) wird eine systematisch überhöhte Ausschüttung in dem hier in Rede stehenden Fall ebenfalls nicht belegt. Die Schreiben der Hn an Mietpoolteilnehmer betreffen nicht den hier in Rede stehenden Mietpool und datieren vor dessen Gründung. Wenn die Mietpoolkonten nach Auffassung der Hn damals "überwiegend nur unter Inkaufnahme einer Unterdeckung" geführt werden konnten, heißt das zum einen nicht, dass dies in allen Fällen so war, und zum anderen auch nicht, dass diesem Problem in der Folgezeit nicht durch eine anderweitige Kalkulation begegnet werden konnte und auch begegnet wurde.

Auch der allgemein gehaltene Vortrag des Klägers, dass die Mietausschüttungen für die von der Hn vertriebenen Wohnungen auf der Grundlage einer 100 %igen Auslastung des gesamten Objektes (d.h. ohne Mietausfallwagnis) und ohne Abzüge für notwendig werdende Reparaturen im Sondereigentum kalkuliert worden seien, ist für das hier in Rede Objekt in Hamburg-Osdorf nicht belegt. Insoweit sind die Feststellungen der Staatsanwaltschaft Dortmund, die sich auf ein von Hnnnnnnnn vermitteltes Objekt in nnnn beziehen, und deren Übertragbarkeit auf andere Objekte der Kläger zwar behauptet aber nicht nachvollziehbar begründet, nicht weiterführend. Eine vorsätzlich systematisch überhöhte Mietpoolausschüttung lässt sich ferner nicht im nach hinein aus den vorgelegten Mietpoolabrechnungen ableiten. Aus ihnen ergibt sich aus den bereits aufgezeigten Gründen weder, dass die Mietausschüttungen von Anfang an unrealistisch waren, noch lässt sich feststellen, dass diese durchgängig von den tatsächlich erwirtschafteten Überschüssen nicht gedeckt waren. So überstiegen in den Jahren 1997 und 1998 die nach Abzug der vertraglich vorgesehenen, unter Ziffer 2.1 bis 2.7 der Abrechnung angegebenen Ausgaben verbleibenden Mieteinnahmen die in der Mietpoolabrechnung ausgewiesenen Ausschüttungen. Für 1996 ist der insgesamt aus dem Mietpool geleistete Ausschüttungsbetrag nicht angegeben. Die Abrechnungen für 1999 und 2000 weisen zwar Fehlbeträge auf, allerdings sind darin auch die Abzüge für die Verwaltergebühren und die Instandhaltungsrücklage enthalten. Von systematisch überhöhten Ausschüttungen kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden.

Eine vorsätzlich systematisch überhöhte Festlegung der Mietpoolausschüttungen lässt sich schließlich auch nicht aus den von der Ann an den Mietpoolverwalter geleisteten Mietpoolsubventionen schlussfolgern. So ist schon nicht ersichtlich, welche Kosten hiermit abgedeckt werden sollten, d.h. ob es sich hierbei um von vorne herein einkalkulierte Fehlbeträge oder eine Vorsichts-maßnahme zur Abdeckung der bei Festlegung der Ausschüttungen nicht sicher kalkulierbaren Risiken handelte, wie etwa eine nur geringe Beteiligungsquote der Wohnungseigentümer eines Objektes am Mietpool, Zahlungsrückstände der Mietpoolteilnehmer oder einen unvorhersehbaren Instandsetzungsbedarf. Nach dem Vortrag der Beklagten sollten mit der Mietpoolsubventionierung besondere Belastungen der Mietpoolteilnehmer in der Anfangsphase eines Mietpools abgefangen und u.a. Mietpoolgebühren hiervon bestritten werden. Auch ein solcher Verwendungszweck der Subvention legt nicht die Annahme vorsätzlich systematisch erhöhte Mietpoolausschüttungen nahe.

Zudem bestreiten die Beklagten, von vorsätzlich systematisch überhöhten Ausschüttungen aus dem hier in Rede stehenden Pool gewusst zu haben. Da das Bewusstsein der Beklagten von einer systematisch überhöhten Ausschüttung aber zum die Aufklärungspflicht überhaupt erst auslösenden Gefährdungstatbestand gehört, ist es grundsätzlich die Aufgabe des Geschädigten, vorliegend also des Klägers, dieses Wissen zu beweisen. Die Zurechnung eines entsprechenden Wissens des Vermittlers/Verkäufers nach § 278 BGB scheidet jedenfalls aus, da die Wissenszurechnung allenfalls Folge eines besonderen Gefährdungstatbestandes sein, nicht aber zu seiner Begründung dienen kann (BGH, Urt.v. 20.3.2007, XI ZR 414/04, Rdnr. 39).

