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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 28.10.2005
Aktenzeichen: 13 UF 119/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1684
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg zum Umgang vom 14. April 2005 - 134 F 10345/03 - teilweise hinsichtlich der Ziffern 2c, 2f, 2g geändert und ergänzt:

2c) Die erste Hälfte der Ferien steht dem Vater, die zweite der Mutter zu. Die Ferien beginnen mit dem ersten schulfreien Tag und enden mit dem letzten Ferientag. Der Vater hat J.. pünktlich am Sonnabend der ersten vollen Ferienwoche bei zweiwöchigen Ferien, der dritten Ferienwoche bei sechswöchigen Ferien (Sommerferien) 19.00 Uhr zur Mutter zurückzubringen.

2f) Ab November 2005 ist der Vater berechtigt, Flugreisen mit dem Kind zu unternehmen. Der Mutter wird aufgegeben, J.. zur Wahrnehmung des Umganges mit ihrem Vater zu gestatten, vom nächst gelegenen Flughafen ihres Wohnortes (derzeit K.. -B..) und dem Wohnort des Vaters (derzeit H...... bei B...) und zurück allein unter Wahrnehmung einer Flugbegleitung durch das Flugpersonal zu fliegen. Der Vater ist verpflichtet, für die Betreuung durch das Flugpersonal zu sorgen und die damit verbundenen Zusatzkosten zu übernehmen.

Zuvor hat der Vater das Kind an zwei Hin- und Rückflügen zu begleiten und das Kind einzuweisen.

2g) Die Mutter ist verpflichtet, J.. anlässlich der Umgangstermine mit dem Vater zum nächst gelegenen Flughafen zu bringen (derzeit K.. -B..) und dort wieder abzuholen, wenn der Vater die Beförderung des Kindes mit dem Flugzeug beabsichtigt. Soll die Beförderung mit der Bahn stattfinden, bleibt es bei dem Übergabeort des nächst gelegenen Bahnhofs (derzeit Hauptbahnhof B..).

2 h) Der Vater hat den Abflugtermin am Abreisetag J... und den Ankunftstermin bei Rückkehr, die möglichst auf die in Ziffer 1. genannten Zeiten abzustimmen sind, mindestens eine Woche vorher mitzuteilen. Die Mutter hat das Kind zu den angegebenen Zeiten zum Flugplatz zu bringen bzw. dort abzuholen.

2i) Der Vater ist berechtigt, mit J.. einmal wöchentlich an jedem Dienstag um 18.00 Uhr, mit Ausnahme der der Mutter zustehenden Ferienzeiten, sowie jeweils am 24. Dezember und an den Geburtstagen des Kindes zu derselben Uhrzeit mit J.. in telefonischen Kontakt zu treten, und zwar auf dem Handy der Mutter, das diese zu diesem Zweck bereit zu halten hat, und in Abwesenheit der Mutter. Dem Vater ist es untersagt, die Mutter oder ihren Lebensgefährten anlässlich dieser Telefonate gegenüber J.. herabzusetzen und sich negativ über von J... berichtete Unternehmungen zu äußern.

Im Übrigen bleibt es bei den vom Amtsgericht getroffenen Anordnungen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien selbst.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000, - EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Die Eltern der am 24. März 1998 geborenen J.. leben seit März 2003 getrennt. Die Mutter wohnte mit dem Kind zunächst in B... - S..., bis sie ihre Referendarausbildung als Lehrerin im April 2004 beendete. Danach zog sie nach B.. zu ihrem Lebensgefährten und nahm J.. mit. Das Scheidungsverfahren ist noch anhängig. Im vorliegenden Verfahren haben die Eltern um das Sorgerecht und das Umgangsrecht des Vaters gestritten. Das Amtsgericht hat ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, welche Regelung des Sorgerechts dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Auf den Inhalt des Gutachtens der Sachverständigen I.. L.... vom 30. Oktober 2004 wird Bezug genommen.

