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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 24.06.2004
Aktenzeichen: 19 U 1/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 157
BGB § 328
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 826
1. Der Darlehensvertrag zwischen einem Kreditinstitut und einer "Fonds-KG" begründet keine drittschützende Wirkung zu Gunsten des einzelnen Kommanditisten.

2. Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus unerlaubter Handlung für den Fall der Gewährung eines sogenannten "Sanierungskredits". Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BGH mit Beschluss vom 28.06.2005 zurückgewiesen.


Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 19 U 1/04

verkündet am : 24.06.2004

In dem Rechtsstreit

hat der 19. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Rinder sowie die Richter am Kammergericht Feskorn und Hartung auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2004 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 25. November 2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 21 des Landgerichts Berlin - 21 O 324/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I. Wegen der erstinstanzlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Der Kläger rügt mit der Berufung, das Urteil des Landgerichts beruhe auf einem Verfahrensfehler, weil es entscheidungserheblichen Sachverhalt übergangen und eine Beweiserhebung über diesen Sachverhalt unterlassen habe. Es fehle nicht an der Darlegung, in welchem Umfang die Beklagte ihr ursprüngliches Kreditengagement auf Kosten der privaten Anleger saniert habe. So habe das Landgericht den entsprechenden Vortrag in der Klageschrift übergangen. Dort sei im einzelnen und unter Beweisantritt dargelegt worden, daß sich die tatsächlich von der Beklagten an die Gnn GmbH ausgereichten Darlehen per 31. Dezember 1996 auf ca. 26. Mio. DM beliefen, daß dagegen die Angabe per 31. Dezember 1997 auf Null DM gelautet habe.

Das Landgericht habe darüber hinaus die materielle Rechtslage fehlerhaft beurteilt. Zu Unrecht habe es einen Schadensersatzanspruch aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter verneint. Es habe die Rechtsprechung des BGH unzulässig dahin verkürzt, daß eine Beratungspflicht des Kreditunternehmens, die in den zitierten Entscheidungen des BGH in bestimmten Fällen anzunehmen sei, ein Vertragsverhältnis mit dem Dritten, hier folglich mit den Klägerinnen, voraussetze. In den zitierten Entscheidungen sei es gerade der typische Fall gewesen, daß auf Grund eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen Bank und Bauträger dritte Investoren geschädigt worden seien. Die gleichen Erwägungen würden hinsichtlich der Ausführungen dazu gelten, warum der Kläger in den Schutzbereich des Darlehensvertrages einbezogen worden sei.

Die Voraussetzungen der Leistungsnähe und Erkennbarkeit des zu schützenden Personenkreises lägen ebenfalls vor. Die gegenteilige Ansicht habe das Landgericht in dem Urteil nicht ausreichend begründet. Das Landgericht habe unter Verkennung der Rechtsprechung des BGH weiterhin die Warn- und Aufklärungspflichten verkürzt. In ihrem kollusiven Zusammenspiel mit Dr. Hnn habe die Beklagte nicht ausreichend aufgeklärt. Dies sei aber insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil Dr. Hnn , wie die Beklagte gewußt habe, die notwendige Aufklärung unterlassen habe. Die Begründung des Landgerichts, es habe seitens der Beklagten keine Verpflichtung bestanden, den Kläger vor seinem Vertragspartner zu schützen, sei ohne Rechtsgrundlage. Bei seinen Ausführungen habe das Landgericht die "rechtliche Position einer KG" verkannt. So habe es bei seiner Argumentation zur Schutzbedürftigkeit die persönliche - auf die übernommene Einlage beschränkte - Haftung des Klägers unbeachtet gelassen. Schon allein wegen dieser Haftung verbiete es sich, ihn, den Kläger, als Dritten anzusehen.