Ein solches auf den vorliegenden Mietpool bezogenes Wissen der Beklagten ist auch nicht allein deshalb zu vermuten, weil bei einzelnen anderen Mietpools zeitweise Mietunterdeckungen und im Zusammenhang mit zu zahlendem Reparaturen im Sondereigentum Verbindlichkeiten entstanden sind. Auch die vom Kläger in Bezug genommenen eigenen Unterlagen der Beklagten (Gespräch-notizen der Beklagten vom 15.8.1994 und 16.3.1995) oder die von den Beklagten durchgeführten Beleihungswertermittlung reichen nicht aus, ein entsprechendes Wissen der Beklagten zu unterstellen (BGH Urt. V.20.3.2007, Rdnr.37, 40 ff). Gleiches gilt für interne Aktennotizen der Hn und deren andere Mietpool betreffende Schreiben an Mietpoolteilnehmer, von denen nicht bekannt ist, inwieweit sie den Beklagten zur Kenntnis gelangen mussten. Die Beklagten haben im vorliegenden Verfahren im Gegensatz zu den vom Kläger in Bezug genommenen, vor dem Landgericht Karlsruhe bzw. dem Oberlandesgericht Karlsruhe geführten Verfahren auch nicht eingeräumt, dass ihnen bekannt war, dass Reparaturen im Sondereigentum bei der Kalkulation der Mietausschüttungen nicht berücksichtigt wurden. Ein solches Wissen folgt auch noch nicht allein daraus, dass sie zwecks Finanzierung dieser Kosten einigen Mietpools Darlehen zur Verfügung stellen mussten.

Ein Wissen der Beklagten ist schließlich nicht kraft institutionalisierten Zusammenwirkens mit den Vermittlern zu vermuten, denn diese Vermutung, die der Bundesgerichtshof im Interesse einer Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen erstmals in seiner Entscheidung vom 16. Mai 2006 (WM 2206,1194) angenommen hat, greift nur im Falle einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch den Vermittler oder Verkäufer ein (BGH WM 2006, 1194 und 2343 und 2347; BGH WM 2007, 114 und 440; BGH Urt. v. 19.12.06 - XI ZR XI ZR 401/04;BGH, Urt. v. 20.3.07 - XI ZR 414/04, n.n.v.; BGH, Urt. v. 24.4.07 - XI ZR 340/05) und setzt konkrete, dem Beweis zugängliche objektiv evident unrichtige Angaben des Vermittlers oder Verkäufers über das Anlageobjekt voraus (BGH WM 2006, 2343; BGH, Urt. v. 13.3.07 - XI ZR 159/05). Da dem Kläger aber offensichtlich keine Angaben darüber gemacht wurden, wie die Mietpoolausschüttung kalkuliert wurde, sondern ihm nur ein Ergebnis mitgeteilt wurde, kann allenfalls hinsichtlich dieses Ergebnisses, nicht aber hinsichtlich einzelner Kalkulationsgrundlagen eine eine Wissenszurechnung auslösende arglistige Täuschung vorliegen. Jedenfalls hat der Kläger - wiederum mangels Vortrages geeigneten Zahlenwerkes - nicht dargetan, warum es für die Beklagten im konkreten Einzelfall evident sein musste, dass die Mietpoolausschüttungen ohne Kosten für Reparaturen im Sondereigentum und auf der Grundlage einer 100 %igen Auslastung kalkuliert wurden.

Gemäß §§ 529 Abs.1 Nr.1, 531 Abs.2 ZPO ausgeschlossen ist der Kläger mit seiner unter Bezugnahme auf das Zeugnis von fünf Zeugen erstmals in der Berufungsinstanz aufgestellten pauschalen Behauptung, die Hn habe gemeinsam mit der Beklagten zu 1) den ihnen in Aussicht gestellten Mietertrag auf der Grundlage einer sich aus einer 20 % Mietsteigerung alle 3 Jahre ergebenden Durchschnittsmiete kalkuliert. Im Übrigen sind auch diese Angaben nicht plausibel. Rechnet man nur den sich aus dem maßgeblichen Hamburger Mietspiegel ergebenden untersten Wert der Mietpreisspanne von 11,00 DM/qm hoch, ergäbe sich nach dem vom Kläger dargestellten Modell eine Durchschnittsmiete von bereits 14,76 DM/qm vor Abzug der Verwaltergebühren und Instandhaltungsrücklage, während im Besuchsbericht von einer Ausschüttung von 11,97 DM/qm vor Abzug der Verwaltergebühren und Instandhaltungsrücklage die Rede ist.

