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Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 27.02.2004
Aktenzeichen: 14 U 169/02
Rechtsgebiete: BGB, PartG-DDR, GmbHG, ZPO, HGB, EGBGB


Vorschriften:

BGB § 197 a.F.
BGB § 218 Abs. 2 a. F.
BGB § 257
BGB § 257 Abs. 1
BGB § 670
BGB § 675
BGB § 675 Abs. 1
PartG-DDR § 20 b
GmbHG § 11 Abs. 2
ZPO § 513
ZPO § 529
ZPO § 546
HGB § 15 Abs. 3
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht

Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 14 U 169/02

verkündet am: 27.02.2004

In dem Rechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat des Kammergerichts, Elßholzstraße 30 - 33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Erich, den Richter am Kammergericht Schlecht und die Richterin am Kammergericht Dr. Hollweg-Stapenhorst

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. April 2002 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 5 O 388/01 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Der Kläger schloss handelnd als Geschäftsführer einer F F GmbH in Gründung am 13. und 14. Dezember 1990 mit verschiedenen Künstlern Verträge über deren Auftritt auf einem Kreuzfahrtschiff und wurde aus diesen Verträgen persönlich in Anspruch genommen, nachdem die von ihm vertretene Gesellschaft nicht mehr zur Eintragung gelangt war. Er begehrt von den Beklagten die Freistellung von diesen Verpflichtungen bzw. Zahlung, soweit er selbst bereits Zahlung auch auf Gerichts- und Anwaltskosten geleistet hat.

Der "F" organisierte Reisen für den Freien Deutschen Gewerkschaftsbund in der DDR.

Im März 1990 wurde der organisationseigene Betrieb (O F) gegründet, der nach dem Recht der DDR rechtlich selbständig war und im Rahmen eines Gesamthandsfonds F, der auch die vom F genutzten Immobilien umfasste, in die zu gründende F F GmbH eingebracht werden sollte. Zu diesem Zweck erklärten die Herren Z und U die ihrerseits als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) am 4. Mai 1990 in das Handelsregister des Stadtbezirks Berlin-Mitte eingetragen worden waren, am 06. Juli 1990 vor dem Staatlichen Notariat Berlin die Gründung der F F GmbH und bestellten den Kläger und Herrn P K zu Geschäftsführern.

Die F F GmbH i.Gr. betätigte sich wirtschaftlich auf dem ehemals dem Feriendienst bzw. dem C F obliegenden Gebiet. Die Treuhandanstalt, nunmehr Beklagte zu 2), der gemäß der Anlage II zum Einigungsvertrag (vgl. Kap. II Sachgebiet A Abschnitt II Ziffer 1 d) die treuhänderische Verwaltung des Vermögens des Feriendienstes der Gewerkschaften übertragen war, bat den Geschäftsführer K der F F GmbH i.Gr. mit Schreiben vom 12.10.1990 um im Einzelnen genannte Ausarbeitungen in Vorbereitung der Gesellschaftsgründung und beauftragte ihn, bis zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages mit der Bewirtschaftung und Vermarktung des Vermögens des Feriendienstes in dem bisher durch die F GmbH i.Gr. gewährleisteten Umfang.

Das Amtsgericht Charlottenburg lehnte die Eintragung der F F GmbH i.Gr. in das Handelsregister mit Beschluss vom 26. April 1991 ab, weil die Erklärungen zur Gründung der Gesellschaft nichtig seien, da eine Vertretungsbefugnis der Herren U und Z für die Beklagte zu 1) als Gründungsgesellschafterin nicht bestanden habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz und ihrer dort gestellten Anträge sowie wegen der bisherigen Prozessgeschichte wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage mit dem am 26. April 2002 verkündeten Urteil im Wesentlichen stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Kläger könne von den Beklagten gemäß §§ 675 Abs. 1, 670, 257 Abs. 1 BGB Zahlung und Freistellung verlangen. Zwar sei er von der Beklagten zu 1) nicht wirksam beauftragt worden, die Beklagte zu 1) hafte jedoch nach Rechtsscheingrundsätzen, da die für sie handelnden Personen im Handelsregister eingetragen gewesen seien und diese Personen faktisch die Geschäfte der Beklagten zu 1) geführt hätten. Der Abschluss der Verträge durch den Kläger sei nicht deswegen unwirksam, weil die Verträge nicht im Einzelnen im Sinne des § 20 b PartG-DDR mit Zustimmung der Beklagten zu 2) abgeschlossen worden seien, da die im Schreiben vom 12.10.1990 erklärte pauschale Zustimmung zur Aufrechterhaltung des Wirtschaftsbetriebes ausgereicht habe. Die Aufwendungen des Klägers seien auch erforderlich gewesen und er habe sich in den Verfahren gegen die Künstler auch anwaltlich vertreten lassen müssen. Die Forderungen seien auch nicht verjährt.