Das Landgericht habe schließlich auch mit unzutreffender Begründung einen Anspruch aus § 826 BGB verneint. Weil es den eingangs erwähnten Sachverhalt nicht berücksichtigt habe, seien seine Rechtsausführungen schon deshalb von einem Rechtsirrtum beeinflußt. Weiter habe es sich nicht mit den in erster Instanz zitierten Fallgruppen der sogenannten "Vor-Sanierungsphase" und der Sanierungsphase befaßt. Soweit das Landgericht dabei Vortrag dazu vermisse, ob die Beklagte die Fonds initiiert habe, habe es wiederum vorgetragenen Sachvortrag unberücksichtigt gelassen. Hinsichtlich des verneinten Schädigungsvorsatzes habe es die Anforderungen überspannt. Falsch seien ferner die Ausführungen des Landgerichts, soweit es darauf abstelle, daß die beanstandeten Kredite an das notleidende Unternehmen Gnn ausgereicht worden seien. Dies sei deshalb verfehlt, weil es sich bei den Darlehen an die Fondsgesellschaft nicht um neue Darlehen gehandelt habe, sondern um die Zulassung der Weiternutzung bereits gegenüber den Vorgängergesellschaften zugesagter Kredite.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils entsprechend seinem erstinstanzlichen Antrag die Beklagte zu verurteilen.

Darüber hinaus beantragt er klageerweiternd

die Feststellung, daß sich die Beklagte mit der Annahme der vorbezeichneten Anteile in Verzug befindet.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat keinen Erfolg.

1. Unzutreffend meint der Kläger, daß das Landgericht entscheidungserheblichen Sachverhalt übergangen habe. Den Vortrag des Klägers in der Klageschrift, wonach die von der Beklagten an die Gnn ausgereichten Kreditmittel in Höhe von 26 Mio. DM per 31. Dezember 1996 auf 0.00 DM per 31. Dezember 1997 zurückgeführt worden sind, hat das Landgericht vollständig und zutreffend gewürdigt. Der Kläger übersieht, daß die Rückführung der Darlehen zwar ausreichend dargelegt ist, aber Vortrag dazu fehlt, daß die Rückführung gerade unter Einsatz der von dem Kläger geleisteten Einlagen erfolgt ist. Dazu fehlte bzw. fehlt konkreter Vortrag. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, daß der Fonds-KG selbst dann kein Schaden entstanden ist, wenn die Beklagte diese veranlaßt hätte, von der Gnnn Bauträger GmbH das Grundstück zu erwerben, um dieser so zu Liquidität zu verhelfen, weil die Fonds-KG dafür zumindest das Grundstück sowie Erschließungsmaßnahmen etc. als Gegenleistung erhalten hat. Es fehlt auch weiterhin jedweder Vortrag dazu, daß die Beklagte hoffte, aus Werklohnzahlungen der Fonds-KG an die Gnn GmbH eigene Forderungen befriedigen zu können.

2. Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch auf der Grundlage eines vertraglichen oder quasivertraglichen Verhältnisses mit der Beklagten. Da der Darlehensvertrag mit der Seniorenresidenz Nnnnnnnnn KG Snnn GmbH & Co. GmbH (nachfolgend Fondsgesellschaft Nnnnnnnnn ) zustande gekommen ist, kann sich ein vertraglicher Schadensersatzanspruch allenfalls nach den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter ergeben. Voraussetzung für die drittschützende Wirkung eines Vertrages ist, daß der Dritte, hier der Kläger, bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung kommt und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt ist wie der Gläubiger selbst (BGH, NJW 1996, 2927, 2928 mit den dortigen Nachweisen zu ständiger Rechtsprechung; ferner von Staudinger/Jagmann, BGB, Neubearbeitung 2001, § 328 RdNr. 98; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 328 RdNr. 16). Es muß sich um ein Leistungsverhalten handeln, das inhaltlich (auch) drittbezogen ist. Schon an dieser Voraussetzung fehlt es. Die Vermögensinteressen des Klägers sind nicht durch Leistung der Beklagten gefährdet worden. Die Leistung der Beklagten bestand in der Gewährung der Darlehen. Die Einlage des Klägers als Kommanditist, deren Verlust er mit der Klage als Schaden geltend macht, ist nicht gefährdet worden. Im Gegenteil machte es die Kreditgewährung den beiden Gesellschaften erst möglich, die geplanten "Seniorenresidenzen" zu verwirklichen und dem Kläger die aus steuerlichen Gründen erstrebten Verlustzuweisungen zu verschaffen. Auch hat sich das Haftungsrisiko für den Kläger auf Grund der gewährten Kredite nicht verändert. Die auf die Einlage beschränkte Haftung gemäß § 161 HGB blieb durch die Kreditgewährung unberührt.