Schließlich fehlt es an der Kausalität der streitgegenständlichen Mietpoolbeitrittsverpflichtung in § 3 des Vorausdarlehensvertrages für die Mietpoolbeteiligung eines Erwerbers, wenn - wie hier - der Mietpoolbeitritt bereits vor dem Abschluss des Darlehensvertrags erfolgte und dem Parteienvortrag nicht zu entnehmen ist, dass sich der Erwerber im Fall einer Aufklärung über etwaige Risiken noch von dem Mietpool hätte lösen können ( vgl. BGH Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 -, WM 2006, 1194; BGH, Urt.v. 20.3.2007, Rdnr. Rz. 44 ).

2.6.4.2. Auch eine den Beklagten vorgeworfene bewusst überhöhte Festsetzung des Beleihungswertes der Wohnung in den dem Kläger nicht zugänglich gemachten Unterlagen der Beklagten vermag keinen besonderen Gefährdungstatbestand zu begründen, der zu einer Aufklärungspflicht der Kredit gebenden Bank führen kann, denn der Wert von Sicherheiten wird von der Kredit gebenden Bank nur im eigenen Interesse und im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse ermittelt (BGH WM 2001, 1758; BGH WM 2004, 24; BGH WM 2006, 1194; BGH, Urt. v. 20.3.07 - XI ZR 414/04). Aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Beleihungswertermittlung kann sich grundsätzlich keine Pflichtverletzung gegenüber dem Darlehensnehmer und damit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht ergeben (BGH WM 2006, 1194; BGH, Urt. v. 20.3.07 - XI ZR 414/04).

3.1. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers ergibt sich ferner nicht aus §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263 StGB, 826 BGB, denn mangels vorvertraglicher Pflichtverletzung, insbesondere mangels Darlegung von Unregelmäßigkeiten im Bereich der Mietpoolverwaltung und einer entsprechenden Kenntnis der Beklagten hiervon und mangels Darlegung einer den Beklagten zurechenbaren arglistigen Täuschung über den Mietertrag der vom Kläger erworbenen Wohnung, scheidet auch eine deliktische Haftung aus (vgl. auch BGH Urt.v. 20.3.2007, XI ZR 414/04, Rdnr. 45). Abweichendes kann der vom Kläger in Bezug genommenen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 30. November 2006 gegen die Herren Hnnnnnn und Wnn schon deshalb nicht entnommen werden, weil die darin enthaltenen Ausführungen sämtlichst Vorgänge im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Objektes in nnnn betreffen und zu anderen Objekten und damit verbundenen Vorgängen, insbesondere zu dem hier in Rede stehenden Objekt in Hamburg, keine hier verwertbaren Aussagen enthalten.

3.2. Dem Kläger steht auch kein auf § 826 BGB bzw. §§ 812 Abs.1 Satz 1 1. Alt., 138 Abs.1 BGB gestützter Zahlungsanspruch wegen sittenwidriger Knebelung zu. Die Annahme einer zur Sittenwidrigkeit eines Vertrages führenden Knebelung setzt voraus, dass die wirtschaftliche Entfaltung eines Vertragspartners durch die vertraglich getroffenen Absprachen in einem Maße beschnitten wird, dass er seine Selbständigkeit und wirtschaftliche Entschließungsfreiheit im ganzen oder in einem wesentlichen Teil einbüßt (RGZ 130, 143; BGHZ 44, 158; BGHZ 19, 12; BGH NJW 1993,1587). So verhält sich ein Kredit gewährendes Geldinstitut sittenwidrig, wenn es den Finanzierungsvertrag in solcher Weise unter Ausnutzung seiner wirtschaftlichen Machtstellung geschlossen hat, dass dem Kreditnehmer damit jegliche Freiheit für eigene wirtschaftliche und kaufmännische Entschließungen genommen wird (BGHZ 19,12). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Den Beklagten ist weder die Ausnutzung einer Machtstellung beim Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages vorzuwerfen, noch folgt aus dem Vertrag für den Kläger die Aufgabe seiner wirtschaftlichen Entschließungsfreiheit. Selbst wenn für ihn nach Ablauf der jeweiligen Zinsbindungsfristen de facto keine Möglichkeit bestehen sollte, bei einem anderen Kreditinstitut eine Anschlussfinanzierung zu erlangen, weil er hierfür nicht die erforderlichen Sicherheiten stellen kann, liegt darin noch keine unzumutbare Einschränkung seiner Entschließungsfreiheit, denn allein die sich daraus ergebende Fortdauer der mit den Beklagten eingegangenen vertraglich Bindung reicht für die Annahme einer sittenwidrigen Knebelung nicht aus (vgl. BGH NJW 79, 2149; BGH NJW 1983, 159; BGH NJW-RR 1986,982). Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn dem Kläger eine Fortführung des Darlehensvertrages zu marktüblichen Bedingungen, insbesondere Zinsen angeboten wird. Abgesehen davon hat der Kläger - selbst wenn man einen wesentlich hinter der Darlehenssumme zurückbleibenden Beleihungswert der Immobilie unterstellt - nicht schlüssig dargetan, dass er nicht mindestens nach Zuteilung des ersten Bausparvertrages ein Vorausdarlehn auch durch ein anderes Kreditinstitut erhalten würde. 4. Der vom Kläger im Hauptantrag zu 1) geltend gemachte Zahlungsanspruch ergibt sich - ungeachtet des Schicksals des Wohnungskaufvertrages - schon deshalb nicht aus § 9 Abs. 2 S.4, Abs.3 VerbrKG, weil diese Vorschrift gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKG vorliegend nicht anwendbar ist, denn es handelt sich um einen Realkredit.

