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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 07.01.2005
Aktenzeichen: 14 W 51/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 116 Nr. 1
Zu den Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Insolvenzverwalter, insbesondere zu der Frage, wann den wirtschaftlichen Beteiligten es zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 14 W 51/04

In dem Rechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch die Richterin am Kammergericht Dr. Hollweg-Stapenhorst als Einzelrichterin am 07. Januar 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - 90 O 28/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß §§ 127 Abs. 2, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zutreffend mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Voraussetzungen gemäß § 116 Satz 1 Ziffer1 ZPO nicht vorliegen.

Neben dem grundsätzlichen Erfordernis der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung gemäß § 114 ZPO erhält eine Partei kraft Amtes gemäß § 116 Satz 1 Ziffer 1 ZPO Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen.

Die Prozesskostenhilfe war zu versagen, da es den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zumutbar wäre, die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen. Dabei ist davon auszugehen, dass zu den maßgeblichen Kosten nur die Kosten eines der Partei beizuordnenden Rechtsanwalts und die Gerichtskosten, nicht jedoch die Kosten des Prozessbevollmächtigten der gegnerischen Partei zählen, § 122 Abs. 1 ZPO. Bei einem Streitwert in Höhe von 44.764,16 EUR stehen insoweit erstattungsfähige Kosten in Höhe von etwa 3.564,00 EUR an. Als Vorschuss für die wirtschaftlich beteiligten Insolvenzgläubiger kommt somit ein Betrag von 1.281,00 EUR an Gerichtskosten und in Höhe von zunächst einer Gebühr für den Prozessbevollmächtigten in Höhe von 974,00 EUR nebst Mehrwertsteuer in Betracht. Diese zu Beginn des Prozesses anfallenden Kosten können angesichts der von dem Antragsteller vorgelegten Tabelle der Insolvenzgläubiger von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zumutbar aufgebracht werden.

Für das Kriterium der Zumutbarkeit ist zunächst entscheidend, dass von einem erfolgreichen Ausgang des Rechtsstreits auszugehen ist, da sonst Prozesskostenhilfe wegen des Fehlens der Voraussetzungen der §§ 116 Satz 2, 114 letzter Halbsatz ZPO nicht bewilligt werden würde, die Kosten also letztlich gemäß § 91 ZPO dem Prozessgegner zur Last fallen und den Gläubigern auf diese Weise zurückerstattet werden. Der zumutbare Nachteil für die Gläubiger besteht somit in der Regel nicht in einem endgültigen Verlust der vorzuschießenden Kosten, sondern lediglich in einer vorübergehenden Überlassung eines bestimmten Betrages.

Der Kreis der wirtschaftlich Beteiligten im Sinne des § 116 Satz 1 Ziffer 1 ZPO ist auf diejenigen Insolvenzgläubiger zu erstrecken, deren Forderung nicht bestritten sondern zur Insolvenztabelle festgestellt ist, da nur diesen Gläubigern eine Aufbringung der Kosten zumutbar ist (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Auflage 2005, § 116 Rn. 7). Diese Gläubiger können im Fall der Realisierung der hier beabsichtigten Klageforderung mit einer Quote von 11,2 % rechnen, während sie ohne die Realisierung dieser Forderung nach den Angaben des Antragstellers gänzlich leer ausgehen würden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich nicht lediglich eine Quote von 7,2 %, da die von dem Antragsteller berechnete Quote auch die bestrittenen Forderungen in die Berechnung einbezieht, während hier für die Frage der Zumutbarkeit nur die festgestellten Forderungen maßgeblich und auch im Rahmen der zu erwartenden Quote zu berücksichtigen sind. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Anlage 7 zum Prozesskostenhilfeantrag verwiesen, aus denen sich die Werte der bestrittenen und festgestellten Forderungen ergeben. Wenn auch die bestrittenen Forderungen bei der Quotenberechnung berücksichtigt würden, müssten auch die Gläubiger dieser Forderungen zum Kreis der wirtschaftlich Beteiligten gezählt werden, was aber auch nach der Auffassung des Antragstellers nicht zumutbar wäre. Aus der vorgelegten Tabelle der angemeldeten Forderungen ergeben sich fünf Gläubiger, deren festgestellte Forderungen einen Wert von jeweils 10.000,00 EUR übersteigen und die einen Anteil von 68 % der festgestellten Forderungen repräsentieren. Diese erhielten bei einer Realisierung der in diesem Prozess beabsichtigten Klageforderung eine Quote von etwa 11 %, die die in diesem Prozess aufzubringenden Kosten deutlich übersteigt, zumal der Vorschusscharakter der zu erbringenden Prozesskosten nicht außer Betracht bleiben darf, es sich also nur um ein vorübergehendes "Opfer" handeln würde. Die vorgenannten fünf größeren Gläubiger sind auch sämtlichst nicht wegen der Art ihrer Forderungen aus dem Kreis der wirtschaftlich Beteiligten auszunehmen. Sozialversicherungsträger sind bei den vorgenannten fünf größeren Forderungen nicht als Gläubiger beteiligt, so dass offen bleiben kann, ob ihnen ein Vorschuss überhaupt zuzumuten wäre. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann auch dem Finanzamt als Gläubiger öffentlicher Abgaben die Aufbringung von Prozesskosten durchaus zugemutet werden (vgl. BGH, Beschl. v. 24.03.1998, ZIP 1998, 789).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 ZPO für eine Zulassung nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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