Mit den Darlehensverträgen sind auch keine weitergehenden Schutzpflichten zu Gunsten des Klägers begründet worden. Die "kreditgewährende Bank" ist nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH nur ausnahmsweise zur Aufklärung des "Darlehensnehmers" über die Verwendung des Darlehens verpflichtet, wenn sie ihre Rolle als Kreditgeberin überschritten oder erkennbar selbst einen konkreten Wissensvorsprung hat (BGH, NJW-RR 1992, 373; NJW 1992, 2146, 2147). Daß die Beklagte im Verhältnis zu der Kommanditgesellschaft ausnahmsweise eine Aufklärungspflicht hatte, behaupten auch die Klägerinnen nicht, zumal diese für die hier streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche ohne Belang wäre. Die Beklagte hatte darüber hinaus auch keine Beratungspflichten gegenüber dem Kläger als Kommanditist. Das Landgericht hat nicht, wie der Kläger unzutreffend rügt, die Rechtsprechung des BGH in unzulässiger Weise verkürzt wiedergegeben, daß die ausnahmsweise anzunehmenden Beratungspflichten ein Vertragsverhältnis zwischen der Bank und dem Anleger voraussetzen. In den von dem Kläger für seinen Standpunkt zitierten Entscheidungen (siehe insbesondere BGH, NJW 1978, 2547; 1988, 1583, 1584; 1989, 2881, 2882; NJW-RR 1992, 373; NJW 1992, 2146, 2147; WM 1997, 254, 255) bestand jeweils ein direkter Kontakt zwischen der finanzierenden Bank und dem Kunden als Kreditnehmer. In den Fällen, in denen ausnahmsweise eine weitergehende Aufklärungs- und Beratungspflicht bestand, weil die Bank über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgegangen war, bestand auch ein Vertragsverhältnis etwa zwischen ihr und dem Bauträger. In diesem Verhältnis war der Bankkunde tatsächlich Dritter. Daneben trat dann aber weiter das Vertragsverhältnis zum Kunden. Dabei kommt es nicht einmal entscheidend auf ein bestehendes Vertragsverhältnis an. Denn selbst wenn zu Gunsten des Klägers ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten unterstellt und nach gefestigter Rechtsprechung dieser Schutz auf dem entsprechend nach § 157 BGB auszulegenden Vertrag beruhen würde (siehe von Staudinger/Jagmann, a.a.O., RdNr. 92), bedarf es für die Annahme einer Schutzpflichtverletzung eines direkten Kontaktes zwischen dem Dritten und der Bank.

Anderenfalls bestünde für die Bank schon aus tatsächlichen Gründen keine Möglichkeit, den Dritten über bestimmte Risiken aufzuklären. So trägt denn auch der Kläger nicht vor, wann und worüber genau die Beklagte ihn hätte aufklären müssen und welche konkrete Pflicht verletzt worden sein soll. Der Kläger hat seinen Beitritt zur Fondsgesellschaft Nnnnnnnnn am 13. März 1997 gezeichnet (K 4). Die Fondsgesellschaft Nnnnnnnnn und die Beklagte haben den Kreditvertrag zur Kaufpreisfinanzierung am 26. Juli 1996 geschlossen. Der Kläger hat somit seine Beitrittserklärung erst nach der Kreditgewährung gezeichnet. Eine Verletzung von - unterstellten - Aufklärungspflichten scheidet schon deshalb aus, weil eine etwaige Aufklärung des Klägers über Umstände, hinsichtlich derer die Beklagte einen Wissenssprung hätte haben können, sinnvoll nur vor dem Beitritt hätte erfolgen können. Die Beklagte hatte aber tatsächlich keine Kenntnis von dem bevorstehenden Beitritt des Klägers als Kommanditist der Fondsgesellschaft Nnnnnnnnn und konnte davon auch keine Kenntnis haben. Fehl geht auch die im Verhandlungstermin geäußerte Ansicht des Klägers, die Beklagte hätte in einem Zusatz zum Fondsprospekt, der in diesen gesondert hätte eingelegt werden können, auf die mit der Zeichnung der Beteiligung als Kommanditist verbundenen Risiken hinweisen können. Die Beklagte hatte weder die Berechtigung oder gar die Pflicht, auf die Gestaltung des Fondsprojektes Einfluß zu nehmen, auch nicht in Form von zusätzlichen Warnhinweisen. Im übrigen liefe die Ansicht des Klägers im Ergebnis darauf hinaus, daß die den Kredit gewährende Beklagte auch noch Sorge dafür tragen müßte, daß die Fondsgesellschaft Nnnnnnnnn als Kreditnehmerin den ihr, der Fondsgesellschaft, gegebenenfalls obliegenden Aufklärungspflichten nachkommt. Die Annahme einer derart weitreichenden - an dieser Stelle unterstellten - Schutzpflicht ist aber zumindest fernliegend.