Insoweit genügt es, wenn die Kreditgewährung nach dem Vertrag von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wurde, woran vorliegend keine Zweifel bestehen, denn unter § 2 2. Spiegelstrich des Vorausdarlehenvertrages vom 02./22. Februar 1996 war bestimmt, dass zur Sicherung der in § 1 erwähnten Darlehen über 143.000,- DM eine Grundschuldeintragung in entsprechender Höhe erfolgen soll. Nach ständiger Rechtsprechung des XI. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes, der sich der erkennende Senat anschließt, setzt die Bereichsausnahme des § 3 Abs.2 Nr. 2 VerbrKrG nicht voraus, dass der Kredit grundpfandrechtlich vollständig durch einen entsprechenden Wert des belasteten Grundstücks gesichert oder der bankenaufsichtsrechtliche Beleihungsrahmen etwa der §§ 11, 12 HypBG eingehalten ist (vgl. BGH WM 2000,1245; BGH WM 2001,20; BGH WM 2002,588, BGH, Urteil vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01 ). An der von den Parteien gewollten Abhängigkeit des Kredits von der Bestellung eines Grundpfandrechts ändert sich auch nichts, wenn sie die Stellung weiterer Sicherheiten - hier die Abtretung der (noch anzusparenden) Guthaben aus den Bausparverträgen - vereinbaren (BGH WM 2002,588).

§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist vielmehr nur dann nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 18 Satz 2 VerbrKrG vorliegen, etwa weil nur ein nicht wesentlicher Teil des Kredits grundpfandrechtlich abgesichert ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

Selbst wenn man den vom Kläger in der ersten Instanz allerdings nur unsubstanziiert behaupteten Verkehrswert der Wohnung von 54.405,34 DM als zutreffend unterstellt, würde er immer noch knapp 38 % der Grundschuldsumme (143.000,- DM) und damit die Wesentlichkeitsschwelle erreichen, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist selbst dann von einer nicht nur unwesentlichen Sicherung eines Kredits auszugehen, wenn eine Grundschuld von 134.000,00 DM auf einem Grundstück lastet, dessen Wert lediglich 40.000,00-50.000,00 DM, mithin rund 30-40 % der Kreditsumme beträgt (BGH WM 2004,172).

Der Annahme eines grundpfandrechtlich gesicherten Kredits im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG steht auch nicht entgegen, dass die Grundschuld nicht zugunsten der Darle- hensgeberin des Vorausdarlehens, der Beklagten zu 2., sondern zugunsten der Beklagten zu 1. bestellt wurde. Aus § 2 S.1 2. Spiegelstrich des Darlehensvertrages vom 02./22. Februar 1996 geht nämlich hervor, dass das über den Betrag von 143.000,- DM nebst Zinsen einzutragende Grundpfandrecht sowohl die nach Zuteilung des jeweiligen Bausparvertrages auszureichenden Bauspardarlehn der Beklagten zu 1) als auch das Vorausdarlehn der Beklagten zu 2) absichert und die Beklagte zu 1) gemäß § 2 Abs.5 des Darlehensvertrages die Grundschuld insoweit auch treuhänderisch für die Beklagte zu 2) hält. Dies reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben für die Annahme einer grundpfandrechtlichen Absicherung auch des Vorausdarlehns i.S.d. § 3 Abs.2 Nr. 2 VerbrKrG aus (BGH WM 2006,1194; BGH Urt.v.26.9.2006- XI ZR 358/04 und v.24.10.2006 - XI ZR 265/03; BGH BKR 2007,152), zumal das Treuhandverhältnis durch die zwischenzeitlich unstreitig erfolgte Abtretung der Ansprüche der Beklagten zu 2) aus dem Darlehensvertrag an die Beklagte zu 1) ohnehin beendet und die Beklagte zu 1) auch wirtschaftlich Grundschuldinhaberin ist.

