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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 01.07.2005
Aktenzeichen: 13 UF 199/04
Rechtsgebiete: FGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

FGG § 50 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 621e
ZPO § 621e Abs. 2
ZPO § 623 Abs. 3
ZPO § 623 Abs. 5
ZPO § 623 Abs. 2 S. 2
BGB § 1671 Abs. 1
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 13 UF 199/04

In der Familiensache

betreffend die Kinder S.nnn Knnn , geboren am 29.10.1991, und D.nnn Knnn , geboren am 04.12.1995, beide aufenthältlich bei der Mutter,

hat der 13. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin am 1. Juli 2005 durch die Richterin am Kammergericht Hennemann als Einzelrichterin beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 22. September 2004 geändert:

Die elterliche Sorge für S.nnn Knnn wird der Mutter allein übertragen; die elterliche Sorge für D.nnn Knnn verbleibt den Eltern gemeinsam.

Die weitergehende Beschwerde des Vaters wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Parteien, die am 26.04.1991 die Ehe geschlossen haben, leben seit September 1999 getrennt. Der Vater zog damals alleine in das von den Parteien neu erworbene Einfamilienhaus im Z.nnn weg ein. Die Kinder sind zunächst einverständlich bei der Mutter geblieben. Am 01.09.2000 ist die Mutter mit den Kindern aus der ehemaligen Ehewohnung ausgezogen. In diesem Zusammenhang hat die Mutter dieses Verfahren mit den Anträgen, ihr die elterliche Sorge allein und zugleich im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrechts zu übertragen, eingeleitet. Sie hat dies damit begründet, dass der Vater nun nicht mehr damit einverstanden sei, dass die Kinder bei ihr leben würden und sie mit diesen umziehe. Der Vater seinerseits hat am 02.09.2000 den Scheidungsantrag eingereicht und zugleich einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gestellt und beantragt, dieses Verfahren abzutrennen. Den Eltern gelang es danach aber sich wieder zu verständigen und mit Beschluss vom 18.09.2000 hat das Amtsgericht das Ruhen dieses Verfahrens auf Antrag der Mutter angeordnet. Die Kinder waren in der Folgezeit jedes zweite Wochenende und einen weiteren zusätzlichen Tag in der Woche beim Vater. Nach einem gemeinsamen Urlaub mit den Kindern verweigert die Tochter Snnn seit August 2002 jeglichen Kontakt zum Vater. Im Februar 2003 ersteigerte die Mutter das Haus Z.nnn weg. Um die Verteilung des Versteigerungserlöses haben die Parteien über zwei Instanzen einen Rechtsstreit geführt. Im März 2003 ist die Mutter mit den Kindern in den Z.nnn weg eingezogen, nachdem der Vater dieses Haus zuvor verlassen hatte. Im August 2003 unterrichtete die Mutter den Vater, dass sie D.nnn in einer anderen Grundschule angemeldet habe, da er in seiner bisherigen Schule erhebliche Probleme mit seiner Klassenlehrerin gehabt habe. Der Vater hat nunmehr seinerseits in diesem Verfahren beantragt, ihm die elterliche Sorge für D.nnn , hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht, zu übertragen, die Mutter hat weiterhin die alleinige Sorge für beide Kinder beantragt.

Das Scheidungsverfahren ist weiterhin rechtshängig, die Parteien streiten hier mit wechselseitigen Anträgen zum Zugewinn, wobei der Vater seinen Antrag bislang noch nicht beziffert hat. In dem ebenfalls anhängigen Umgangsverfahren ist mit Beschluss des Amtsgerichts vom 03.07.2002 ein Gutachten zur Frage, welche Umgangsregelung für die beiden Kinder mit dem Vater dem Wohl der Kinder am besten entspreche, eingeholt worden. Auf das am 05.01.2004 von Prof. Dr. med. Lnnnn erstellte Gutachten wird Bezug genommen (Anlage zum Schriftsatz des Vaters vom 31.01.2005).

Das beteiligte Jugendamt hat am 18.06.2003 im Scheidungsverfahren mitgeteilt, dass ein gemeinsames Gespräch der Eltern nicht möglich gewesen sei. Die Mutter habe kein Vertrauen zum Vater, der sich ausgegrenzt fühle und in Sorge um seine Kinder sei, wobei seiner Ansicht nach, die Mutter die Schwierigkeiten verursache, weil sie keine Kontakte der Kinder zu ihm zulasse.

Das Amtsgericht hat die Eltern und die Kinder am 10.12.2003 und am 22.09.2004 angehört. Mit Beschluss vom 22.09.2004 hat das Amtsgericht die elterliche Sorge für beide Kinder der Mutter allein übertragen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sowohl das Jugendamt als auch die Gutachterin festgestellt hätten, dass die elterlichen Konflikte sich auf die Entwicklung der Kinder zu eigenständigen Persönlichkeiten erheblich auswirkten, was auch durch den Eindruck von den Kindern in den Anhörungen bestätigt worden sei. Da es den Eltern nicht gelinge ihre Konflikte zu lösen, sei die gemeinsame elterliche Sorge nicht mehr beizubehalten und diese allein auf die Mutter zu übertragen, die die Kinder seit der Trennung der Parteien betreue. Hierbei sei auch der Wille des Kindes S.nnn zu berücksichtigen, die sich für eine alleinige elterliche Sorge der Mutter ausgesprochen habe.