Entsprechend der Empfehlung der Sachverständigen und auch einer entsprechenden Erklärung J... im Anhörungstermin hat das Amtsgericht mit Beschlüssen vom 14. April 2005 das Sorgerecht der Mutter übertragen und dem Vater ein Umgangsrecht einmal im Monat sowie während der Ferien mit der Dauer bis zu einer Woche vollständig, während der Osterferien abwechselnd mit der Mutter und im übrigen zur Hälfte eingeräumt, wobei die erste Hälfte der Ferien der Mutter, die zweite Hälfte dem Vater zustehen soll. Der Vater soll nach dem Beschluss J... bei der Mutter abholen und sie zu ihr zurückbringen. Ab November 2005 soll der Vater auch berechtigt sein, Flugreisen mit dem Kind insbesondere zwischen B.. und B... zu unternehmen.

Gegen diesen ihm am 18. Juli 2005 zugestellten Umgangsbeschluss hat der Vater am 15. August 2005 die Beschwerde eingelegt und das Rechtsmittel mit am 22. September 2005 eingegangenen Schriftsatz mit dem Begehren begründet, die Regelung über den Hin- und Rückflug (Nr.2 f des Beschlusses) dahin abzuändern, dass der Mutter aufgegeben wird, J... zu gestatten, zur Wahrnehmung des Umgangs zum Flughafen des Wohnortes zum Wohnort des Kindesvaters und zurück allein zu fliegen, wobei er sich dazu verpflichten würde, für eine Betreuung durch das Flugpersonal zu sorgen und die damit verbundenen Zusatzkosten zu übernehmen; für den Fall, dass J... nicht allein fliegt, die Mutter zu verpflichten, J.. auf eigene Kosten beim Vater abzuholen, die Mutter zu verpflichten, J.. anlässlich der Umgangstermine zum Flughafen zu bringen bzw. dort abzuholen, wenn der Vater die Beförderung mit dem Flugzeug beabsichtigt (zu Ziff. 2 g), ergänzend zu bestimmen, dass der Vater berechtigt sei, mit J.. jeweils am Sonntagvormittag um 11.00 Uhr ohne Einschränkung in telefonischen Kontakt auch über das Festnetz mit J.. zu treten und sich mit ihr ohne Einschränkungen seitens der Kindesmutter zu unterhalten; gleiches solle aus besonderen Anlässen (wie Geburtstag etc) gelten.

Ferner regt der Vater an, die Regelung über die geteilten Ferien dahingehend zu ändern, dass dem Vater die erste Hälfte zusteht.

Zur Begründung trägt der Vater vor:

Flughafen K../B.. zu bringen oder sie dort abzuholen noch sie sich auf veränderte Ankunftszeiten J... einlassen würde. Das würde dazu führen, dass der Vater für eine Zugreise hin und Die getroffene Regelung, nach der der Vater J.. zu den Wochenendkontakten in B.. abzuholen und dort hinzubringen habe, sei ihm unter zeitlichen und finanziellen Gesichtspunkten unzumutbar, zumal die Mutter ihm nicht einmal entgegenkomme und weder bereit sei, J.. zum zurück nach B.. und umgekehrt bei der Rückreise bei Kosten in Höhe von 194 EUR (zuzüglich Kosten für Bahncard und Parkkosten) einen Zeitaufwand von 23 Stunden habe, J.. einen solchen von 12 Stunden. Der Vater müsse jeweils am Freitag Urlaub nehmen, um den spätestens in Betracht kommenden Zug nach B.. um 11.06 Uhr nehmen zu können. Abends würden beide erst gegen 21.30 Uhr zu Hause ankommen. Für die Rückfahrt sei er von 13.00 Uhr bis 18.35 Uhr mit J.. und bis gegen 1 Uhr nachts für die Rückfahrt unterwegs. Für einen Hin- und Rückflug nach Bonn und umgekehrt habe er einen Zeitaufwand von rund 15 Stunden. Dadurch, dass die Mutter nicht bereit sei, J.. zum Flughafen zu bringen, könne er nicht den unmittelbaren Anschlussflug zurück nach B... nehmen, sondern müsse zunächst zum Bahnhof fahren, den die Mutter ausschließlich als Übergabeort akzeptiere, um J.. abzuholen. Um nach der Übergabe in B.. zu einem vertretbaren Preis zurückfliegen zu können, der um 19.05 Uhr starte, müsse er am Sonntag mit J.. einen Flug um 13.05 Uhr buchen und sich in B.. bis 19.00 Uhr die Zeit vertreiben, da die Mutter sich auch nicht auf eine andere Übergabezeit einlassen würde. Ihm würden Kosten in Höhe von rund 550 EUR einschließlich notwendiger Taxikosten in B.. und Parkhausgebühren entstehen. Würde J.. allein fliegen, würden Kosten in Höhe von rund 120 EUR zuzüglich 60 EUR für die Flugbegleitung und etwaige Parkkosten entstehen. Die derzeitige Regelung sei für den Vater und das Kind unzumutbar. Abgesehen von der finanziellen Belastung seien die Umgangswochenenden im Wesentlichen mit Reisezeiten ausgefüllt. Die Regelung beinhalte die Gefahr, dass das Kind die Umgangswochenenden zunehmend als strapaziös empfinden würde denn als positives Erlebnis. Für den Vater würde das Umgangsrecht faktisch vereitelt. Eine sinnvolle Regelung zum Umgangsrecht könne nur darin liegen, dass der Mutter aufgegeben werde, das Kind ohne Begleitung zwischen K.. -B.. und B... hin- und zurückreisen zu lassen und es zum Flughafen K.. -B.. zu bringen und dort abzuholen. Dies sei der Mutter auch zumutbar. Für ihre Ablehnung, J... allein fliegen zu lassen, fehle eine nachvollziehbare Begründung.