Der Kredit wurde entgegen der Auffassung des Klägers zu den üblichen Bedingungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG gewährt.

Dabei kommt es nicht allein auf den vereinbarten effektiven Jahreszins an, sondern auch auf die sonstigen Kreditkonditionen (BGH WM 2000,1245; BGH WM 2001,20; BGH WM 2002,588; BGH BKR 2003,421). Die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze stellen dabei einen Anhaltspunkt für die Marktüblichkeit dar (BGH WM 1999, 1555 ), wobei aber beachtet werden muss, dass nicht jeder Kredit, der einen außerhalb der dort ausgewiesenen Streubreite liegenden effektiven Jahreszins vorsieht, schon deswegen von der Privilegierung des § 3 Abs.2 Nr. 2 VerbrKrG ausgenommen ist ( OLG Köln WM 2000, 2139; LG Stuttgart WM 2000, 1103). Die Monatsberichte erfassen nämlich nur unter Einhaltung der Beleihungsgrenzen gewährte erstrangig gesicherte Realkredite für Wohngrundstücke zu Festzinsen mit einer Laufzeit von zwei, fünf und zehn Jahren bei einer Tilgung von 1% p.a.. Ein gegenüber diesen von der Bundesbank erfassten Krediten erhöhtes Risiko des Kreditgebers - etwa durch Überschreiten der gesetzlich vorgesehenen Beleihungsgrenze (BGH WM 2000, 1245 ) - kann sich in einem erhöhten Zinssatz niederschlagen (BGH WM 2000, 1580; OLG Köln aaO; LG Stuttgart aaO; Drescher, Verbraucherkreditgesetz und Bankenpraxis Rdn. 72), ohne dass dadurch das Merkmal eines "zu üblichen Bedingungen" gewährten grundpfandrechtlich abgesicherten Kredits in Frage gestellt wird.

Vorliegend überschritt der im Darlehensvertrag vom 02./22. Februar 1996 vereinbarte anfängliche effektive Jahreszins von 7,23 % die in der Monatsstatistik der Deutschen Bundesbank ausgewiesene Streubreitenobergrenze von 6,97 %. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass hier - anders als bei den in der Bundesbankstatistik erfassten Grundpfandkrediten - der Kaufpreis einschließlich der Nebenkosten zu 100 % fremdfinanziert wurde, was ein höheres Risiko für die finanzierende Bank beinhaltet. Bei dieser Sachlage ist die Überschreitung von nur 0,26 Prozentpunkten so geringfügig, dass noch von einer Marktüblichkeit der vereinbarten Bedingungen auszugehen ist. Anders ist es nur, wenn der vereinbarte Zins die in der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze erheblich überschreitet (BGH BKR 2003, 421). Dies hat der Bundesgerichtshof jedoch selbst bei einem Überschreiten der oberen Streubreitengrenze von 0,50 Prozentpunkten noch nicht angenommen (BGH WM 2004,172).

Der Anwendung von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG stehen auch nicht die an die Beklagten geleisteten Zinssubventionen entgegen, denn für die Beurteilung der Üblichkeit der mit dem Verbraucher vereinbarten Konditionen ist es unerheblich, wie sie intern durch den Kreditgeber kalkuliert wurden (vgl. BGH, Urt.v.20.3.2007, XI ZR 414/04; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 6. September 2006 - 4 U 175/05, beide veröffentlich in juris).

Schließlich findet § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG entgegen der Auffassung des Klägers auch auf die streitgegenständliche Zwischen- bzw. Vorausfinanzierung Anwendung. Es kann dabei dahin stehen, ob die Bereichsausnahme des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nur dann eingreift, wenn der Zwischenkredit seinerseits grundpfandrechtlich gesichert ist (so v. Westphalen/Emmerich/Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 3 Rdn. 85, 87 m.w.Nachw.), denn dies ist hier der Fall. Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen wird gemäß § 2 des Darlehensvertrages auch das Vorausdarlehen durch die Grundschuld gesichert (vgl. auch BGH WM 2006,1194).

5. Der Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG. Der Vorausdarlehensvertrag vom 02./22. Februar 1996 ist nicht durch den Widerruf des Klägers vom 15. Juli 2002 unwirksam geworden.

