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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 05.06.2009
Aktenzeichen: 13 UF 113/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1666 Abs 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht

Beschluss

Geschäftsnummer: 13 UF 113/08

In der Familiensache

hat der 13. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin am 5. Juni 2009 durch die Richterin am Kammergericht Hennemann als Einzelrichterin beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Mutter und der Tochter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 2. Oktober 2008 - 134 F 17056/07 - werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet; Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Der Beschwerdewert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Die Ehe der Eltern ist durch Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 15. Dezember 2000 geschieden und der Mutter ist die alleinige Sorge für Jzzz übertragen worden.

Die Mutter war Finanzbeamtin, mittlerweile ist sie entlassen worden und bezieht Leistungen nach dem SGB II. Sie verfügt über kein eigenes Konto und lässt sich die Mittel bar auszahlen. Im Sommer 2005 hat die Mutter einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt, da sie mehreren Gläubigern insgesamt ca. 100.000,- EUR schuldete. Mit Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 27. Dezember 2005 - vvvvvv - ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Bereits am 15. Januar 2002 hat die Mutter als Vertreterin der Tochter einen notariellen Grundstückskaufvertrag abgeschlossen, wonach die Tochter das Grundstück FBBBBBBBB bebaut mit einem Reihenendhaus für 217.300,- EUR gekauft hat. Gleichzeitig versprach die Mutter der Tochter 217.300,- EUR zu schenken und im Gegenzug bestellte die Tochter der Mutter ein lebenslanges Wohnrecht. Die Tochter ist Eigentümer des Grundstücks geworden. Der Treuhänder über das Vermögen der Mutter hat die Schenkung angefochten und die Tochter ist in dem Verfahren vor dem Landgericht Berlin

- ------ - zur Zahlung von 217.300,- EUR an den Treuhänder verurteilt worden, eine Berufung der Tochter hiergegen blieb vor dem Kammergericht erfolglos.

Am 19. Januar 2005 schlossen die Mutter und der Vater vor dem Landgericht Berlin

- ------ - einen Vergleich, wonach der Vater sich verpflichtete zum Ausgleich von geltend gemachten Forderungen insgesamt 66.000,- EUR an die Tochter zu zahlen.

Am 25. November 2005 beantragte der Treuhänder über das Vermögen der Mutter die Erstellung eines Verzeichnisses über das Vermögen der Tochter durch die Mutter. Die Mutter gab gegenüber dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 134 FR 4444 - an, dass die Tochter ein Girokonto bei der B -Kontonr. - mit einem Guthaben von 41.261,51 EUR habe, ferner über zwei Konten bei der Bnnnnnnnnn mit einem Guthaben von insgesamt 12.175,27 EUR verfüge. Aus dem vorgelegten Kontoauszug der B ergab sich, dass auf dieses Konto auch Gehaltszahlungen der Mutter eingingen. Ferner gab die Mutter an, dass J über Rentenansprüche verfüge, die aber erst in 6 bzw. 10 Jahren zur Auszahlungen gelangen würde.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen hat die Mutter versucht, ihren Kommanditistenanteil an der IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII KG in Höhe von 51.129,19 EUR auf die Tochter im Wege der Schenkung zu übertragen. Die familiengerichtliche Genehmigung ist aufgrund des Insolvenzverfahrens nicht erteilt worden (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 134 FR ddd).

Der bereits in einem Arrest- und Pfändungsbeschlussverfahren des Landgerichts Berlin - 21 O 96/06 - mit Beschluss vom 5. Mai 2006 für die Tochter bestellte Ergänzungspfleger, ggggggggggggg , reichte u.a. ein Kontoauszug ein, wonach die Tochter auf einem Konto der Bnnnn B (Nr. ) im November 2005 ein Guthaben von 1.565.448,40 EUR hatte. Hiervon wurden 200.000,- EUR und 400.000,- EUR in Lebensversicherungen zugunsten der Tochter und weitere 400.000,- EUR auf ein Konto der DDDDDDDDDD angelegt, welches ebenfalls auf den Namen der Tochter lief. Dieses Guthaben ist am 18. Oktober 2007 durch die Mutter aufgelöst worden und auf das Konto der Tochter bei der B B transferiert worden. Dieses Konto wies zum 1. Dezember 2008 einen Stand von 93.788,26 EUR auf.

Mit Beschluss vom 2. Oktober 2008 hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren der Mutter die Vermögenssorge für JMMM entzogen und einem Pfleger übertragen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass die Mutter das Vermögen von Jzzz gefährde, weil sie keine klare Trennung ihres und des Vermögens des Kindes vornehme und das Kind dadurch in Klageverfahren ihrer Gläubiger verwickle.