Ungeachtet dessen, daß etwaige Pflichtverletzungen für den Beitritt des Klägers schon nicht kausal geworden sein können, hätte er als Kommanditist dem Abschluß des Kreditvertrages gemäß § 164 HGB nicht widersprechen können. Im übrigen ist - wie soeben schon ausgeführt - überhaupt nicht ersichtlich, über welche konkreten Punkte die Beklagte den Kläger hätte aufklären müssen. Im übrigen setzt sich der Kläger zu seiner Argumentation in Widerspruch, wenn er an anderer Stelle geltend macht, er sei als Kommanditist gar nicht Dritter, so daß originär die Hinweispflicht ihm gegenüber hätte erfolgen müssen.

Einer Haftung aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter steht darüber hinaus entgegen, daß kein Schutzbedürfnis besteht. Eine Schutzwirkung entfällt dann, wenn dem Dritten eigene vertragliche Ansprüche zustehen, die denselben oder zumindest gleichwertigen Inhalt haben, wie diejenigen Ansprüche, die ihm über eine Einbeziehung in den Schutzbereich eines Vertrages zukämen (von Staudinger/Jagmann, a.a.O., RdNr. 106 mit den dortigen Nachweisen). Dem Kläger stehen unter Zugrundelegung der von ihm behaupteten Verletzung von Aufklärungspflichten Ansprüche gegenüber dem Initiator der Fonds, Dr. Hnn , und gegenüber den Gesellschaften auf Rückzahlung der Einlagen zu. Die fehlende Realisierungsmöglichkeit der Ansprüche rechtfertigt es nicht, allein im Hinblick darauf im nachhinein ein Schutzbedürfnis zu begründen. Die Entscheidung darüber, mit wem der Kläger in Geschäftsbeziehungen tritt, fiel allein in seinen Verantwortungsbereich.

3. Ein Schadensersatz des Klägers ergibt sich ferner nicht aus unerlaubter Handlung. Es liegen insbesondere nicht die Voraussetzungen des § 826 BGB vor, der hier allein in Betracht kommt, weil sich nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264 a StGB (Kapitalanlagebetrug) unter dem Aspekt der Prospekthaftung aus dem Vortrag des Klägers nicht erschließt.

a) Fehl geht die Rüge des Klägers, das Landgericht habe sich nicht (ausreichend) mit den vorgetragenen "Präjudizien zum betrügerischen Sanierungskredit" befaßt. Mit der Begründung des Landgerichts (Seite 7 f. der Urteilsabschrift) setzt sich die Berufung nicht auseinander.

Eine Haftung der Beklagten ergibt sich weder aus Handlungen bzw. Unterlassungen in der "Vor-Sanierungsphase" noch aus der Sanierungsphase selbst. Die Argumentation des Klägers, mit der er eine Haftung der Beklagten zu begründen versucht, ist bereits im Ansatz verfehlt. Denn er stellt unzulässigerweise auf die Entwicklung der Gnn GmbH ab, deren Gesellschafter und/oder Gläubiger er nicht war. Bei der Fondsgesellschaft handelt sich auch nicht etwa um eine Nachfolgegesellschaft. Die Gnn GmbH war lediglich Voreigentümer des betreffenden Grundstücks. Aber selbst ausgehend vom Ansatzpunkt des Klägers liegen die Voraussetzungen für eine Haftung nicht vor. In der "Vor-Sanierungsphase" kann sich eine Haftung des Kreditunternehmens wegen sittenwidriger Schädigung anderer Gläubiger dann ergeben, wenn es die Geschäftsführung des Schuldnerunternehmens faktisch "entmachtet", um so ihr Risiko auf andere Mitgläubiger zu verlagern (siehe OLG Köln, ZIP 2000, 742, 743; Theewen, BKR 2003; 141, 142). Zur Annahme einer Leitungsmacht im vorgenannten Sinne genügt es aber nicht, daß - die Behauptung des Klägers als richtig unterstellt - die Beklagte gemeinsam mit Dr. Hnn die konkrete Verwertung des "Projektentwicklungs-Torsos" verabredet und konkrete Abreden über die Gewinnverteilung getroffen habe. Schon aus dem eigenen Vortrag ergibt sich nicht, daß die Geschäftsführung der Gnn GmbH "entmachtet" worden ist, damit die Beklagte eine Risikoverlagerung zu ihren Gunsten vornehmen konnte. Die Aufforderung zur Änderung des Konzepts und die auferlegte Beschränkung, daß über Beträge aus der eingeräumten Kreditlinie nur nach vorheriger Zustimmung verfügt werden durfte, rechtfertigt auch nicht ansatzweise den Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung. Die Wahrnehmung eigener Interessen ist jedenfalls nicht zu beanstanden, solange keine treuwidrige Verlagerung von Risiken auf andere Mitgläubiger erfolgt. Dafür ist aber nichts ersichtlich.