Die Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes ist allerdings nicht durch § 5 Abs. 2 HWiG ausgeschlossen, denn nach der im Zuge des Heininger-Urteils des EuGH (WM 2001,2334) durchzuführenden richtlinienkonformen Auslegung dieser Vorschrift gehören Kreditverträge nicht zu den Geschäften, die im Sinne des § 5 Abs.2 HWiG "die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz" erfüllen, wenn das Verbraucherkreditgesetz kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht wie das Haustürwiderrufsgesetz einräumt ( BGHZ 150,248; BGHZ 152,331; BGH WM 2003,483; BGH WM 2004, 172 und 1579; BGH WM 2005,547 und 1408; BGH WM 2006, 220). Dies ist bei Realkreditverträgen i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKG der Fall, weshalb bei diesen ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz möglich bleibt.

Dem Kläger stand aber kein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 HWiG zu. Nach dieser Vorschrift wird eine auf den Abschluss eines Vertrages über eine entgeltliche Leistung gerichtete Willenserklärung, zu der ein Verbraucher durch mündliche Verhandlungen in einer Haustürsituation nach § 1 Abs. 1 Nr. 1-3 HWiG, also etwa im Bereich seiner Privatwohnung bestimmt worden ist, erst wirksam, wenn der Kunde sie nicht rechtzeitig schriftlich widerruft. Der Verbraucher soll vor der Gefahr geschützt werden, bei der Anbahnung eines Vertrages in einer ungewöhnlichen räumlichen Situation überrumpelt und zu einem unüberlegten Geschäftsabschluss veranlasst zu werden ( BGH WM 2006, 377). Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 1 Abs.1 HWiG trägt dabei aber der Verbraucher, da es sich um eine rechtshindernde Einwendung handelt (BGHZ 113,222; BGH WM 2004,27). Dem trägt der Vortrag des Klägers nicht hinreichend Rechnung. Es ist bereits nicht ersichtlich, welche Gespräche zu welchen Zeitpunkten mit dem Vermittler Hnn in der Wohnung des Klägers stattgefunden haben und was dann bei dem Gespräch in den Geschäftsräumen des Mitarbeiters der Firma Snnnnnnnnnnn Gnnn rechtsverbindlich erklärt wurde und ob dort weitere Gespräche stattgefanden. Vor allem aber fehlt es an der Darlegung einer Kausalität der Gespräche für den Abschluss des Darlehensvertrages. So entfällt in aller Regel durch eine spätere notarielle Beurkundung das aus einer Haustürsituation resultierende Überraschungsmoment und damit der Gesetzeszweck des Haustürwiderrufsgesetzes auch im Hinblick auf die vorgeschriebene Belehrungspflicht ( Palandt/Putzo, BGB, 60. Auflage, § 1 HWiG Rdnr. 26 ). Insoweit reicht die notarielle Beurkundung des Kaufvertrags aus, wenn - wie hier - die Vertragsanbahnung für den Kauf und für die Finanzierung gemeinsam erfolgt ist und der Darlehensvertrag erst nach dem Notartermin unterschrieben wird ( dies bestätigend BGH WM 2006,1243; BGH BKR 2006,405; Thüringer Oberlandesgericht OLGR Jena 2005, 238 und ZIP 2006,946; OLG Karlsruhe ZIP 2006,2074; KG, Urt. v. 28. August 2006 - 22 U 109/05; KG, Urt.v. 2.5.2007 - 24 U 101,06; OLG Celle, Urt. v. 24. Mai 2006 - 3 U 244/06 -, OLG Düsseldorf, Beschluss v. 10. Mai 2006 - I-16 W 66/05 - ). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es nach den Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 ( WM 2005, 2079 - Schulte - und WM 2005, 2086-Crailsheimer Volksbank) für die Frage des Schutzes des Verbrauchers von wesentlicher Bedeutung ist, ob der Verbraucher es im Falle einer ordnungsgemäßen Belehrung hätte vermeiden können, sich den Risiken auszusetzen, die mit Kapitalanlagen verbunden sind. Dies setzt aber voraus, dass der Verbraucher bei dem Abschluss des Darlehensvertrags noch nicht an den Kaufvertrag gebunden war ( BGH WM 2006, 1194; BGH Urteil vom 24. Oktober 2006 - XI ZR 265/03).

Vorliegend hat der Kläger am 12. Februar 1996 in bindender, notariell beurkundeter Form das Kaufvertragsangebot der Ann vom 29. Januar 1996 durch den Vermittler Gnnn annehmen lassen, nachdem er diesem hierzu bereits am 24. Januar 1996 eine entsprechende notariell beurkundete Vollmacht erteilt hat. Danach stand ihm aber noch hinreichend Zeit zur Verfügung, sich nach Alternativen zu der ihm mit Erklärung vom 2. Februar 1996 von den Beklagten angebotenen Finanzierung umzusehen. Dass er kein anderes Angebot einholte oder ein solches eventuell mangels ausreichender Sicherheiten sowieso nicht bestand, kann nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Der Darlehensvertrag ist dann durch Annahmeerklärung des Klägers vom 22. Februar 1996 zustande gekommen, wobei ihm eine zweiwöchige Annahmefrist eingeräumt war. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Überraschungsmoment einer Haustürsituation mit der ihr eigenen Einschränkung der Entschließungsfreiheit beim Abschluss des Darlehensvertrages fortwirkte. Vielmehr bedingte die vom Kläger in seinem Kaufvertragsangebot eingegangene Zahlungsverpflichtung die Notwendigkeit der Finanzierung. Von den Risiken der Kapitalanlage konnte sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht mehr befreien, da er bereits an den Kaufvertrag gebunden war.