Die Beklagten haben gegen das ihnen am 08. Mai 2002 zugestellte Urteil am 07. Juni 2002 Berufung eingelegt und diese am 07. August 2002 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 08. August 2002 verlängert worden war.

Die Beklagten begehren mit ihrer Berufung die Abweisung der Klage. Sie sind der Meinung, das Landgericht habe fehlerhaft ein Auftragsverhältnis zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger hergeleitet. Eine Rechtsscheinhaftung der Beklagten zu 1) sei aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Eine positive Publizität des Handelregisters habe es nach dem Recht der DDR nicht gegeben. Außerdem sei die Beklagte zu 1) vollkommen handlungsunfähig gewesen, so dass ihr auch ein Rechtsschein nicht zugerechnet werden könne. Die Gründung der F F GmbH sei auch weder von der Unabhängigen Kommission noch von der Treuhandanstalt genehmigt worden, so dass es an der gemäß § 20 b PartG-DDR erforderlichen Zustimmung fehle. Schließlich sei die Beklagte zu 1) auch zu keiner Zeit Gesellschafterin der F F GmbH gewesen, da die vollmachtlos abgegebene Willenserklärung der Herren Z und U die Nichtigkeit der Erklärung zur Folge habe. Die Ansprüche des Klägers seien auch der Höhe nach nicht begründet, da der Kläger im Verhältnis zur Beklagten zu 1) keine Aufwendungen getätigt habe. Die rechtskräftigen Verurteilungen des Klägers beruhten auf einer fehlerhaften Prozessführung, da Ansprüche gegen ihn gemäß § 11 Abs. 2 GmbHG nicht bestünden. Der Kläger sei vielmehr als Generaldirektor des O F tätig geworden, gegen den die Künstler im Gesamtvollstreckungsverfahren ihre Ansprüche auch geltend gemacht hätten. Das Landgericht habe auch verkannt, dass die Treuhandanstalt dem Abschluss der Verträge durch den Kläger gemäß § 20 b PartG-DDR im Einzelnen hätte zustimmen müssen und eine pauschale Zustimmung nicht ausreichend sei. Die Beklagte hält die Einrede der Verjährung ausdrücklich aufrecht.

Die Beklagten beantragen,

das am 26. April 2002 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, Aktenzeichen 5 O 588/01, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Die Registerlage hinsichtlich der Geschäftsführer Z und U sei aufgrund einer Weisung des F entstanden und der Beklagten zu 1) zuzurechnen. Der Beklagten zu 1) sei jedenfalls ein Organisationsfehler anzulasten, wenn unwirksam Geschäftsführer bestellt worden seien, so dass das Landgericht zutreffend von einer Haftung nach Grundsätzen des Rechtsscheins ausgegangen sei. Außerdem habe die Beklagte zu 2) das Handeln der Gesellschaft im Gründungsstadium gebilligt und finanziell mit ca. 30 Millionen DM unterstützt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger gemäß §§ 675, 670, 257 BGB Freistellung bzw. Zahlung verlangen kann, soweit der Kläger durch Dritte wegen seiner Tätigkeit für die F F GmbH i.Gr. in Anspruch genommen wurde und Zahlung an Dritte geleistet hat.