Hiergegen haben die Tochter und die Mutter fristgerecht Beschwerde eingelegt und begründet. Die Tochter ist der Auffassung, dass die Mutter sehr wohl in der Lage sei, die Vermögenssorge auszuüben, denn sie habe gut für sie vorgesorgt. Soweit sie zur Rückzahlung von 217.300,- EUR rechtskräftig verurteilt worden sei, sei dies auf das unzureichende prozessuale Verhalten des auch für dieses Verfahren bestellten Ergänzungspflegers Lgggggg zurückzuführen, der der Mutter nicht hinreichend verdeutlicht habe, dass ein Nachweis zu erbringen sei, wonach der Kaufpreis aus dem Vermögen von Jeee aufgebracht worden sei.

Die Mutter ist der Auffassung, dass sie in der Vergangenheit hinreichend gut für die Tochter vorgesorgt habe. Angesichts der in naher Zukunft bevorstehenden Volljährigkeit der Tochter sei nicht nachvollziehbar, dass sie die Vermögenssorge nicht ausüben könne, zumal der Pfleger sich nicht hinreichend um das Vermögen der Tochter kümmere und insbesondere gegen die Überpfändungen des Treuhänders nicht vorgehe.

Die Tochter und die Mutter beantragen übereinstimmend, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Die Eltern, der Vermögenspfleger sowie die Tochter sind angehört worden.

II. Die gem. § 621e ZPO zulässigen Beschwerden der Tochter und der Mutter sind unbegründet. Das Amtsgericht hat der Mutter aus zutreffenden Gründen die Vermögenssorge gem. § 1666 Abs. 2 BGB entzogen, denn die Mutter gefährdet durch ihr Verhalten das Vermögen der Tochter. Dies ergibt sich daraus, dass die Vermögenslage der Mutter durch das von ihr eingeleitete Insolvenzverfahren und den Verlust der Beamtenstellung gekennzeichnet ist, gleichzeitig aber ein sehr hohes Vermögen auf Seiten der Tochter vorhanden ist, dessen Herkunft und Verbleib ungeklärt ist und von der Mutter auch nicht aufgeklärt wird. Dies führt dazu, dass Jzzz diversen Gerichtsverfahren, die vom Treuhänder über das Vermögen der Mutter bzw. von anderen Gläubigern gegen sie eingeleitet worden sind, ausgesetzt ist. Zudem hat das Verhalten der Mutter auch zu einem erheblichen Vermögensschaden der Tochter im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks Fsssssss geführt.

Die Mutter hat sich bis heute nicht über die Herkunft der ca. 1,5 Mio EUR auf dem Konto der BDDDD B erklärt. Sie hatte dieses Guthaben der Tochter verschwiegen, als sie aufgefordert worden ist, ein Vermögensverzeichnis für die Tochter anzulegen. Sie hat auch in der Anhörung vor dem Senat keine weiteren nachvollziehbaren Ausführungen hierzu gemacht. Der Hinweis auf Vermächtnisse des Großvaters mütterlicherseits und einer Großtante ist ohne jegliche Substanz, zumal die Mutter in der Anhörung behauptet hat, dass auch der volljährige Sohn der Parteien über ein gleich hohes Vermögen verfügt habe. Der Aufforderung des Senats die Herkunft dieses Vermögens zu belegen, ist die Mutter nicht nachgekommen. Die Mutter vermittelte in der Anhörung den Eindruck, dass sie an einer Aufklärung nicht interessiert sei. Es liegt damit ganz offensichtlich der Verdacht nahe, dass die Mutter sich selbst als vermögenslos darstellt und Gelder in ganz erheblichen Umfang vor Einleitung des Insolvenzverfahrens auf den Namen der Tochter angelegt hat. Dies belegt auch der Versuch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch einen Kommanditanteil im Wege der Schenkung der Tochter zu übertragen. Dies hat zur Konsequenz, dass die bekannten Kontenguthaben der Tochter im Rahmen des laufenden Insolvenzverfahrens gepfändet worden sind und die Gefahr besteht, dass die Tochter für die Schulden der Mutter einzustehen hat.

