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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 21.11.2008
Aktenzeichen: 13 UF 21/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1375 Abs 1
Berücksichtigung einer Gesamtschuldnerausgleichsforderung im Endvermögen auch bei negativem Endvermögen der Ausgleichsberechtigten.
Kammergericht

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer: 13 UF 21/08

Verkündet am: 21.11.2008

In der Familiensache

hat der 13. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2008 unter der Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Kammergericht Berner und der Richterinnen am Kammergericht Eilinghoff-Saar und Hennemann

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 19. Februar 2008 - 158 F 4929/07 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Parteien streiten um den Zugewinn. Die Ehe der Parteien ist auf den am 8. Oktober 2003 zugestellten Scheidungsantrag am 30. August 2005 rechtskräftig geschieden worden. Beide Parteien hatten kein Anfangsvermögen. Die Parteien waren Miteigentümer zu je 1/2 des Wohnungseigentums IIIIIIIIIIIIIII . Der Wert der Immobilie betrug zum 8. Oktober 2003 304.000 EUR und zu diesem Wert haben die Parteien die Eigentumswohnung nach dem 8. Oktober 2003 veräußert. Die auf der Immobilie lastenden Verbindlichkeiten überstiegen den Verkaufserlös unstreitig um 62.090,52 EUR. Der Beklagte löste diese Verbindlichkeiten ab. Die Klägerin hatte zuvor auf Anfrage des Beklagten mit Schreiben vom 26. April 2005 mitgeteilt, dass ein Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB bestehe, wenn der Beklagte gemeinsame Schulden tilge.

Das Endvermögen der Klägerin setzt sich - ohne Berücksichtigung der gemeinsamen Immobilie und den darauf lastenden Verbindlichkeiten, deren rechtliche Bewertung im Zugewinn streitig ist - aus einem Aktivvermögen von mindestens 11.683,38 EUR und Passiva von 28.962,32 EUR zusammen.

Das Endvermögen des Beklagten beläuft sich auf mindestens 155.456,92 EUR, wobei das Aktivvermögen 165.194,16 EUR und das Passivvermögen 9.737,24 EUR beträgt. Daneben schuldete der Beklagte der Klägerin zum 8. Oktober 2003 noch einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 1.818,18 EUR.

Die Klägerin verlangte mit Schreiben vom 29. Dezember 2006 einen Zugewinn von 45.000 EUR. Der Beklagte erkannte mit notarieller Urkunde des Notars DDD in Berlin vom 17. Januar 2007 - Urk.-Nr. /2007 - 11.000 EUR an und zahlte weitere 6.000 EUR bis zum 18. Januar 2007. Der Beklagte rechnete ferner mit unstreitigen Forderungen von insgesamt 15.300 EUR auf. Desweiteren hat er die Aufrechnung mit einer Forderung von 31.045,26 EUR erklärt.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Immobilie sei mit ihrem vollen Wert im Aktivvermögen und die darauf lastenden Verbindlichkeiten vollständig im Passivvermögen des Beklagten zu berücksichtigen. Sie habe die Schulden mangels eigenen Vermögens nicht abdecken können, daher sei bei ihr auch nicht die Hälfte der Schulden zu berücksichtigen. Zudem partizipiere sie nur dann an der Hälfte des während der Ehe erwirtschafteten Zugewinns, wenn die Verbindlichkeiten allein beim Beklagten berücksichtigt würden. Wenn der Beklagte hingegen mit einer Ausgleichsforderung zumindest teilweise gegen den von ihm zu leistenden Zugewinnausgleichsanspruch aufrechnen könne, werde sie benachteiligt, weil der Beklagte dann mehr als die Hälfte des während der Ehe erlangten Zugewinns erhalte.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 32.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 30. August 2005 zu zahlen sowie

2. weitere 962,06 EUR vorprozessualer Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 22. April 2007 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht gewesen, dass das Wohnungseigentum je zur Hälfte im Aktivvermögen und die Verbindlichkeiten der Immobilie je zur Hälfte im Passivvermögen beider Parteien zu berücksichtigen sei. Er habe zudem einen Ausgleichsanspruch gegen die Klägerin gemäß § 426 BGB in Höhe von 31.045,26 EUR, mithin der Hälfte der von ihm allein nach dem Stichtag abgelösten Kreditverbindlichkeiten. Durch die insoweit erklärte Aufrechnung stehe der Klägerin kein weiterer Zugewinnausgleichsanspruch mehr zu.