In der Sanierungsphase selbst hat die Beklagte den beiden Gesellschaften gerade keine weiteren Kredite eingeräumt, so daß für den Vorwurf, der Zeitpunkt der Insolvenz sei so allein im Interesse der Beklagten hinausgezögert worden, die tatsächliche Grundlage fehlt.

Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich schließlich nicht, daß die Beklagte in sittenwidriger Weise in der "Vor-Sanierungsphase" und/oder in der Sanierungsphase sittenwidrig auf die Geschäftsführungen eingewirkt und/oder durch die Gewährung weiterer Kredite den Zeitpunkt der Insolvenz bzw. das tatsächliche Scheitern des Projekts "Seniorenresidenz Nnnnnnnnn " hinausgezögert habe. Die Beklagte hat der Fondsgesellschaft gerade keine weiteren Kredite gewährt.

Der Kläger übersieht bei seiner Argumentation einen weiteren Aspekt. Grundlage für die Haftung eines Kreditunternehmens gemäß § 826 BGB wegen Handlungen und/oder pflichtwidrigen Unterlassens von Maßnahmen in der "Vor-Sanierungsphase" oder der Sanierungsphase selbst ist, daß sich die Bank im "Wettlauf" mit anderen Gläubigern keinen unlauteren Vorteil auf Grund ihrer beherrschenden Stellung über das in die Krise geratenen Unternehmens und/oder ihres Wissensvorsprungs verschaffen soll. Der Kläger war jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht Gläubiger der Fondsgesellschaft. Er hatte keinen fälligen oder gar titulierten Anspruch auf Rückzahlung seiner Einlage.

b) Ein Anspruch des Klägers aus § 826 BGB ergibt sich auch nicht auf Grund der sonstigen Umstände. Der Kläger will, um seinen aus der Parallelsache bereits bekannten Vortrag zusammenzufassen, seine sittenwidrige Schädigung darin sehen, daß das zunächst geplante Projekt in Nnnnnnnnn gescheitert sei, die finanzierende Beklagte den Ausfall des eingeräumten Kredits fürchtete und daher die Gründung der Fondsgesellschaft mitinitiierte, um neue Anleger zu finden und so die Rückführung ihrer Kredite zu sichern. Dieser Vorwurf des Klägers ist aber vom unstreitigen und von seinem eigenen Vortrag nicht gedeckt.

Wie bereits eingangs ausgeführt worden ist, hat das Landgericht zutreffend eine substantiierte Darlegung vermißt, daß mit Mitteln der Kommanditgesellschaft oder gar mit den Einlagen des Klägers die ursprünglichen, der Gnn gewährten Kredite zurückgeführt worden sind. Die insoweit unstreitige Rückführung der Kredite in der Zeit von Dezember 1996 bis Dezember 1997 läßt diesen Schluß allein nicht zu. Der Vortrag des Klägers erweist sich darüber hinaus auch deshalb als unschlüssig, weil die Beklagte mit der Fondsgesellschaft selbst ebenfalls Kreditverträge abgeschlossen hat, auf deren vermeintliche drittschützende Wirkung sich der Kläger beruft. Die Einräumung der Kredite steht schon der Behauptung des Klägers entgegen, der Beklagten sei es lediglich um einen Schuldneraustausch gegangen, um ihr Haftungsrisiko aus ihrem vorangegangenen Kreditengagement zu verringern oder auszuschließen.