Darüber hinaus würde selbst ein wirksamer Widerruf des Vorausdarlehensvertrages den Kläger nicht zu seinem gewünschten Klageziel führen. Denn in diesem Falle wäre er nach § 3 Abs.1, Abs.3 HWiG verpflichtet, aufgrund der zwischen den Beklagten vereinbarten Abtretung der Ansprüche aus dem Vorausdarlehensvertrag der Beklagten zu 1) den ausgezahlten Nettokreditbetrag zuzüglich marktüblicher Zinsen zurückzuerstatten. Der vom Kläger insoweit vertretenen Auffassung, er sei nicht Empfänger der weisungsgemäß an den Notar ausgezahlten Darlehensvaluta geworden, hat der Bundesgerichtshof in seiner einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Entscheidung vom 16. Mai 2006 (WM 2006, 1194) zu Recht eine deutliche Absage erteilt. Ebenso wenig liegt ein Fall des unverschuldeten Leistungsuntergangs bzw. der Entreicherung oder der sittenwidrigen Leistung i.S.d. § 817 BGB vor (BGH WM 2006,1194).

Die Ansprüche der Beklagten zu 1) wären mit dem geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Erstattung ihrer Zinsleistungen zuzüglich marktüblicher Zinsen zu saldieren. Sie würden jedenfalls aufgrund der von der Beklagten zu 1) erklärten Hilfsaufrechnung gemäß § 387 BGB zu einem Fortfall des unter Ziffer 1 geltend gemachten Klageanspruches führen.

Ein Rückgriff auf den von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgeschäft entwickelten Einwendungsdurchgriff nach § 242 BGB scheidet bei einem dem Verbraucherkreditgesetz unterfallenden Realkredit aus (BGH WM 2004,620; BGH WM 2006,1194). Hieran ist nach der überzeugenden Auffassung des Bundesgerichtshof auch unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (WM 2005,2079 - RS Schulte - und WM 2005,2086 - Rs. Crailsheimer Volksbank) festzuhalten, da es die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (sog. "Haustürgeschäfterichtlinie") auch nach Auffassung des EuGH nicht verbiete, den Verbraucher nach Widerruf eines Darlehensvertrages zur sofortigen Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher Zinsen zu verpflichten, obwohl die Valuta nach dem für die Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließlich der Finanzierung des Erwerbs der Immobilie diente und unmittelbar an deren Verkäufer ausgezahlt wurde. Die Haustürgeschäfterichtlinie kenne kein verbundenes Geschäft. Gleiches gelte nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG für realkreditfinanzierte Immobiliengeschäfte, wenn der Grundpfandkredit zu den üblichen Bedingungen ausgereicht worden sei. Grundpfandkredit und finanziertes Immobiliengeschäft bilden dann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ausnahmslos kein verbundenes Geschäft (BGHZ 150,248; BGHZ 152,331; BGH WM 2003,64; BGH WM 2006,1194; BGH BRK 2007,152; BGH, Urt.v.24.4.2007 - XI ZR 340/05). 6. Der Klageanspruch zu 1) lässt sich auch nicht auf §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt, 134 BGB i.V.m. § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO a.F stützen. Entsprechende Rückabwicklungsansprüche scheiden bereits deswegen aus, weil Darlehensverträge, für die - wie hier - grundsätzlich der Anwendungsbereich des § 1 HWiG eröffnet ist, nicht wegen Verstoßes gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO a.F. nichtig sind ( BGH WM 1999, 724; BGH WM 1996, 387). Denn der Kunde wird seit dem Inkrafttreten des Haustürwiderrufsgesetzes am 1. Mai 1986 durch das Widerrufsrecht hinreichend vor den Folgen einer Überrumpelungssituation geschützt. Dies ist angemessener als die unabhängig vom Willen des Darlehensnehmers eintretende Rechtsfolge der Nichtigkeit ( OLG Brandenburg Urt. v. 6.9.2006, 4 U 175/05; KG, Urt.v.2.5.2007, 24 U 101/06).