Mit Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 19. Februar 2008 ist die Klage abgewiesen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Urteils Bezug genommen.

Gegen das ihr am 29. Februar 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15. März 2008 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 29. Mai 2008 am 27. Mai 2008 begründet.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die rückständige Unterhaltsforderung nicht im Endvermögen des Beklagten als Verbindlichkeit berücksichtigt werden dürfe, weil sich die Unterhaltsforderung bei ihr im Endvermögen nicht auswirke. Ferner meint sie, dass das Gesetz im Zugewinnausgleichsverfahren keine Bilanzierungsmethode vorschreibe. Die vom Amtsgericht vorgenommene Bilanzierung führe vorliegend dazu, dass sie weniger als die Hälfte des Zugewinns erhalte und sei daher dahingehend zu korrigieren, dass der Wert der Immobilie und die darauf lastenden Verbindlichkeiten allein im Endvermögen des Beklagten zu berücksichtigen seien.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 19. Februar 2008 den Beklagten zu verurteilen an sie

1. 14.383,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. August 2005 sowie

2. 962,06 EUR vorprozessual entstandener Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 22. April 2007 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die jeweiligen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht die Klage auf Zahlung eines weiteren Zugewinns abgewiesen. Der der Klägerin zustehende Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 61.296,74 EUR ist durch Zahlung von 6.000 EUR, notariellem Anerkenntnis in Höhe von 11.000 EUR, Aufrechnung mit unstreitigen Gegenforderungen von insgesamt 15.300 EUR und (erststelliger) Aufrechnung mit dem dem Beklagten gemäß § 426 ZPO zustehenden Ausgleichsanspruch gegen die Klägerin in Höhe der Hälfte der von ihm allein abgelösten Immobilienverbindlichkeiten, mithin 31.045,26 EUR, erloschen. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Zugewinn steht der Klägerin nicht zu.

1. Die Klägerin hat einen Zugewinnausgleichsanspruch gemäß § 1378 BGB in Höhe von 61.296,74 EUR, denn in dieser Höhe übersteigt der Zugewinn des Beklagten den der Klägerin.

a. Die Klägerin hat keinen Zugewinn zum 8. Oktober 2003, dem gemäß § 1384 BGB maßgeblichen Stichtag für das Endvermögen, erlangt, denn die Aktiva übersteigen nicht die Passiva, § 1375 Abs. 1 BGB.

Das Endvermögen der Klägerin setzte sich zum 8. Oktober 2003 wie folgt zusammen:

 Aktiva in Euro
Unstreitiges Vermögen 11.683,38
Unterhaltsforderung 1.818,18
Hauswert 1/2 152.000,00
= 165.501,56
Passiva in Euro
Unstreitig - 28.962,32
Hausverbindlichkeiten - 183.045,26
= - 212.007,58

Soweit das Amtsgericht ein Aktivvermögen von 165.501,51 EUR angenommen hat, liegt ein offensichtlicher geringfügiger Rechenfehler vor. Ebenso hat das Amtsgericht entgegen der unstreitig gestellten über den Kaufpreis hinausgehenden Belastung der Immobilie von 62.090,52 EUR eine Kreditbelastung bezüglich der Immobilie von insgesamt 364.510,64 EUR angenommen. Der Senat sieht hingegen keine Veranlassung von den unstreitig gestellten Verbindlichkeiten von 304.000 EUR zuzüglich weiterer 62.090,52 EUR = 366.090,52 EUR abzuweichen.

b. Demgegenüber hat der Beklagte einen Zugewinn von insgesamt 122.593,48 EUR erwirtschaftet.