Hinsichtlich der Telefonregelung trägt der Vater vor:

Es habe eine Vereinbarung bestanden, dass der Vater jeweils am Sonntag um 11.00 Uhr bei J.. anrufen dürfe. Diese Regelung habe die Mutter eigenmächtig zu Beginn ihres Sommerurlaubs mit J.. aufgehoben weil ihr Telefonate aus dem Ausland zu teuer seien und sie ihre Ruhe haben wolle. Ein an J.. gesandtes Handy, das nur für die Telefonate des Vaters programmiert sei, habe sie zurückgewiesen. Da der Mutter die Telefonate am Sonntag nicht mehr gepasst hätten, habe er angeboten, nun dienstags oder freitags um 18.00 Uhr anzurufen. Obwohl sie darauf nicht reagiert habe, und obwohl er ihr vorher noch per sms mitgeteilt habe, dass der Freitagstermin doch nicht möglich sei, habe sie ihm nachträglich entgegen gehalten, am Freitag nicht angerufen zu haben. Auf diese Weise komme ein telefonischer Kontakt mit J.. überhaupt nicht mehr zustande. Den Festnetzanschluss stelle die Mutter wahrheitswidrig mit der Behauptung nicht mehr zur Verfügung, er habe sie am Telefon bedroht. Er verweist insoweit auf das Verfahren bei dem Amtsgericht B.., bei dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Vater wegen Belästigungen abgelehnt worden ist (Urteil vom 16.3.2005 -11 C 48/05). Da die Mutter jeden Telefonkontakt auch absolut, insbesondere zeitlich, reglementiere, sei auch eine darauf bezogene Anordnung nötig.

Hinsichtlich der Ferienregelung macht der Vater geltend, die Änderung werde im wohl verstandenen Interesse nur J... geltend gemacht, damit diese im Anschluss an die Ferien mit dem Vater wieder Zeit habe, sich auf den Haushalt der Mutter und ihren Alltag einzustellen, bevor sie wieder zur Schule müsse. Die Mutter habe es abgelehnt, sich gütlich auf die bisher einverständlich so gehandhabte Regelung einzulassen.

Die Mutter erwidert auf die Beschwerde:

Alleinflüge seien J.. mit einem Alter von erst sieben Jahren nicht zumutbar. Die Entscheidung darüber, ob das Kind reif genug für Alleinflüge sei, obliege ihr als der Sorgeberechtigten. Aus ihrer eigenen Erfahrung aus ihrer früheren Tätigkeit als Flugbegleiterin wisse sie, dass das Flugpersonal nicht ausreichend in der Lage sei, sich um zu begleitende Kinder zu kümmern. Die Kinder würden nur an Bord gebracht und würden sich selbst überlassen bleiben. Bei Turbulenzen und Erschütterungen, zu denen es immer kommen könne, müssten sie selbst angeschnallt auf Notsitzen verweilen. Die Mutter verweist auf einen Pressebericht der Süddeutschen Zeitung vom 1./3.10.2005, in der auf die unzureichende Sicherung von Kindern unter sieben Jahren hingewiesen wird. Die Fluggesellschaften würden im Übrigen die Verantwortung für ein allein reisendes psychisch belastetes Kind ablehnen.