Gegen diesen am 29.10.2004 zugestellten Beschluss hat der Vater am 08.11.2004 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist rechtzeitig am 31.01.2005 begründet. Der Vater beantragt, den Beschluss aufzuheben und das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen, hilfsweise es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen, hilfsweise ihm die elterliche Sorge für beide Kinder allein zu übertragen. Er rügt, dass eine Entscheidung zur elterlichen Sorge nur im Verbundverfahren hätte ergehen können. Er ist weiter der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht gegeben seien, da die Parteien sich über die wesentlichen Belange der Kinder einigen können und auch miteinander - über die Kinder - kommunizieren. Wenn es jedoch nicht bei der gemeinsamen elterlichen Sorge bleibe, so sei diese ihm allein zu übertragen. Denn die Mutter sei in ihrer Erziehungsfähigkeit eingeschränkt, sie habe trotz der Empfehlungen des Gutachtens nichts gegen die andauernde Kontaktverweigerung der Tochter unternommen. Hier liege ein sogenanntes parental alienation syndrome (im folgenden PA-Syndrom) vor, welches zu dauerhaften Entwicklungsstörungen der Tochter führe. Zudem instrumentalisiere sie die Kinder zur Durchsetzung ihrer Vermögensinteressen, indem sie nur bereit sei dem Vater entgegenzukommen, wenn dieser ihren finanziellen Vorstellungen nachgebe. Sie könne daher den bestehenden Konflikt auf der Paarebene nicht von der Elternebene trennen. Der Vater regt an, ein neues aktuelles Gutachten über die Situation der Tochter und der Regelung der elterlichen Sorge für sie einzuholen.

Die Mutter beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verweist darauf, dass die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge wegen der erheblichen Konflikte der Eltern nicht möglich sei, da es beiden Parteien nicht gelinge, diese von der Elternebene zu trennen. Sie habe wiederholt gütliche Einigungen angestrebt, die aber alle an der Haltung des Vaters gescheitert seien.

Der Senat hat für D.nnn gem. § 50 Abs. 1 FGG eine Verfahrenspflegerin bestellt, die sich für die Beibehaltung der gemeinsamen elterliche Sorge für D.nnn ausgesprochen hat.

Die Parteien und die Kinder sind vor dem Senat angehört worden.

Das Verfahren Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 155 F 12106/00 (Scheidungsverfahren) ist beigezogen worden.

Im Verfahren über den Umgang des Vaters mit den Kindern haben die Parteien sich vor dem Senat auf eine einvernehmliche Regelung verständigt.

Die gemäß § 621e ZPO statthafte Beschwerde ist zulässig. Der Vater ist auch hinsichtlich der Entscheidung über die elterliche Sorge für S.nnn beschwert. Zwar hat er erstinstanzlich nicht die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich beantragt, aber er hat einer alleinigen Ausübung der elterlichen Sorge durch die Mutter nicht ausdrücklich zugestimmt. Die Beschwerde hat insoweit Erfolg, als den Eltern die elterliche Sorge für D.nnn weiterhin gemeinsam zu belassen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.

Das Verfahren leidet entgegen der Auffassung des Vaters nicht an einem Verfahrensman-gel, der zu einer Aufhebung des Verfahrens und Zurückweisung an das Amtsgericht zwingt. Zwar folgt aus §§ 623 Abs. 3, Abs. 5 ZPO, dass ein vor Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrages anhängig gemachtes Verfahren zur elterlichen Sorge mit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages zugleich zur Folgesache wird. Diese Verbindung ist hier zwar unterblieben, aber gemäß § 623 Abs. 2 S. 2 ZPO kann eine Folgesache betreffend die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil im Falle eines Antrages nach § 1671 Abs. 1 BGB auf Antrag einer der Parteien abgetrennt und isoliert fortgeführt werden. Hier fehlt es zwar mangels vorheriger Verbindung an einem derartigen Antrag, aus dem Verhalten beider Parteien lässt sich aber eindeutig entnehmen, dass diese das Verfahren isoliert fortgeführt wissen wollten. So hat der Vater zwar im Scheidungsverfahren einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts angekündigt, aber auch zugleich die Abtrennung beantragt. Zu dieser Abtrennung ist es nicht gekommen, weil in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2002 kein Antrag zur elterlichen Sorge gestellt worden ist. Am 28.08.2003 hat der Vater dann ausdrücklich in diesem Verfahren beantragt, ihm die elterliche Sorge für D.nnn zu übertragen und folgerichtig haben auch beide Parteien in der mündlichen Verhandlung im Scheidungsverfahren am 10.12.2003 erklärt, dass sie im Hinblick auf das anhängige isolierte Verfahren keine Anträge zur Folgesache elterliche Sorge stellen. Bei einer Verbindung hätte das Verfahren mithin wieder unverzüglich abgetrennt werden müssen, da keine der Parteien auf eine Entscheidung im Verbund bestanden, sondern deutlich zu erkennen gegeben hat, dass die Entscheidung vorab ergehen soll. Die unterbliebene Verbindung als fehlende Förmlichkeit hat daher keine Auswirkung auf das Verfahren, so dass der Senat in der Sache entscheiden kann, zumal beide Parteien zum Ausdruck gebracht haben, dass angesichts des nicht absehbaren Endes des Scheidungsverfahrens sie dringend eine Klärung der elterlichen Sorge wünschen.