Die Beklagte zu 1) haftet als Gründungsgesellschafterin für die Aufwendungen des Klägers, der im Rahmen seiner Befugnisse für die zu gründende Gesellschaft tätig geworden ist. Der Kläger ist mit Wissen und Wollen der Beklagten zu 1) zum Geschäftsführer der zu gründenden Gesellschaft berufen worden, obwohl die Herren Z und U nicht ordnungsgemäß zur Vertretung der Beklagten zu 1) bestellt waren. Die Beklagte zu 1) muss sich den durch die Eintragung im Handelsregister des Bezirks Berlin-Mitte der DDR hervorgerufenen Rechtsschein und das tatsächliche Handeln der fehlerhaft eingetragenen Geschäftsführer entgegenhalten lassen. Denn die handeln den Personen waren im Jahr 1990 - kurz vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland - die einzigen für die Beklagte zu 1) auftretenden natürlichen Personen und wurden im Rechtsverkehr auch als die legitimierten Personen akzeptiert, was nicht zuletzt in der Handelsregistereintragung zum Ausdruck kommt. Auch wenn § 15 Abs. 3 HGB keine Geltung in der DDR beanspruchen kann, ist der Rechtsgedanke des gesetzten Rechtsscheins dennoch heranziehbar. Zumal - und das ist hier entscheidend - der zunächst rechtlich fehlerhafte Zustand später bestätigt und genehmigt worden und der geschaffene Rechtsschein durch das Handeln der Beklagten zu 2) jedenfalls zunächst nicht beseitigt worden ist. Denn die Beklagte zu 2) - früher handelnd als Treuhandanstalt - hat mit dem Schreiben vom 12. Oktober 1990 das Handeln der Geschäftsführer der F F GmbH im Gründungsstadium ausdrücklich genehmigt und einen Auftrag zur Fortführung der Geschäfte erteilt.

Die Beklagte zu 2) war gemäß der Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II Ziffer 1 d zum Einigungsvertrag in Verbindung mit § 20 b PartG-DDR dazu berufen, das gesamte Vermögen des FDGB, auch die Beklagte zu 1) und die jedenfalls scheinbar gegründete F F GmbH i.Gr., treuhänderisch zu verwalten. Dies wird auch von keiner der Parteien (mehr) in Frage gestellt, so dass wegen der Einzelheiten auf die ausführlichen Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 14. November 1995 (14 U 3116/93) Bezug genommen werden kann. In dieser Funktion hat die Beklagte zu 2) in dem Schreiben vom 12. Oktober 1990 bestätigt, dass die F F GmbH i.Gr. wirtschaftlich weiter tätig sein soll und insbesondere die weiteren Gründungsvoraussetzungen erarbeiten sollte. Die Beklagte zu 2) wusste demgemäß von der Existenz der zu gründenden Gesellschaft und hat diese bestätigt, ohne dass sie den Gründungsakt - Handeln der unbefugten Geschäftsführer Z und U am 06. Juli 1990 - in Frage gestellt hätte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt existierte die F F GmbH im Gründungsstadium faktisch als Rechtssubjekt mit der Beklagten zu 1) als Gesellschafterin, ohne dass es darauf ankommt, dass eine nichtige Willenserklärung nicht genehmigt werden kann und eine Eintragung der GmbH später scheiterte. Denn jedenfalls billigte die Beklagte zu 2) das Handeln des Klägers für die zu gründende GmbH.

Es ist unschädlich, dass sich das Schreiben der Beklagten zu 2) seinem Wortlaut nach nur an den Geschäftsführer K der zu gründenden GmbH richtet und nicht auch an den Kläger persönlich. Denn maßgeblich ist, dass der Gründungsakt vom 06. Juli 1990 in dessen Rahmen auch der Kläger zum Geschäftsführer bestellt worden ist, hinreichend deutlich bestätigt und gebilligt wurde und der Kläger sowie der Geschäftsführer K zur gemeinschaftlichen Vertretung der Gesellschaft berechtigt waren. Die Beklagten haben im Übrigen nicht in Abrede gestellt, dass es auch in der Folgezeit jedenfalls bis Dezember 1990 zu zahlreichen Gesprächen über die Fortsetzung der Tätigkeit der Gesellschaft auch in Anwesenheit des Klägers gekommen ist und die Beklagte zu 2) noch im Dezember 1990 Kapital in nicht unerheblichem Umfang für die Fortführung der Geschäfte zur Verfügung gestellt hat. Schließlich ist auch unstreitig, dass der Kläger die konkret mit den Künstlern abgeschlossenen Verträge zuvor mit dem anderen Geschäftsführer K, den die Beklagte zu 2) in dem Schreiben ausdrücklich anspricht, abgesprochen hat.