Ferner ist der Verbleib der ca. 1,5 Mio EUR nicht geklärt. Die Mutter hat hiervon 600.000,- EUR verwandt, um Lebensversicherungen für die Tochter in Form von Einmalzahlungen abzuschließen. Weitere 400.000,- EUR sind auf das Konto der Dzz B angelegt worden. Der Verbleib der restlichen 500.000,- EUR ist völlig ungeklärt, die Mutter hat hierzu keinerlei Angaben gemacht. Der Hinweis auf angeblich zwei bestehende Versicherungen von jeweils über 600.000,- EUR zugunsten der Tochter kann nicht nachvollzogen werden, da nach den vorliegenden Kontoauszügen und den Versicherungsscheinen zwei Versicherungen über 200.000,- EUR und 400.000,- EUR begründet worden sind. Ebenso ist unklar, was mit den 66.000,- EUR geschehen ist, die der Vater im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs mit der Mutter an Jrrr gezahlt hat. Die Mutter hat angegeben, dass sie dieses Geld für eine Lebensversicherung der Tochter und des Sohnes verwendet haben will. Sie hat hierfür keinerlei Beleg vorgelegt. Ferner ist sie jeglicher Erklärung dafür schuldig geblieben, warum sie Geld, welches Jlll zustehen sollte, auch angeblich dem Sohn der Parteien hat zu Gute kommen lassen. Wenn die Eltern ihre Kinder hätten gleich behandeln wollen, so hätte sie in dem Vergleich eine Zahlung zugunsten beider Kinder vereinbaren können.

Völlig unklar ist auch, was mit dem Vermögen bei der DVVVV in Höhe von 400.000,- EUR geschehen ist. Dieses Depot wurde Ende 2007 von der Mutter aufgelöst. Der Geldbetrag sollte auf das Konto der B4444 B der Tochter überwiesen werden. Dieses Konto wies Ende 2008 aber nur noch ein Guthaben von knapp 100.000,- EUR auf. Auch hierzu hat die Mutter keinerlei Angaben gemacht.

Folgt man der Darstellung der Mutter, dass es sich bei diesen Geldern tatsächlich um Vermögen der Tochter handelt, so kann nur festgestellt werden, dass seit Ende 2005 der Verbleib von mindestens 800.000,- EUR ungeklärt ist und damit dieses Geld ganz offensichtlich der Tochter von der Mutter wieder entzogen worden ist. Dass dies eine Verletzung der Vermögensinteressen der Tochter bedeutet, bedarf keiner weiteren Ausführung, zumal die Tochter von den ca. 1,5 Mio EUR ganz offensichtlich keinerlei Kenntnis hatte.

Letztlich hat das Verhalten der Mutter aber auch bereits zu einem erheblichen Schaden der Tochter geführt. Die Mutter hatte im Zusammenhang mit dem Kauf des Grundstücks FLLLLLLL der Tochter in dem notariellen Kaufvertrag zugleich versprochen, ihr den Kaufpreis in Höhe von 217.300,- EUR zu schenken. Unter diesem Gesichtspunkt ist der Vertrag auch vom Familiengericht als für das Kind wirtschaftlich nicht nachteilig genehmigt worden. Zu dieser Schenkung soll es nach der Darstellung der Mutter aber nicht gekommen sein. Sie hat behauptet, sie habe das Geld Jmmm nicht mehr schenken können, weil sie sich erst nach Abschluss des Vertrages erheblichen Steuernachzahlungen ausgesetzt sah. Auch hier ist festzustellen, dass dieser Vortrag nur äußerst vage ist. So hat sie zunächst Steuernachzahlungen von 53.732,24 EUR für das Jahr 1999 und 39.642,96 EUR für das Jahr 2000 sowie von ihr aufzubringende Heimkosten für die Großmutter mütterlicherseits zur Erklärung des Verbrauchs der angeblich vorhandenen Mittel für die Schenkung an die Tochter gegenüber dem Ergänzungspfleger behauptet. Die Mutter erklärte dann im Beschwerdeverfahren auf Nachfrage, dass die Steuerforderungen weitaus höher gewesen seien, hat diese aber wiederum nicht belegt, zumal danach die Steuernachzahlungen für das Jahr 1999 nur bei 22.421,20 EUR lagen. Ob die Nachforderungen für die Jahre 1989 bis 1996 von über 180.000,- DM und für das Jahr 1998 von über 160.000,- EUR je gezahlt worden sind, hat die Mutter ebenfalls weder behauptet noch dargetan. Folgt man der Argumentation der Mutter, dass sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, Jhhh den Kaufpreis zu schenken, dann hat J aus ihrem Vermögen den Kaufpreis aufgebracht und zugleich der Mutter ein lebenslanges Wohnrecht bestellt. Der Vertrag war damit wirtschaftlich für sie äußerst nachteilig, weil eine Verwertung des Grundstücks aufgrund des lebenslangen Wohnrechts gegenwärtig und auf absehbare Zeit nicht möglich sein wird. In dem Verfahren des Treuhänders über das Vermögen der Mutter gegen Jeee auf Rückzahlung der 217.300,- EUR nach erfolgter Anfechtung der Schenkung hat die Mutter es zudem versäumt, den Ergänzungspfleger von diesem Umstand durch geeignete Belege zu unterrichten. Die Behauptung der Mutter, ihr sei nicht bewusst gewesen, welche Unterlagen sie habe beibringen müssen, kann nicht nachvollzogen werden. Die Mutter war Finanzbeamtin und ganz offensichtlich in dieser Funktion auch mit Betriebsprüfungen betraut. Sie hat daher ein weitaus größeres Verständnis von der Bedeutung finanzieller Transaktionen und ihre Folgen haben müssen als ein Großteil der Bevölkerung. Angesichts der klaren Aufforderung des Ergänzungspflegers an die Mutter, sich über diesen Sachverhalt zu erklären, kann das Verhalten der Mutter nicht nachvollzogen werden. Die Widersprüchlichkeit des Verhaltens der Mutter zeigt sich auch an der an anderer Stelle geäußerten Behauptung, sie habe das Geld der Tochter vor mehr als 10 Jahren geschenkt, so dass die Anfechtungsfrist des § 134 InsO abgelaufen wäre. Wenn denn die Mutter der Tochter die Gelder bereits vor mehr als 10 Jahren vor dem Kauf des Grundstücks geschenkt haben wollte - mithin zu einem Zeitpunkt als sie noch verheiratet gewesen war - so bleibt offen, wieso sich die Mutter in dem notariellen Kaufvertrag vom 15. Januar 2002 zu einer dann erneuten Schenkung von Mitteln für den Erwerb des Grundstücks verpflichtete. Dies macht das widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Verhalten der Mutter in den Vermögensangelegenheiten der Tochter deutlich. Es ist daher festzustellen, dass die Tochter ganz offensichtlich den Kaufpreis aus ihrem Vermögen hat aufbringen müssen und gleichzeitig nunmehr rechtskräftig zu einer Zahlung von 217.300,- EUR nebst Zinsen an den Treuhänder über das Vermögen der Mutter verurteilt worden ist. Selbst wenn dieser Betrag die Gläubigerforderungen und Masseverbindlichkeiten übersteigen sollte, so hat doch Jooo einen Schaden von über 300.000 EUR erlitten, ohne dass ein Ausgleich des Schadens absehbar ist. Ursächlich für diesen Schaden ist dabei allein das undurchsichtige Finanzgebaren der Mutter.

