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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 16.09.2004
Aktenzeichen: 16 U 28/04
Rechtsgebiete: ABE Berlin 1992, ABE DDR 1987


Vorschriften:

ABE Berlin 1992 § 11 Abs. 3
ABE DDR 1987 § 6
Zur Verantwortlichkeit für die Reparatur eines Abwasserkanals eines wohnungsbaugenossenschaftlichen Grundstücks bei einer Schadstelle zwischen Außenkante/Gebäude und grundstücksgrenznahem Revisionsschacht.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 16 U 28/04

verkündet am : 16.09.2004

In dem Rechtsstreit

hat der 16. Zivilsenat des Kammergerichts durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Scheer, die Richterin am Kammergericht Gernoth-Schultz und den Richter am Kammergericht Dr. Prange auf die mündliche Verhandlung vom 26. August 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3. Februar 2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 13 des Landgerichts Berlin geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft "nnnnn " (AWG). Sie ist seit dem 8. Juni 1995 infolge des Ersuchens der Oberfinanzdirektion Berlin eingetragene Eigentümerin des mit Mietwohnhäusern bebauten Grundstücks Snnnnnnnnnn , nnn Berlin, das im Grundbuch von Bnnn -Wnnnn Band nn Blatt nnn verzeichnet ist und vor dem 3. Oktober 1990 im Eigentum des Volkes, Rechtsträger: VEB Kommunale Wohnungverwaltung Bnnn -Wnnnn , gestanden hatte. Rechtsträger der Gebäude war die AWG. Das im Jahr 1965 erstellte Gebäude Nr. n ist über einen Tonabzweig und eine auf dem Grundstück der Klägerin verlaufende Grundleitung, die ebenfalls aus dem Jahr 1965 stammt, und über einen Übergabeschacht an die Entwässerungsanlage der Beklagten angeschlossen. Auf den Bestansplan (Anlage K 3, Bl. 17) wird Bezug genommen. Seit Mai 1998 stellte die Klägerin einen vermehrten Rattenbefall vor dem Gebäude Nr. n fest. Eine Untersuchung mit einer Fernsehkamera ergab, dass der Tonabzweig vor diesem Gebäude gebrochen war. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung der von ihr für die Ermittlung der Bruchstelle und für die Reparatur des gebrochenen Tonabzweiges aufgewandten Kosten. Erstinstanzlich hat sie außerdem die Erstattung der Schädlingsbeseitigungskosten in Höhe von 968,60 DM verlangt.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei gemäß § 11 Abs. 13 der Allgemeinen Bedingungen für die Entwässerung in Berlin (ABE) vom 5. Juni 1992 in Verbindung mit dem fortgeltenden § 6 Abs. 2 a der Abwassereinleitungsbedingungen-DDR vom 22. Dezember 1987 (AEB) zur Instandsetzung der betroffenen Grundleitung verpflichtet gewesen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.547,70 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 13. Januar 2001 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe eines Teilbetrages von 4.637,92 EUR zuzüglich Zinsen bezüglich der durch die Ermittlung des Bruches des Tonabzweiges und der Reparatur entstandenen Kosten stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte sei für die beschädigte Abwasserleitung gemäß § 11 Abs. 13 ABE 1992 in Verbindung mit §§ 6 Abs. 2 a DDR-Abwassereinleitungsbedingungen 1987 (AEB 1987), 26 Abs. 2 AEB 1987, 21 Abs. 3 AEB 1972, Ziffer II 1. der Dienstanweisung V/2/1962 des Leiters des Amtes für Wasserwirtschaft vom 02.07.1962 verantwortlich. § 11 Abs. 13 ABE in Verbindung mit § 6 AEB 1987 sei dahingehend auszulegen, dass mit dieser Regelung sichergestellt werden solle, dass die Verantwortlichkeiten, die in der DDR für Abwasserleitungen galten, auch nach dem Beitritt weiter gelten sollten, wobei dies auch für die vor dem 1. Juli 1988 begründeten Verantwortlichkeiten gelte. Die Konjunktion "insoweit" in § 11 Abs. 13 2. Abs. ABE beziehe sich auf den ersten Halbsatz in § 11 Abs. 13 ABE ("Sonderregelung für den Entsorgungsbereich der ehemaligen Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Berlin:").