Die eigentliche Problematik liege in der Tatsache, dass die Umgangswochenenden überhaupt stattfinden würden. Der Vater verhalte sich während der Umgänge unverantwortlich gegenüber J.. . Er unterlasse keine Gelegenheit, J.. gegen ihre Mutter einzuvernehmen und die Mutter sogar in Telefonaten vor dem Kind schlecht zu machen, sei es bezogen auf Äußerlichkeiten der Mutter sei es bezogen auf gemeinsame Unternehmungen. Der Vater überhäufe J.. auf den Wochenenden mit Geschenken, die sie dort lassen müsse. Der Vater zeige weiterhin keine Kritikfähigkeit in Bezug auf sein eigenes Verhalten wie auch eine fehlende Bindungstoleranz, was die Sachverständige schon festgestellt habe, die sogar zu dem Schluss gekommen sei, dass ein zeitweiliger Ausschluss dem Wohl des Kindes entsprechen könne. Die Beeinflussung durch den Vater nehme ein solches Ausmaß an, dass J.. stets völlig verunsichert zurückkehre und die Mutter über Wochen regelrechte Aufbauarbeit leisten müsse. J.. zeige Verhaltensauffälligkeiten in Form von nächtlichen Albträumen, ständigem Kratzen am Kopf, Essstörungen und Lustlosigkeit. Sie sei in therapeutischer Behandlung, die aber noch nicht angeschlagen habe. In Anbetracht der fortwährenden und dauerhaften Herabwürdigung der Mutter vor dem Kind erscheine es als fraglich, ob ein Wochenendumgang in B... überhaupt mit dem Kindeswohl vereinbar sei und diese nicht in B.. in einer Pension stattzufinden sollten Hinsichtlich der Telefonate macht die Muter geltend, der Vater würde diese nur dazu ausnutzen, die Aktivitäten, die Mutter mit J.. unternimmt, herabzusetzen. J.. habe daher überhaupt keine Lust mehr, ihrem Vater Erlebnisse oder Vorhaben zu erzahlen. Sie sei so verstört nach diesen Telefonaten, dass die Mutter gebeten habe, diese nicht mehr am Sonntag zu führen, da J.. an diesem Tag dann so belastet sei. Sie sei dazu übergegangen, bei den Telefonaten dabei zu sein, um Dinge im Nachgang richtig stellen zu können, sowie um J.. zu beruhigen und zu trösten. Der Vater habe sich bisher nicht auf einen bestimmten Wochentag für ein Telefonat festlegen können, sondern stur auf dem Sonntag bestanden. Telefonanrufe auf dem Festnetzanschluss habe ihr Lebensgefährte aufgrund von Drohungen und Hassexzessen auch auf dem Anrufbeantworter untersagt. Sie sei außerdem aus pädagogischen Gründen dagegen, dass J.. in ihrem jetzigen Alter ein eigenes Handy erhalte.

Der Vater habe tatsächlich gar keine Zeit, sich in den Ferien um seine Tochter zu kümmern. Sie werde überwiegend fremdbetreut. Die Verlegung des Umgangs auf die erste Ferienhälfte wünsche die Mutter, da der Vater zu oft versucht habe, die Aufenthalte J... ohne Absprache um ein paar Tage zu verlängern. Dadurch würden eigene Urlaubsvorhaben der Mutter gefährdet.

II. Die gemäß § 621 e Abs. 1, Abs. 3, § 517, § 520 ZPO zulässige Beschwerde des Vaters ist überwiegend begründet. Die vom Amtsgericht getroffenen Bestimmungen zur Gestaltung der Umgangswochenenden sind zu ändern. Ferner ist dem Vater die regelmäßige telefonische Kontaktaufnahme mit J.. zu gestatten.