 Aktiva in Euro
Unstreitiges Vermögen 165.194,16
Hauswert 1/2 152.000,00
= 317.194,16
Passiva in Euro
Unstreitig - 9737,24
Trennungsunterhaltrückstand - 1.818,18
Hausverbindlichkeiten - 183.045,26
= - 193.810,74
Endvermögen 122.593,48

aa. Beim ausgleichsrelevanten Endvermögen (§ 1375 Abs. 1 BGB) des Beklagten sind entgegen der Auffassung der Klägerin als Verbindlichkeiten auch die nach Grund und Höhe unstreitigen Unterhaltsrückstände zu berücksichtigen. Als Passiva sind von den Aktiva grundsätzlich stichtagsbezogen bestehende Verbindlichkeiten aller Art abzusetzen. Hierzu zählen zweifelsfrei auch Unterhaltsrückstände (vgl. auch OLG Celle FamRZ 1991, 944; OLG Frankfurt FamRZ 1990, 998 und OLG Karlsruhe FamRZ 1986, 167). Ausnahmen hiervon sieht nur § 1375 Abs. 2 BGB vor. Insoweit handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift gegenüber § 1375 Abs. 1 BGB, die nur unter besonderen Umständen zum Tragen kommen kann (vgl. auch Henrich FamRZ 1986, 168), ohne dass diese vorliegend geltend gemacht oder nach Lage der Akten ersichtlich wären. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass bei pünktlicher Unterhaltszahlung das Endvermögen des Antragsgegners entsprechend verringert worden wäre (vgl. BGH FamRZ 2003, 1544). Ob sich die Forderung dann auch im Endvermögen der Klägerin auswirkt, ist unerheblich.

bb. Ferner sind im Endvermögen beider Parteien der Wert der Immobilie je zur Hälfte und ebenso jeweils die Hälfte der auf der Immobilie zum Stichtag lastenden Verbindlichkeiten einzustellen. Insoweit hat der Senat bereits die volle Verbindlichkeit und den jeweiligen hälftigen Ausgleichsanspruch gegen die andere Partei saldiert (vgl. BGH FamRZ 2008, 602, 603). Die Parteien hafteten im Außenverhältnis für die auf dem im gemeinsamen Eigentum stehenden Wohnungseigentum IIIIIII lastenden Verbindlichkeiten gesamtschuldnerisch. Aus den Regeln der Miteigentumsgemeinschaft folgt grundsätzlich, dass jeder Ehegatte im Innenverhältnis auch die Hälfte der Darlehensschuld zahlen muss, wenn die mit einem Darlehen finanzierte Immobilie jeweils zur Hälfte im Eigentum der Ehegatten steht. Die Miteigentumsgemeinschaft wird aber von der bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft überlagert. Es liegt nahe bis zum Scheitern der Ehe, die alleinige Haftung des einen Ehegatten für die Darlehensschulden aus der konkreten Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse zu folgern. Zahlt nur der Ehegatte während der bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft auf die Verbindlichkeiten, der hierzu wirtschaftlich in der Lage ist, dann bringen die Eheleute durch den Erwerb des Miteigentums je zur Hälfte in der Regel zum Ausdruck, dass die erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen als von beiden in gleicher Höhe geleistet angesehen werden sollen. Ein Ausgleichsanspruch wegen erbrachter Mehrleistungen kommt dann grundsätzlich nicht in Betracht. Wenn die eheliche Lebensgemeinschaft der Grund dafür gewesen ist, dass ein Ehegatte die Zins- und Tilgungsleistung für das Darlehen im Innenverhältnis allein übernommen hat, dann haben sich die maßgeblichen Umstände mit dem Scheitern der Ehe geändert. Mit Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft spätestens mit Zustellung des Scheidungsantrages besteht im Allgemeinen kein Grund mehr für einen Ehegatten, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen. Es müssen andere Umstände aufgezeigt werden, um eine anteilige Haftung des anderen Ehegatten auch für die Zeit nach der Erhebung des Antrages auf Scheidung auszuschließen. Dabei stehen die Vorschriften über den Zugewinnausgleich dem Ausgleichsanspruch nicht entgegen. Ein Vorrang der güterrechtlichen Bestimmungen gilt jedenfalls nicht bei Ansprüchen nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB (vgl. BGH NJW 1983, 1845, 1846/1847). Hieraus folgt vorliegend, dass die Tilgung der Verbindlichkeiten während der Ehe durch den Beklagten grundsätzlich nicht zur Folge hat, dass er auch nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft weiterhin diese Verbindlichkeiten allein zu bedienen hat und abweichend von der gesamtschuldnerischen Haftung im Außenverhältnis im Zugewinnverfahren ihm allein die Verbindlichkeiten und als Ausgleich hierzu auch der Wert der Immobilie zuzuordnen ist. Vielmehr ist entsprechend den Miteigentumsanteilen der hälftige Wert der Wohnung im jeweiligen Aktivvermögen der Parteien und die Verbindlichkeiten abzüglich des jeweiligen hälftigen Ausgleichsanspruchs im Passivvermögen der Parteien zu berücksichtigen. Die Klägerin hat auch keine Umstände aufgezeigt, die zu einer hiervon abweichenden Berücksichtigung der Verbindlichkeiten im beiderseitigen Endvermögen zwingen.