Gegen das vorgenannte Urteil, auf dessen Tatbestand Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie ist der Ansicht, sie sei nicht Eigentümerin der Grundleitung und daher für deren Instandsetzung nicht verantwortlich. Die Grundleitung sei bereits ursprünglich als wesentlicher Bestandteil des isolierten Gebäudeeigentums Eigentum der Rechtsvorgängerin der Klägerin gewesen. Nach Art. 231 § 5 Abs. 2 EGBGB habe die Grundleitung weiterhin als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes gegolten. Durch die Zusammenführung von Grundstück und Gebäude nach dem Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz (WoGenVermG) sei die Grundleitung wesentlicher Bestandteil des Grundstücks der Klägerin. Die Beklagte behauptet, eine Übernahme der Grundleitung durch ihre Rechtsvorgängerin und eine Rechtsträgerübergabe von dem Hauptauftraggeber des komplexen Wohnungsbaus an den Betrieb der Wasserwirtschaft sei nicht erfolgt.

Nach der Zurücknahme des Hilfsantrages gemäß Schriftsatz vom 13. Mai 2004 beantragt die Beklagte noch,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Beklagte im Wege der Anschlussberufung zu verurteilen, an sie weitere 1.219,43 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 13. Januar 2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Zweifel bei der Auslegung des § 11 Abs. 13 ABE 1992 müssten dazu führen, dass für die Frage der Unterhaltungsverantwortlichkeit eine Abgrenzung am Maßstab des § 6 AEB 1987 vorgenommen werde. Die kundenfreundliche Auslegung (§ 5 AGB-Gesetz) ergebe, dass in Bezug auf alle genossenschaftlichen Wohnungsbauten die Hauskante bzw. die weiteren in § 6 AEB 1987 genannten Abgrenzungspunkte für die Feststellung der Kostenverantwortlichkeit maßgeblich seien. Die Hausanschlussleitungen seien Scheinbestandteile (§ 95 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 3 WoGenVermG). Das Mitbenutzungsrecht nach § 27 Abs. 1 WasserG DDR 1963 sei ein Recht im Sinne des § 1 Abs. 3 WoGenVermG. Den Nachweis über die tatsächliche Einräumung des Leitungsrechts umgehe § 1 Abs. 3 WoGenVermG dadurch, dass im Gesetz nicht nur auf bestehende Leitungsrechte Bezug genommen werde, sondern in gleicher Weise auch auf lediglich einzuräumende Leitungsrechte unabhängig von ihrer tatsächlichen Realisierung. Außerdem seien die Abwasserleitungen der öffentlichen Abwasseranlagen als Zubehör des Grundstücks anzusehen, auf dem der Wasserwirtschaftsbetrieb die Abwasserbehandlungsanlage betreibe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist unbegründet.

Der Senat kann die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des § 11 Abs. 13 ABE 1992 in vollem Umfang überprüfen. Die Verweisung in § 513 Abs. 1 ZPO auf § 546 ZPO bedeutet nicht, dass das Berufungsgericht wie das Revisionsgericht die vorinstanzliche Auslegung nur eingeschränkt daraufhin überprüft, ob die Auslegung gesetzlichen Auslegungsregeln, anerkannten Auslegungsgrundsätzen, Erfahrungssätzen, Denkgesetzen oder Verfahrensvorschriften widerspricht. Dem Berufungsgericht obliegt auch nach der Novellierung des Berufungsrechts weiterhin die Tatsachenkontrolle. Die Berufung ist nicht als Unterrevision gestaltet. Dementsprechend hat das Berufungsgericht auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts die erstinstanzliche Auslegung einer Individualvereinbarung in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob die Auslegung überzeugt (BGH, Urteil vom 14.07.2004 - XIII ZR 164/03; Gaier NJW 2004, 2041, 2042). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für die Auslegung der AGB der Beklagten.

