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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 04.07.2006
Aktenzeichen: 18 WF 119/06
Rechtsgebiete: FGG, KostO


Vorschriften:

FGG § 50
FGG § 67
KostO § 2
KostO § 3
Die einfache Beschwerde gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers gemäß § 50 FGG ist unzulässig.
18 WF 119/06 18 WF 127/06

Kammergericht

Beschluss

Geschäftsnummer: 18 WF 119/06 und 18 WF 127/06

In dem Umgangsregelungsverfahren

betreffend die Kinder Jnnn und Gnnn Jnnn , wohnhaft bei der Mutter,

hat der 18. Zivilsenat des Kammergerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Kammergericht Brüggemann, des Richters am Kammergericht Dr. Lehmbruck und der Richterin am Kammergericht Dr. Ehinger am 4. Juli 2006 beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 19. Mai 2006 wird als unstatthaft verworfen.

2. Wegen der weiteren Beschwerde der Mutter gegen die Anordnung ihres persönlichen Erscheinens zum Termin am 26. Juli 2006 11.30 Uhr mit den Kindern - 18 WF 127/06 - wird die Begründung des Amtsgerichts über eine eventuelle Abhilfe abgewartet.

Gründe:

Die Beschwerde der Mutter gegen die Bestellung einer Verfahrenspflegerin mit Beschluss vom 16. Mai 2006 ist unzulässig.

Der Senat hält in Änderung seiner Rechtsprechung die Bestellung eines Verfahrenspflegers für ein Kind gemäß § 50 FGG nicht mehr für anfechtbar. Damit folgt er nunmehr der herrschenden Rechtsprechung in Literatur und Rechtsprechung, wonach Beschwerden gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers als verfahrensleitende Zwischenverfügungen des Gerichts nicht zulässig sind (vgl. u.a. OLG München FamRZ 2005, 635; OLG Zweibrücken FamRZ 2004, 1591; OLG Hamm FamRZ 2003, 881; OLG Keidel/Engelmann, FGG, 15. Aufl., § 50 Rn. 47; Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl., § 50, Rn. 9 jeweils mit w. N.). Der BGH hat in seinem Beschluss vom 25. Juni 2003 (FamRZ 2003,1275) diese Auffassung für den vergleichbaren Fall der Bestellung eines Verfahrenspflegers in Betreuungsfällen gemäß § 67 FGG bestätigt.

Zwar greift die Bestellung eines Verfahrenspflegers in die Rechte der Eltern ein, gleichwohl bedeutet dieser Eingriff nicht eine so schwerwiegende Beeinträchtigung des Elternrechts, dass in diesen Fällen ausnahmsweise eine Rechtskontrolle durch das Beschwerdegericht stattzufinden hat.

Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Eltern als Kostenschuldner des Verfahrens gemäß §§ 2, 3 KostO mit Abschluss des Verfahrens für die Vergütung des Verfahrenspflegers als Veranlassungs-, Interesse- oder Entscheidungsschuldner aufzukommen haben (vgl. zur Kostentragungspflicht OLG Stuttgart FamRZ 2004, 1305; OLG Köln FPR 2002, 283-284 (Leitsatz und Gründe) = FamRZ 2003, 245-246). Denn die Bestellung eines Verfahrenspflegers hat unabhängig von finanziellen Erwägungen ausschließlich danach zu erfolgen, ob eine eigene Interessenvertretung des Kindes zur Geltendmachung seiner Bedürfnisse erforderlich erscheint. Eine Wahlfreiheit der Eltern betreffend die Bestellung des Verfahrenspflegers besteht deshalb nicht. Ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers im Sinne des § 50 FGG erforderlich, dann ist sie auch gegen den Willen des Kostenschuldners anzuordnen (OLG Köln FamRZ 2003, 245-246).

Im Übrigen spricht gerade die im Kindesinteresse liegende gebotene zügige Behandlung des eigentlichen Verfahrens dagegen, Streitigkeiten über Zwischenverfügungen zuzulassen, die das Verfahren nur behindern und verzögern.

Dem Beschleunigungsinteresse trägt auch der veröffentlichte Referentenentwurf zur geplanten Reform des Familienverfahrensrechts Rechnung, nach dem ein Anfechtungsrecht der Eltern ausdrücklich ausgeschlossen ist (vgl. § 166 III des Referentenentwurfs zum FamFG).



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