Leben die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nicht nur vorübergehend getrennt, ist gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB einem Elternteil auf seinen Antrag - auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils - die elterliche Sorge alleine zu übertragen, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Aus Art. 6 Abs. 2, Art 3 GG folgt zwar ein grundsätzliches Recht beider Eltern, ihre Kinder zu pflegen und zu erziehen. Diesem Recht steht aber auch die Verantwortung der Eltern für das Wohl ihrer Kinder gegenüber. Insoweit besteht weder eine gesetzliche Vermutung dafür, dass die gemeinsame elterliche Sorge im Zweifel die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung ist, noch kann der Neuregelung, die das Recht der elterlichen Sorge durch das Kindschaftsrechtsreform-Gesetz erfahren hat, eine Priorität zugunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge entnommen und die Alleinsorge als ultima ratio eingestuft werden (vgl. BGH FamRZ 1999, 1646, 1647). Vielmehr kann nach weitgehend einhelliger Auffassung, der sich auch der Senat anschließt, die elterliche Sorge nur dann gemeinsam ausgeübt werden, wenn zwischen den Eltern eine Kommunikationsfähigkeit besteht, welche wiederum eine objektive und subjektive Kommunikationsbereitschaft beider Elternteile voraussetzt (BGH aaO und zuletzt bestätigend BGH Beschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 33/04; KG FamRZ 2000, 502, 503 und 504; OLG Dresden FamRZ 2000, 109; OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1157; OLG Hamm FamRZ 1999, 1159,1160). Denn nur dann ist sichergestellt, dass es bei Fortbestehen der gemeinsamen Sorge keine fortwährenden Streitigkeiten über die Belange des Kindes gibt, welche zu einer Belastung des Kindes führen können, die nicht mit dem Wohl des Kindes vereinbar sind. Entgegen der Beteuerung des Vaters hat der Senat ernsthafte Zweifel an einer derartigen Kommunikationsfähigkeit der Eltern. Zwar ist es zutreffend, dass die Eltern in der Lage sind, sich über die Umgangszeiten des Vaters mit D.nnn zu verständigen und zwar nicht nur bei kurzfristigen Änderungswünschen, sondern nun auch grundsätzlich zum Umfang des Umgangs einschließlich Ferien- und Feiertagsregelung. Diese Kommunikation erfolgt außerhalb des Gerichtssaals aber überwiegend nur durch einseitige schriftliche Mitteilungen, auf die der andere reagiert und - wie der Vater eingeräumt hat - über das Kind. Der Senat vermag allerdings nicht zu erkennen, dass die Eltern in der Lage sind, sich gemeinsam an einen Tisch zu setzen und die Probleme D.nnn miteinander einvernehmlich und konstruktiv zum Wohle des Kindes zu lösen. Weder beim Schulwechsel D.nnn fand eine derartige Kommunikation statt noch haben die Parteien die Feststellungen der Verfahrenspflegerin, wonach D.nnn geäußert habe, dass er - wenn er denn frei wählen könnte - zum Vater wolle, zur Veranlassung genommen, gemeinsam zum Wohle des Kindes zu überlegen, wie sie den Bedürfnissen des Kindes gerecht werden können. Statt dessen verfallen die Eltern immer wieder in gegenseitige Vorwürfe, wonach sich - so der Vorwurf der Mutter- der Vater nicht (rechtzeitig) um ein Problem kümmern würde, obwohl dieses längst bekannt sei oder seitens des Vaters der Mutter vorgeworfen wird, eigenmächtig zu handeln und das Kind durch Äußerungen, wie bei einem Umzug des Kindes zum Vater müsse sie das jetzige Familienheim verkaufen, in die Auseinandersetzungen der Eltern hineinzuziehen. Anlass miteinander die Lage von D.nnn zu bereden hätten die Eltern dagegen wahrlich genug. Nach dem D.nnn zunächst in der ersten Trennungsphase mit massiven Verhaltensauffälligkeiten reagiert hat, hat er sich nun vordergründig gefangen. Nach Aktenlage hat der Senat allerdings einen sportlich aktiven Jungen erwartet. Bei der Anhörung des Kindes musste dagegen festgestellt werden, dass D.nnn einen eher passiven und resignierten Eindruck hinterließ. Sportliche Aktivitäten wie früher Hockey und Segeln, aber auch Fußball finden nicht mehr statt. Angesichts der mehr als 6jährigen Auseinandersetzungen der Parteien sollte die Äußerung des Kindes, er sei die Auseinandersetzungen und Streitigkeiten letztlich ja mittlerweile gewöhnt, den Parteien mehr als genug Veranlassung sein, gemeinsam zu überlegen, welche Perspektive sie eigentlich ihren Kindern bieten wollen und können. Dass D.nnn in seiner Entwicklung durch die konflikthafte Situation beeinträchtigt ist, ist nach den Feststellungen des Gutachtens unstreitig. Die Eltern sollten daran denken, dass es für eine gesunde Entwicklung des Kindes notwendig ist, wenn dieses auch selbstbewusst eigene Stärken wahrnehmen kann. D.nnn hat aber eher einen Anpassungsmodus für sich gefunden, wie er mit der Situation umgehen kann ohne die Eltern zu verletzen. Seine eigenen Bedürfnisse stellt er offensichtlich zunehmend zurück. Trotz der bestehenden ernsthaften Zweifel an der erforderlichen Kommunikationsfähigkeit der Eltern hält der Senat dennoch hier ausnahmsweise weiterhin zum Wohle des Kindes die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge für angebracht. Zum einen stehen gegenwärtig keine akuten Entscheidungen an, die ein Einvernehmen der Eltern erfordern. Darüber hinaus hat D.nnn eine sehr starke Beziehung zum Vater und es ist daher im Interesse des Kindes notwendig, dass der Vater weiterhin Mitinhaber der elterlichen Sorge bleibt. Anzuerkennen ist zunächst, dass der Vater in der Tat nicht ein sogenannter "Umgangsva-ter" ist, sondern sich über die Umgangskontakte hinaus sehr für die Belange des Kindes interessiert und sich um D.nnn kümmert. Er hält zur Schule Kontakt und hat ihn früher auch zum Sport begleitet. D.nnn ist nach dem Eindruck des Senats eher ein "Papakind". Er hat der Verfahrenspflegerin gegenüber geäußert, dass er - wenn er denn wählen könnte - beim Vater leben wolle. Angesichts der deutlich gewordenen Machtstrukturen zwischen den Eltern, die ihre Beziehungskonflikte nicht bewältigt haben, hält der Senat es mit der Verfahrenspflegerin für dem Kindeswohl am besten entsprechend, wenn beide Eltern weiterhin für D.nnn die elterliche Sorge ausüben und somit betreffend D.nnn auch kein Elternteil im Vorteil ist. Für D.nnn ist dies auch sehr wichtig, weil es für ihn von immenser Bedeutung ist, dass er keinen Elternteil zurücksetzt. Einen Wechsel in den Haushalt des Vaters hält der Senat möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt für angezeigt. Gegenwärtig bedeutet dies eine schlichte Überforderung des neunjährigen Kindes, dass dann als erstes Familienmitglied die seit Jahren innegehaltene und festgefahrene Positionen aufgeben und sich aktiv verändern würde. Angesichts des Zusammenlebens im mütterlichen Haushalt mit der Schwester und deren äußerst schwieriges Verhältnis zum Vater sowie den sehr engen Beziehungen zu den Großeltern mütterlicherseits kann D.nnn auch die Folgen eines Wechsels für ihn persönlich nicht absehen. D.nnn wird daher seinen Aufenthalt weiterhin bei der Mutter haben, was von den Parteien auch übereinstimmend nicht in Abrede gestellt wird. Im Übrigen bleibt es bei der gemeinsamen Sorge.