Ein Anspruch auf Zahlung von 4.637,97 EUR gemäß den §§ 677, 683, 670 BGB steht der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu. Mit der Erteilung der Aufträge zur Ermittlung der Schadensstelle und zur Instandsetzung der Bruchstelle an dem Tonabzweig vor dem Haus Nr. n hat die Klägerin kein Geschäft für die Beklagte, sondern ein eigenes Geschäft besorgt. Noch streitbefangen sind die Kosten aus den Rechnungen der rnn Rnnnnnn und Snnnnnnn GmbH vom 02.12.1999 und 29.12.1999 sowie der Wnnn GmbH vom 01.02.2000 über insgesamt 5.857,35 EUR (4.637,92 EUR + 1.219,43 EUR). Die vorgenannten Kosten hat die Klägerin gemäß § 13 Abs. 1 Satz 6 ABE 1992 selbst zu tragen. Nach dieser Bestimmung muss der Grundstückseigentümer Mängel an den Entwässerungsanlagen unverzüglich auf seine Kosten beseitigen lassen. In dem vorgenannten Zeitraum 1999/2000, aus dem die vorbezeichneten Rechnungen und die diesbezüglichen Aufträge stammen, war die Klägerin bereits Eigentümerin des Grundstücks und der beschädigten Grundleitung vor dem Haus Nr. n (§§ 93, 94 Abs. 1, 946 BGB), die sie daher auf eigene Kosten instand setzen lassen musste. Die Wohnungsgenossenschaften in der ehemaligen DDR sind nach § 1 Abs. 1 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes vom 23.06.1993 i. d. F. vom 26.06.1994 Eigentümer des ehemaligen volkseigenen Grund und Bodens, den sie für Wohnzwecke nutzten. Wohnungsgenossenschaften im Sinne des Gesetzes sind auch die ehemaligen Arbeiterwohnungsbaugenosschaften, die am 2. Oktober 1990 bestanden, sowie deren Rechtsnachfolger (§ 1 Abs. 1 WoGenVermG). Die am 8. Juni 1995 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragene Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der AWG "nnnnn ", die das Grundstück ursprünglich genutzt hatte. Die AWG sind durch Verordnung vom 15.08.1990 (DDR-GBL I, 1072) ex lege (§ 1) in Genossenschaften im Sinne des Genossenschaftsgesetzes der Bundesrepublik umgewandelt worden. Gemäß § 13 Abs. 1 ABE 1992 ist die Klägerin als Grundstückseigentümerin dafür verantwortlich, dass sich die Entwässerungsanlagen ihres Grundstücks stets in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 6 ABE 1992 musste sie die Bruchstelle im Bereich des Tonabzweiges vor dem Haus Nr. n dementsprechend auf eigene Kosten beseitigen lassen.

Der Beklagten steht keine beschränkte persönliche Dienstbarkeit an dem Grundstück der Klägerin verbunden mit dem Eigentum an der Grundleitung und dem Tonabzweig gemäß § 9 Abs. 9 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG), § 1 Sachenrechts-Durchführungsverordnung (SachenR-DV) in Verbindung mit §§ 27 Abs. 1 DDR-WasserG 1963, 40 Abs. 1 DDR-WasserG 1982, § 1 Abs. 3 WoGenVermG zu. Nach § 1 Abs. 3 WoGenVermG bleiben unabhängig von der Eigentümerstellung der Wohnungsbaugenossenschaften an den mit Wohngebäuden bebauten Flächen nach anderen Vorschriften bestehende oder einzuräumende Leitungsrechte sowie das Eigentum an damit in Zusammenhang stehenden Anlagen und Einrichtungen unberührt. Zu diesen Vorschriften zählt § 9 GBBerG. Mit § 1 SachenR-DV sind die Regelungen des § 9 GBBerg auf die in § 9 Abs. 9 S. 1 Nr. 1 GBBerg bezeichneten Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung erstreckt worden. Mit dem Inkrafttreten der SachenR-DV am 11. Januar 1995 sind kraft Gesetzes beschränkte persönliche Dienstbarkeiten für die vorgenannten vor dem 2. Oktober 1990 errichtete Wasser- und Abwasseranlagen an den Grundstücken entstanden, auf denen sie sich befinden. Für den Inhalt der Dienstbarkeit sind Art und Umfang der gesicherten Anlage am 3. Oktober 1990 maßgeblich (§ 4 Abs. 1 Satz 3 SachenR-DV). Die Beklagte hat keine Dienstbarkeit an dem Grundstück der Klägerin erworben. Aus der Bezugnahme in § 1 SachenR-DV auf § 9 Abs. 1 (Leitungstrassen) und § 9 Abs. 2 GBBerg (Allgemeine Versorgungsbedingungen) auf die AVB folgt, dass die Erstreckung auf wasserwirtschaftliche Anlagen nur für überörtliche Anlagen gilt, zu denen die streitgegenständliche Grundleitung, die nur das Grundstück der Klägerin entsorgt, nicht gehört. Außerdem hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Beklagte die Anlage am Tage des Inkrafttretens der SachenR-DV betrieben hat. Die Beklagte hat vorprozessual mit Schreiben vom 28. April 1999 sowie erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 11. September 2003 bestritten, dass die Grundleitung von ihrer Rechtsvorgängerin oder von dem Hauptauftraggeber des komplexen Wohnungsbaus hergestellt worden sei und dass sie diese nach der Herstellung tatsächlich übernommen habe. Mithin steht nicht fest, dass die Grundleitung jemals zum Bestand der Beklagten gehört hat.