Gestattung von Flugreisen:

Das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils gemäß § 1684 BGB steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Dies ist vom Gericht bei der im Streitfall zu treffenden Anordnung zu beachten. Es ist daher zu vermeiden, dass die Umgangsregelung so gestaltet ist, dass sie für den nichtsorgeberechtigten unzumutbar und damit faktisch vereitelt wird (vgl. BVerfG, FamRZ 2003, 809). Das kommt insbesondere in Betracht, wenn, wie hier, die Wohnorte der Elternteile weit auseinander liegen. Wenn, wie aus der Schilderung des Vaters hervorgeht, dieser von dem ihm für die Ausübung des Umgangs zustehenden Wochenende 23 Stunden oder auch im Fall einer Flugreise immer noch 15 Stunden dazu aufwenden muss, um an einem Tag zum Wohnort des Kindes hin- und zurückzufahren und am übernächsten Tag mit demselben Aufwand zurück, ist das eine Ausgestaltung, die weder dem umgangsberechtigten Elternteil -- - abgesehen von den ihm entstehenden hohen Kosten - noch auch dem Kind zumutbar ist. Das Umgangsrecht ist dazu da, den Kontakt mit dem Kind in möglichst vertrauter Umgebung und in vertraulicher Atmosphäre zu verbringen. Dies ist nicht möglich, wenn die überwiegende Zeit in öffentlichen Verkehrsmitteln verbracht werden muss. Zu Recht macht der Vater geltend, dass diese Situation für ein Kind eher als Belastung empfunden werden muss. Das ist bei der vorliegenden Fallgestaltung, bei der der Umgang sich bei allen Beteiligten immer noch nicht eingespielt hat und J.. dadurch ohnehin belastet ist, besonders nachteilig und geeignet, das Ziel des Umgangs, das Band auch zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil zu erhalten, zu vereiteln.

Aus dem gemeinsamen Elternrecht folgt auch, dass der sorgeberechtigte Elternteil den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglicht (vgl. BVerfG, aaO.). Das folgt auch aus § 1684 Abs. 2 BGB, wonach jeder Elternteil alles zu unterlassen hat, was das Verhältnis zu dem anderen Elternteil beeinträchtigt. Aus dieser Verpflichtung kann sich auch eine aktive Mitwirkungspflicht bei der Gestaltung des Umgangs ergeben, wenn dieser sonst nicht oder nur unter unzumutbaren Verhältnissen möglich ist. Daraus folgt mindestens die Verpflichtung, das Kind zum Flughafen zu bringen und dort abzuholen, wenn der andere Elternteil aus weiter Entfernung anreisen muss, um das Kind abzuholen (vgl. BVerfG, aaO.; OLG München, FamRZ 2003, 183; vgl. auch OLG Nürnberg, FamRZ 1999, 1008; OLG Frankfurt, FamRZ 1988, 866).

Darüber hinaus ist J... aber auch zu gestatten, nach einer Einführung im Wege des begleiteten Fluges allein nach B... und zurück zu fliegen. Auch wenn J.. zum Flughafen gebracht und dort abgeholt wird, verbleibt für den Vater immer noch eine besonders hohe und so sowohl aus zeitlichen wie finanziellen Gründen unzumutbare Belastung, wenn er jeweils am Freitag nach B.. hin- und zurückfliegen muss und am Sonntag umgekehrt. Die Bedenken der Mutter gegen einen begleiteten Flug durch das Kind teilt der Senat nicht. Der von ihr eingereichte Zeitungsartikel bezieht sich auf technisch bedingte Sicherheitsmängel in Bezug auf Kinder bis zum Alter von sieben Jahren. Das hat mit der Frage, ob ein Kind einen begleiteten Flug wahrnehmen kann, nichts zu tun. Nach eigenen Erfahrungen des Senats empfinden es Kinder eher als spannend, allein zu fliegen. Das Personal geht in der Regel liebevoll mit den Kindern um, auch wenn selbstverständlich nicht ständig Zeit für sie da ist. Die Kinder werden beim begleiteten Flug lückenlos von dem einen Elternteil übernommen und dem anderen wieder anvertraut. Die Kinder werden in den vorderen Sitzen platziert, sodass, selbst wenn die Flugbegleiter im Fall möglicher Beeinträchtigungen durch Turbulenzen und Erschütterungen selbst Platz nehmen müssen, ein Kontakt möglich ist. Zu berücksichtigen ist hier auch, dass es sich um einen Städteflug innerhalb Deutschlands von etwa einer Stunde handelt, so dass die Gefahr durch die von der Mutter befürchteten Beeinträchtigungen eher als gering zu veranschlagen ist. J... wird, wenn der Vater sie zweimal anlässlich der monatlich stattfindenden Umgangswochenenden begleitet und eingewiesen hat, fast acht Jahre alt sein.