Gerade angesichts der unmittelbar bevorstehenden Volljährigkeit erachtet es der Senat wichtig, dass weiterhin ein Pfleger die Vermögenssorge für JGGG ausübt. Nur so besteht die Möglichkeit, dass J eine ungefähre Vorstellung über ihr Vermögen erlangt - sie hatte ganz offensichtlich von den ca. 1,5 Mio EUR auf dem in ihrem Namen geführten Konto der Buuuu B keine Ahnung - und mit Volljährigkeit auch einen Überblick über die bestehenden Verpflichtungen und Risiken hat, so dass es ihr - hoffentlich - mit Hilfe des Vermögenspflegers auch gelingen wird, die Verpflichtungen zu klären und abzulösen, so dass sie nicht die Volljährigkeit mit einem ungeklärten Vermögensstatus und nicht geklärten Verbindlichkeiten beginnt. Die Mutter ist dazu nicht bereit und auch nicht in der Lage, dies hat die Anhörung ganz deutlich gemacht. Jhhh hat hingegen in ihrer persönlichen Anhörung zwar deutlich zuerkennen gegeben, dass sie davon ausgehe, dass die Mutter grundsätzlich nur in ihrem Interesse handele und sie nicht schädigen wolle. Belastend empfand die Tochter ganz offensichtlich die insgesamt ungesicherte wirtschaftliche Zukunft der Mutter. Andererseits vermittelte die Jugendliche, die klare Vorstellungen über ihre weitere Zukunft hat, dem Senat den Eindruck, dass die Vermögenssorge für sie nicht so eine herausragende Bedeutung habe und möglicherweise hier auch ein sich in der Zukunft anbahnender Konflikt durch die Einschaltung des Vermögenspflegers vermieden werden könne.

Auch unter der Berücksichtigung des Willens der Tochter, der angesichts des Alters der Jugendliche von erheblicher Bedeutung ist, ist angesichts des Umfangs der sich aus der unklaren Vermögenssituation der Mutter und aus den von ihr vorgenommenen Transaktionen ergebenden Belastungen für das Kind daher die Vermögenssorge gemäß § 1666 Abs. 2 BGB zu entziehen und auf einen Pfleger zu übertragen. Ein geeignetes milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist es angesichts des insgesamt nur als widersprüchlich zu bezeichnende und auf Verschleierung der tatsächlichen Vermögenssituation gerichtete Verhalten der Mutter unzureichend, sie in einzelnen Angelegenheiten wegen eines Interessenwiderspruchs von der Vertretung auszuschließen, §§1629 Abs. 2, 1796 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 13a Abs. 1 S. 1 FGG, §§ 131 Abs. 2. und 3, 30 KostO.



Ende der Entscheidung

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