Die Grundleitung ist auch nicht Scheinbestandteil (§ 95 Abs. 1 BGB) bzw. Zubehör des Werkgrundstücks, nämlich des Grundstücks des VEB Wn , gewesen. Das Gebäude und die Versorgungsleitungen wurden unstreitig 1965 errichtet. Seinerzeit galt in der DDR noch das BGB. Die auf fremden Grundstücken befindlichen und mit ihnen fest verbundenen Anlagen der Versorgungsunternehmen sind gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB wesentliche Bestandteile dieser Grundstücke und daher kein Zubehör des Werkgrundstücks, falls nicht einer der beiden Ausnahmetatbestände des § 95 Abs. 1 BGB vorliegt (BGHZ 37, 353, 357; Soergel-Siebert/Mühl, 12. Aufl., § 95 Rn. 31). Die betreffende Grundleitung ist nicht auf einem fremden Grundstück verlegt worden. Sowohl das Grundstück wie auch die in ihm verlegte Grundleitung standen beide im Volkseigentum. Zudem muss davon ausgegangen werden, dass derjenige, der damals die Verlegung der Leitungen vorgenommen hatte, die Rohre endgültig, nämlich zur dauerhaften Abwässerentsorgung des betreffenden Gebäudes, im Boden belassen wollte. Eine tatsächliche Vermutung für eine Verbindung der Grundleitung nur zu einem vorübergehenden Zweck besteht auch nicht im Hinblick auf ein Mittbenutzungsrecht nach § 27 Abs. 1 DDR-WasserG. Es steht nicht fest, dass die Beklagte die Grundleitung übernommen hatte. Einen konkreten Vertragsabschluss zwischen dem Versorgungsträger und dem Rechtsträger des Grundstücks legt die Klägerin nicht dar. Eine Verbindung in Ausübung eines dinglichen Rechtes (§ 95 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist ebenfalls nicht erfolgt. Rechtsgeschäftlich durch Einigung und Eintragung (§§ 873 ff. BGB) ist keine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 BGB) bestellt worden. Kraft Gesetzes (§§ 9 Abs. 9 GBBerG, 1 SachenR-DV) ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ebenfalls nicht entstanden. Ein Bedürfnis für die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit besteht hier zudem nicht. Bei der Grundleitung handelt es sich um keine das Grundstück durchquerende Fernleitung, an der, wäre sie wesentlicher Bestandteil des jeweiligen Grundstückes, das sie passiert, kein einheitliches Eigentum bestände. Die Einführung des Zivilgesetzbuches der DDR im Jahre 1976 hat zu keiner Änderung der Rechtslage geführt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 EGZGB). Die Rechtsträgerschaft an der Grundleitung ist mit dem Einigungsvertrag ersatzlos entfallen. Mit dem Eigentum an dem Grundstück hat die Klägerin das Eigentum an der Grundleitung erlangt (§§ 93, 94 Abs. 1, 946 BGB).