Der Senat vermag nicht der Ansicht der Klägerin zu folgen, dass aufgrund ihres insgesamt negativen Endvermögens, welches aufgrund der Regelung in § 1375 Abs. 1 S. 2 BGB unberücksichtigt bleibt und nur zum Ergebnis führt, dass kein Zugewinn erwirtschaftet worden ist, vorliegend der Gesamtschuldnerausgleich dazu führe, dass nicht der Sinn und Zweck des Zugewinns, nämlich die hälftige Teilung der während der Ehe von beiden Parteien erwirtschafteten Vermögenswerte bzw. erlangten Vermögenszuwächse erreicht wird. Eine Berücksichtigung des Gesamtschuldnerausgleichs scheitert vorliegend nicht daran, dass die Klägerin nicht zum anteiligen Ausgleich der Forderung in der Lage ist. Die Klägerin ist als Gegenwert zu den ihr hälftig zuzurechnenden Immobilienverbindlichkeiten zunächst die Hälfte des Wertes der Wohnung anzurechnen. Für den anteiligen überschießenden Betrag hat die Klägerin auch ihren Zugewinnanspruch gegen den Beklagten einzusetzen - der Senat teilt auch insoweit die Auffassung des Amtsgerichts -, so dass die Klägerin insgesamt auch zu einem Ausgleich der anteiligen Gesamtschuld in der Lage ist (vgl. insoweit auch Kleinle, FamRZ 1997, 8, 14 und i. Erg. OLG Hamm OLGR Hamm 1999, 8,9).

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob in Fällen, in denen ein Ehegatte die auf ihn entfallende Schuld nicht bedienen kann, der gegen ihn gerichtete Ausgleichsanspruch im Endvermögen des solventen Ehegatten nicht als Aktivposten bewertet werden darf, sondern die Gesamtschuld in voller Höhe von dem Aktivvermögen des solventen Ehegatten abzuziehen ist (vgl. Kotzur, NJW 1989, 817, 819; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl., Teil VII Rdnr. 110f; Duderstadt, Zugewinnausgleich, 2. Aufl., 1.4.2; OLG Hamm FamRZ 1997, 363), da vorliegend diese Konstellation nicht besteht. Jedenfalls zwingt vorliegend die Billigkeit nicht die Ausgleichsbilanz im Zugewinnverfahren zu korrigieren. Denn die Klägerin erhält insgesamt einen Zugewinn von 61.296,74 EUR, hiervon allerdings nur 17.000 EUR in Form einer Zahlung und weitere 44.296,74 EUR in Form einer Befreiung von einer Verbindlichkeit, nämlich Forderungen des Beklagten von 15.300 EUR aus diversen Schuldverhältnissen und weiterer 28.996,74 EUR aus dem bestehenden Ausgleichsanspruch des Beklagten gemäß § 426 BGB aufgrund der gemeinsamen Immobilienverbindlichkeiten.