Sie machte bei der Anhörung durch das Amtsgericht, also einer für sie fremden Situation und Umgebung, einen aufgeschlossenen und selbstsicheren Eindruck. Der Senat teilt daher nicht die Bedenken der Mutter, der Flug könne aufgrund psychischer Belastung J... vom Flugpersonal abgelehnt werden. Entgegen der Ansicht der Mutter unterliegt es auch nicht allein ihrer Entscheidung, ob sie dem Kind den Flug zutraut oder nicht. Sie hat bei ihren Entscheidungen auch auf das Recht des anderen Elternteils auf Umgang Rücksicht zu nehmen und kann daher ihre Mitwirkung an der Organisation, die geeignet ist, dem anderen die Wahrnehmung dieses Rechts erst in angemessener Weise zu ermöglichen, nur dann verweigern, wenn dafür überwiegende Gründe des Kindeswohls sprechen oder ihr ihrerseits die Mitwirkung aus bestimmten Gründen unzumutbar wäre. Die von de Mutter vorgetragenen Bedenken stützen beides nicht.

Zur Mitwirkungsverpflichtung der Mutter gehört es auch, dass sie sich möglichst auf die Ankunfts- und Abfahrtszeiten des Vaters bzw. des Kindes einzustellen hat, da der Vater auf die Flugpläne keinen Einfluss hat. Selbstverständlich hat der Vater die Buchungen möglichst so vorzunehmen, dass die Ankunfts- und Abfahrtszeiten den vorgesehenen Übergabezeitpunkten möglichst nahe kommen.

Soweit die Mutter die Frage des Transports zum Anlass nimmt, das Umgangsrecht bzw. den Ort seiner Ausübung überhaupt in Frage zustellen, folgt der Senat dem nicht. Das Amtsgericht hat das Recht des Vaters zum Umgang einmal im Monat unangefochten und nach Ansicht des Senats auch zu Recht angeordnet. Der regelmäßige Umgang dient dazu, dem nicht sorgeberechtigten Teil die Gelegenheit zu geben, sich laufend über das Wohlbefinden und die Entwicklung des Kindes zu informieren, einer Entfremdung vorzubeugen und dem gegenseitigen Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (BGH, NJW 1969, 422). Allein gemeinsame Ferienzeiten würden hierzu nicht ausreichen. Vielmehr ist gerade bei jüngeren Kindern ein kontinuierlicher Kontakt erforderlich, um eine Entfremdung zu vermeiden (vgl. Johannsen/Jaeger, Eherecht, § 1684 BGB, Rn 26). Dabei sollte der Umgang möglichst in der gewöhnlicher Umgebung des berechtigten Elternteils, in der Regel also in dessen Wohnung, stattfinden, denn das Kind soll diesen in seiner von ihm geprägten Häuslichkeit erleben dürfen (vgl. Johannsen/Jaeger, aaO., § 1684 BGB, Rn 24). Der Vorschlag der Mutter, der Vater solle den Umgang in einer Pension in B.. wahrnehmen, ist daher nicht geeignet.

Es soll nicht verkannt werden, dass die Situation für J.. schwierig ist, was offenbar im Wesentlichen darauf beruht, dass die Eltern den zwischen ihnen bestehenden Konflikt noch nicht abschließend bewältigt haben. Das Amtsgericht hat insoweit in Übereinstimmung mit der Sachverständigen der Mutter das Sorgerecht übertragen, auch weil sie besser dazu in der Lage ist, die Verhaltensauffälligkeiten J... aufzufangen. Der Senat geht davon aus, dass die Mutter mit Hilfe der begonnenen psychotherapeutischen Behandlung J... auch in Zukunft dazu in der Lage sein wird, J.. zu unterstützen, bis sich die Umgangsgestaltung eingespielt haben wird und den Eltern es hoffentlich gelingt, mehr aufeinander zuzugehen.