Aus § 11 Abs. 13 ABE 1992 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 a AEB 1987 folgt nicht, dass die Beklagte zur Instandsetzung der Bruchstelle verpflichtet ist. Nach der Anlage 1, Kapitel V, Sachgebiet D, Abschnitt III, Nr. 16 b zum Einigungsvertrag ist die Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 mit der Maßgabe im Beitrittsgebiet in Kraft getreten, dass abweichend von § 10 Abs. 4 AVBW (danach stehen die Hausanschlüsse im Eigentum des Wasserversorgungsunternehmens), das am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluss, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen bleibt, solange er das Eigentum nicht auf das Wasserversorgungsunternehmen überträgt. Aus der vorgenannten Maßgabe und aus § 10 Abs. 6 AVBW wird hergeleitet, dass dem Anschlussnehmer bis zur Übertragung des Eigentums an das Wasserversorgungsunternehmen auch weiterhin wie schon in der DDR die Kosten für Unterhaltung und Erneuerung des Hausanschlusses der Wasserversorgung auferlegt werden können (vgl. hierzu Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, § 10 AVB WasserV Rn. 7, Seifert, R + S 1994, 7; Morell E § 10 S. 27). Nach dem Muster der vorgenannten Maßgabe zum Einigungsvertrag ist in § 11 Abs. 13 der ABE vom 05.06.1992 eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Sonderregelung aufgenommen worden, wobei abweichend als Geltungsbereich eben auch die Abwasserbehandlung und als Stichtag der 01.07.1991, nicht der Tag des Wirksamwerdens des Beitritts genannt werden. Welche Zwecksetzung angesichts der Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 1 und Satz 6 ABE 1992 sowie in § 11 Abs. 5 Satz 1 ABE 1992, wonach der Grundstückseigentümer grundsätzlich für die Entwässerungsanlagen seines Grundstückes verantwortlich ist, mit der Einfügung des § 6 AEB DDR 1987 in § 11 Abs. 13 ABE 1992 verfolgt wurde und auf welchen Satzteil des § 11 Abs. 13 1. Abs. ABE 1992 sich die Konjunktion "insoweit" bezieht, ist unklar und bedarf hier keiner Entscheidung. Dafür, dass die Verantwortung des Grundstückseigentümers für die Unterhaltung der Hausanschlüsse und für die Mängelbeseitigung nur in § 13 Abs. 1 ABE und nicht auch in dem in Bezug genommenen § 6 AEB 1987 geregelt ist, spricht allerdings, dass die Überschrift zu § 6 der AEB 1987 "Verantwortung für Abwasseranlagen" nicht in § 11 Abs. 13 ABE übernommen worden ist. Aus der vorgenannten Vorschrift des § 6 Abs. 2 a AEB 1987 kann die Verpflichtung der Beklagten zur Instandsetzung der Bruchstelle nicht hergeleitet werden, weil deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Danach endet die Öffentlichkeit an der Außenkante des Gebäudes, soweit einzelne Gebäude nicht auf besonders abgegrenzten Grundstücken errichtet sind. Seitdem das betreffende Grundstück nicht mehr im Eigentum des Volkes steht, sondern Eigentum der Klägerin ist, handelt es sich um ein abgegrenztes, im Bestandsverzeichnis genau bezeichnetes Grundstück, so dass die Einleitungsstelle nicht mehr die Außenkante des Gebäudes, sondern allenfalls der Revisionsschacht (§ 6 Abs. 1 a 1. Alt. AEB 1987) ist der jenseits der Schadensstelle in der Nähe der Grundstücksgrenze liegt. Auch bei Heranziehung von § 6 AEB 1987 trifft die Verantwortung für den streitbefangenen Schaden im Bereich des Tonabzweiges vor dem Haus Nr. n somit die Klägerin.

Der Dienstanweisung vom 02.07.1962 kommt entgegen der Ansicht des Landgerichts im Außenverhältnis keine Rechtssatzeigenschaft zu. Sie ist zudem spätestens mit der Wirksamkeit des Beitritts unwirksam geworden. Aus der vorbezeichneten Dienstanweisung kann somit keine Verpflichtung eines Dritten, hier der Beklagten, hergeleitet werden. Eine sachliche Berechtigung, Eigentümer ehemaliger volkseigener oder genossenschaftlicher Wohnungsbauten von den laufenden Unterhaltungs- und Mängelbeseitigungskosten der Grundleitungen freizustellen, ist nicht ersichtlich.

Die zulässige Anschlussberufung der Klägerin, mit der sie die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der nicht zuerkannten Beträge aus den Rechnungspositionen Nrn. 4, 5, 7 aus der Rechnung der Wnnn GmbH vom 01.02.2000 verlangt, ist aus den vorgenannten Gründen unbegründet.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.



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