Ein schlüssiger Vortrag für einen Anspruch aus § 826 BGB setzt weiter voraus, daß für die Beklagte von vornherein festgestanden haben muß, daß die vorgesehene Projekte, die Errichtung der Seniorenresidenz zum Scheitern verurteilt war. Denn nur dann ließe sich der Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung erheben. Auch daran fehlt es. Die gescheiterte Verwirklichung der zunächst auf dem Grundstück vorgesehenen Projekte läßt nicht den Schluß zu, daß auch das Projekt der Fondsgesellschaft sich würde nicht verwirklichen lassen. Entscheidend kam es dabei auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit des von der Fondsgesellschaft geplanten Objektes an. Dieses mußte nicht mit dem von der Gnn geplanten Objekt übereinstimmen.

Die vorstehenden Ausführungen zur Darlegung einer sittenwidrigen Schädigung können aber im Endergebnis auf sich beruhen. Es fehlt in jedem Fall die Darlegung eines Schädigungsvorsatzes. Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Landgericht insoweit auch nicht die Anforderungen überspannt. Zum Vorsatz gehört und genügt, daß der Schädiger die Art und die Richtung der Schadensfolgen gesehen und gewollt oder jedenfalls billigend in Kauf genommen hat. Der Vorsatz braucht sich zwar nicht auf den genauen Kausalverlauf und den Umfang des Schadens erstrecken, muß jedoch die gesamten Schadensfolgen sowie Richtung und Art des Schadens erfassen (BGH, NJW 2000, 2896, 2897). Auf Grund der tatsächlichen Umstände läßt sich der notwendige Schädigungsvorsatz gerade nicht folgern. Denn das Scheitern des Projektes stand, wie bereits ausgeführt worden ist, nicht von vornherein fest. In diesem Zusammenhang kann es auf sich beruhen, in welchem Umfang die Beklagte überhaupt in ihrer Rolle als Kreditgeberin verpflichtet war, die Realisierbarkeit der Projekte in eigener Verantwortung zu prüfen. In Erinnerung ist an dieser Stelle nochmals zu rufen, daß die kreditgewährende Bank grundsätzlich nicht verpflichtet ist, den Kreditnehmer über die Verwendung des Kredites zu beraten. Aber selbst wenn man unterstellt, daß die Beklagte wegen des Scheiterns des zuvor von der anderen Gesellschaft geplanten Objektes ausnahmsweise zu einer weitergehenden Prüfung verpflichtet war, sind diese Pflichten allenfalls fahrlässig verletzt worden. Wenn, wie der Kläger jetzt glauben zu machen versucht, das Projekt von vornherein zum Scheitern verurteilt war, weil schon allein die Bauplanung kein seniorengerechtes Wohnen zuließ, fragt sich, warum der Kläger dann ohne jedwede Absicherung die Beteiligungen als Kommanditist gezeichnet hat. Im Hinblick auf § 254 BGB wäre - falls es darauf ankäme - von dem Kläger im einzelnen vorzutragen, ob und inwieweit er sich vor der Zeichnung der Anteile selbst mit der Wirtschaftlichkeit und Realisierbarkeit der Projekte befaßt hat. Schließlich spricht ganz entscheidend gegen einen Schädigungsvorsatz der Beklagten, daß sie das von der Fondsgesellschaft geplante Projekt mit Krediten in Millionenhöhe finanziert hat, deren Ausfall sie befürchten mußte. Wäre der Ausfall der Kredite aber von vornherein zu befürchten gewesen, hätte alles gegen ihre Beteiligung an dem Projekt gesprochen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen. Die vorstehenden Ausführungen weichen von der Rechtsprechung des BGH nicht ab. Der Fall wirft auch keine grundsätzlichen Rechtsfragen auf. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter als auch zur Haftung aus § 826 BGB. So kann letztlich insbesondere auf sich beruhen, ob dem hier in Rede stehenden Kreditvertrag überhaupt drittschützende Wirkung zukommen kann, weil ein Anspruch aus einem Vertrag mit Schutzwirkung Dritter entsprechend den obigen Ausführungen und unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH jedenfalls aus weiteren Gründen nicht besteht.

Ende der Entscheidung

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