Soweit die Klägerin meint, dass nur dann, wenn der Umstand Berücksichtigung findet, dass der Beklagten von seinem Zugewinn von 122.593,48 EUR weitere 31.045,26 EUR, nämlich den vom Beklagten getilgten weiteren eigentlich auf sie entfallende Anteil an den überschießenden Immobilienverbindlichkeiten, gezahlt hat und sein tatsächliches Vermögen nach dem Stichtag von 91.548,22 EUR als Zugewinn anzusehen und zu teilen ist, so vermengt die Klägerin hier in unzulässiger Weise die weitere Vermögensentwicklung nach dem Stichtag mit dem zum Stichtag zu ermittelnden Endvermögen.

Selbst wenn aber eine derartige Betrachtung ausnahmsweise zulässig sein sollte, weil bereits zum Stichtag berücksichtigt werden muss, dass die Ausgleichsforderung allein vom solventen Ehegatten zu tragen ist, so ist die Klägerin gehindert, sich vorliegend hierauf zu berufen. Denn die Klägerin hatte dem Beklagten nach dem Stichtag aber vor dem Verkauf der Immobilie ausdrücklich bestätigt, dass dieser für die von ihm nach dem Stichtag und nach dem Verkauf der Immobilie vorgenommene alleinige Tilgung der nach Ablösung in Höhe des Verkaufserlöses noch bestehenden Immobiliendarlehen ein Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB gegen sie habe. Die Klägerin hat nicht im Ansatz dargetan, warum dieser von ihr zugestandene und damit auch vertraglich nochmals vereinbarte Gesamtschuldnerausgleich nunmehr durch das Zugewinnverfahren überlagert werden soll. Vielmehr ist die Klägerin an ihrer Erklärung insoweit festzuhalten. Sie kann nunmehr nicht durch eine andere Bilanzierung im Zugewinnverfahren erreichen, dass letztlich der Beklagte diese weiteren von ihm allein abgelösten Darlehensverbindlichkeiten trotz eines der Klägerin zustehenden ihren Gesamtschuldnerausgleich deutlich übersteigenden Zugewinnausgleichsanspruchs alleine tragen muss.

2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten. Das Amtsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin nicht die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus Verzug gemäß §§ 280, 286 BGB dargetan hat. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 29. Dezember 2006 den Beklagten zur Zahlung aufgefordert. Der Beklagte hat hierauf unverzüglich am 17. Januar 2007 11.000 EUR durch notarielle Urkunde anerkannt, weitere 6.000 EUR gezahlt und hinsichtlich des Restbetrages die Aufrechnung erklärt. Der Beklagte befand sich damit nicht im Verzug, sondern es lag lediglich eine Erstmahnung vor, und der Beklagte ist seiner Zahlungsverpflichtung innerhalb der gesetzten Frist von 14 Tagen unter Berücksichtigung der Feiertage nachgekommen. Gegen diese Ausführungen hat die Klägerin mit der Berufung auch nichts Substanzielles erinnert. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Gebührenanspruch nicht zudem auch auf der Grundlage eines überhöhten Streitwerts berechnet worden ist.

III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, denn es ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden, wie die Zugewinnausgleichsbilanz zu erstellen ist, wenn der Zugewinnausgleichsberechtigte keinen Zugewinn erwirtschaftet hat und sich gleichzeitig einer Ausgleichsforderung nach § 426 BGB des zugewinnausgleichspflichtigen Ehegatten ausgesetzt sieht.



Ende der Entscheidung

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