Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 10.08.2004
Aktenzeichen: 14 U 242/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 706
ZPO § 513
ZPO § 529
ZPO § 531
ZPO § 546
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 14 U 242/02

verkündet am: 10. August 2004

In dem Rechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 10. August 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Erich, den Richter am Kammergericht Jaeschke und den Richter am Kammergericht Schlecht für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. August 2002 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 4.O.33/02 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Zahlung von Werbekostenbeiträgen für die Monate Oktober 2001 bis Januar 2002.

Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz und ihrer dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung, auf die im einzelnen verwiesen wird, der Klage stattgegeben.

Gegen dieses am 14. August 2002 verkündete und ihr am 30. August 2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 4. September 2002 Berufung eingelegt und diese am 18. September 2002 begründet.

Die Beklagte verfolgt mit der Berufung unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen weiter ihr Klageabweisungsbegehren.

Die Kläger verteidigen die angefochtene Entscheidung, die sie für zutreffend erachten, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages und treten der Berufung entgegen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Denn die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 6 des Gesellschaftsvertrages (Anlage K 3) in Verbindung mit § 706 BGB und dem Gesellschafterbeschluss vom 28. September 2000 (Anlage K 4) die strittigen Werbekostenbeiträge für die Monate Oktober 2001 bis Januar 2002 beanspruchen. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

Dass sie der Klägerin wirksam beigetreten ist, hat die Beklagte erstmals in zweiter Instanz in Zweifel gezogen, ohne dass sie geltend gemacht hätte, dass das Unterlassen dieser Einwendung im ersten Rechtszug nicht auf einer Nachlässigkeit beruhte, so dass sie sich hierauf gemäß §§ 529, 531 ZPO schon aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr mit Erfolg berufen kann. Daher kommt es insoweit nicht weiter darauf an, dass die Beklagte selbst ihre Aufnahme in die Klägerin beantragt und in der Folgezeit sodann die ihr obliegenden Beiträge geleistet und auch an den Gesellschafterversammlungen der Klägerin teilgenommen hat, was dafür spricht, dass sie selbst in den vergangenen Jahren stets angenommen hat, wirksam zur Gesellschafterin der Klägerin geworden zu sein.

Damit ist die Beklagte aufgrund der vorbezeichneten Satzungsbestimmungen verpflichtet, an die Klägerin den satzungsgemäßen Beitrag, nämlich das auf ihre Mietfläche entfallende Entgelt für die von der Gesellschaft entfaltete Werbetätigkeit zu leisten. Hierbei war durch die Bestimmung, dass die Entgelte für die Förderung des gemeinsamen Gesellschaftszwecks, nämlich der Bewerbung des Einkaufszentrums, als Vorschüsse erhoben werden, über deren Höhe die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt, hinreichend klargestellt, dass durch entsprechenden Beschluss auch eine Erhöhung der monatlich zu leisteten Beiträge möglich ist. Ob die Beitragspflicht der Beklagten dabei angesichts des Ausschlusses einer Gewinnerzielung der GbR durch die anteilig tatsächlich entstandenen Kosten auch der Höhe nach ausreichend begrenzt war, kann insoweit dahinstehen, da die Beklagte bis zu dem hier strittigen Zeitraum durchweg ihrer Beitragspflicht nachgekommen ist, ohne jemals die Höhe des von ihr geschuldeten Beitrages in Frage zu stellen. Insoweit ist die Klägerin in zweiter Instanz mit ihren nunmehr erstmals erhobenen Einwendungen auch zur Höhe ihrer Beitragsschuld aus den vorgenannten Gründen ebenfalls ausgeschlossen.

Gegen die Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses vom 28. September 2000 über die Erhöhung der geschuldeten Werbekostenbeiträge bestehen unter diesen Umständen keine Bedenken; auch berechtigt diese Erhöhung des geschuldeten Entgeltes die Beklagte aus den vorstehenden Erwägungen nicht zur Kündigung des Gesellschaftsvertrages aus wichtigem Grunde, zumal sie den betreffenden Beitrag seitdem bis einschließlich September 2001 unstreitig beanstandungslos gezahlt und damit gebilligt hat. Auch im übrigen sind keine Gründe ersichtlich, die die Beklagte berechtigen könnten, ihre Mitgliedschaft in der Gesellschaft der Kläger zu kündigen.

Vor allem kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Satzungsbestimmung berufen, dass die Mitgliedschaft des einzelnen Mieters in der Gesellschaft auch ohne besondere Kündigung mit Beendigung seines Mietvertrages über die Geschäftsräume in dem Einkaufszentrum endet. Denn die Beklagte ist auch aufgrund des zweiten Nachtrages zu ihrem Mietvertrag weiterhin Mieterin von Geschäftsflächen im Einkaufszentrum Gnnnnnn Pnnnn , ohne dass es für ihre Mitgliedschaft in der Gesellschaft der Kläger im einzelnen auf ihre mietvertraglichen Absprachen mit der Vermieterin ankommt. Daher ist es vorliegend auch ohne jeden Belang, dass die Vermieterin gegenüber der Beklagten erklärt hat, sich darauf zu verwenden, dass die Kündigung der Beklagten von den Klägern akzeptiert werde, da diese Erklärung die Klägerin nicht bindet. Selbst wenn man mit der Beklagten - entgegen der Auffassung des Senats - die Mitgliedschaft der Beklagten in der Gesellschaft der Kläger als Ausfluss einer (miet)vertraglichen Vereinbarung zugunsten der Gesellschaft ansehen wollte, wäre die Grundlage dieser Mitgliedschaft nicht entfallen, da die mietvertragliche Bindung der Beklagten - wenn auch mit geänderten Bedingungen - unstreitig weiterhin fortbesteht. Insoweit war die Vermieterin nicht in der Lage, der Beklagten einseitig die Auflösung ihrer Mitgliedschaft zu versprechen, was sie im übrigen auch nicht getan hat. Vielmehr sind die Parteien des Mietvertrages ausweislich der Klausel zu § 10 Absatz 1 der zweiten Nachtragsvereinbarung, wonach die Vermieterin sich bei der Klägerin dafür einsetzen werde, dass diese die Kündigung der Beklagten akzeptiere, bei Abschluss dieser Nachtragsvereinbarung selbst davon ausgegangen, dass die Beklagte andernfalls weiterhin Mitglied der Klägerin bleibt. Insbesondere ist durch die Änderung des Mietvertrages entgegen der Auffassung der Beklagte nicht die Geschäftsgrundlage ihres Beitrittes zur Klägerin entfallen, die allein darin bestand, dass die Klägerin Mieterin von Geschäftsräumen in den Gnnnnnn Pnnnn ist. Dies ist sie auch nach Änderung des Mietvertrages unstreitig weiterhin. Der Umstand, dass die Beklagte durch den Mietvertrag in seiner ursprünglichen Fassung zunächst verpflichtet war, der Klägerin beizutreten, stellt insoweit nicht die Geschäftsgrundlage, sondern lediglich das Motiv für ihren Beitritt zur Klägerin dar.

Der Zinsausspruch ist nicht gesondert angefochten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.

Ende der Entscheidung

Zurück