Der Anspruch des Klägers entfällt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, weil der Gründungsakt sich im Ergebnis als nichtig herausgestellt hat. Denn es bleibt dabei, dass das Handeln des Klägers und des Mitgeschäftsführers K jedenfalls ab Oktober 1990 durch die Beklagte zu 2) gebilligt wurde und somit zumindest ein faktisches Auftragsverhältnis begründet wurde, aufgrund dessen der Kläger die hier geltend gemachten Regressansprüche durchsetzen kann (vgl. zum Regressanspruch BGH, Urt. v. 13.12.1982, NJW 1983, 876; Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Auflage 2000, § 11 Rn. 49 a; Scholz/Schmidt, GmbHG, 9. Auflage 2000, § 11 Rn. 114). Die geänderte Rechtsprechung des BGH zum Umfang des Haftungsanspruchs gegen die Gründungsgesellschafter (vgl. BGH, Urt. v. 27.01.1997, NJW 1997, 1507) hat auf den hier vorliegenden Sachverhalt keinen Einfluss. Ebenso ist unschädlich, dass der Kläger lediglich einen Arbeitsvertrag mit dem O F hatte, da ein schriftlicher Vertrag nicht erforderlich war und er mit Willen der Gründungsgesellschafterin - der Beklagten zu 1) unter der Verwaltung der Beklagten zu 2) - für die zu gründende Gesellschaft tätig geworden ist.

Die Beklagten können nicht mit Erfolg einwenden, dass dem Schreiben vom 12.10.1990 angesichts der unklaren Rechtslage nur wenige Tage nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland nicht die hier beigemessene Bedeutung zukommen könnte. Denn das Schreiben formuliert einen eindeutigen Auftrag und hätte - wenn die Rechtslage so unklar war - eben nicht so verfasst werden dürfen. Außerdem ist in den Folgemonaten nicht zuletzt durch finanzielle Unterstützung seitens der Beklagten zu 2) der Betrieb des Feriendienstes durch die Gesellschaft im Gründungsstadium weiterhin aufrechterhalten worden.

Die Beklagten können sich angesichts des Schreibens der Beklagten zu 2) vom 12.10.1990 und deren finanzieller Unterstützung für die F F GmbH i.Gr. auch nicht darauf berufen, dass eine Zustimmung für das Handeln des Klägers nach dessen unstreitiger Absprache mit dem Geschäftsführer K gemäß § 20 b PartG-DDR nicht vorgelegen habe. Denn die Zustimmung zur Fortführung des laufenden Geschäftsbetriebes ist ja gerade erklärt worden und wird auch nicht durch den Hinweis im letzten Absatz des Schreibens, dass Vermögensveränderungen nur mit Zustimmung der Treuhandanstalt erfolgen könnten, wieder eingeschränkt. Denn dieser letzte Absatz ist, wie der Senat bereits in der Entscheidung vom 14. November 1995 ausgeführt hat (vgl. Seite 19 des Urteils 14 U 3116/93), so zu verstehen, dass er Vermögensveränderungen betrifft, die nicht der in dem vorgenannten Absatz genannten Bewirtschaftung des Vermögens unterfallen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des BGH vom 17.10.1996 (IX ZR 335/95, BGHR DDR-PartG § 20 b Zustimmungspflicht 1 - zitiert nach juris -), da dort eine pauschale Zustimmungsmöglichkeit gerade nicht in Abrede gestellt wird.

Die Beauftragung der Künstler erfolgte im Rahmen der dem Kläger und dem Geschäftsführer H eingeräumten Ermächtigung zur Bewirtschaftung des Vermögens der F F GmbH i.Gr. Insofern kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen werden, die von den Beklagten auch nicht ausdrücklich angegriffen werden. So hat das Landgericht überzeugend ausgeführt, dass der Kläger von der Notwendigkeit der Vertragsabschlüsse angesichts der bisherigen Tätigkeit des Feriendienstes ausgehen durfte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 2) konkret diese Verträge nicht gebilligt hätte. Im Gegenteil sollen im Dezember noch erhebliche finanzielle Mittel für die Tätigkeit der Gesellschaft zur Verfügung gestellt und die Geschäftsführer angewiesen worden sein, die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister weiter zu betreiben. Außerdem sind die Kreuzfahrten offenbar durchgeführt und die Verträge durch die beauftragten Künstler auch erfüllt worden.

Die Beklagte zu 2) haftet als Verwalterin der Beklagten zu 1) für die Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) wie ein Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) (vgl. Urteil des Senats v. 14.11.1995, Seite 10 ff.).