Bei der nunmehr fast vierzehnjährigen Tochter kommt dagegen eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge nicht in Betracht. S.nnn hat seit August 2002 keinen Kontakt mehr zum Vater und lehnt einen solchen auch ab. Sie hat sowohl dem Amtsrichter als auch dem Senat erklärt, dass sie eine Ausübung der elterlichen Sorge durch den Vater nicht wünsche. Die Haltung von S.nnn ist nach Überzeugung des Senats Ausfluss der seit Jahren bestehenden Streitigkeiten der Eltern, denen sich S.nnn dadurch entzogen hat, dass sie eine eindeutige Position eingenommen und sich mit der Mutter und deren Lage identifiziert hat. Entgegen der Auffassung des Vaters kann diese Positionierung der Tochter im Streit der Eltern nicht als ein PA-Syndrom bezeichnet werden. Der Begriff des PA-Syndroms wurde in den USA 1985 von Gardner geprägt. Hintergrund waren Fällen von falschen Beschuldigungen des sexuellen Missbrauchs von Kindern. Er definierte danach ein PA-Syndrom als eine im Kern von einem Kind ausgehende Diffamierungskampagne, die zum einen aus einer Programmierung des Kindes durch den einen Elternteil mit dem Ziel, den anderen Elternteil zu verunglimpfen, und zum anderen aus eigenen Beiträgen des Kindes, mit dem es die Diffamierungskampagne des Elternteils unterstützt, besteht (vgl. Nachweise bei Bruch FamRZ 2002, 1304). Seit Ende der 90iger Jahre des vergangenen Jahrhunderts wird der Begriff auch in Deutschland vermehrt verwandt, um eine weitergehende Symptomatik zu beschreiben, nämlich die Fälle, in denen ein Kind sich weigert, Umgang mit dem anderen Elternteil wahrzunehmen. Die Theorie von Gardner leidet an ganz gravierenden Schwächen, insbesondere gibt es keinerlei statistisches Material, welches seine Behauptung belegt. Entscheidend ist aber, dass durch das PAS-Konzept der Verhaltenskontext zwischen Eltern und Kind zeitlich und ursächlich stark eingeschränkt behandelt wird. Der zeitliche Blickwinkel richtet sich auf die Nachtrennungsphase. Es wird nur das aktuelle ablehnende Verhalten des Kindes und das eventuell programmierende Verhalten des Elternteils betrachtet. Eine komplexe Verursachungsdynamik wird mithin auf ein einfaches Verursachungsmodell reduziert und Opfer und Täter werden klar getrennt. Typischerweise wird auch dem Beitrag des entfremdeten Elternteils wenig Bedeutung beigemessen. Seine Opferrolle wird bereits dadurch dokumentiert, dass er keinen offenkundigen traumatisierenden Beitrag zur Ablehnung seitens des Kindes liefert (vgl. hierzu Stadler/Salzgeber, FPR 1999, 231ff). Ohne empirisch Erkenntnisse wird zur Bewältigung dieses Phänomens zudem teilweise gefordert, Kinder zur Deprogrammierung von dem bisher betreuenden Elternteil zu trennen und entweder beim anderen Elternteil oder aber bei Dritten unterzubringen (vgl. hierzu Bruch aaO S. 1307 und Stadler/ Salzgeber aaO S. 234). Auch das Modell von Jopt/Behrend (vgl. ZfJ 2000, 223ff und 258ff), die ausgehend von Gardner das PA-Syndrom weiterfassen und im Abbruch der Beziehung zu einem Elternteil durch ein Kind eine Gefährdung der Entwicklung des Kindes sehen, weil es den Widerspruch zwischen Handeln (Ablehnung des Elternteils) und Gefühlen (Exklusivität und Nichtaustauschbarkeit einer Elternbeziehung) nicht aufzulösen vermag, und zur Vermeidung dieser Gefährdung eine gerichtliche Intervention fordern, überzeugt die erkennende Einzelrichterin nicht. Auch diese Theorie setzt Erkenntnisse voraus ohne sie durch empirisches Material zu belegen. Über die Auswirkungen des Verlusts eines Elternteils infolge der Trennung besteht in der Wissenschaft keinesfalls Einigkeit. Offen ist, ob nicht der Verlust eines Elternteils - hier des Vaters - sondern vielmehr die Folgewirkungen der Trennungen, insbesondere ein hohes Konfliktniveau zwischen den Eltern, sich auf das Wohlergehen des Kindes negativ auswirken (vgl. hierzu Kostka, FPR 2005, S.89, 91ff und Ballof, FPR 2005, 210, 212). Insbesondere Studien aus den USA belegen, dass gerade Kinder im Alter von 9-12 Jahren sich häufig mit einem Elternteil verbünden, den sie ihrer Meinung nach an der Trennung für unschuldig erachten. Allerdings halten diese Kinder ihre ablehnende Haltung nicht durchgehend aufrecht, sondern geben sie zum größten Teil nach einigen Jahren jedenfalls vor Vollendung des 18. Lebensjahrs wieder auf (so Wallenstein/Kelly, Surviving the Breakup, zitiert nach Bruch aaO S. 1313). Ob diese Erkenntnisse in ihrer Allgemeinheit zutreffend sind, kann dahingestellt bleiben. Die Einschätzung des Senats wird aber letztlich durch das eingeholte Gutachten im Umgangsverfahren bestätigt. Zwar wurde auch hier eine Überidentifizierung mit der Mutter und die Übernahme der durch die Mutter gezeigten Feindseligkeiten festgestellt und dieses Verhalten als ein in der Nähe eines PA-Syndroms liegende Konstellation angesehen, aber zugleich ist das Verhalten von S.nnn als Strategie zur Bewältigung der konflikthaften Trennung der Eltern beurteilt worden. Sie erhält damit Kontrolle in einer Situation die durch Ohnmachtsgefühle, Hilflosigkeit und Angst vor Abhängigkeit von dem betreuenden Elternteil gekennzeichnet ist. Außerdem führt dieses Verhalten nach Überzeugung der erkennenden Einzelrichterin, die über eine langjährige Erfahrung als Familienrichterin verfügt, zu einer zwingend notwendigen Komplexitätsreduktion und zu einer kognitven und emotionalen Entlastung des Kindes. Vorliegend ist zudem zu beachten, dass die Tochter nach der Trennung der Parteien bis zum August 2002 Umgang mit dem Vater hatte und genauso wie D.nnn versucht hat, sich in der konfliktbeladenen Trennungssituation zu behaupten und den Kontakt zu beiden Eltern zu halten. Unstreitig lässt sich für den abrupten Abbruch des Kontakts zum Vater nach den Sommerferien 2002 kein Ereignis benennen, welches es den Beteiligten, insbesondere dem Vater, ermöglichen würde, dieses Verhalten aus Sicht der beteiligten Erwachsenen nachzuvollziehen, erklärbar und damit auch einer Bewältigung zugänglich machen würde. Andererseits lag die Trennung der Eltern zu diesem Zeitpunkt drei Jahre zurück. Eine Entspannung der Situation zwischen den Eltern war nicht in Sicht. Durch den Streit um das ursprünglich als gemeinsame Ehewohnung geplante Haus Z.nnn weg bekam der Konflikt der Eltern neue Nahrung. Die Kinder waren dadurch unmittelbar betroffen, denn dies war nach der Ersteigerung durch die Mutter nun ihr Zuhause geworden. Die Auseinandersetzung um die Verteilung des Versteigerungserlöses stand noch aus, die Kinder erlebten also den Streit um ihr neues Zuhause zumindest mittelbar mit. Ein Ende der Streitigkeiten der Eltern ist auch weiterhin nicht absehbar. Die Folgesache Zugewinn ist nicht entscheidungsreif, auch der Streit um die Verteilung des Versteigerungserlöses ist noch nicht beendet, da der Vater noch Ansprüche aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen geltend macht und eine Vollstreckungsgegenklage der Mutter anhängig ist. Dass S.nnn diese Konfliktsituation nicht sechs Jahre lang und offensichtlich noch auf weitere Zeit ausleben kann, ist offensichtlich. Sie hat für sich eine Lösung gefunden, mit diesem Konflikt umzugehen, die der Senat auch angesichts des Alters des Kindes akzeptiert. Dies bedeutet keineswegs, dass das Verhalten von S.nnn für gut geheißen oder gar ihrer Entwicklung förderlich angesehen wird. Es bedarf keiner weiteren Ausführung, dass der jahrelang Konflikt der Eltern der Entwicklung von S.nnn abträglich war. Der Senat verkennt auch nicht, dass die Mutter, als diejenige mit der S.nnn nach der Trennung die meiste Zeit verbracht hat, es offensichtlich nicht vermocht hat, ihre eigenen Probleme mit der Trennung von den Kindern möglichst fern zu halten. Der Senat erachtet es als erschreckend, wenn die Mutter ihre Enttäuschung über das Zusammenleben mit dem Vater offensichtlich ungefiltert an die Kinder, hier insbesondere S.nnn , weitergegeben und nicht versucht hat, gegenüber den Kindern den Vater auch positiv darzustellen. Auch erachtet der Senat die Haltung der Mutter, sie sei bei einer Lösung der finanziellen Konflikte zu einer gemeinsamen elterlichen Sorge bereit, als wenig erziehungskompetent. Therapeutische Maßnahmen mit dem Ziel, S.nnn den Umgang mit dem Konflikt zu erleichtern, sind zwar immer wünschenswert und es bestehen Zweifel, ob die Mutter hier alles Erdenkliche unternommen hat. Aber ohne die freiwillige Mitarbeit des Kindes sind therapeutische Maßnahmen nicht sinnvoll. S.nnn lehnt dies aber zumindest gegenwärtig ab. Es ist aber auch festzuhalten, dass an dem Konflikt sowie an dessen jahrelanger Aufrechterhaltung immer beide Parteien beteiligt sind. Der Vater verkennt seinen Anteil am Konflikt, sondern sieht sich als das eigentliche Opfer. Er, der sich unstreitig immer um seine Kinder bemüht hat, wird plötzlich von seiner Tochter gemieden. Da es keinen von ihm verschuldeten traumatisierenden Vorfall gab, kann dieses Verhalten für ihn offensichtlich nur auf das unzureichende Erziehungsverhalten der Mutter zurückzuführen sein. Für die Kinder stellt es sich aber nicht so dar. Sie, die für diesen Trennungskonflikt nun wahrlich nichts können und insbesondere ihn nicht zu beenden vermögen, erleben immer wieder neue Streitigkeiten zwischen den Eltern. Der Vater, der von sich behauptet, die Vermögensauseinandersetzungen mit der Mutter von der Beziehung zu den Kindern deutlich trennen zu können, verkennt, dass den Kindern eine derartige Trennung nicht möglich ist. Sie können weder erkennen noch ist es ihnen zumutbar danach zu unterscheiden, ob hinter den Auseinandersetzungen möglicherweise berechtigte Forderungen des Vaters stehen. Sie erleben vielmehr mit, wie die Mutter z.B. nach der jüngst erfolgten Einleitung des Verfahrens auf Entzug der Anwaltszulassung wegen einer eingeleiteten Pfändung des Vaters reagiert, mag diese Pfändung auch berechtigt gewesen sein. Sie spüren die Wut und Enttäuschung der Mutter, selbst wenn diese die Kinder nicht über das aktuelle Ereignis informieren sollte. Insbesondere für S.nnn stellt es sich so dar, dass die Mutter durch Handlungen des Vaters verletzt und traurig ist, die häusliche Atmosphäre damit wieder - so nach S.nnn - durch den Vater gestört wird. Für die Kinder ist nur wichtig, dass dieser Konflikt endlich beendet wird. Genau dieses hat S.nnn auch als Grund dafür angeben, warum sie keine gemeinsame Sorge wünsche. Sie erhofft sich von einer klaren Trennung der Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge eine Beendigung des Konflikts. Diese Haltung des Mädchens ist nach Auffassung des Senats zu respektieren. Sie hat, nachdem die Eltern es nicht gemocht haben, ihren Konflikt zu bewältigen, ein Anrecht darauf für sich eine Position einzunehmen, die es ihr - wie dargelegt - ermöglicht mit dem Konflikt zu leben.

