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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 23.06.2009
Aktenzeichen: 18 WF 140/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 648 Abs. 2
ZPO § 652
Die Geltendmachung der Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs des Kindes, solange der Umgang mit dem Kind nicht gewährt wird, ist keine Einwendung im Sinne des § 648 Abs. 2 ZPO gegen den Zeitpunkt, von dem an Unterhalt gezahlt werden soll.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 18 WF 140/09

In der Familiensache

hat der 18. Zivilsenat des Kammergerichts - Senat für Familiensachen - in Berlin-Schöneberg, Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin, am 23. Juni 2009 durch den Richter am Kammergericht Bigge als Einzelrichter

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 23. April 2009 - 135 FH 574/09 - wird auf seine Kosten bei einem Beschwerdewert von 6.863,60 EUR verworfen.

Gründe:

I. Gegen den Antragsgegner ist ein Beschluß im Vereinfachten Verfahren über seine Mindest-Unterhaltspflicht ergangen. Hiergegen wendet er sich mit der Beschwerde, mit der er erstmals zu dem Anspruch Stellung nimmt. Er macht geltend, daß er zum Unterhalt nicht verpflichtet sei, weil ihm kein Umgang gewährt werde. Weder sei die Kindesmutter auf sein Begehren eingegangen, noch habe das Jugendamt Hilfestellung geleistet.

II. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist statthaft, § 652 ZPO. Sie ist jedoch schon unzulässig, weil der Antragsgegner keine zulässigen Einwände vorbringt (BGH NJW 2008, 2708).

Nach § 652 Abs. 2 ZPO können gegen Beschlüsse über die Mindestunterhaltspflicht Einwände nach § 648 Abs. 1 ZPO erhoben werden, ferner solche Einwände im Sinne des § 648 Abs. 2 ZPO, die er bereits vor dem Amtsgericht geltend gemacht hat (§ 652 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

1. Nach § 648 Abs. 1 ZPO kann der Schuldner Einwände gegen die Zulässigkeit des Vereinfachten Verfahrens erheben (Satz 1 Ziff. 1), gegen den Zeitpunkt, ab dem Unterhalt gezahlt werden soll (Satz 1 Ziff. 2), und gegen die Höhe (Satz 1 Ziff. 3), sowie dagegen, daß er Verfahrenskosten zu tragen hat, wenn er behauptet, keinen Anlaß zur Stellung des Antrags gegeben zu haben (Abs. 1 Satz 2).

Solche Einwände macht der Antragsgegner nicht geltend. Der Sache nach beruft er sich auf Verwirkung des Anspruchs auf Unterhalt, weil ihm der Umgang mit seinem Kind nicht gewährt wird. Dieser Einwand unterfällt nicht § 648 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO. Mit dem Einwand zum Zeitpunkt, von dem an Unterhalt verlangt wird, meint das Gesetz in erster Linie den Fall des Verzugs als Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit (BT-Drucks. 13/7338 S. 37; Zöller, ZPO, Kommentar, 27. Aufl. 2009, § 648 Rn. 5). Einwände, die eine vertiefte materiell-rechtliche Prüfung voraussetzen, sollen nach der gesetzgeberischen Konzeption hingegen nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 648 Abs. 2 ZPO geltend gemacht werden können (BT-Drucks./aaO). Der Einwand, der Unterhalt sei - bisher - noch nicht geschuldet, weil der Anspruch verwirkt sei, nachdem der Umgang mit dem Kind bisher nicht gewährt werde, ist ein derartiger materiell-rechtlicher Einwand. Er unterfällt demnach nicht § 648 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO.

2. Einwände nach § 648 Abs. 2 ZPO kann der Antragsgegner in der Beschwerde nur dann zulässigerweise geltend machen, wenn er sie bereits vor dem Amtsgericht vorgebracht hat. Das ist nicht geschehen, also bleibt sein Vorbringen insoweit unbeachtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über den Gegenstandswert auf § 42 Abs. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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