7. Der Kläger kann nicht die Feststellung begehren, dass der Beklagten zu 1. keine gegen ihn bestehenden Darlehens- und Zinszahlungsverpflichtungen aus dem Vorausdarlehensvertrag vom 02./22. Februar 1996 zustehen, da der Vertrag aus den bereits dargestellten Gründen weiterhin wirksam ist.

8. Mangels Pflicht zur Rückabwicklung des streitgegenständlichen Darlehensvertrags im Rahmen des Schadensersatzes besteht auch kein Annahmeverzug der Beklagten zu 1) im Hinblick auf das Übereignungsangebot des Klägers bezüglich der streitgegenständlichen Wohnung.

9. Mangels Rückabwicklungsanspruches kann der Kläger von der Beklagten zu 1) auch nicht die Abrechnung seines Bausparguthabens und Feststellung der Zahlungspflicht des sich aus dieser Abrechnung ergebenden Betrages verlangen. Er bleibt weiter an die geschlossenen Bausparverträge gebunden.

10. Mangels Schadensersatzanspruchs ist auch das Feststellungsbegehren unbegründet, dass die Beklagten als Gesamtschuldner den gesamten Schaden und alle Kosten zu ersetzen haben, die bei der Abwicklung des Darlehensvertrages und Übereignung der in Rede stehenden Wohnung entstehen.

11. Der Kläger hat auch mit seinen Hilfsanträgen keinen Erfolg, wobei diese - auch wenn sie wegen Zuerkennung der Hauptanträge in der ersten Instanz nicht beschieden wurden - allein durch die Rechtsmitteleinlegung des Beklagten Gegenstand des Berufungsverfahrens werden ( Zöller-Gummer/ Heßler, ZPO, 26. Aufl., Rdnr. 20 zu § 528 mwN).

11.1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung eines Differenzschadens von 47.602,03 EUR aus cic oder pVV , denn es liegt - wie bereits ausgeführt - keine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten vor. Zudem fehlt es - wie ebenfalls bereits dargestellt - an der schlüssigen Darlegung eines Schadens.

11.2. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2. gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKG auf Neuberechnung des effektiven Jahreszinses des Darlehensvertrages auf der Grundlage des gesetzlichen Zinssatzes und Auszahlung des sich daraus ergebenden Betrages besteht ebenfalls nicht, denn diese Norm findet vorliegend nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKG keine Anwendung.

12. Auch die Widerklage der Beklagten zu 1) hat Erfolg.

12.1. Sie ist zulässig. Ein Feststellungsinteresse der Beklagten zu 1. i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. Es besteht bereits dann, wenn dem behaupteten Recht oder der behaupteten Rechtslage eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass die Gegenpartei ein Recht der auf Feststellung klagenden Partei ernstlich bestreitet ( Zöller-Greger, a.a.O., § 256 Rdnr. 7 ). So liegt der Fall hier. Der Kläger behauptet einen wirksamen Widerruf des streitgegenständlichen Vorausdarlehensvertrages und bestreitet damit eine Rechtsposition der Beklagten zu 1) an die die Beklagte zu 2. unstreitig ihre sämtliche Rechte aus dem Vorausdarlehensvertrag am 02./22. Febru- ar 1996 abgetreten hat. Die Klageerhebung des Klägers steht dem Feststellungsinteresse der Beklagten zu 1. nicht entgegen, da die Wirksamkeit des streitgegenständlichen Vertrages allenfalls eine Vorfrage, nicht jedoch Hauptzielrichtung des auf Schadensersatz klagenden Klägers ist. Zwar stützt sich der Kläger - allerdings nur unter dem Gesichtspunkt des Rückforderungs- bzw. Einwendungsdurchgriffs - auch auf den von ihm nach dem HWiG erklärten Widerruf, worüber daher im Rahmen der Klage zu befinden war. Gleichwohl ist die Beklagte zu 1) nicht davor geschützt, dass der Kläger im Falle der Abweisung seiner Klage den von ihm erklärten Widerruf und damit die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages nicht mehr geltend macht und daraus keine anderweitigen Rechtsfolgen mehr herleitet.

12. 2. Die Widerklage ist auch begründet. Der streitgegenständliche Vorausdarlehensvertrag aus den unter B.4.. aufgeführten Gründen wirksam, da der von den Klägern unter dem 15. Juli 2002 erklärte Widerruf nicht durchgreift .

C.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs.3 ZPO, 708 Nr. 10, 711, 543 Abs.2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da alle entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zwischenzeitlich durch den Bundesgerichtshof geklärt sind und auch die Fortbildung des Rechts keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf einer tatrichterlichen Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalles und erfordert auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision.

Ende der Entscheidung

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