Der Vater kann sich auch nicht darauf berufen, dass ähnlich wie bei D.nnn gegenwärtig keine Entscheidungen für S.nnn anstehen, die von den Eltern gemeinsam getroffen werden müssen. S.nnn hat vielmehr dargelegt, dass für sie auch ohne akuten Entscheidungszwang eine gemeinsame Sorge belastend sei. Aufgrund der Sprachlosigkeit der Eltern betreffend S.nnn muss der Vater zwangsläufig über Dritte die Situation von S.nnn in Erfahrung bringen, will er denn an ihrem Schicksal teilhaben. Dazu zieht er auch Erkundigungen bei der Schule ein. Für S.nnn ist dies aber ein abträgliches Verhalten, welches ihre ablehnende Haltung gegenüber dem Vater verstärkt. Die Schule ist eines der wenigen Gebiete, in denen sie nicht den Konflikten der Eltern ausgesetzt ist. Auch diese wird nun durch den Vater in die häuslichen Auseinandersetzungen miteinbezogen. S.nnn hat geschildert, dass sie es als entwürdigend empfindet, wenn die Lehrerin sie auf ihre häusliche Situation anspricht. Dieses Verhalten ist - wie der erkennende Einzelrichterin aufgrund zahlreicher anderer streitiger Sorgerechtsfälle bekannt ist - geradezu typisch für Trennungskinder, die Schulbesuche des Elternteils, bei dem sich nicht leben, in den hochstreitigen Fällen wie hier immer ablehnen und als belastend empfinden. S.nnn nimmt außerdem zurzeit am Konfirmationsunterricht teil, der für sie ebenfalls von großer Bedeutung ist, denn auch dieses ist ein Refugium ohne die Auseinandersetzung der Eltern. Sie befürchtet, dass der Vater, der konfessionslos ist, sich auch hier einmischen könnte, was sie ablehnt. All dies sind beachtliche Gesichtspunkte, die es nicht zulassen, S.nnn Standpunkt zu übergehen.