Das Landgericht hat die Ansprüche des Klägers auch der Höhe nach zutreffend berechnet. Sämtliche Aufwendungen des Klägers sind aus der - zumindest faktischen - Geschäftsbesorgung für die GmbH im Gründungsstadium entstanden, so dass der Kläger insoweit gemäß §§ 675, 670 BGB Zahlung bzw. in Verbindung mit § 257 BGB Freistellung verlangen kann. Der Kläger muss sich nicht entgegenhalten lassen, die Prozesse schlecht geführt zu haben, nachdem das Landgericht in den Verfahren der beauftragten Künstler gegen den Kläger jeweils eine Haftung des Klägers gemäß § 11 Abs. 2 GmbHG angenommen hat und alle Urteile längst rechtskräftig sind. Entgegen der Ansicht der Beklagten hätte eine Haftung des Klägers gegenüber den Künstlern auch nicht wegen der Nichtanwendbarkeit des § 11 Abs. 2 GmbHG scheitern müssen. Im Gegenteil ist doch das Handeln für die F F GmbH i.Gr. gerade offensichtlich gewesen und damit der typische Fall des § 11 Abs. 2 GmbHG eingetreten, weil die GmbH später nicht mehr zur Eintragung gelangte. Der Kläger kann auch die ihm entstandenen Anwaltskosten ersetzt verlangen, da er in den Anwaltsprozessen gezwungen war, Prozessbevollmächtigte zu beauftragen und er sich, wenn er sich zum Beispiel nicht verteidigt hätte oder die Ansprüche sofort anerkannt hätte, erst recht des Einwands einer schlechten Prozessführung seitens der Beklagten hätte aussetzen können.

Die Beklagten können sich nicht darauf berufen, dass die Ansprüche eigentlich von dem O P - der juristisch selbständige Betrieb, der in der zu gründenden GmbH aufgehen sollte - hätten befriedigt werden müssen und die Künstler die Ansprüche auch in dessen Gesamtvollstreckungsverfahren angemeldet haben. Denn die F F GmbH i.Gr. sollte nicht lediglich aus einer Umwandlung des O hervorgehen, sondern sollte mit zusätzlichem Vermögen ausgestattet und eine eigene neue Rechtspersönlichkeit werden, so dass das Scheitern der Gründung nicht automatisch die Ansprüche gegen den O F begründen konnte. Insofern ist auch unbeachtlich, dass der von dem O abgeschlossene Chartervertrag für die Kreuzfahrten später als unwirksam angesehen wurde (vgl. KG, 23. Zivilsenat, Urteil vom 07. Juli 1997, 23 U 1942/95, Anlage B 4). Die hier in Rede stehenden Verträge wurden nämlich ausdrücklich im Namen der zu gründenden Gesellschaft abgeschlossen, ohne dass eine rechtliche Verbindung zu dem O F ersichtlich wäre. Ebenso unbeachtlich ist, dass der Kläger als Generaldirektor des O F mit diesem einen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte, da sämtliche Beteiligten sich darüber einig waren, dass der Kläger jedenfalls seit dem Schreiben der Beklagten zu 2) vom 12. Oktober 1990 für die zu gründende Gesellschaft tätig werden sollte.

Die Beklagten können sich schließlich nicht erfolgreich auf eine Verjährung der geltend gemachten Ansprüche berufen. Denn der Regressanspruch des Klägers beruht auf der Annahme eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses, so dass Ansprüche nach dem insoweit anzuwendenden BGB in der alten Fassung erst nach 30 Jahren verjähren, Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB. Die Regelung des § 197 BGB a.F. ist nicht anwendbar, da zugunsten des Klägers keine wiederkehrenden Leistungen vereinbart waren. Soweit möglicherweise Zinsansprüche zugunsten der Künstler rechtskräftig tituliert und gemäß § 218 Abs. 2 BGB a. F. in einer kürzeren Frist verjähren, ändert dies an dem grundsätzlichen Freistellungsanspruch des Klägers aus den im Tenor der angefochtenen Entscheidung genannten Verurteilungen nichts, sondern ist dieser Einwand gegebenenfalls bei Zahlung im Verhältnis zu den Titelgläubigern geltend zu machen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war gemäß §§ 26 Nr. 7 EGZPO, 543 Abs. 1, 2 ZPO n.F. nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.

Ende der Entscheidung

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