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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 06.01.2005
Aktenzeichen: 16 UF 114/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 85 Abs. 2
ZPO § 233
ZPO § 517
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 16 UF 114/04

06.01.2005

hat der 16. Zivilsenat des Kammergerichts als Senat für Familiensachen durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Scheer, die Richterin am Kammergericht Gernoth-Schultz und den Richter am Kammergericht Dr. Prange am 6. Januar 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 2. Juni 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen. Der Gebührenstreitwert der 2. Instanz beträgt bis 3.500 EUR.

Gründe:

Die Berufung der Beklagten ist unzulässig, weil die Berufungsschrift erst am 11. August 2004 und damit nach Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist des § 517 ZPO, die mit er Zustellung des Urteils des Amtsgerichts an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 17. 6. 2004 zu laufen begonnen hatte, beim Kammergericht eingegangen ist.

Der Antrag der Beklagten, ihr wegen dieser Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ist unbegründet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur gewährt werden, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die maßgebliche Frist einzuhalten, § 233 ZPO. Dabei muss sich die Partei das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wie ein eigenes Verschulden zurechnen lassen, § 85 Abs. 2 ZPO. Den Prozessbevollmächtigten der Beklagten trifft ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist. Er darf die Durchsicht der in seinem elektronischen Briefkasten ankommenden Nachrichten daraufhin, ob sie fristgebundene Prozesshandlungen betreffen, nicht seinem Büropersonal überlassen. Er hätte die am 21. Juni 2004 unter seiner E-Mail-Adresse eingegangene Post selbst durchlesen und auf die Notwendigkeit einer sofortigen Bearbeitung hin überprüfen müssen. Dann hätte er auch festgestellt, dass der Ablauf der Berufungsfrist im vorliegenden Fall unrichtig berechnet worden ist. Dem Anwalt obliegt die tägliche Postdurchsicht im Hinblick auf laufende Fristen und alsbald zu erledigende Aufträge auch dann, wenn er allgemein angeordnet hat, dass eine zuverlässige Bürokraft die Eingänge auf ihre Eilbedürftigkeit durchzusehen und sofort vorzulegen hat (BGH NJW 1974, 861). Außerdem durfte er nur eine einzige qualifizierte Fachkraft mit der Erledigung der vorgenannten Aufgabe beauftragen. Bei der Beauftragung aller Angestellten, die hier erfolgt ist, besteht die Gefahr, dass sich im Einzelfall einer auf den anderen verlässt (BGH NJW 1992, 3176). Auch hier ist nicht auszuschließen, dass die fehlende Abgrenzung der Zuständigkeiten zu der Nichtvorlage des Schreibens vom 20. 6. 2004 geführt hat. Schließlich ist auch nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht worden, welche Vorkehrungen der Prozessbevollmächtigte getroffen hat, damit die vorgenannte Weisung auf sofortige Vorlage aller Nachrichten, die fristgebundene Prozesshandlungen betreffen, auch eingehalten wird.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, ZPO, 42 Abs. 1 und 5 GKG.

Die Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgestellt. Ihm wird im Hinblick darauf, dass er nunmehr Zivildienst leistet sowie im Hinblick auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 25. 10. 2004 aufgegeben, eine neue Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen.

Ende der Entscheidung

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