Das Verhalten S.nnn bei der Anhörung hat im Übrigen deutlich gemacht, dass S.nnn ihren Vater nicht hasst - sie hat ihn z.B. sprachlich nicht herabgewürdigt und war nach der mehrstündigen Anhörung und der sich anschließenden leicht entspannten Lage zwischen den Eltern bereit, gemeinsam mit dem Vater in Begleitung der Mutter und D.nnn ein Eis essen zu gehen -, sondern schlicht nicht weiß, wie sie in der gegenwärtigen Konfliktlage den Kontakt zu ihm aushalten soll. Die Lösung des für S.nnn belastenden Konflikts können nur die Eltern liefern. Sie müssen für sich entscheiden, ob sie ihren Streit, mag er sich auch auf rechtlich gesicherte Positionen stützen - dies hat und kann der Senat nicht beurteilen - weiterhin ausfechten wollen oder endlich versuchen eine einvernehmliche Lösung zu finden. Der Senat erachtet es als außerordentlich bedauerlich, dass der Vater den Vorschlag der Mutter zu einer Mediation nun nicht mehr aufnehmen konnte oder wollte. Sicherlich ist nicht Sinn der Mediation, dass der Vater die von der Mutter unter-breiteten Vorschläge einer finanziellen Auseinandersetzung vorbehaltlos akzeptiert. Sinn einer solchen Mediation ist vielmehr, dass die Eltern ihre wahre Motivation für ihren Streit offen legen und dann eine gemeinsame Lösung finden und dann - dies ist ganz entscheidend - den Kindern vermitteln, dass sie gemeinsam den Konflikt beseitigt haben. Nur diese Haltung wird eine spürbare Besserung der Lage beider Kinder mit sich bringen.