Ferienregelung:

Gerade im Hinblick auf die Belastung J.. war auch der Anregung des Vaters zu folgen, dass J.. bei den geteilten Ferien die erste Ferienhälfte mit dem Vater verbringen soll. Denn gerade wenn J.. in Folge des Umgangs psychisch sehr belastet ist, erscheint es wichtig, dass sie dies verarbeiten kann, bevor die Schule wieder beginnt. Der Einwand der Mutter gegen die Regelung, der Vater habe schon mehrfach Rückgabetermine nach den Ferien nicht eingehalten, ist nicht nachzuvollziehen. Soweit ersichtlich, hat der Vater einmal in den Sommerferien 2005 schriftlich bei der Mutter angefragt, ob er J.. am 29. statt am 31. Juli zurückbringen könne. Es ist nicht einmal vorgetragen, dass der Vater auf ihre Antwort hin, dass dies nicht möglich sei, sich nicht doch an den vereinbarten Termin gehalten habe. An einem Wochenende wollte der Vater J.. früher als 19.00 Uhr zurückbringen. Nachdem die Mutter dies abgelehnt hatte, weil sie verhindert war, hat er J.. zum vereinbarten Termin zurückgebracht. Der Vater hat sich selbstverständlich an die festgelegten Rückgabezeiten zu halten. Dies wird klarstellend in der getroffenen Anordnung festgehalten. Nur klarstellend wird hier darauf hingewiesen, dass sich die Mutter auch hier auf die fahrzeitbedingte konkrete Ankunftszeit einzulassen hat, die der Vater seinerseits möglichst an der vereinbarten Übergabezeit zu orientieren hat.

Telefonate:

§ 1684 BGB gilt für alle Kommunikationsformen, wie z.B. auch den brieflichen und telefonischen Kontakt (vgl. Johannsen/Jaeger, aaO., § 1684, Rn 9). Da die Eltern sich selbst über diesen Punkt nicht einigen können, ist eine Regelung erforderlich.

Gerade wenn der Umfang des Umganges aufgrund der zeitlichen Entfernung schon eingeschränkt ist, ist wenigstens der telefonische Kontakt zuzulassen, um dem Vater zu ermöglichen, sich über das Wohlbefinden des Kindes zu vergewissern und den Kontakt zum Kind zu pflegen. Die Mutter verlangt allerdings zu Recht, dass der Vater diesen Kontakt nicht dazu nutzen darf, sie oder ihren Lebensgefährten vor dem Kind herabzusetzen und sich in die Lebensgestaltung der Familie in B.. durch abfällige Bemerkungen einzumischen. Das ist selbstverständlich und ergibt sich auch aus § 1684 Abs. 2 BGB. Der Vater muss sich bei zukünftigen Telefonaten darüber im Klaren sein, dass ihm das Recht zu entziehen sein wird, wenn er sich nicht daran hält. Im Hinblick auf die Modalitäten hält der Senat es für angemessen, dass J.. allein mit ihrem Vater sprechen sollte, was altersgerecht ist und auch für ein ungestörtes und unbefangenes Gespräch als erforderlich erscheint. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Vater im Interesse daran, den telefonischen Kontakt beibehalten zu können, sich an die Regeln halten wird. Der Festnetzanschluss ist nicht zur Verfügung zu stellen, schon weil darüber der Lebensgefährte der Mutter als der Inhaber des Anschlusses zu bestimmen hat. Der Sonntag, der nicht für den Umgang vorgesehen ist, sollte Mutter und Kind unbelastet zur Verfügung stehen, ebenso der gemeinsame Urlaub. Da der Vater angegeben hatte, den zunächst auch angebotenen Freitagstermin nicht mehr wahrnehmen zu können, hat der Senat den Dienstag als regelmäßigen Termin bestimmt. Der Senat geht davon aus, dass die Eltern in der Lage sein werden, einen anderen Tag außerhalb des Wochenendes für den Telefontermin finden zu können, wenn dieser Tag nicht in Frage kommt.

Von der gesonderten Bestimmung, dass die Eltern alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert, sieht der Senat ab. Denn dies ist selbstverständlich und ergibt sich im Übrigen aus der gesetzlichen Regelung des § 1684 Abs. 2 BGB.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 S. 2 FGG, § 131 Abs. 3 KostO. Die Wertfestsetzung beruht auf § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 3 S. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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