Entgegen der Auffassung des Vaters ist auch kein neues Gutachten einzuholen. Das vom Amtsgericht im Umgangsverfahren eingeholte Gutachten hat zwar aufgrund der verzögerten Erstellung und der damit fehlenden Aktualität eine verringerte Aussagekraft, aber kann in seinen entscheidenden Feststellungen und Aussagen durchaus verwertet werden, auch wenn der Gutachtenauftrag sich auf die Regelung des Umgangsrechts beschränkte. Denn die Sachverständige hat sich mit den Ursachen und Folgen des Kontaktabbruchs für die bei Erstellung des Gutachtens 11jährigen Tochter auseinandergesetzt. Gegen das Gutachten sind keine Einwendungen der Eltern erhoben worden. Der Vater hat zudem zu bedenken, dass S.nnn schon bei der ersten Begutachtung nur äußert unwillig mitgearbeitet hatte und dem Vater vorgeworfen hat, dass er sie - wie sie es ausdrückte - vor Gericht "gezerrt" und zur Begutachtung gezwungen habe. S.nnn hätte für eine weitere Begutachtung nicht das geringste Verständnis und dies würde zudem ihre negative Haltung gegenüber dem Vater nur verstärken, der sich weigert ihre Haltung zu akzeptieren. Zudem ist nicht ersichtlich, was mit einem derartigen Gutachten erreicht werden sollte. Bei einer gemeinsamen elterlichen Sorge würde S.nnn weiterhin bei der Mutter leben und von dieser erzogen werden. Wie der Vater die Tochter fördern und erziehen will, wenn sie jeglichen Kontakt zu ihm ablehnt, erschließt sich dem Senat nicht. Schließlich hatte der Vater bis zur Entscheidung des Amtsgerichts die elterliche Sorge mit der Mutter gemeinsam inne. Nur beispielhaft sei aber erwähnt, dass der Vater der Mutter hinsichtlich der fehlenden therapeutischen Unterstützung für S.nnn ein massives Versagen vorwirft, er aber als Mitinhaber der elterlichen Sorge nicht dargelegt hat, was er denn nun seinerseits unternommen hat, um wenn nicht auf die Tochter, so doch auf die Mutter einzuwirken. Dies dokumentiert exemplarisch, dass die Eltern die Sorge für S.nnn schon seit längerem nicht mehr gemeinsam wahrgenommen haben. Nur bei einem Umgang mit der Tochter hätte der Vater die Möglichkeit wieder Einfluss auf diese zu gewinnen und zwar durch seine tatsächliche Anwesenheit sowie gemeinsame Gespräche und Aktivitäten. Einen solchen Umgang will der Vater aber gegenwärtig nicht durchsetzen, weil er dies angesichts des Widerstandes von S.nnn als aussichtslos erachtet. Eine rechtliche Konstruktion wie die gemeinsame elterliche Sorge kann diesen Einfluss bei S.nnn weder ersetzen noch erzwingen. Ein Wechsel des Kindes in den Haushalt des Vaters kommt nicht in Betracht, denn gegen den Willen der Tochter ist ein Wechsel des Aufenthaltsortes undenkbar. Eine Herausnahme aus dem Haushalt der Mutter und Unterbringungen bei Dritten wäre eine Bestrafung des Kindes für die Unfähigkeit der Eltern ihre Konflikte zu lösen und wird vom Senat abgelehnt. Mithin kann nach fast dreijährigem Kontaktabbruch und gegen den Willen der nunmehr fast 14jährigen Tochter es nicht bei der gemeinsamen Sorge für S.nnn verbleiben.

Trotz der dargestellten Defizite der Mutter bei der Erziehung der Tochter entspricht es somit dem Wohl des Kindes am besten, wenn die Mutter die elterliche Sorge ausübt. Hierfür spricht nicht nur die Kontinuität, S.nnn lebt seit der Trennung bei der Mutter und hat eine enge Bindung zu ihr, sondern die Mutter ist auch in der Lage, S.nnn in ihrer schulischen und musischen Entwicklung zu fördern. Zudem ist es ausdrücklich der Wunsch von S.nnn .

Abschließend kann der Senat nur noch einmal an die Eltern appellieren, dass sie sich ihrer Elternverantwortung bewusst werden und beide gemeinsam versuchen, im Interesse der Kinder ihren Konflikt zu bewältigen. Nur dies wird zu einer spürbaren Entlastung der Kinder führen und ist Voraussetzung für den Aufbau einer Vater-Tochter-Beziehung.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, §§ 621e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO. Es handelt sich hier um einen abgeschlossenen Einzelfall, der keine grundsätzliche Bedeutung hat. Auch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Es ist weder eine bislang ungeklärte Rechtsfrage entschieden worden, denn der Bundesgerichtshof hat sich bereits mehrfach zu den Voraussetzungen für eine Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge geäußert, noch ist von anderen oberlandesgerichtlichen Entscheidung in einer höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Rechtsfrage abgewichen worden.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 13a Abs.1 FGG, 30 Abs. 2 und 3, 131 Abs. 2, Abs. 3 KostO.

Ende der Entscheidung

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